Haftungsbegründende Kausalität im Schadensrecht

In diesem Beitrag trennst Du haftungsbegründende von haftungsausfüllender Kausalität und prüfst erstere in drei Schritten: Äquivalenz, Adäquanz und Schutzzweck der Norm. Beispiele zeigen, wo Zurechnungslinien verlaufen.

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Zunächst mag es verwirren, dass im Rahmen deliktischer Tatbestände die Kausalität zwei Mal zu prüfen ist. Einmal gibt es die hier gleich näher zu besprechende haftungsbegründende Kausalität. Später (beim Schaden, siehe Rn. 630) wird uns die haftungsausfüllende Kausalität begegnen. In beiden Fällen wird der Begriff Kausalität benutzt. Der Unterschied ist jedoch ein grundlegender.

Bei der haftungsbegründenden Kausalität geht es darum, zwischen dem Verhalten des Schädigers und der Rechtsgutverletzung des Geschädigten einen Zusammenhang zu begründen. Mit anderen Worten: Der Schaden am Rechtsgut muss auf die Handlung des Schädigers (zurechenbar) zurückzuführen sein.

Beispiel A verursacht schuldhaft einen Verkehrsunfall. Es entsteht nur Sachschaden, aber wegen des Unfalls wird der Geschädigte B zwei Stunden aufgehalten. Er setzt seine Fahrt fort und gerät in einen plötzlichen Eisregen, weswegen er die Kontrolle über sein Fahrzeug verliert und bei dem Aufprall auf einen Alleebaum erheblich verletzt wird. Hätte es den Unfall des A nicht gegeben, wäre B lange vor dem Eisregen zu Hause gewesen. Die Frage, ob die Verletzung des B im zweiten Unfall kausal dem Verursacher des ersten Unfalls, dem A, zugerechnet werden kann, ist eine Frage der haftungsbegründenden Kausalität.

Bei der haftungsausfüllenden Kausalität geht es dagegen um den Zusammenhang zwischen der Rechtsgutverletzung und dem eingetretenen Schaden. Sie stellt sich logischerweise erst dann, wenn der Zurechnungszusammenhang zwischen Handlung und Verletzung bejaht worden ist.

Beispiel A verletzt den B bei einem Unfall. B begibt sich in Behandlung, bei der (sozusagen beiläufig) festgestellt wird, dass B an einer Hirnsklerose leidet, die ihn berufsunfähig macht. Deshalb muss B in Frührente und hat Einkommenseinbußen, die er nicht gehabt hätte, wenn die Krankheit unentdeckt geblieben wäre. Dass A den B (zurechenbar) verletzt hat, liegt auf der Hand. Die hier interessierende Frage ist vielmehr, ob zwischen dem (weiteren) Schaden und der Verletzung ein zurechenbarer Zusammenhang hergestellt werden kann.

In Rechtsprechung und der herrschenden Lehre im Schrifttum wird die haftungsbegründende Kausalität in drei Schritten geprüft. Die Ursache muss erstens äquivalent kausal für die Rechtsgutverletzung gewesen sein, zweitens muss es sich um einen adäquaten Zusammenhang handeln und drittens schließlich muss zwischen der Rechtsgutverletzung und der sie auslösenden Ursache festgestellt werden, ob sich der so festgestellte Zusammenhang noch im Rahmen des Schutzzwecks der Norm bewegt.

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