Die Schadensersatzansprüche gegen den redlichen Besitzer im EBV

In diesem Beitrag erfährst Du, wann trotz der grundsätzlichen Privilegierung des redlichen und unverklagten Besitzers Schadensersatzansprüche gegen ihn bestehen können. Dabei werden zwei Sonderfälle beleuchtet: der deliktische Besitzer und der sogenannte Fremdbesitzerexzess. Anhand von Beispielen werden konkrete Konstellationen aufgezeigt, die Dir helfen, die rechtlichen Grundlagen und Ausnahmefälle besser zu verstehen und anzuwenden.

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Ein Schadensersatzanspruch gegen den redlichen unverklagten Besitzer besteht grundsätzlich nicht, vgl. § 993 Abs. 1 a.E. Zwei Sonderfälle sind jedoch insoweit zu beachten.

1. Sonderfall: Deliktischer Besitzer

Wie Sie bereits gesehen haben, muss der deliktische Besitzer nicht unbedingt bösgläubig sein. Bösgläubigkeit setzt nämlich zumindest grobe Fahrlässigkeit des Besitzers voraus, während deliktischer Besitz nach einer Ansicht bereits durch eine schuldlos begangene verbotene Eigenmacht, nach anderer Ansicht bei jeder Form der schuldhaft begangenen verbotenen Eigenmacht (also auch bei einfacher Fahrlässigkeit) begründet werden kann.

2. Sonderfall: Fremdbesitzerexzess des Besitzmittlers

Eine weitere Ausnahme macht das Gesetz mit § 991 Abs. 2 für den redlichen Besitzmittler (also unmittelbaren Besitzer). Dieser soll dem Eigentümer haften, soweit er mit einer Haftung gegenüber dem mittelbaren Besitzer rechnen musste. Denn insoweit erscheint er nicht schutzwürdig.

Beispiel:

D entwendet das Mountain-Bike des E. In der Folgezeit vermietet D das Rad an den nichts ahnenden B. Dieser erleidet aufgrund leichter Fahrlässigkeit einen Unfall, bei dem das Fahrrad leicht beschädigt wird. B gibt dem D das beschädigte Fahrrad zurück und zahlt an ihn 200 € Schadensersatz für die Beschädigungen. Nunmehr wird D als Dieb des Mountain-Bikes ermittelt. E erhält das beschädigte Rad zurück. Auch er verlangt von B Schadensersatz i.H.v. 200 €. Zu Recht?

Im Fall ist die Eigentumsherausgabe des Rades an E ohne gerichtliche Hilfe erfolgt, so dass ein Schadensersatzanspruch gem. § 989 von vornherein ausscheidet. Weiterhin wusste B nicht, dass D das Rad gestohlen hatte und ihm dementsprechend kein Besitzrecht verschaffen konnte; auch fehlte es dem B an grober Fahrlässigkeit, so dass auch ein Schadensersatzanspruch des E gem. § 990 Abs. 1 nicht in Betracht kommt. E könnte aber einen Anspruch auf Schadensersatz gegen B gem. § 991 Abs. 2 haben.

E war zum Zeitpunkt der Beschädigung Eigentümer, B unmittelbarer Fremdbesitzer des Rades. Denn B wollte den Besitz aufgrund des Mietvertrages dem D mitteln (vgl. § 868). Schließlich war B nach dem Dargelegten gutgläubig hinsichtlich seiner Besitzberechtigung aus dem Mietvertrag. Demzufolge haftet er dem D gem. §§ 991 Abs. 2, 989, soweit er dem mittelbaren Besitzer D gegenüber ebenfalls verantwortlich war. B hatte dem D den an dem Fahrrad entstandenen Schaden gem. §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 (Verletzung seiner Sorgfaltspflicht aus dem Mietvertrag) zu ersetzen. Nach alledem liegen die Voraussetzungen für eine Schadensersatzpflicht des B gegenüber dem E aus §§ 991 Abs. 2, 989 vor. Dieses Ergebnis erscheint aber angesichts der Tatsache, dass B bereits an D Schadensersatz geleistet hat, wenig überzeugend. In solchen Fällen ist dem redlichen Besitzer nach ganz herrschender Ansicht mit einer analogen Anwendung von § 851 (bzw. § 893 bei unbeweglichen Sachen) zu helfen.

3. Sonstiger Fremdbesitzerexzess

Der Rechtsgedanke des § 991 Abs. 2 ist nach herrschender Meinung auch auf andere Fälle des Fremdbesitzerexzesses zu übertragen.

Beispiel:

V vermietet seine Wohnung an M. V ist unerkannt geisteskrank. M beschädigt/zerstört die Mietsache.

Die Besonderheit dieser Fallgestaltung liegt darin, dass M als vermeintlich berechtigter Fremdbesitzer in den „Genuss“ der Privilegierung des § 993 Abs. 1 a.E. kommen könnte. Es ist aber nicht einzusehen, warum der Umstand, dass der Vertrag, der ihm dieses Besitzrecht tatsächlich gegeben hätte, unwirksam ist, zu einer Besserstellung des M führen sollte.

Bei Wirksamkeit des Mietverhältnisses würde M gem. §§ 280 ff., 823 ff. haften. Nach den §§ 989 ff. bestünde dagegen keine Schadensersatzpflicht, weil M weder bösgläubig noch verklagt ist.

Die herrschende Meinung formuliert deshalb - unter Berufung auf den Rechtsgedanken des § 991 Abs. 2 - folgende Regel: Der unberechtigte Fremdbesitzer haftet dem Eigentümer entgegen § 993 Abs. 1 a.E. insoweit aus §§ 823 ff., als er auch bei Gültigkeit des Vertrages gehaftet hätte.

Expertentipp:

Im Rahmen einer Klausur empfiehlt sich folgende Vorgehensweise: Zunächst werden eventuelle Ansprüche aus §§ 989 ff. geprüft und dann in der Folge wegen § 993 Abs. 1 abgelehnt. Sodann werden die Ansprüche aus §§ 823 ff. geprüft. Dabei ist vorab darauf hinzuweisen, dass der redliche unverklagte Besitzer gem. § 993 Abs. 1 a.E. grundsätzlich nicht nach Deliktsrecht haftet und sodann - mit den oben genannten Argumenten - die Frage nach einer Ausnahme für den Fremdbesitzerexzess zu diskutieren.

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