Zurückbehaltungsrechte bei gegenseitigen Verträgen
Dieser Beitrag erklärt Dir die Zurückbehaltungsrechte aus §§ 320, 321 und 348 im gegenseitigen Vertrag einschließlich Funktion, Voraussetzungen und Zug-um-Zug-Wirkung. Du erfährst, warum Sicherheitsleistung die Einrede nicht ersetzt, wie § 321 bei Gefährdung der Gegenleistung schützt und welche Besonderheiten § 410 bei Abtretung bringt. Beispiele verdeutlichen typische Konstellationen.
Im gegenseitigen Vertrag bzw. im Rückgewährschuldverhältnis nach §§ 346 ff. stehen beiden Parteien besondere Zurückbehaltungsrechte aus §§ 320, 348 zu.
Die Einrede des § 320 hat die Funktion, die geschuldete (Gegen-)Leistung zu erzwingen. Sie setzt nach ihrem Sinn und Zweck voraus, dass derjenige, der sich auf sie beruft, seinerseits erfüllungsbereit ist.
Dagegen kann sich derjenige, der deutlich macht, dass er an dem Vertrag gar nicht festzuhalten gedenke, die Einrede nicht zu Nutze machen.
Beispiel Wer den Rücktritt vom Vertrag erklärt, ohne dazu berechtigt zu sein, kann sich später gegen den – mangels wirksamen Rücktritts – nicht erloschenen Primäranspruch seines Vertragspartners nicht mit dem Zurückbehaltungsrecht aus § 320 verteidigen.
Die Einrede des nichterfüllten gegenseitigen Vertrages aus § 320 Abs. 1 S. 1 steht dem Vertragspartner dann nicht zu, wenn er nach dem Vertrag seinerseits vorzuleisten hat, § 320 Abs. 1 S. 1 Hs. 2. Dann muss die andere Vertragspartei schließlich noch gar nichts unternehmen, sondern darf die Vorleistung abwarten. Solange die Vorleistung noch nicht bewirkt wurde, steht der anderen Vertragspartei die Einrede des § 320 zu.
Hinweis Von diesem Schema macht wiederum § 321 Abs. 1 eine Ausnahme. Danach darf der vorleistungspflichtige Vertragspartner die ihm obliegende Leistung verweigern, wenn nach Abschluss des Vertrags erkennbar wird, dass sein Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des anderen Teils gefährdet wird. Dieses Leistungsverweigerungsrecht entfällt nach § 321 Abs. 1 S. 2 wieder, wenn die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet wird. Der vorleistungspflichtige Vertragspartner kann also bei drohender Insolvenz des anderen Teils oder einem Unvermögen aus anderen Gründen zumindest eine Sicherheitsleistung erzwingen und darf seine Leistung so lange zurückhalten. Er kann dem anderen Teil über §§ 321 Abs. 2, 323 dazu sogar eine Frist setzen und nach fruchtlosem Fristablauf vom Vertrag zurücktreten.
Auch die Zurückbehaltungsrechte aus §§ 320, 348 führen zur Zug-um-Zug-Verpflichtung, wie sich aus § 322 Abs. 1 ergibt. Bei Gläubigerverzug eines Teils kommt § 274 Abs. 2 über § 322 Abs. 3 zur Anwendung. Insoweit bestehen also keine Unterschiede.
Jedoch kann der Schuldner die Zug-um-Zug-Wirkung der Zurückbehaltungsrechte aus §§ 322, 348 nicht durch Sicherheitsleistung abwenden, § 320 Abs. 1 S. 3.
Ferner kann der Schuldner – vorbehaltlich treuwidrigen Verhaltens – seine Leistung auch dann zurückbehalten, wenn nur ein Teil seines Anspruchs noch nicht erfüllt ist, § 320 Abs. 2.
F. Zurückbehaltungsrecht aus § 410
Expertentipp Gehen Sie an dieser Stelle noch die Schuldnerschutztatbestände der §§ 407 ff. oben unter Rn. 218 ff. durch.
Ein besonderes Leistungsverweigerungsrecht sieht § 410 Abs. 1 S. 1 für den Fall der Abtretung vor. Während § 404 dem Schuldner seine bisherigen Einreden trotz Abtretung erhält, gibt § 410 Abs. 1 S. 1 dem Schuldner aufgrund der Abtretung eine neue Einrede. Der Schuldner ist danach dem neuen Gläubiger gegenüber zur Leistung nur gegen Aushändigung einer von dem bisherigen Gläubiger über die Abtretung ausgestellten Urkunde verpflichtet. Damit kann sich der Schuldner die leistungsbefreiende Wirkung des § 409 sichern und sich vor einer vergeblichen Leistung an die falsche Person schützen. Dieser Schutz ist bei einer bereits erfolgten Anzeige erreicht. Deswegen besteht das Zurückbehaltungsrecht nach § 410 Abs. 2 nicht, wenn der bisherige Gläubiger dem Schuldner die Abtretung schriftlich angezeigt hat.