Der Schadensersatz aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB

In diesem Beitrag lernst Du, wie Art und Umfang des Schadensersatzes bei einem Anspruch aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB bestimmt werden. Besonders wirst Du erfahren, warum in den meisten Fällen Geldersatz nach § 251 Abs. 1 BGB anstelle einer Naturalrestitution geleistet wird und welche Bedeutung die zeitliche Verzögerung einer Leistung in diesem Zusammenhang hat. Ein Hinweis zur Verjährung von Zinsansprüchen rundet die Thematik ab.

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Art und Umfang des Schadensersatzes richten sich - wie immer - nach den §§ 249 ff. Es gelten die allgemeinen Regeln, wobei eine Naturalrestitution meistens wegen Unmöglichkeit ausgeschlossen ist und deshalb nach § 251 Abs. 1 regelmäßig Ersatz der Vermögensnachteile in Geld zu leisten ist. Die verzögerte Leistung kann schließlich nicht mehr rückwirkend zum richtigen Zeitpunkt vorgenommen werden, wie es § 249 Abs. 1 entspräche.

Hinweis:

Der Zinsanspruch verjährt gem. §§ 195, 199, spätestens mit der verzögerten Hauptforderung, § 217.

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