Die Leistung an einen Nichtberechtigten (§ 816 Abs. 2 BGB)
In diesem Beitrag erfährst Du, wie ein Anspruch aus § 816 Abs. 2 BGB geprüft wird und welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen. Du lernst, was es bedeutet, dass eine Leistung an einen nicht berechtigten Empfänger erfolgt und unter welchen Bedingungen der Anspruch gegenüber dem Berechtigten wirksam ist – sei es kraft Gesetzes oder durch Genehmigung. Durch die aufgeführten Beispiele bekommst Du eine konkrete Vorstellung davon, wie die Regelung in verschiedenen rechtlichen Konstellationen angewendet werden kann.
Wie prüft man: Anspruch aus § 816 Abs. 2 BGB:
I. Anspruchsentstehung
1. Empfang einer Leistung
2. Durch Nichtberechtigten
3. Gegenüber Berechtigtem wirksam
- a) Kraft Gesetzes
- b) Genehmigung
4. Umfang des Anspruchs
a) Herausgabe des Geleisteten, § 816 Abs. 2 BGB
b) Erweiterungen nach § 818 Abs. 1 BGB
c) Wenn Herausgabe nicht (mehr) möglich: Wertersatz, § 818 Abs. 2 BGB
d) Kein Anspruch bei fehlender Bereicherung
- aa) Voraussetzungen des § 818 Abs. 3 BGB
- bb) Verschärfte Haftung nach §§ 818 Abs. 4, 819 BGB?
II. Rechtsvernichtende Einwendungen, insbesondere durch Erfüllung, Aufrechnung, nachträgliche Entreicherung (§ 818 Abs. 3 BGB)
III. Durchsetzbarkeit des Anspruchs
- 1. Fälligkeit
- 2. Einreden
Während Abs. 1 des § 816 BGB dem Ausgleich von unberechtigten Verfügungen über Vermögensgegenstände dient, schafft Abs. 2 einen Ersatz für den unberechtigten Empfang von Leistungen (in der Regel Geld). Die Struktur des § 816 Abs. 2 BGB sieht wie folgt aus:
1. Anspruchsentstehung
a) Empfang einer Leistung
Der Schuldner des § 816 Abs. 2 BGB muss eine Leistung empfangen haben. Geleistet werden kann im Grunde jeder Gegenstand, in aller Regel wird es aber um den Empfang von Geld gehen.
b) Durch einen Nichtberechtigten
Der Leistungsempfänger darf zur Entgegennahme der Leistung nicht berechtigt gewesen sein. Nicht berechtigt ist der Empfänger, wenn er weder Inhaber des Anspruchs war, auf den geleistet wurde, noch zur Entgegennahme der Leistung durch Rechtsgeschäft mit dem Inhaber oder kraft Gesetzes befugt gewesen zu sein.
c) Gegenüber dem Berechtigten wirksam
§ 816 Abs. 2 BGB setzt ferner voraus, dass der Empfang der Leistung durch den Nichtberechtigten dem Berechtigten gegenüber wirksam war.
aa) Wirksamkeit kraft Gesetzes
Die Wirksamkeit der Leistung gegenüber dem Berechtigten kann sich aus dem Gesetz ergeben. Es sind (ähnlich wie bei § 816 Abs. 1 BGB) Gutglaubensvorschriften, die der Leistung an den „falschen“ Gläubiger eine befreiende Wirkung zukommen lassen.
Die wichtigsten gesetzlichen Vorschriften, die eine solche befreiende Wirkung bei (in der Regel:) Zahlung an den falschen Gläubiger erzeugen, sind:
| § 370 BGB: | Zahlung an den Überbringer einer Quittung. |
| § 407 BGB: | Zahlung an den Zedenten, obwohl Forderung inzwischen Zessionar gehört. |
| § 408 BGB: | Zahlung an einen falschen Gläubiger bei Mehrfachabtretung. |
| § 409 BGB: | Zahlung an den falschen Gläubiger nach Abtretungsanzeige. |
| § 851 BGB: | Schadenersatzleistung an Nichtberechtigten. |
| § 893 BGB: | Zahlung an einen fälschlicherweise im Grundbuch eingetragenen Gläubiger. |
| § 2367 BGB: | Leistung an den, der einen Erbschein vorlegt. |
Hinweis:
Wir legen Ihnen dringend nahe, sich die oben erwähnten Vorschriften genau durchzulesen. Derartige Normen sind beliebt, um einer Klausur mit Schwerpunkt in einem völlig anderen Gebiet noch einen bereicherungsrechtlichen Zusatz zu geben. So kann eine erbrechtliche Klausur z.B. durch einen Sachverhaltsschlenker leicht die Voraussetzungen des § 2367 BGB schaffen und damit Ihre Kenntnis des § 816 Abs. 2 BGB abfragen.
bb) Wirksamkeit kraft Genehmigung
Genauso wie es bei § 816 Abs. 1 BGB möglich war, dass der Eigentümer die eigentlich unwirksame Verfügung des Nichtberechtigten durch Genehmigung wirksam machen konnte und so die Voraussetzungen des § 816 Abs. 1 BGB erst geschaffen hatte, kann der „wahre“ Gläubiger die eigentlich unwirksame Zahlung an den Falschen durch Genehmigung wirksam machen (§ 184 Abs. 2 BGB).
Diese quasi Erweiterung des § 816 Abs. 2 BGB durch die Möglichkeit der Genehmigung einer eigentlich unwirksamen Empfangnahme einer Leistung ist zwar nicht unbestritten, aber herrschende Meinung. In jüngerer Zeit hat das OLG Koblenz in einer lesenswerten Entscheidung diese Meinung nochmals bestätigt.
Es stellt sich aber die naheliegende Frage, warum der wahre Gläubiger eine unwirksame Zahlung an den Falschen genehmigen sollte. Das wird er dann tun, wenn der „falsche“ Gläubiger, der Geld vom Schuldner erhalten hat, liquider ist, als der Schuldner selber.
2. Zu den übrigen Voraussetzungen
Bei der Prüfung der weiteren Voraussetzungen des § 816 Abs. 2 BGB kann auf die Ausführungen zu § 816 Abs. 1 BGB verwiesen werden (siehe Rn. 292 ff.).