Der Gläubiger im Schuldrecht

In diesem Beitrag lernst Du, wer in der Anspruchsprüfung als Gläubiger bestimmt wird und wie sich dies bei vertraglichen und gesetzlichen Schuldverhältnissen unterscheidet. Darüber hinaus erfährst Du, welche besonderen Konstellationen die Bestimmung des Gläubigers erschweren können. Konkrete Situationen helfen Dir, diese Besonderheiten besser zu verstehen.

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Gläubiger wird derjenige, zu dessen Gunsten der Anspruch entstanden ist. Das steht im Ergebnis der ersten Ebene Ihrer Anspruchsprüfung „Anspruch entstanden?“ fest. Sie fragen im Gutachten immer, ob zugunsten einer bestimmten Person ein Anspruch entstanden ist.

Beim vertraglichen Schuldverhältnis wird in der Regel der Vertragspartner der Gläubiger und beim gesetzlichen Schuldverhältnis derjenige, der kraft des gesetzlichen Tatbestandes die Leistung verlangen kann.

Abgesehen von diesem Ausgangspunkt gibt es aber auch besondere Situationen, die die Bestimmung des Gläubigers auf der ersten Ebene Ihrer Anspruchsprüfung („Anspruch entstanden?“) etwas komplizierter machen. Sehen wir uns diese Konstellationen an:

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