Der Anspruch aus § 1 ProdHaftG

In diesem Beitrag lernst Du die Produkthaftung nach § 1 ProdHaftG kennen und erfährst, wie ein entsprechender Anspruch systematisch geprüft wird. Schritt für Schritt werden die Voraussetzungen der Anspruchsentstehung sowie mögliche Einwendungen und die Durchsetzbarkeit behandelt. Anhand praxisnaher Beispiele wird dabei verdeutlicht, wie der Anspruch in unterschiedlichen Konstellationen anzuwenden ist und welche Besonderheiten zu beachten sind.

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Wie prüft man: Anspruch aus § 1 ProdHG:

  • I. Anspruchsentstehung

    • 1. Verletzung eines geschützten Rechtsgutes

      • Weiterfressermängel
    • 2. Sachbeschädigung: Privatnutzung, § 1 Abs. 1 S. 2 ProdHG

    • 3. Fehler des Produktes, §§ 2, 3 ProdHG

    • 4. Herstellereigenschaft des Anspruchsgegners

    • 5. Kein Ausschluss nach § 1 Abs. 2 ProdhaftG

    • 6. Ersatzfähiger Schaden

    • 7. Art und Umfang des Schadensersatzes, §§ 249 ff. und Modifikationen nach ProdHG

  • II. Rechtsvernichtende Einwendungen

  • III. Durchsetzbarkeit

Schließlich ist noch der Anspruch aus § 1 ProdHaftG als Gefährdungshaftungstatbestand zu nennen. Dieser Anspruch geht auf die Umsetzung der EG-Produkthaftungsrichtlinie zurück.

Hinweis:

Der Anspruch nach § 1 ProdHaftG besteht neben dem Anspruch wegen fehlerhaften Produkten gemäß § 823 Abs. 1 BGB, wie wir ihn oben Rn. 507 ff. kennen gelernt haben, siehe § 15 Abs. 2 ProdHaftG.

Für Sie hat das folgende wichtige Konsequenz:

Wenn es in einem Sachverhalt um einen Anspruch wegen Schäden, die durch ein fehlerhaftes Produkt entstanden sind, geht, haben Sie sowohl § 823 Abs. 1 BGB als auch § 1 ProdHaftG zu prüfen.

1. Anspruchsentstehung

a) Verletzung eines Rechtsgutes

§ 1 ProdHaftG greift nur, wenn der Körper oder die Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt wurde. Bei Verletzung anderer Rechtsgüter greift § 1 ProdHaftG nicht.

Wichtig und klausurrelevant sind die sogenannten Weiterfressermängel. Nach § 1 Abs. 1 S. 2 ProdHaftG muss der Schaden an einem anderen als dem fehlerhaften Produkt entstanden sein.

Sie erinnern sich? Oben unter Rn. 409

hatten wir auch den Fall besprochen, dass sich ein Mangel zunächst auf einen abgrenzbaren Teil der Gesamtsache beschränkte und dessen Ausfall dann die ganze Sache zerstörte (Schwimmschalterfall). In einem solchen Fall haben wir eine Eigentumsverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB angenommen.

Die herrschende Meinung sieht dies bei § 1 ProdHaftG anders. Hier greift der Anspruch nach § 1 ProdHaftG nicht, auch wenn die fehlerhafte Sache aufgrund eines Weiterfressermangels erst zerstört wurde.

2. Benutzung des Produkts für den privaten Bereich

Im Falle des Anspruchs wegen Beschädigung einer Sache greift das ProdHaftG nur, wenn die Sache ihrer Art nach gewöhnlich für den privaten Ge- oder Verbrauch bestimmt und hierzu von dem Geschädigten hauptsächlich verwendet worden ist, § 1 Abs. 1 S. 2 ProdHG.

Beispiel:

Hersteller S produziert Kaffeevollautomaten für den privaten Haushalt. Wenn jetzt aufgrund eines Fabrikationsfehlers in der Küche des privaten Nutzers N ein Gerät in Brand gerät und die Küche beschädigt, hat N einen Anspruch gegen S.

Anders ist es mit dem Kioskbesitzer K, der das gleiche Gerät dazu benutzt, Kaffee für seine Kunden herzustellen. Brennt nun das Gerät und beschädigt den Kiosk, hat K keinen Anspruch nach § 1 ProdHaftG.

3. Fehler des Produktes

Zunächst muss es sich um ein Produkt handeln. Dies ist nach § 2 ProdHaftG jede bewegliche Sache, auch wenn sie einen Teil einer anderen beweglichen Sache oder unbeweglichen Sache bildet, sowie Elektrizität.

Der Fehlerbegriff ist in § 3 ProdHaftG definiert. Letztlich handelt es sich um die gleichen Fehler, wie wir sie bei der Erörterung der deliktischen Produkthaftung nach § 823 Abs. 1 BGB bereits kennen gelernt haben.

Hinweis:

Wiederholen Sie an dieser Stelle nochmals die Fallgruppen der Haftung für fehlerhafte Produkte (oben Rn. 507 ff.). Es lohnt sich, wie Sie sehen, doppelt!

4. Hersteller

Der Schuldner des Anspruchs muss Hersteller dieses Produktes sein. Sie merken sich dazu:

Grundsätzlich haftet der tatsächliche Hersteller (also der, der das Produkt wirklich gebaut hat). Diesem gleichgestellt sind die sogenannten Quasihersteller. Das sind nach § 4 Abs. 1 S. 2 ProdHaftG solche Unternehmen, die durch Anbringung von Namen, Marken oder unterscheidungskräftigen Kennzeichen den Anschein der Herstellereigenschaft nach außen kommunizieren.

Beispiel:

Ein Autotyp wird tatsächlich von einem koreanischen Hersteller zusammengeschraubt. Die für Deutschland bestimmten Modelle werden aber durch einen deutschen Autokonzern vertrieben. Diese Modelle tragen das Logo dieses Herstellers. Dann gilt der deutsche Konzern als Hersteller.

Als Hersteller gilt zudem der Importeur (§ 4 Abs. 2 ProdHaftG). Kann man den Hersteller nicht feststellen, gilt nach § 4 Abs. 3 ProdHaftG jeder Lieferant als Hersteller, es sei denn, er benennt innerhalb eines Monats nach Aufforderung den wirklichen Produzenten.

5. Kein Ausschluss nach § 1 Abs. 2 ProdHaftG

Schließlich darf der Anspruch nicht nach § 1 Abs. 2 ProdHaftG ausgeschlossen sein. Dies ist in folgenden fünf Gruppen der Fall:

  1. Der Hersteller hat das Produkt nicht in den Verkehr gebracht. Diese auf den ersten Blick etwas abstrus anmutende Ausnahme von der Haftung des Herstellers will solche Haftungen vermeiden, in denen der Hersteller sich nicht willentlich der tatsächlichen Verfügungsgewalt über das Produkt begeben hat.

Beispiel:

Mitarbeiter M des Herstellers nimmt den Prototypen eines neu entwickelten Schweißgerätes mit nach Hause. Eigentlich hatte er den Auftrag, das Gerät zu zerstören. Er fand aber, das sei zu schade und verkauft den Prototypen an Handwerker H, der aufgrund der Unausgereiftheit des Gerätes schwere Gesundheitsschäden bei der Benutzung erleidet.

Eine Haftung nach § 1 ProdHaftG ist nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 ProdHaftG ausgeschlossen.

  1. Eine Haftung ist zudem ausgeschlossen, wenn es zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens fehlerfrei war (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 ProdHaftG, der dies etwas kryptisch formuliert). Für diese Fehlerfreiheit ist der Hersteller nach § 1 Abs. 4 S. 2 ProdHaftG beweispflichtig.

  2. Eine Haftung nach dem ProdHaftG scheidet nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 ferner aus, wenn entweder der Hersteller das Produkt nicht für den Verkauf oder eine andere Form des Vertriebs mit wirtschaftlichem Zweck (z.B. Leasing, Vermietung etc.) hergestellt hat. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn es sich um ein reines Ausstellungsstück handelt, das niemals in den Verkehr gelangen sollte.

Die zweite Alternative betrifft die Herstellung bzw. den Vertrieb außerhalb der beruflichen Tätigkeit. Hier sind vor allem privaten Aktivitäten gemeint.

Beispiel:

Im Rahmen der Vereinsaktivität eines Fliegerklubs baut Vereinsmitglied V ein Spezialwerkzeug nach, damit das vereinseigene Sportflugzeug besser gewartet werden kann. Verletzt sich nun jemand mit diesem Werkzeug wegen eines Fehlers, scheidet § 1 ProdHaftG als Anspruchsgrundlage aus. Achtung: Die verschuldensabhängige (!) Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB bleibt bestehen.

  1. Ferner entfällt eine Haftung dann, wenn der Hersteller das Produkt entsprechend zwingender Rechtsvorschriften hergestellt hat. Dieser Fall des Haftungsausschlusses nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 ProdHaftG betrifft damit Konstruktionsfehler, die dadurch bedingt sind, dass der Staat vom Hersteller eine bestimmte Art der Konstruktion verlangt. Der Gesetzgeber will also den Hersteller aus der Zwangslage zwischen Ungehorsam und Haftung befreien.

  2. Schließlich ist der Hersteller auch entlastet, wenn erst später die Fehlerhaftigkeit der Konstruktion bzw. Instruktion erkannt werden konnte (§ 1 Abs. 2 Nr. 5 ProdHaftG). Mit anderen Worten: Der Hersteller haftet nicht dafür, wenn er zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Produktes den Stand der Technik und Wissenschaft beachtet hat und später sich die Fehlerhaftigkeit (z.B. der Konstruktion) durch Fortschritte derselben erweist.

6. Umfang der Haftung

Zunächst ist die Schadensfeststellung - wie bei jedem deliktischen Anspruch nach § 249 BGB entsprechend den oben Rn. 612 ff. dargestellten Regeln (Merkformel: Hypothetische Lage minus reale Lage = Schaden) zu ermitteln.

§ 6 ProdHaftG ordnet ausdrücklich die Anwendung des § 254 BGB bei Mitverschulden des Geschädigten an. In den §§ 7-9 ProdHaftG sind Regelungen über die Art des Schadenersatzes bei Verletzung des Lebens und der Gesundheit enthalten.

§ 8 S. 2 ProdHaftG enthält eine dem § 253 Abs. 2 BGB entsprechende Anspruchsgrundlage über Schmerzensgeld.

Schließlich begrenzt § 10 Abs. 1 ProdHaftG bei mehreren Geschädigten aufgrund des Fehlers bei ein- und demselben Produkt auf eine Gesamtsumme von höchstens 85 Millionen €. Übersteigen die Schäden bei mehreren Geschädigten diese Summe, so müssen die 85 Millionen € auf die Geschädigten im Verhältnis ihrer Ansprüche verteilt werden (§ 10 Abs. 2 ProdHaftG).

Hinweis:

Liegen die Voraussetzungen der Produkthaftung nach § 823 Abs. 1 BGB vor (oben Rn. 394 ff.), so gibt es keine Haftungsbegrenzung! Auch an diesem Fall erkennen Sie, dass es wichtig ist, in einem Sachverhalt alle möglichen denkbaren Anspruchsgrundlagen zu prüfen.

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