Bereitstellungspflicht für digitale Produkte nach § 327 b

Du lernst, was die Bereitstellungspflicht nach § 327 b voraussetzt und dass ihr Inhalt vom Vertragstyp abhängt (einmalige vs. dauerhafte Bereitstellung). Anhand gesetzlicher Definitionen wird erläutert, wann digitale Inhalte bzw. digitale Dienstleistungen als bereitgestellt gelten – auch über vom Verbraucher bestimmte Einrichtungen. Hinweise strukturieren die Prüfung je Einzelfall.

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In § 327 b wird – anders als etwa in § 433 – keine vertragliche Leistungspflicht begründet, sondern vorausgesetzt, dass der Unternehmer durch einen Verbrauchervertrag gemäß § 327 oder § 327 a dazu verpflichtet ist, dem Verbraucher ein digitales Produkt bereitzustellen, vgl. § 327 b Abs. 1. Die Leistungspflicht selbst resultiert also aus dem individuellen Vertrag zwischen Unternehmer und Verbraucher, der entweder einer der Vertragsarten des Abschnitts 8 (§§ 433 bis 853) entspricht oder aufgrund der in § 311 Abs. 1 niedergelegten Vertragsfreiheit ein nicht typisierter Vertrag ist.

Wird der Unternehmer durch den Vertrag zu einer Reihe einzelner Bereitstellungen verpflichtet, so gelten gemäß § 327 b Abs. 5 die § 327 b Abs. 2 bis 4 für jede einzelne Bereitstellung innerhalb der Reihe.

Für den Inhalt der Bereitstellungsverpflichtung ist entscheidend, um welchen Vertragstyp es sich im jeweiligen Fall handelt. Während es nämlich bei der Bereitstellung im Rahmen eines Kaufvertrages um die punktuelle Übertragung digitaler Inhalte geht (einmalige Bereitstellung), ist die Bereitstellung beim Mietvertrag auf eine fortgesetzte Bereitstellung im Sinne eines Dauerschuldverhältnisses (dauerhafte Bereitstellung) gerichtet. Deshalb ist eine einheitliche und vom Vertragstyp losgelöste Bestimmung des Inhalts einer Bereitstellungsverpflichtung nicht möglich.

1. Bereitstellung digitaler Inhalte

Definition Bereitstellung digitaler Inhalte Nach § 327 b Abs. 3 ist ein digitaler Inhalt bereitgestellt, sobald der digitale Inhalt oder die geeigneten Mittel für den Zugang zu diesem oder das Herunterladen des digitalen Inhalts dem Verbraucher unmittelbar oder mittels einer von ihm hierzu bestimmten Einrichtung zur Verfügung gestellt oder zugänglich gemacht worden ist.

Ein digitaler Inhalt ist dem Verbraucher „zur Verfügung gestellt“, wenn diesem eine eigenständige Zugriffsmöglichkeit verschafft wurde. Dagegen bedeutet „zugänglich machen“ das Schaffen einer Möglichkeit zur Nutzung eines Dienstes durch den Verbraucher unter fremder Kontrolle. Ob der Verbraucher von dieser Möglichkeit tatsächlich auch Gebrauch macht, ist nicht relevant. § 327 b Abs. 1 BGB

Neben dem Herunterladen in die eigene Umgebung des Verbrauchers kann dieser sich auch einer von ihm hierzu bestimmten Einrichtung Dritter bedienen, um Zugriff auf den digitalen Inhalt zu erhalten.

Beispiel Möglichkeit der Speicherung eines E-Books in einer Cloud.

2. Bereitstellung digitaler Dienstleistungen

Definition Bereitstellung digitaler Dienstleistungen Digitale Dienstleistungen sind bereitgestellt, wenn sie dem Verbraucher unmittelbar oder mittels einer von ihm hierzu bestimmten Einrichtung zugänglich gemacht worden sind, § 327 b Abs. 4.

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