Ansprüche aus vermutetem Verschulden
In diesem Beitrag lernst Du die verschiedenen Anspruchsgrundlagen kennen, die eine Haftung aus vermutetem, aber widerlegbarem Verschulden vorsehen. Dabei werden exemplarisch die Haftung des Fahrzeugführers nach § 18 StVG sowie die Haftung von Tierhaltern oder Gebäudebesitzern nach den einschlägigen Vorschriften des BGB behandelt. Praktische Beispiele, etwa zu Verkehrsunfällen oder Schäden durch Tiere, helfen Dir, die rechtlichen Regelungen besser zu verstehen und anzuwenden.
Neben den beiden gerade besprochenen §§ 831 und 832 BGB gibt es noch weitere deliktische Anspruchsgrundlagen, die eine Haftung aus vermutetem, aber widerlegbarem Verschulden vorsehen. Diese sind im Überblick:
Der wohl in der Praxis häufigste Fall einer Haftung aus vermutetem, aber widerlegbarem Verschulden ist die Haftung des Fahrzeugführers nach § 18 Abs. 1 StVG.
Expertentipp:
Immer dann, wenn ein Sachverhalt sie mit einem Verkehrsunfall konfrontiert, müssen Sie vier deliktische Anspruchsgrundlagen prüfen:
- 1. Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB (= Haftung aus nachzuweisendem Verschulden ohne Haftungshöchstgrenzen) (Prüfungsschema oben Rn. 393)
- 2. Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Schutzgesetz (z.B. aus StVO) ohne Haftungshöchstgrenze (Prüfungsschema oben Rn. 653)
- 3. Anspruch gegen den Fahrer nach § 18 StVG (= Haftung aus vermutetem Verschulden mit Haftungshöchstgrenzen) (Prüfungsschema unten Rn. 728)
- 4. Anspruch gegen den Halter des Fahrzeugs nach § 7 StVG (= Haftung ohne Verschulden mit Haftungshöchstgrenzen) (Prüfungsschema unten Rn. 718)
Da der Anspruch gegen den Fahrer nach § 18 StVG die Merkmale des § 7 Abs. 1 StVG voraussetzt (siehe Wortlaut des § 18 StVG: „in den Fällen des § 7 Abs. 1...“), liefere ich Ihnen das Prüfungsschema für diesen Anspruch im Anschluss an die Erörterung des § 7 StVG.
Nach § 833 S. 2 BGB haftet der Halter eines Nutztieres für Schäden, die dieses Tier einem Dritten zufügt, aus widerleglichem vermutetem Verschulden. § 834 BGB lässt den Tieraufseher (z.B.: Inhaber einer Tierpension) ebenso haften.
In diesem Zusammenhang müssen Sie zwei Definitionen kennen:
Definition: Luxustiere:
Luxustiere sind einmal alle Tiere, die keine Haustiere sind, oder zwar solche sind, jedoch nicht dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt sind.
Der gleiche Hund ist also ein Luxustier, wenn er „nur“ aus Liebhaberzwecken gehalten wird, jedoch kein solches, wenn er z.B. als Wachhund auf dem Betriebsgelände eingesetzt ist.
Definition: Tierhalter:
Tierhalter ist, wer das Tier im eigenen Interesse, sei es zu wirtschaftlichen, Luxus- oder Sportzwecken verwendet.
Wichtig: Die Möglichkeit des Exkulpationsbeweises gilt nur für Schäden durch Nutztiere sowie für den Tieraufseher. Bei Schäden, die durch ein Luxustier (Haustier) verursacht werden, gilt für dessen Halter sogar eine Haftung ohne Verschulden (siehe 10. Teil dieses Skriptes Rn. 711 ff.).
Wenn Schäden durch Einsturz eines Gebäudes oder eines anderen mit einem Grundstück verbundenen Werkes (z.B. Hafenanlage) oder durch Ablösung von Teilen eines Gebäudes oder eines solchen Werkes ein Mensch getötet, verletzt oder eine Sache beschädigt, so haftet der Grundstücksbesitzer, wenn der Einsturz oder die Ablösung die Folge fehlerhafter Errichtung oder mangelhafter Unterhaltung war. Das ist der Regelungsinhalt des § 836 BGB. Das Verschulden wird auch hier vermutet. Der Grundstücksbesitzer kann sich jedoch exkulpieren. Die § 837 BGB (Haftung des Gebäudebesitzers) und § 838 BGB (Haftung des Gebäudeunterhaltungspflichtigen) erweitern den Kreis der nach § 837 BGB haftenden Personen.