Besonderheiten des Rechtskaufs
In diesem Beitrag erfährst Du die Besonderheiten des Rechtskaufs: Maßstab der Mängel nach §§ 434, 435, Abgrenzung der fehlenden Verität von Beschaffenheitsfehlern und typische Rechtsmängel. Du siehst, warum die Bonität des Schuldners kein Mangel ist und welcher Zeitpunkt für die Mangelbeurteilung maßgeblich ist. Beispiele veranschaulichen die Einordnung.
Für den Kauf von Rechten (Forderungen und sonstige Rechte) oder sonstigen Gegenständen (Unternehmen, Elektrizität) verweist § 453 Abs. 1 S. 1 auf die Regeln über den Sachkauf, so dass auch Mängel am verkauften Recht am Maßstab des §§ 434, 435 zu ermitteln sind.
Besteht das verkaufte Recht nicht oder kann es der Verkäufer nicht übertragen (fehlende Verität), liegt ein Fall der vollständigen Nichtleistung (anfängliche Unmöglichkeit) und keine Schlechtleistung vor.
Ein Beschaffenheitsfehler i.S.d. §§ 453 Abs. 1, 434 Abs. 1, 2 S. 1 Nr. 1 liegt vor, wenn dem Recht Eigenschaften fehlen, die nach dem Vertrag vereinbart wurden oder die es gewöhnlicherweise, insbesondere nach der Ausgestaltung des dispositiven Rechts haben sollte.
Beispiel V verkauft dem K seine Kaufpreisforderung gegen den S, die auf Zahlung von 1.000 € gerichtet ist und am 1.10. fällig sein soll. In Wahrheit schuldet S dem V aber nur 800 € und muss wegen einer mit V verabredeten Stundung (§ 404!) erst am 1.11. leisten.
Beispiel V verkauft dem K Strom, der eine Spannung von 220 V haben soll. V liefert aber nur Strom mit einer Spannung von 110 V.
Ein Rechtsmangel i.S.d. §§ 453, 435 liegt vor, wenn Dritte in Bezug auf das Recht eigene Rechte gegen den Käufer geltend machen können.
Beispiel Die verkaufte Forderung ist mit einem Pfandrecht (vgl. §§ 1273 ff.) belastet.
Beispiel Dem Schuldner steht gegen die verkaufte Forderung ein Zurückbehaltungsrecht aus § 273 wegen fälliger Gegenansprüche zu.
Die Zahlungsfähigkeit (Bonität) des Schuldners stellt weder eine Beschaffenheit einer verkauften Forderung noch ein Recht dar und begründet deshalb weder einen Beschaffenheits- noch einen Rechtsmangel.
Für die Beurteilung eines Mangels scheidet beim Rechtskauf der in §§ 446, 447 bestimmte Zeitpunkt des Gefahrübergangs aus, da diese Regeln nur bei Verschaffung von Sachen anwendbar sind. Zeitlich maßgebend ist daher der Moment, in dem das verkaufte Recht bzw. der verkaufte Gegenstand dem Käufer übertragen worden ist.
Beispiel Beim Verkauf einer Forderung ist daher der Moment maßgebend, in dem Verkäufer und Käufer den für die Übertragung erforderlichen Abtretungsvertrag nach § 398 geschlossen haben.
Berechtigt das gekaufte Recht zum Besitz einer Sache, so ist der Verkäufer verpflichtet, auch die Sache frei von Rechts- und Sachmängeln zu übergeben.