Die Konkurrenzen beim Schadensersatz im EBV, §§ 989–992
In diesem Beitrag erfährst Du, wie sich Schadensersatzansprüche im Bereich des Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses (EBV) vor allem bei Konkurrenzfragen darstellen. Es wird aufgezeigt, wann neben den speziell geregelten Ansprüchen aus den §§ 989–992 zusätzliche Anspruchsgrundlagen wie etwa aus § 823 BGB oder § 991 Abs. 2 BGB analog in Betracht kommen und wie diese Konstellationen rechtlich begründet werden. Anhand verschiedener Streitstände wirst Du einen umfassenden Überblick über wichtige Abgrenzungsfragen und Problemstellungen in diesem Bereich erhalten.
VI. Zusammenfassung zu den Konkurrenzen
Wie aus § 993 folgt, sind die Schadensersatzansprüche des Eigentümers gegen den unrechtmäßigen Besitzer grundsätzlich abschließend in den §§ 989-992 geregelt. Anerkannt sind aber folgende Ausnahmen, wobei die bisher angesprochenen Fälle in die Gesamtaufstellung nochmals mit einbezogen werden sollen:
1. Zusätzliche Anspruchsgrundlagen bei Vorsatz
Schadensersatzansprüche, die nur vorsätzlich erfüllt werden können (§§ 826, 687 Abs. 2, 678) sind ebenfalls anwendbar, weil der vorsätzlich Handelnde als nicht schutzwürdig zu erachten ist.
2. Anwendung des § 823 bei Fremdbesitzerexzess
Wie Sie gesehen haben, ist § 823 bei Fremdbesitzerexzess unmittelbar anwendbar.
3. Analoge Anwendung des § 991 Abs. 2
Umstritten ist, ob der Fremdbesitzer dem Eigentümer daneben auch nach § 991 Abs. 2analog haftet, wenn er den Besitz nicht, wie es § 991 Abs. 2 verlangt, von einem Dritten, sondern auf Grund eines unwirksamen Vertrages von dem Eigentümer erlangt hat.
Nach e.A. soll § 991 Abs. 2 in diesem Fall analog anwendbar sein. Folgt man dieser Ansicht, so hätte dies, da § 991 Abs. 2 auf § 989 verweist, für den Eigentümer den Vorteil, dass sich der Besitzer - anders, als bei bloßer Anwendung der §§ 823 ff. - das Verschulden seiner Hilfspersonen nach § 278 (ohne Exkulpationsmöglichkeit) zurechnen lassen müsste, da § 278 im Rahmen des § 989 anwendbar ist. Allerdings ist der zu ersetzende Schaden im Rahmen dieser Anspruchsgrundlage, anders als nach § 823 Abs. 1, auf den in § 989 bezeichneten (Substanz)Schaden beschränkt.
Nach a.A. ist die analoge Anwendung abzulehnen. Die Haftung des unmittelbaren Besitzers aus § 991 Abs. 2 knüpfe an die Haftung aus einem wirksamen Vertrag mit einem Dritten an, an dem es gerade fehle, wenn der unmittelbare Fremdbesitzer die Sache aufgrund unwirksamen Vertrages vom Eigentümer erhalten hat.
Für die analoge Anwendung sprechen ähnliche Gründe, wie für die direkte Anwendung des § 823 beim Fremdbesitzerexzess. Auch wenn der unrechtmäßige Fremdbesitzer gutgläubig ist, so weiß er doch, dass es nicht seine Sache ist und dass er sie nicht beschädigen darf. Tut er dies dennoch, so besteht kein Grund, ihn zu schützen. § 991 Abs. 2 ist Ausdruck dieses Rechtsgedankens. § 991 Abs. 2 ist daher richtigerweise analog anzuwenden.
4. Problemfall: Anwendung des § 823 auf den (nur) bösgläubigen Besitzer?
Umstritten ist, ob die §§ 823 ff. auch auf den bösgläubigen Besitzer direkt (d.h. auch ohne § 992) anwendbar sind. Dies wäre für den Eigentümer insoweit günstig, als er nach §§ 823 ff. auch Ersatz des Vorenthaltungsschadens verlangen könnte.
Nach einem Teil der Lit. sollen die §§ 823 ff. in diesem Fall anwendbar sein, weil der bösgläubige Besitzer nicht schutzwürdig ist. Außerdem schließe § 993 nach seinem Wortlaut andere Schadensersatzansprüche nur aus, wenn die Voraussetzungen der §§ 989-992 nicht vorliegen. Beim bösgläubigen Besitzer liegen sie aber gerade vor. Auch der Vergleich mit dem Fremdbesitzerexzess wird zur Begründung angeführt: Wenn schon der gutgläubige Fremdbesitzer bei Fremdbesitzerexzess direkt nach den §§ 823 ff. hafte, dann müsse das erst Recht für den bösgläubigen (Eigen- oder Fremd-)besitzer gelten.
Die h.M. lehnt aber nach wie vor die Anwendung der §§ 823 ff. auf den bösgläubigen Besitzer ab. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll der bösgläubige Besitzer grundsätzlich nur auf Ersatz des Sachschadens, nicht aber auf Ersatz des Vorenthaltungsschadens haften. Diesen soll er nur in zwei Fällen ersetzen, nämlich wenn er sich im Verzug befindet (§§ 990 Abs. 2, 280 Abs. 1, 2, 286) oder wenn er den Besitz deliktisch erlangt hat (§§ 992, 823 ff.). Würde man die §§ 823 ff., auch ohne die Sperre des § 992, auf den bösgläubigen Besitzer direkt anwenden, so hätte er auch den Vorenthaltungsschaden immer zu ersetzen.
Hinweis:
Die Analyse der Argumente beider Ansichten zeigt, dass die besseren systematischen Argumente und auch der Wille des Gesetzgebers für die h.M. sprechen. Die besseren Wertungsgesichtspunkte sprechen für die Gegenansicht. Warum will man den bösgläubigen Besitzer (bei dem zumindest grobe Fahrlässigkeit vorliegt) davor schützen, dem Eigentümer den Vorenthaltungsschaden zu ersetzen? Warum soll der deliktische Besitzer, der schließlich auch gutgläubig sein kann, den Vorenthaltungsschaden ersetzen, der bösgläubige Besitzer dagegen nicht? Warum soll der redliche Fremdbesitzer bei Fremdbesitzerexzess direkt nach §§ 823 ff. haften, der unredliche dagegen nur nach §§ 989, 990?
Expertentipp:
In der Klausur ist es nicht ganz ungefährlich, sich der Mindermeinung anzuschließen, da insbesondere die Rechtsprechung die Sperrwirkung des § 993 insoweit nicht in Frage stellt. Sie sollten daher das Problem und die Argumente ansprechen und im Zweifel Ihrer Lösung die h.M. zu Grunde legen.