Die Abtretung bei fehlender Forderung oder Verfügungsbefugnis

In diesem Beitrag lernst Du, was passiert, wenn bei einer Abtretung entweder die abgetretene Forderung gar nicht besteht oder der Zedent nicht verfügungsbefugt ist. Du erfährst, warum der gutgläubige Forderungserwerb in diesen Fällen nur in seltenen Ausnahmefällen möglich ist und unter welchen Voraussetzungen dennoch eine wirksame Abtretung zustande kommen kann. Anhand eines Beispiels wird verdeutlicht, wie der gutgläubige Erwerb einer Forderung vom Scheinerben abläuft.

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Besteht die Forderung bei Abtretung nicht oder besitzt der Zedent bei Abtretung nicht die erforderliche Verfügungsbefugnis, ist die Abtretung grundsätzlich unwirksam. Einen gutgläubigen Forderungserwerb sieht das BGB nur in ganz engen Ausnahmefällen vor, weil hier ein tragfähiger Rechtsscheinträger, anders als bei den Sachenrechten (§§ 891, 892: Grundbuch; § 1006: Eigenbesitz), fehlt.

a) Forderung besteht nicht (§ 405 Var. 1)

Hat Ihre Prüfung eines Anspruches ergeben, dass abgetretener Anspruch nicht entstanden ist oder zum Zeitpunkt der Abtretung nicht mehr besteht, geht die Abtretung von vorneherein ins Leere. Eine Scheinforderung kann grundsätzlich nicht gutgläubig erworben werden. Etwas anderes gilt aber unter den Voraussetzungen des § 405 Var. 1, wenn der Entstehung eines abgetretenen vertraglichen Anspruches die Nichtigkeit wegen Scheingeschäfts nach § 117 entgegenstand. Nach § 405 Var. 1 ist demjenigen Schuldner, der über die Forderung zum Zwecke ihres Beweises selber eine Urkunde ausgestellt hat, die Berufung auf den Einwand des § 117 verwehrt, wenn seine Urkunde bei Abtretung vorgelegt wurde und deshalb einen zuverlässigen Rechtsschein der beurkundeten Forderung entfalten konnte. Das gilt nicht, wenn der Erwerber (= Zessionar) bösgläubig ist (vgl. § 405 a.E.) oder dem Schuldner die Urkunde vorher abhanden gekommen war (vgl. Parallele in § 935 Abs. 1). Insofern ist ausnahmsweise also ein gutgläubiger Erwerb einer nicht bestehenden Forderung möglich.

b) Forderung besteht, aber Verfügungsbefugnis fehlt

aa) Gutgläubiger Erwerb vom Erbscheinserben

Wie eingangs dargestellt, scheidet ein gutgläubiger Erwerb einer Forderung grundsätzlich aus, da es bei Forderungen, anders als bei beweglichen Sachen (dort § 1006) und Grundstücksrechten (dort § 891) an einem Rechtsscheinsträger fehlt, der einen gutgläubigen Erwerb rechtfertigen könnte. Anders verhält es sich aber, wenn der Zedent zwar nicht Erbe ist, aber ihm ein Erbschein ausgestellt wurde. Hier spricht die Vermutung des § 2365 für die Erbenstellung und damit für die Rechtsinhaberschaft des Scheinerben.

Beispiel:

Erblasser A ist verstorben. Sein Alleinerbe ist E. Zum Nachlass gehört eine Kaufpreisforderung des A gegen K. Dem X, der sich für den Erben hält, wurde vom Nachlassgericht ein Erbschein erteilt. X tritt die Kaufpreisforderung an D ab, der den X für den Erben hält. Nach §§ 398, 2366 erwirbt D die Forderung gutgläubig vom Nichtberechtigten, da es sich bei der Forderung um einen „Erbschaftsgegenstand“ (dies können nicht nur Sachen, sondern auch Rechte, insbesondere Forderungen sein) handelt.

bb) Heilung nach § 185 Abs. 2

Besteht zwar die Forderung, war der Zedent aber nicht verfügungsberechtigt, kann dieser Mangel einmal in den Fällen des § 185 Abs. 2 geheilt werden, insbesondere nachträglich im Wege der Genehmigung durch den Verfügungsberechtigten (§§ 182, 184, 185 Abs. 2) oder durch Forderungserwerb im Fall der Vorausabtretung (siehe oben unter Rn. 73 ff.).

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