Grundstruktur des Eigentumsvorbehalts
Der Beitrag ordnet die Grundstruktur des Eigentumsvorbehalts ein: Du unterscheidest zwischen schuldrechtlicher Modifikation der Leistungspflichten und der dinglichen Einigung unter aufschiebender Bedingung (§ 158 Abs. 1). Du siehst, warum hier ein Anwartschaftsrecht entsteht und weshalb ein Eigentumsvorbehalt an Grundstücken wegen § 925 Abs. 2 ausscheidet.
Mit dem Eigentumsvorbehalt haben wir uns bereits im Zusammenhang mit der Übertragung des Eigentums an beweglichen Sachen ausführlich beschäftigt.
Hinweis Da die Auflassung nach § 925 Abs. 2 bedingungsfeindlich ist, kann es bei der Veräußerung von Immobilien keinen Eigentumsvorbehalt geben.
Wir können uns hier deshalb auf einen Überblick beschränken:
Der Eigentumsvorbehalt hat eine schuldrechtliche und eine sachenrechtliche Seite.
Gemäß § 433 ist der Verkäufer eigentlich verpflichtet, dem Käufer unbedingtes Eigentum und den Besitz an der Sache zu verschaffen. Gleichzeitig aber ist der Käufer nach dem gesetzlichen Leitbild des Kaufvertrages verpflichtet, sofort den gesamten Kaufpreis zu zahlen.
Auf der schuldrechtlichen Ebene werden diese Ansprüche beim Eigentumsvorbehalt modifiziert. Der Verkäufer ist nur verpflichtet, dem Käufer Besitz an der Sache sowie eine aufschiebend bedingte Einigung auf Erwerb des Eigentums nach vollständiger Bezahlung des Kaufpreises (oder sonstiger Forderungen) zu verschaffen. Dafür muss der Käufer den Kaufpreis nicht sofort, sondern später oder ggf. in Raten (je nach Parteivereinbarung) zahlen.
Scharf von dieser schuldrechtlichen Ebene ist die sachenrechtliche Seite des Verkaufs unter Eigentumsvorbehalt zu trennen. Bei der dinglichen Einigung erklärt der Vorbehaltsverkäufer, dass er nur unter der aufschiebenden Bedingung der endgültigen Zahlung des Kaufpreises das Eigentum übertragen möchte ( § 158 Abs. 1 ).
Der Eigentumsvorbehalt führt zu einem „dinglichen Zwitter“: Dem Veräußerer bleibt zwar noch das Vollrecht (Eigentum). Er kann aber nicht mehr einseitig verhindern, dass dieses mit Bedingungseintritt (z.B. Zahlung des Kaufpreises) auf den Erwerber übergeht. Diese Position bezeichnet man bekanntlich auch als Anwartschaftsrecht.