Die Übereignung kurzer Hand nach § 929 Satz 2 BGB

In diesem Beitrag lernst Du den Erwerbstatbestand der Übereignung „kurzer Hand“ nach § 929 S. 2 BGB kennen. Es wird erklärt, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen – von der Einigung über die Eigentumsübertragung bis hin zur Prüfung eines möglichen gutgläubigen Erwerbs vom Nichtberechtigten. Anhand von Beispielen wird Dir zudem verdeutlicht, wie die rechtlichen Anforderungen in der Praxis angewendet werden können.

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Wie prüft man: Übereignung „kurzer Hand“ nach § 929 S. 2:

  • I. Einigung über Eigentumsübertragung

  • II. Erwerber bereits im Besitz der Sache

  • III. Berechtigung

  • IV. Ggf. Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten nach § 932 Abs. 1 S. 2

    • 1. Rechtsgeschäft i.S. eines Verkehrsgeschäfts
    • 2. Verfügender Nichtberechtigter
    • 3. Besitz vor Übereignung vom Veräußerer erlangt (Rechtsschein)
    • 4. Kein Abhandenkommen, § 935 Abs. 1
    • 5. Keine Bösgläubigkeit des Erwerbers, § 932 Abs. 2
  • V. Erwerb nach § 185 Abs. 2

I. Einigung über Eigentumsübertragung

Auch für diesen Erwerbstatbestand ist zunächst eine wirksame Einigung über die Übertragung des Eigentums erforderlich. Insoweit gelten die gleichen Grundsätze, wie bei § 929 S. 1.

II. Erwerber bereits im Besitz der Sache

Ist der Erwerber schon im Besitz der Sache, genügt für den Eigentumsübergang die Einigung über den Eigentumsübergang. Gleichgültig ist, ob der Erwerber unmittelbarer oder mittelbarer Besitzer ist. In letzterem Falle ist aber die Einschränkung zu beachten, dass der mittelbare Besitz dem Erwerber nicht von dem Veräußerer vermittelt sein darf. Besitzmittler des Erwerbers muss vielmehr ein Dritter sein. Grund hierfür ist die Abgrenzung zwischen den Übereignungstatbeständen nach § 929 und § 930. Während bei der Übereignung nach § 930 der Veräußerer im Besitz der Sache bleibt und der Erwerber nur mittelbaren Besitz erlangt, darf der Veräußerer in den Fällen des § 929 nach der Übereignung keine Besitzposition an der Sache (mehr) haben. Dies gilt auch für § 929 S. 2.

III. Berechtigung

Hinsichtlich der Berechtigung des Veräußerers gelten die gleichen Grundsätze, wie bei § 929 S. 1.

IV. Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten, § 932 Abs. 1 S. 2

Der gutgläubige Erwerb vom Nichtberechtigten richtet sich im Falle des § 929 S. 2 nach § 932 Abs. 1 S. 2. Die Voraussetzungen hierfür sind:

1. Rechtsgeschäft i.S. eines Verkehrsgeschäfts

Hier gelten die Ausführungen zu § 932 Abs. 1 S. 1 unter Rn. 79, 80 sinngemäß.

2. Verfügender nicht Berechtigter

Auch hier gelten die Ausführungen zu § 932 Abs. 1 S. 1 unter Rn. 81 entsprechend.

3. Besitz vor Übereignung vom Veräußerer erlangt (Rechtsschein)

Besondere Voraussetzung des § 932 Abs. 1 S. 2 ist, dass der Erwerber den Besitz bereits vor der Einigung über den Eigentumserwerb „vom Veräußerer“ erlangt hat. Hat er ihn von einem Dritten erlangt, greift § 932 Abs. 1 S. 2 grundsätzlich nicht ein, da es in diesem Fall aus Sicht des Erwerbers an einem Rechtsschein fehlt, der den Veräußerer als „Herrn der Sache“ legitimieren könnte.

Beispiel:

E ist Eigentümer eines MP3-Players, den er dem A geliehen hat. A hat diesen unbefugt an B weiter verliehen. A und sein Freund F, die Geld brauchen, beschließen, den MP3-Player an B zu veräußern. Zu diesem Zweck gibt sich F dem interessierten B gegenüber als Eigentümer aus und einigt sich mit ihm über den Eigentumsübergang.

Allein nach § 929 S. 2 hat B das Eigentum nicht erworben, da es an der Berechtigung des F fehlt. Der gutgläubige Erwerb nach § 932 Abs. 1 S. 2 scheitert daran, dass B den Besitz nicht von F, sondern von A erlangt hat. Die bloße Behauptung des F, Eigentümer zu sein, erzeugt keinen Rechtsschein, der den gutgläubigen Erwerb durch B rechtfertigen könnte.

Andererseits muss der Erwerber den Besitz an der Sache nicht von dem Veräußerer persönlich erlangt haben. Ausreichend ist, dass der Erwerber seinen Besitz vor der Übereignung von einem Dritten auf Weisung des Veräußerers erlangt hat.

Beispiel:

Hätte im vorigen Beispiel sich F gegenüber B als Eigentümer ausgegeben und anschließend den A angewiesen, dem B den MP3-Player probeweise zu leihen und sich danach mit B über den Eigentumsübergang geeinigt, so hätte B das Eigentum gutgläubig nach § 932 Abs. 1 S. 2 erworben.

4. Kein Abhandenkommen, § 935

Auch hier gelten die Ausführungen zu § 932 Abs. 1 S. 1 unter Rn. 85-88 sinngemäß.

5. Keine Bösgläubigkeit des Erwerbers

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Gutgläubigkeit des Erwerbers ist hier der Zeitpunkt der Einigung.

V. Erwerb nach § 185 Abs. 2

Siehe hierzu die entsprechenden Ausführungen unter Rn. 94-97.

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