Der Schuldbeitritt und der Garantievertrag

In diesem Beitrag erfährst Du, welche rechtlichen Voraussetzungen für einen Schuldbeitritt und einen Garantievertrag gelten und wie beide vom Bürgschaftsvertrag abgegrenzt werden. Dabei wird insbesondere beleuchtet, unter welchen Umständen ein Schuldbeitritt angenommen werden kann und welche besondere Rolle das wirtschaftliche Eigeninteresse spielt. Anhand eines Beispiels wird Dir die Anwendung des Schuldbeitritts in der Praxis veranschaulicht, damit Du die theoretischen Grundlagen leichter nachvollziehen kannst.

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I. Der Schuldbeitritt

Den Schuldbeitritt haben wir oben Rn. 47 schon kennengelernt. Wir haben geprüft, ob eine Haftungserklärung als Bürgschaft zu verstehen ist oder ob der Erklärende der schon bestehenden Schuld des Schuldners kumulativ beitreten will.

Weil der Schuldbeitritt noch gefährlicher ist als die Bürgschaft, ist die herrschende Meinung zu Recht sehr vorsichtig, einen Schuldbeitritt anzunehmen. Nur dann, wenn der Beitretende ein eigenes, unmittelbares wirtschaftliches oder rechtliches Interesse an der Tilgung der Hauptschuld hat, kann die Annahme eines Schuldbeitritts gerechtfertigt sein.

Expertentipp:

Beginnen Sie bei der Prüfung von Personalsicherheiten immer zuerst mit dem Bürgschaftsanspruch. Dieser ist der noch vergleichsweise ungefährlichere und vor allem gesetzlich eingehend geregelte Anspruch. Sie sollten also, wie die Rechtsprechung auch, mit der Annahme des Schuldbeitritts sehr zurückhaltend sein.

Liegen aber die Voraussetzungen eines Schuldbeitritts vor, haftet der Beitretende als Gesamtschuldner gemäß § 421 neben dem eigentlichen Schuldner und nicht subsidiär als Bürge.

Beispiel:

GmbH-Gesellschafter und Geschäftsführer G tritt durch mündliche Erklärung persönlich einer Kaufpreisverbindlichkeit der GmbH bei und erreicht so eine Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Gläubiger. Auf diese Weise kann die drohende Insolvenz der Gesellschaft abgewendet werden.

II. Der Garantievertrag

Eine ähnliche Behandlung wie der Schuldbeitritt erfährt in der Praxis der sogenannte Garantievertrag, den wir ebenfalls bereits in Abgrenzung zur Bürgschaft kennengelernt haben (oben Rn. 48 ).

Auch bei ihm gilt, dass ein Garantievertrag nur dann in Betracht kommt, wenn der Garant ein starkes wirtschaftliches Eigeninteresse an der Erfüllung der Hauptforderung hat.

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