Der Schutz vor unberechtigter Verfügung
In diesem Beitrag erfährst Du, welche rechtlichen Ansprüche einem Eigentümer zustehen können, wenn ein Dritter unbefugt über dessen Eigentum verfügt. Dabei geht es nicht nur um Schadensersatz, sondern auch um Bereicherungsansprüche und mögliche Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag. Du wirst sehen, wie diese Ansprüche miteinander verknüpft sind und welche Rolle das Bereicherungsrecht und die GoA spielen.
Expertentipp:
Ansprüche aus Bereicherungsrecht und GoA werden in „Schuldrecht BT III“ ausführlich behandelt. Lesen Sie sich die Themen dort noch einmal gut durch. In Klausuren treffen sie oft mit Ansprüchen aus dem Sachenrecht zusammen und sollten nicht übersehen werden!
Veräußert oder belastet ein Dritter unbefugt fremdes Eigentum, so schädigt er hierdurch den Eigentümer. Der Eigentümer wird hiergegen durch Schadensersatzansprüche geschützt. Gleichzeitig bereichert er sich der Dritte durch die Inanspruchnahme fremden Eigentums, sofern er die Verfügung entgeltlich vornimmt. Dem Eigentümer können daher Erlösherausgabeansprüche nach Bereicherungsrecht (§§ 812 ff.) zustehen. Die Verfügung über eine fremde Sache stellt die Wahrnehmung eines fremden Geschäfts dar, weswegen auch Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag in Betracht kommen (§§ 677 ff.).