Die Übertragung des mittelbaren Besitzes
In diesem Beitrag erfährst Du, wie der mittelbare Besitz nach § 870 durch Abtretung des Herausgabeanspruchs oder durch den Übergang eines Besitzmittlungsverhältnisses übertragen werden kann. Dabei werden die rechtlichen Grundlagen und Voraussetzungen erläutert, die für einen solchen Vorgang gelten. Ein Beispiel hilft Dir, die praktische Anwendung dieser Regelungen besser zu verstehen.
Gem. § 870 kann die Übertragung des mittelbaren Besitzes durch Abtretung des Herausgabeanspruchs des mittelbaren Besitzers gegen seinen Besitzmittler an den Erwerber erfolgen. Da es sich hierbei um einen Abtretungsvertrag nach § 398 handelt, sind die §§ 104 ff. anwendbar. Der mittelbare Besitz kann aber auch durch Übergang des Besitzmittlungsverhältnisses erworben werden. Damit geht auch der mittelbare Besitz über.
Beispiel:
A hat sein Haus an B vermietet. Er verkauft und übereignet es nun an C. C wird gem. § 566 Abs. 1 mittelbarer Besitzer.