Die ungerechtfertigte Bereicherung
In diesem Beitrag lernst Du die Grundlagen des Bereicherungsrechts und erhältst eine Einführung in die zentralen Anspruchsgrundlagen der §§ 812 ff. BGB. Es wird erklärt, wie die verschiedenen Kondiktionen – insbesondere die Leistungskondiktion – voneinander abgegrenzt werden und welche Bedeutung der Leistungsbegriff dabei hat. Mit hilfreichen Definitionen und praktischen Hinweisen wirst Du besser verstehen, wie Du bereicherungsrechtliche Fälle systematisch und methodisch exzellent bearbeiten kannst.
I. Das Problem des Kaninchens vor der Schlange
Klausuren, in denen es um Ansprüche aus den §§ 812 ff. BGB geht, gelten gemeinhin als schwierig.Nicht selten scheitern Bearbeiter deshalb, weil sie aus Angst, das Dickicht der Anspruchsgrundlagen nicht richtig durchschaut zu haben, unsystematisch vorgehen. Zugegeben, die Anspruchsgrundlagen sind etwas verworren, die Dogmatik umstritten und die Rechtsmeinungen in Literatur und Rechtsprechung driften zum Teil extrem ab. Deshalb sei an dieser Stelle das allgemeine Prüfungsschema in Erinnerung gerufen. Sie haben bekanntlich bei jedem Anspruch zu prüfen:
| 1. | Ist der Anspruch entstanden? |
| 2. | Ist der Anspruch erloschen? |
| 3. | Ist der Anspruch durchsetzbar? |
Dieses Grundschema, das Ihnen seit den Grundlagen der Rechtsgeschäftslehre vertraut ist, gilt grundsätzlich auch im Bereicherungsrecht. Es wird nur ergänzt um den Punkt „In welcher Höhe besteht der Anspruch?“, da diese Frage im Bereicherungsrecht häufig besonders problematisch ist.
Das Bereicherungsrecht dient dazu, ungerechtfertigte Vermögensverschiebungen, für deren Ausgleich sonst keine Anspruchsgrundlage ersichtlich ist, zu korrigieren. Der Gesetzgeber hat verschiedene Ansprüche einzelfallbezogen (kasuistisch) in die §§ 812 ff. BGB eingearbeitet. Die bereicherungsrechtlichen Ansprüche sind daher weniger abstrakt und weniger systematisch, als es das BGB normalerweise ist. Dennoch und gerade deswegen ist die methodisch exakte Bearbeitung von Fällen aus dem Bereicherungsrecht die Hauptbedingung für Ihren Klausurerfolg.
Verwirrend ist anfangs auch die Verwendung des Begriffs „Kondiktion“. Wenn Sie sich als Merkhilfe einfach einprägen, dass das Wort Kondiktion nichts anderes bedeutet als „Anspruch im Bereicherungsrecht“, hat dieser Begriff schon viel von seinem Schrecken verloren.
Schließlich sollten Sie sich davor hüten, im Rahmen einer Klausur tief in die vielfältigen dogmatischen Streitigkeiten, die in der Wissenschaft rund um das Bereicherungsrecht ausgefochten wurden und werden, einzusteigen. Man erwartet dort von Ihnen keinen wissenschaftlichen Aufsatz, sondern die Lösung eines Sachverhaltes mit vertretbarem und gut begründetem Ergebnis. Die Fälle, in denen Sie sich mit einem dogmatischen Streit auseinandersetzen können oder sollten, habe ich ausdrücklich als solche gekennzeichnet.
II. Die Leistungskondiktion und die Kondiktion „aus sonstigen Gründen“
1. Die Leistung als zentraler Begriff im Bereicherungsrecht
Wie oben Rn. 129 bereits ausgeführt, werden die Ansprüche, die in den §§ 812 ff. BGB niedergelegt sind, wegen ihres römisch-rechtlichen Ursprungs als Kondiktionen bezeichnet. Zu allem Überfluss haben einige Kondiktionen auch noch lateinische Bezeichnungen. Leider bleibt Ihnen nichts anderes übrig, als diese Begriffe, die wir im Einzelnen kennenlernen werden, wie Vokabeln zu lernen. Der Aufwand lohnt sich!
Die grundlegende Unterscheidung zwischen „Leistungskondiktion“ und „Nichtleistungskondiktion“ ergibt sich bereits aus § 812 Abs. 1 S. 1 BGB Dort heißt es: „Wer durch Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise . . .“ Damit haben Sie schon die beiden wichtigsten Oberbegriffe gelernt: Es gibt also einerseits Ansprüche, die wir als Leistungskondiktion bezeichnen, und andererseits solche, die nicht auf der Leistung einer Person beruhen, eben Nichtleistungskondiktionen.
Zentraler Begriff des gesamten Bereicherungsrechts ist damit die „Leistung“. Liegt nämlich eine solche vor, kommen nur die Tatbestände der Leistungskondiktion in Betracht. Die Nichtleistungskondiktionen sind subsidiär. Deshalb müssen Sie sich die Definition der Leistung im Sinne der §§ 812 ff. unbedingt einprägen:
Definition: Leistung:
Leistung ist die bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens.
2. Die Funktion des Leistungsbegriffs
Wozu dient nun diese Unterscheidung? Der Leistungsbegriff hat zwei entscheidende Aufgaben: Er grenzt erstens die Leistungskonditionen von der subsidiären Nichtleistungskondiktion ab und dient zweitens der Bestimmung von Schuldner und Gläubiger in bereicherungsrechtlichen Fällen, in denen mehr als zwei Personen beteiligt sind.
Wichtig ist, dass Sie sich folgendes merken: Für den Leistungsbegriff reicht es nicht aus, dass eine Handlung des Verfügenden objektiv zu einer Vermögensmehrung beim Bereicherten geführt hat. Hinzukommen muss vielmehr die bewusste und zweckgerichtete Handlung des Verfügenden. Sollte es daran fehlen, liegt eine Leistungskondiktion im Verhältnis zwischen diesen Personen nicht vor.
Wir beginnen bei der Prüfung also stets mit der Leistungskondiktion (in einer ihrer Ausprägungen). Erst wenn wir diese verneint haben, dürfen wir mit der Prüfung der Nichtleistungskondiktionen starten.