Erlösherausgabeansprüche
Der Beitrag zeigt Dir, wann statt Schäden auf Seiten des Eigentümers die ungerechtfertigte Vermögensmehrung beim Gegner im Mittelpunkt steht. Du lernst die Anspruchsgrundlagen aus §§ 687 Abs. 2, 681 S. 2, 667 und aus § 816 Abs. 1, ihre Unterschiede (Kenntnis, Entreicherung) und das mögliche Nebeneinander kennen. Hinweise und Beispiele unterstützen Dich bei der Fallbearbeitung.
Bei den Erlösherausgabeansprüchen ist die entscheidende Fragestellung nicht die nach der Vermögensminderung beim Anspruchsteller, sondern umgekehrt die nach der ungerechtfertigten Vermögensmehrung beim Anspruchsgegner.
I. Anspruch aus §§ 687 Abs. 2, 681 S. 2, 667
Erlösherausgabeansprüche kommen ebenfalls aus angemaßter GoA in Betracht. Für den Fall, dass der Anspruchsgegner seine fehlende Berechtigung kannte, ist er nach §§ 681 S. 2, 667 zur Herausgabe des Erlöses verpflichtet.
II. Anspruch aus § 816 Abs. 1
Verfügt ein Nichtberechtigter über das Eigentum, und ist die Verfügung nach den Vorschriften über den gutgläubigen Erwerb oder infolge Genehmigung des Eigentümers, nach § 185 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 dem Eigentümer gegenüber wirksam, so ist er nach § 816 Abs. 1 S. 1 dem Eigentümer zur Erlösherausgabe verpflichtet.
Expertentipp Achten Sie bei Verfügungen eines Nichtberechtigten über fremdes Eigentum auf die im Sachverhalt genannten Zahlen! Weicht der Erlös der Höhe nach vom Wert der Sache ab, so ist die Aufgabenstellung darauf zugeschnitten, Schadensersatz- und Erlösherausgabeansprüche nebeneinander zu prüfen.
Achten Sie auch auf folgenden Unterschied bei den Erlösherausgabeansprüchen: Der Anspruch aus §§ 687 Abs. 2, 681 S. 2, 667 setzt positive Kenntnis des Anspruchsgegners von der fehlenden Berechtigung voraus. Dagegen hat der Anspruch aus § 816 Abs. 1 S. 1 keine subjektiven Voraussetzungen beim Verfügenden.
Dafür kann sich der Anspruchsgegner, wenn er nicht nach §§ 818 Abs. 4, 819, 820 ausnahmsweise verschärft haftet ggf. nach § 818 Abs. 3 auf Entreicherung berufen. Dies ist beim Anspruch aus §§ 687 Abs. 2, 681 S. 2, 667 nicht möglich.
Außerdem setzt § 816 Abs. 1 voraus, dass die Verfügung dem Eigentümer gegenüber wirksam ist. Dies verlangt der Anspruch aus §§ 687 Abs. 2, 681 S. 2, 667 nicht. Liegen im Fall die Voraussetzungen beider Anspruchsgrundlagen vor, so kommen sie nebeneinander zur Anwendung.