Die entgeltliche Verfügung eines Nichtberechtigten (§ 816 Abs. 1 BGB)
In diesem Beitrag werden die Voraussetzungen und Rechtsfolgen eines Anspruchs aus § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB erläutert. Du erfährst, wie die entgeltliche Verfügung eines Nichtberechtigten definiert wird, welche Fallgruppen der Nichtberechtigung existieren und wie eine solche Verfügung gegenüber dem Berechtigten wirksam werden kann – sei es kraft Gesetzes oder durch Genehmigung. Beispiele veranschaulichen die Anwendung und praktische Bedeutung dieser Vorschrift, insbesondere zur Herausgabe des Erlangten und zum Wegfall der Bereicherung. So erhältst Du eine systematische Anleitung zur Prüfung dieser anspruchsvollen Norm.
Wie prüft man: Anspruch aus § 816 Abs. 1 S. 1 BGB:
I. Anspruchsentstehung
1. Entgeltliche Verfügung durch Anspruchsgegner?
2. War Verfügender Nichtberechtigter?
3. Wirksamkeit der Verfügung gegenüber dem Berechtigten
- a) Kraft Gesetzes
- b) Kraft Genehmigung
4. Umfang des Anspruchs
a) Herausgabe des durch die Verfügung Erlangten
- Abweichender Verkehrswert
b) Erweiterungen nach § 818 Abs. 1 BGB
c) Wenn Herausgabe nicht (mehr) möglich: Wertersatz, § 818 Abs. 2 BGB
d) Kein Anspruch bei fehlender der Bereicherung
- aa) Voraussetzungen des § 818 Abs. 3 BGB
- bb) Verschärfte Haftung?
II. Rechtsvernichtende Einwendungen, insbesondere durch Erfüllung, Aufrechnung, nachträglicher Wegfall des Anspruchs nach § 818 Abs. 3 BGB
III. Durchsetzbarkeit
- 1. Fälligkeit
- 2. Einreden
1. Anspruchsentstehung
a) Verfügung
§ 816 Abs. 1 BGB verlangt die Verfügung über einen Gegenstand.
Definition: Verfügung:
Eine Verfügung ist ein Rechtsgeschäft, das unmittelbar auf die Aufhebung, Übertragung, Belastung oder Veränderung eines bestehenden Rechtes gerichtet ist.
Im Normalfall bereitet das Merkmal der Verfügung in bereicherungsrechtlichen Klausuren keine besonderen Probleme. Wie schon erwähnt dient § 816 BGB insgesamt dem Ausgleich für zwar unberechtigte, aber aus Verkehrsschutzgründen vom Gesetz (zunächst) akzeptierte Verfügungen, insbesondere aus dem Bereich des Gutglaubensschutzes. Immer dann also, wenn in einem Sachverhalt eine Person ein Recht verliert, weil ein Dritter es gutgläubig erworben hat, sollten Sie an die Prüfung der speziellen Eingriffskondiktionen denken. Dann definieren Sie wie gerade beschrieben den Verfügungsbegriff und bejahen ihn.
In nur wenigen Ausnahmefällen kann aber das Merkmal „Verfügung“ problematisch werden. Entscheidend ist dann das Merkmal der Unmittelbarkeit. Bloß verpflichtende (schuldrechtliche) Verträge (z.B. der Kaufvertrag nach § 433 BGB) führen nicht unmittelbar zur Rechtsveränderung, sondern erst in einem zweiten Schritt, der Erfüllung. Auch die Vermietung einer fremden Sache ist keine Verfügung, da das Rechtsgeschäft des ohne Frage hierzu nicht Berechtigten nicht unmittelbar auf eine Rechtsänderung im Sinne der erwähnten Definition gerichtet ist.[1] Der Eigentümer einer solchen Sache muss daher im Fall der unberechtigten Untervermietung aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB („Eingriffskondiktion“) vorgehen, um vom unberechtigten Vermieter über § 818 Abs. 1 BGB die Miete zu erhalten.
Ferner muss es sich um ein Rechtsgeschäft handeln. Keine Verfügung ist daher der Verbrauch einer Sache.
Beispiel:
Medizinstudent S gibt sich als Teilnehmer eines medizinischen Kongresses aus, um am bekannt üppigen Abendbuffet teilnehmen zu können. Bereicherungsrechtlich liegt im Verspeisen keine Verfügung über fremdes Eigentum, sondern ein Eingriff in das Vermögen eines anderen, der mit der Eingriffskondiktion ausgeglichen wird.
b) Verfügender Nichtberechtigter
§ 816 Abs. 1 S. 1 BGB setzt den unbefugten Eingriff in ein fremdes Verfügungsrecht voraus. Wie sich aus § 185 BGB ergibt, ist zwar regelmäßig der Inhaber des Rechts (z.B. der Eigentümer, der Gläubiger der Forderung) verfügungsbefugt. Das muss aber nicht zwangsläufig der Fall sein. Bereits der Umkehrschluss aus § 185 Abs. 1 BGB zeigt, dass der mit Einwilligung des Rechtsinhabers auftretende Verfügende kein „Nichtberechtigter“ ist. Für § 816 Abs. 1 S. 1 BGB ist also nicht die Rechtsinhaberschaft zum Zeitpunkt der Verfügung maßgebend, sondern die Verfügungsbefugnis. Allen Fallgestaltungen ist gemeinsam, dass der Verfügende im eigenen Namen auftritt. Handelt der Verfügende im fremden Namen, sind nur die Vertretungsvorschriften der §§ 164 ff. BGB anwendbar und nicht der § 816 BGB!
Es gibt vier Fallgruppen der Nichtberechtigung:
| • | Der Verfügende handelt ohne Einwilligung des Rechtsinhabers. Wichtig: Nur die (vorherige) Einwilligung des Rechtsinhabers macht den Verfügenden zum Rechtsinhaber. Die spätere Genehmigung, auch wenn sie gesetzlich Rückwirkung hat, (§ 184 Abs. 1 BGB), macht aus dem ursprünglich Nichtberechtigten keinen Berechtigten (siehe Rn. 288). |
| • | Der Verfügende ist nicht allein verfügungsberechtigt, wie der Mit- oder Gesamthandseigentümer, der über den gesamten Gegenstand verfügt. |
| • | Der Verfügende ist nicht mehr berechtigt, weil er (der praktisch häufigste Fall) die schon abgetretene Forderung ein zweites Mal zediert. |
| • | Der Verfügende ist zwar Rechtsinhaber, hat aber (ausnahmsweise) nicht das Recht zur Verfügung. Diese zunächst befremdlich anmutende Konstellation (jemand hat die volle Rechtsinhaberschaft, darf aber nicht über das ihm gehörende Recht verfügen), kommt doch vor. Fälle von praktischer Bedeutung sind der Schuldner im Insolvenzverfahren (§ 80 InsO) sowie der Erbe, wenn Testamentsvollstreckung angeordnet ist, oder bei Nachlassverwaltung |
c) Wirksamkeit der Verfügung gegenüber dem Berechtigten
Diese Verfügung muss dem Berechtigten gegenüber wirksam sein. Die Wirksamkeit kann sich entweder aus dem Gesetz ergeben oder durch den Berechtigten durch Genehmigung herbeigeführt werden.
aa) Wirksamkeit der Verfügung kraft Gesetzes
§ 816 BGB insgesamt ist der Ausgleich für dem Berechtigten gegenüber wirksame Vermögensverschiebungen. Diese ergeben sich kraft Gesetzes aus den Vorschriften über den gutgläubigen Erwerb. Dabei sind die §§ 932 ff. BGB (gutgläubiger Erwerb vom Nichteigentümer) die wichtigsten Fälle. Bei beweglichen Sachen sind § 1032 BGB (gutgläubiger Erwerb eines Nießbrauchsrechts) sowie § 1207 BGB (gutgläubiger Erwerb eines Pfandrechts) zu nennen. Besonderen öffentlichen Glauben genießt ferner das Grundbuch. Ist es falsch, kann derjenige, der als z.B. Eigentümer eines Grundstücks eingetragen ist, einem gutgläubigen Dritten das Grundstück übertragen §§ 892, 873 BGB. Aus dem Erbrecht sind die §§ 2366 bis 2368 BGB zu nennen. Ist jemand im Erbschein als Erbe ausgewiesen, so sind seine Verfügungen wirksam, auch wenn sich später herausstellen sollte, dass er in Wahrheit gar nicht Erbe und damit gar nicht verfügungsbefugt war.
bb) Wirksamkeit kraft Genehmigung
Eine sehr beliebte Konstellation - vor allem in Klausuren - ist die Fallgestaltung, dass die Verfügung zum Zeitpunkt ihrer Vornahme zwar durch einen Nichtberechtigten vorgenommen wurde, diese Verfügung aber zu diesem Zeitpunkt dem Berechtigten gegenüber nicht wirksam ist, was § 816 Abs. 1 S. 1 BGB voraussetzt.
Beispiel:
Kunsthändler H verkauft an Sammler S ein wertvolles Gemälde. S zahlt 100 000 € an H. H hat das Werk zuvor günstig von D gekauft, ohne zu wissen, dass D es dem Eigentümer E gestohlen hat. Als die Sache ans Licht kommt, ist das Gemälde bei einem Brand bei S zerstört worden. S ist zudem zahlungsunfähig und E überlegt, ob er Ansprüche gegen H hat.
Dieses Beispiel zeigt, dass Verfügungen eines Nichtberechtigten durchaus auch von völlig arglosen Personen vorgenommen werden können, die sich durchaus als berechtigt angesehen haben, es aber nicht waren.
H war hier Nichtberechtigter, denn auch wenn er beim Erwerb des Gemäldes gutgläubig war, konnte er wegen § 935 BGB nicht Eigentümer werden (kein gutgläubiger Erwerb bei abhanden gekommenen Gegenständen). Doch auch der Verkauf an S ändert an dieser Rechtslage zunächst einmal nichts. Das Bild war nach wie vor abhandengekommen. Auch S hatte kein Eigentum erworben.
In solchen Fällen hilft der Weg über § 184 Abs. 1 BGB. E kann die Verfügung H an S genehmigen. Diese Genehmigung macht die Verfügung wirksam. E kann daher von H das Erlangte, also den Kaufpreis herausverlangen. Wie bei allen Kondiktionen ist ein Verschulden nicht erforderlich. H muss zahlen, auch wenn er noch so gutgläubig war. Ob H einwenden kann, er selbst habe schließlich etwas an D gezahlt, prüfen wir beim Prüfungsschritt „Wegfall der Bereicherung“ im Rahmen des Unterpunktes „Berücksichtigung von Aufwendungen“.
Eine Genehmigung kann ausdrücklich erklärt werden oder aber sich aus dem Verhalten des Gläubigers konkludent ergeben. Die Klageerhebung gegen den Nichtberechtigten, dessen Verfügung nicht wirksam war, ist in aller Regel eine solche konkludente Genehmigung seiner Verfügung.
d) Umfang des Anspruchs
aa) Herausgabe des durch die Verfügung Erlangten
Die erste Rechtsfolge nach einer dem Berechtigten gegenüber wirksamen Verfügung eines Nichtberechtigten ist die Herausgabe des durch die Verfügung Erlangten. Dies regelt bereits § 816 Abs. 1 S. 2 BGB, ohne dass wir (wie bei den Kondiktionen aus § 812 BGB) erst den § 818 Abs. 1 BGB bemühen müssen
Das durch die Verfügung Erlangte stellt in aller Regel einen Geldbetrag dar, den der Verfügende für den unberechtigt verkauften Gegenstand erhalten hat. Dies ist solange unproblematisch, wie das Erlangte in etwa dem objektiven Verkehrswert des Gegenstandes entspricht. Fraglich ist aber einerseits, was nach § 816 Abs. 1 S. 1 BGB an den Berechtigten zu zahlen ist, wenn der Verfügende deutlich weniger als den Verkehrswert erlangt hat sowie andererseits der gegenteilige Fall, wenn also der Verfügende deutlich mehr als den Verkehrswert erzielen konnte.
bb) Verfügender erzielt weniger als den Verkehrswert
Gäbe es den § 816 Abs. 1 S. 1 BGB nicht, wäre die Verfügung eines Nichtberechtigten ein Fall einer Eingriffskondiktion nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt 2 BGB. Dann hätte der Nichtberechtigte nach § 818 Abs. 2 BGB den Wert zu ersetzen, denn die Sache selbst gehört ja wirksam einem Dritten.
Die Rechtsprechung sieht aber § 816 Abs. 1 S. 1 BGB mit seiner ausdrücklichen Rechtsfolge „Herausgabe des durch die Verfügung erlangten“ als abschließende Spezialvorschrift gegenüber dem § 818 Abs. 2 BGB. Wenn also in unserem Beispiel des Kunsthändlers, der ein gestohlenes Gemälde verkauft, das Gemälde einen Wert von 200 000 € hatte, er aber nur 100 000 € erzielte, so hat er aber auch nur diese 100 000 € herauszugeben.
Hinweis:
Sie merken sich also: § 818 Abs. 2 BGB ist beim Anspruch aus § 816 Abs. 1 S. 1 BGB nicht anwendbar.
cc) Verfügender erzielt mehr als den Verkehrswert
Mit dem gleichen Argument wie beim umgekehrten Fall spricht die Rechtsprechung dem Berechtigten den vollen erlangten Kaufpreis zu, auch wenn dieser (sogar deutlich) über dem Verkehrswert liegt.
Der Nichtberechtigte wird nicht damit gehört, dass der höhere Kaufpreis allein auf seine besondere Geschäftstüchtigkeit zurückzuführen sei. Neben der Tatsache, dass diese Auffassung insbesondere auch von der Rechtsprechung. vertreten wird, sprechen einige weitere Argumente dafür: Einmal deutet der eindeutige Wortlaut „das durch die Verfügung Erlangte“ auf eine vollumfängliche Herausgabe hin. Es steht dort eben nicht „Wert des verfügten Gegenstandes“. Ferner ist kaum abzugrenzen, inwieweit die über dem Verkehrswert liegende Gegenleistung auf „Geschäftstüchtigkeit des Verfügenden“, „Glück“ oder bloße Dummheit des Erwerbers zurückzuführen ist. Abgesehen von den Schwierigkeiten, in einem streitigen Fall hier einen Beweis zu führen.
Hinweis:
Sie merken sich: Im Fall des § 816 Abs. 1 S. 1 BGB hat der Verfügende genau das herauszugeben, was er für den Gegenstand erhalten hat, gleich ob zu wenig (keine Anwendung des § 818 Abs. 2) oder zu viel (Wortlaut des § 816 Abs. 1 S. 1 BGB).
e) Wegfall der Bereicherung
§ 816 Abs. 1 S. 1 BGB ist eine speziell geregelte Eingriffskondiktion. Deshalb richtet sich der Umfang des Bereicherungsanspruchs mit Ausnahme des hier nicht anwendbaren § 818 Abs. 2 BGB nach den §§ 818, 819 BGB. In diesem Zusammenhang sind zwei Probleme zu erörtern.
aa) Berücksichtigung von Aufwendungen
Im Rahmen des Wegfalls der Bereicherung kann der Kondiktionsschuldner (hier der verfügende Nichtberechtigte) Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er ohne die Verfügung nicht gehabt hätte. Dazu zählen z.B. Kosten der notariellen Beurkundung, Maklerkosten usw. Auch gehören werterhöhende Aufwendungen vor der Veräußerung (wie z.B. Reparaturen, Restaurierungen etc.) zu den abzugsfähigen Aufwendungen.
Fraglich aber ist, ob der Kaufpreis, den der Verfügende zuvor an einen Dritten gezahlt hat, als ein solcher Aufwand abzugsfähig ist.
Beispiel:
Der oben beschriebene gutgläubige Kunsthändler zahlt an den Dieb D einen Preis von 50 000 € für das Bild, das er später für 100 000 € an S verkauft. Nachdem Eigentümer E die unwirksame Verfügung (§ 935 BGB) genehmigt, verlangt er von H das „Erhaltene“, also die 100 000 € zurück.
Wir haben schon erarbeitet, dass E von H nach § 816 Abs. 1 S. 1 BGB den vollen Kaufpreis verlangen kann. Die etwaige Geschäftstüchtigkeit des H soll nicht ihm, sondern dem Inhaber des Rechts zugutekommen. Fraglich ist aber, ob H nicht wenigstens seinen eigenen Aufwand, nämlich die an D gezahlten 50 000 € zurückverlangen kann. Man könnte dies damit begründen, dass H nur in Höhe der Differenz zwischen Aufwand und Verkaufspreis bereichert sei. Die herrschende Meinung ist aber anderer Auffassung. Sie können diese Auffassung mit der Rechtsprechung damit begründen, dass vor der Veräußerung der H dem Eigentümer E, der nach § 985 BGB die Herausgabe verlangt, auch nicht entgegenhalten könnte, er habe schließlich etwas für den Gegenstand bezahlt.
Der H muss daher in unserem Beispielsfall an den E den vollen erhaltenen Kaufpreis nach § 816 Abs. 1 S. 1 BGB herausgeben, ohne dass er den an D gezahlten Preis abzuziehen berechtigt wäre.
H kann schließlich auch nicht analog § 255 BGB vom E verlangen, dass dieser ihm die Ersatzansprüche gegen D abtritt. § 255 BGB ist eine Norm des Schadenersatzrechtes und im Rahmen des § 816 BGB nicht, auch nicht entsprechend anwendbar.
bb) Sonstiger Wegfall der Bereicherung
Im Übrigen kann sich der Nichtberechtigte wie jeder andere Schuldner einer Kondiktion im Grunde auch, auf § 818 Abs. 3 BGB berufen. § 818 Abs. 3 BGB führt dazu, dass die Verpflichtung zur Herausgabe dann ausgeschlossen ist, wenn der Kondiktionsschuldner nicht mehr bereichert ist.
Der Schuldner der Kondiktion nach § 816 Abs. 1 S. 1 BGB ist der nicht berechtigt Verfügende. Er erhält in aller Regel als Gegenleistung Geld, sodass hier im Normalfall nur ein Wegfall der Bereicherung anzunehmen ist, wenn der Schuldner das Geld für Luxusaufwendungen ausgibt, die er ansonsten nicht getätigt hätte (siehe oben Rn. 201).
Durchaus praktische Bedeutung erhält aber § 818 Abs. 3 BGB im Rahmen der Verfügung eines Nichtberechtigten bei der Verkaufskommission. Wenn Kommissionär K die dem E gehörende Sache im Auftrag des D als Nichtberechtigter veräußert, so erhält er zunächst den Verkaufspreis. Hat er ihn vor der Inanspruchnahme durch E schon an D weitergeleitet, ist K insoweit nicht mehr bereichert. Eine Bereicherung liegt nur noch im Rahmen der bei ihm verbliebenen Verkaufsprovision vor.
2. Anspruch erloschen/Durchsetzbarkeit des Anspruchs
Bei der Frage des Erlöschens und der Durchsetzbarkeit des Anspruchs gibt es bei der Kondiktion nach § 816 Abs. 1 S. 1 BGB keine Besonderheiten in der Fallprüfung. Es gelten die allgemeinen Regeln.