Der Eigentumserwerb kraft Gesetzes
In diesem Beitrag erfährst Du, wie das Eigentum kraft Gesetzes entstehen kann und welche Regelungen das Bürgerliche Gesetzbuch dafür bereithält. Du wirst sieben zentrale Erwerbsarten kennenlernen, darunter die Ersitzung, die Verbindung oder Verarbeitung von Sachen, sowie den Eigentumserwerb durch Fund und Aneignung. Anhand von Beispielen wird die Anwendung dieser gesetzlichen Regelungen veranschaulicht, sodass Du sie besser verstehen und nachvollziehen kannst.
Das BGB sieht insgesamt acht Möglichkeiten des Eigentumserwerbs kraft Gesetzes vor:
Ersitzung, §§ 937-945, 900, Verbindung, Vermischung/Vermengung oder Verarbeitung, §§ 946-951, Eigentumserwerb an Schuldurkunden, § 952, Fruchterwerb bei Trennung von der Muttersache, §§ 953-957, Eigentumserwerb durch Aneignung, §§ 958-964, sowie den Eigentumserwerb durch Fund, §§ 965-984.
I. Die Mobiliarersitzung, §§ 937 ff.
1. Voraussetzungen
Wie prüft man: Die Mobiliarersitzung nach §§ 937 ff.:
- I. Bewegliche Sache
- II. Zehn Jahre im Eigenbesitz
- III. Kein Ausschluss wegen Bösgläubigkeit nach § 937 Abs. 2
Wer eine bewegliche Sache zehn Jahre gutgläubig im Eigenbesitz hat, erwirbt nach § 937 Abs. 1 das Eigentum an ihr.
Wer im Grundbuch zu Unrecht als Eigentümer eingetragen ist, erwirbt nach 30-jährigem Eigenbesitz das Eigentum an dem Grundstück. Anders, als bei der Mobiliarersitzung ist hierfür guter Glaube nicht erforderlich.
Gegenstand der Ersitzung nach §§ 937 ff. können nur bewegliche Sachen sein. Nach § 90a sind Tiere insoweit gleich gestellt. Bei Grundstücken kommt nur die sog. „Buchersitzung“ nach § 900 in Betracht.
Nach § 872 ist Eigenbesitzer, wer eine Sache als ihm gehörend besitzt. Eigenbesitzer ist danach zunächst derjenige, der sich, ohne Eigentümer zu sein, für den Eigentümer hält.
Hinweis:
Zu beachten ist dabei die Eigenbesitzvermutung des § 938. Hat der Besitzer die Sache am Anfang und am Ende eines Zeitraums in Eigenbesitz gehabt, so wird vermutet, dass er sie auch in der Zwischenzeit als Eigenbesitzer besessen hat.
Die Ersitzung ist nach § 937 Abs. 2 ausgeschlossen, wenn der Besitzer bei Erwerb des Besitzes nicht im guten Glauben war. Für die Bösgläubigkeit bei Besitzerwerb gilt § 932 Abs. 2 analog, d.h. schädlich ist bereits grobe Fahrlässigkeit.
Ist der Besitzer danach bei Besitzerwerb gutgläubig, so ist die Ersitzung gem. § 937 Abs. 2 dennoch ausgeschlossen, wenn der Besitzer vor Ablauf der Ersitzungszeit erfährt, dass ihm das Eigentum nicht zusteht.
Hinweis:
Beachten Sie daher: War der Besitzer ursprünglich gutgläubig, schadet ihm später nur noch positive Kenntnis!
Der Lauf der Ersitzungsfrist beginnt mit der Erlangung des redlichen Eigenbesitzes. Nach § 939 Abs. 1 ist die Ersitzung gehemmt, wenn der Herausgabeanspruch gegen den Eigenbesitzer in einer nach §§ 203, 204 zur Hemmung der Verjährung geeigneten Weise geltend gemacht wird.
Beispiel:
Der Eigenbesitzer wird vor Ablauf der Ersitzungszeit vom Eigentümer aus § 985 auf Herausgabe verklagt. Nach § 209 hat dies zur Folge, dass während der Dauer der Hemmung (im Beispiel, während der Dauer des Rechtsstreits!) die Ersitzungszeit nicht weiter läuft.
Das Gleiche gilt bei nur mittelbarem Eigenbesitz, wenn der Hemmungsgrund gegenüber dem Besitzmittler geltend gemacht wird.
Beispiel:
A hat eine dem E gehörende Sache bereits seit 9 1/2 Jahren gutgläubig im Eigenbesitz. Seit 1/2 Jahr hat er sie an M vermietet. Eigentümer E verklagt den M auf Herausgabe. Nach § 939 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 ist der Lauf der Ersitzung durch A während der Dauer der Rechtshängigkeit (also bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage des E gegen M) gehemmt.
Nach § 940 Abs. 1 wird die Ersitzung durch den Verlust des Eigenbesitzes unterbrochen. Nach § 940 Abs. 2 gilt die Unterbrechung aber als nicht erfolgt, wenn der Eigenbesitzer den Eigenbesitz ohne seinen Willen verloren, und die Sache binnen Jahresfrist oder mittels einer während dieser Frist erhobenen Klage wieder erlangt hat.
Beispiel:
B hat ein dem E gehörendes Fahrrad seit 9 1/2 Jahren gutgläubig im Eigenbesitz. Das Fahrrad wird ihm gestohlen. Nach 5 Monaten erhält er es von der Polizei wieder zurück. In diesem Fall gilt die Unterbrechung der Ersitzung gem. § 940 Abs. 2 als nicht erfolgt. B hat das Eigentum einen weiteren Monat nach Rückerhalt der Sache ersessen.
Die Unterbrechung der Ersitzung hat nach § 940 zur Folge, dass die bisherige Ersitzung im Folgenden unberücksichtigt bleibt. Die Ersitzungszeit beginnt mit dem Wegfall des Unterbrechungsgrundes erneut zu laufen.
Nach § 943 kommt die Ersitzungszeit eines Besitzvorgängers dem Besitznachfolger zugute. Gemeint ist damit allerdings nur die Zeit des gutgläubigen Eigenbesitzes des Vorgängers. War der Besitzvorgänger bösgläubig, so findet keine Anrechnung statt.
Beispiel:
A hat eine dem E gehörende, vom Dieb D gestohlene, Sache 9 Jahre und 10 Monate gutgläubig im Eigenbesitz. Nunmehr erfährt er, dass E der Eigentümer ist. Um keine Scherereien mit E zu haben, veräußert er die Sache einen Monat später an den gutgläubigen X, der erst nach einem weiteren Monat erfährt, dass die Sache dem E gehört. Ist X Eigentümer geworden?
Gutgläubiger Eigentumserwerb des X durch Rechtsgeschäft nach §§ 929, 932 scheitert daran, dass die Sache dem E gestohlen worden ist (§ 935). Es kommt daher nur ein Erwerb kraft Gesetzes durch Ersitzung nach § 937 in Betracht, der durch § 935 nicht verhindert wird. Dafür wäre an sich 10-jähriger gutgläubiger Eigenbesitz des X erforderlich. X hat die Sache aber nur 1 Monat gutgläubig im Eigenbesitz gehabt. Jedoch wird ihm nach § 943 die Ersitzungszeit des A angerechnet. Diese betrug aber nur 9 Jahre und 10 Monate, da A danach bösgläubig war. Somit sind insgesamt erst 9 Jahre und 11 Monate an Ersitzungszeit verstrichen. X hat das Eigentum nicht erworben.
Nach § 944 kommt einem Erben die Ersitzungszeit eines Erbschaftsbesitzers zugute. Erbschaftsbesitzer ist, wer die Sache aufgrund vermeintlichen Erbrechts besitzt (vgl. § 2018).
2. Rechtsfolgen der Ersitzung
a) Originärer Eigentumserwerb
Wirkung der Ersitzung ist der Erwerb des Eigentums (§ 937 Abs. 1), und zwar des lastenfreien Eigentums, sofern das Eigentum mit dem Recht eines Dritten belastet war und die Redlichkeit sich auch auf das Fehlen eines beschränkten dinglichen Rechts bezog (§ 945). Der Eigentumserwerb ist originär.
b) Schuldrechtlicher Ausgleich für Rechtsverlust
An den originären Eigentumserwerb des Erwerbers knüpft sich die Streitfrage, ob das ersessene Eigentum sich auch gegenüber Ansprüchen aus Vertrag oder ungerechtfertigter Bereicherung durchsetzen kann. Dabei sind zwei Fragen anzusprechen, nämlich zum einen die Frage nach den denkbaren Anspruchsgrundlagen, zum anderen die Frage nach der Verjährung dieser Ansprüche.
Weitgehend unstreitig ist, dass vertragliche Ansprüche des Eigentümers gegen den Ersitzenden von der Ersitzung unberührt bleiben.
Beispiel:
Erblasser A hatte sich ein Buch vom Eigentümer E geliehen. Einen Monat nach seinem Tode nahm B, der sich für den Erben hielt, den Nachlass in Besitz. B nahm irrtümlich an, dass das Buch zum Nachlass des A gehörte. Nach 9 Jahren und 11 Monaten stellt sich heraus, dass der Erblasser ein Testament errichtet hatte, welches den X als Erben ausweist. B gibt daher den Nachlass und das Buch an X heraus. Wer ist Eigentümer des Buches? Kann E das Buch vom jetzigen Eigentümer herausverlangen?
Mit dem Tode des A hat zunächst der wahre Erbe X gem. § 857 den - fiktiven - Erbenbesitz erworben. Jedoch geht nach § 857 der Besitz des Erblassers nur so auf den Erben über, wie er beim Erblasser bestand. Als Entleiher war der Erblasser nur Fremdbesitzer. Also hat X gem. § 857 mit dem Tode des Erblassers auch nur unmittelbaren Fremdbesitz erworben. Ersitzung verlangt aber gutgläubigen Eigenbesitz. Der Monat des fiktiven Besitzes des X wird also bei der Ersitzungszeit nicht mitgerechnet. Allerdings hatte der Erbschaftsbesitzer B einen Monat nach dem Tode des Erblassers gem. § 854 den (tatsächlichen) unmittelbaren Besitz an dem Buch erlangt. B nahm ohne grobe Fahrlässigkeit an, dass das Buch zum Nachlass gehörte. Guter Glaube des B an sein Erbrecht (der hier aber vorlag) ist nicht erforderlich. Nach 9 Jahren und 11 Monaten hat X gutgläubigen Eigenbesitz an dem Buch erlangt. Die Ersitzungszeit des B von 9 Jahren und 11 Monaten wird ihm nach § 944 zugerechnet. X kann aber erst nach Ablauf eines weiteren Monats das Eigentum ersitzen.
Dem E steht gegen X auch nach Eintritt der Ersitzung ein Herausgabeanspruch aus § 604 zu, für den X als Erbe nach § 1967 haftet. Dieser Anspruch ist normalerweise nur auf „Rückgabe“ des Buches, d.h. auf Rückübertragung des Besitzes gerichtet. Hat aber der Entleiher inzwischen das Eigentum ersessen, so umfasst der Anspruch auch die Rückübertragung des Eigentums.
Ob Ansprüche des früheren Eigentümers gegen den neuen Eigentümer, der das Eigentum ersessen hat, in Frage kommen, ist umstritten. Anders als in § 951 (für den Fall der Verbindung, Vermischung und Verarbeitung) fehlt bei §§ 937 ff. ein Verweis auf die §§ 812 ff. Daraus wird nach e.A. geschlossen, dass Bereicherungsansprüche generell ausgeschlossen sind.
Nach der Gegenansicht gilt das nur für die Nichtleistungskondiktion da das „in sonstiger Weise Erlangte“, nämlich das Eigentum nach § 937 „originär“, und damit „mit Rechtsgrund“ erlangt wurde. Anders soll es sich nach dieser Ansicht verhalten, wenn der neue Eigentümer zu Beginn der Ersitzungszeit den Besitz durch Leistung des früheren Eigentümers ohne Rechtsgrund erlangt hat. Primärer Kondiktionsgegenstand ist nämlich in diesem Fall nicht das Eigentum, sondern der ursprünglich erlangte Besitz. An sich wäre dieser herauszugeben, doch umfasse der Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 gem. § 818 Abs. 1 auch die dort genannten Surrogate, wozu auch das durch die mittlerweile eingetretene Ersitzung erlangte Eigentum zähle.
Sämtliche der denkbaren Ansprüche unterliegen der Regelverjährung von 3 Jahren (§ 195), die nach § 199 Abs. 4 spätestens in 10 Jahren ab Anspruchsentstehung eintritt.
Hinweis:
Konsequenz: Somit sind die Ansprüche im Normalfall mit Eintritt der Ersitzung verjährt.
Praktische Bedeutung hat die Streitfrage daher im wesentlichen nur beim vertraglichen Herausgabeanspruch aus § 604, der erst mit Beendigung der Leihe fällig wird, und bei dem die Verjährung erst mit Beendigung des Leihvertrages zu laufen beginnt (vgl. § 604 Abs. 5), und wenn es hierdurch zu einer Verschiebung des Verjährungsablaufs über die Ersitzungszeit hinaus kommt (vgl. für die Verwahrung auch §§ 695 S. 2, 696 S. 3).
II. Die Buchersitzung von Grundstücken nach § 900
Wer im Grundbuch zu Unrecht als Eigentümer eingetragen ist, erwirbt nach 30-jährigem Eigenbesitz das Eigentum an dem Grundstück. Anders, als bei der Mobiliarersitzung ist hierfür guter Glaube nicht erforderlich.
III. Verbindung beweglicher Sachen mit einem Grundstück
Wird eine bewegliche Sache mit einem Grundstück dergestalt verbunden, dass sie nach §§ 93, 94 wesentlicher Bestandteil des Grundstücks wird, so erstreckt sich nach § 946 das Eigentum an dem Grundstück auch auf diese Sache. Dies ist die Konsequenz der in § 93 angeordneten Rechtsfolge, wonach wesentliche Bestandteile nicht Gegenstand besonderer Rechte sein können.
Wie prüft man: Eigentumserwerb durch Verbindung mit einem Grundstück:
I. Verbindung einer beweglichen Sache mit einem Grundstück
II. Wesentlicher Bestandteil
III. Kein Scheinbestandteil
IV. Rechtsfolge
- Rechtslage beim Überbau
1. Verbindung einer beweglichen Sache mit einem Grundstück
Die bewegliche Sache muss zunächst mit dem Grundstück so verbunden worden sein, dass sie Bestandteil geworden ist. Ob eine mit dem Grundstück verbundene Sache Bestandteil des Grundstücks geworden ist, richtet sich nach der Verkehrsauffassung.
Beispiel:
Bestandteile eines Hauses und damit des Grundstücks sind z.B. die Dachziegel, die Heizungsanlage, die Einbauschränke, wenn sie besonders angepasst worden sind, die Türen und Fenster etc. Keine Bestandteile des Gebäudes und damit des Grundstücks sind z.B. die in die Wohnung eingebrachten Möbel und sonstiger Hausrat.
2. Wesentlicher Bestandteil
Ob Bestandteile zu wesentlichen - also sonderrechtsunfähigen - Bestandteilen werden, richtet sich nach den §§ 93, 94.
Gem. § 94 Abs. 1 zählen zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks auch die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude (diese Sachen auch dann, wenn sie im Fall der Trennung nicht zerstört oder in ihrem Wesen verändert würden, also die Voraussetzungen des § 93 nicht erfüllt sind).
Beispiel:
Auf dem Grundstück aufgestellte Fertiggarage, im Boden eingelassenes, mit Magerbetonkranz umgebenes Fertigschwimmbecken etc.
Nach § 94 Abs. 2 gehören zu den wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes (und damit des Grundstücks, s.o.) auch die „zur Herstellung des Gebäudes“ eingefügten Sachen.
Hinweis:
Mit „Herstellung des Gebäudes“ ist nicht nur die erstmalige Herstellung gemeint ist, sondern auch der Fall der „Herstellung des Gebäudes“ in seinem „jetzigen Gepräge“!
Beispiel:
E lässt im Rahmen einer grundlegenden Renovierung seines Altbaus (Mietshaus) eine moderne Zentralheizung einbauen. Auch diese ist „zur Herstellung des Gebäudes“ (in seinem jetzigen Gepräge) eingefügt und daher nach § 94 Abs. 2 „wesentlicher Bestandteil“.
3. Kein Scheinbestandteil, § 95
§ 946 greift nur dann ein, wenn die mit dem Grundstück verbundene Sache kein Scheinbestandteil i.S.v. § 95 ist. Nach § 95 Abs. 1 ist eine mit dem Grundstück verbundene Sache dann „Scheinbestandteil“, wenn die Verbindung nur zu einem vorübergehenden Zweck erfolgt ist.
Beispiel:
Schrebergärtner G errichtet auf dem für 10 Jahre gepachteten Gartengrundstück ein Gartenhaus. Im Pachtvertrag ist bestimmt, dass das Gartenhaus nach Ablauf des Pachtvertrages zu entfernen ist. Hierbei handelt es sich um einen Scheinbestandteil, d.h. § 946 greift nicht ein.
Wird die Verbindung zwischen einer beweglichen Sache und dem Grund und Boden, aufgrund eines befristeten Vertrages hergestellt, so ist zu vermuten, dass dies nur für die Dauer des Vertrages und damit nur zu einem vorübergehenden Zweck i.S.d. § 95 Abs. 1 geschehen soll. Entscheidend ist dabei aber nicht die vertragliche Regelung als solche, sondern der Wille des Einbauenden, die Sache nicht auf Dauer auf dem Grundstück zu belassen. Der Zweck bestimmt sich hierbei nach der inneren Willensrichtung des Einfügenden im Zeitpunkt der Verbindung, die aber mit dem nach außen in Erscheinung tretenden Sachverhalt in Einklang zu bringen sein muss.
Das Gleiche gilt für den umgekehrten Fall, nämlich dass im Vertrag vereinbart ist, dass die eingebaute Sache nach Vertragsablauf - mit oder ohne Entschädigung - in das Eigentum des Grundstückseigentümers übergehen soll. Auch hier ist die Vertragsabrede nur ein Indiz für die auf Dauer angelegte Verbindung mit dem Grundstück, die mit den tatsächlichen Gegebenheiten im Einklang stehen muss.
Fraglich ist, ob die Verbindung auch dann nur zu einem „vorübergehenden Zweck“ erfolgt, wenn der Nutzungsvertrag auf die gesamte wirtschaftliche Lebensdauer der Sache beschränkt ist.
Beispiel:
K ist Eigentümer eines Grundstücks, auf dem sich eine Windkraftanlage befindet. Erworben hat er es aufgrund notariellen Kaufvertrags vom 12. Mai 2019 von der ursprünglichen Eigentümerin E. Deren Ehemann, M hatte die Anlage am 1.7.2000 errichten lassen und die Fläche, auf der die Anlage stehen sollte, von seiner Ehefrau E gepachtet. Dabei ging M davon aus, dass die Windkraftanlage nur eine begrenzte Lebens- und Nutzungsdauer habe, die er auf etwa 20 Jahre bemessen hatte; nach deren Ablauf hätte die Anlage abgebaut werden müssen. Durch Vertrag vom 19. Juli 2011 veräußerte M die Windkraftanlage an die B. Diese pachtete mit Vertrag vom selben Tag von E den Teil des Grundstücks, auf dem die Anlage steht.
K meint, bei der Anlage handele es sich um einen wesentlichen Bestandteil des Grundstücks und begehrt die Feststellung, dass er Eigentümer der Windkraftanlage sei.
Ist die Klage begründet?
Die Feststellungsklage (§ 256 Abs. 1 ZPO) ist begründet, wenn K Eigentümer der Windkraftanlage ist. Er könnte das Eigentum an der Windkraftanlage erworben haben, als ihm die E das Grundstück, auf dem die Anlage steht, übereignete (§§ 873, 925). Dann müsste es sich bei der Anlage um einen wesentlichen Bestandteil des Grundstücks (§§ 93, 94) handeln, der bei Errichtung in das Eigentum der damaligen Eigentümerin E des Grundstücks übergegangen ist (§ 946).
Zwar ist die Anlage mit dem Grund und Boden fest verbunden (§ 94 Abs. 1 S. 1). Gemäß § 95 Abs. 1 S. 1 gehören zu den Bestandteilen eines Grundstücks solche Sachen aber nicht, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden sind (sog. „Scheinbestandteile“). Es könnte sich hier also um einen bloßen Scheinbestandteil gehandelt haben.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfolgt eine Verbindung zu einem vorübergehenden Zweck, wenn ihre spätere Aufhebung von Anfang an beabsichtigt ist.
Maßgeblich ist der innere Wille des Einfügenden im Zeitpunkt der Verbindung der Sache. Dieser muss allerdings mit dem nach außen in Erscheinung tretenden Sachverhalt in Einklang zu bringen sein.
Verbindet ein Mieter, Pächter oder sonst schuldrechtlich Berechtigter eine Sache, insbesondere ein Gebäude, mit dem ihm nicht gehörenden Grundstück, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Verbindung nur vorübergehend - für die Dauer des Vertragsverhältnisses - hergestellt ist. Im vorliegenden Fall sollte die Anlage aber während ihrer gesamten prognostizierten Lebensdauer von 20 Jahren auf dem Grundstück verbleiben.
Die Frage, ob eine Sache bei einer Verbindung aufgrund eines zeitlichen Nutzungsrechts Scheinbestandteil eines Grundstücks sein kann, wenn sie für ihre gesamte (wirtschaftliche) Lebensdauer auf dem Grundstück verbleiben soll und bei dem in Aussicht genommenen Vertragsende „verbraucht“ sein wird, wird nicht einheitlich beantwortet:
Zum Teil wird dies verneint. Zur Begründung wird im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass § 95 Abs. 1 S. 1 nicht von einer „vorübergehenden Verbindung“, sondern von einer „Verbindung zu einem vorübergehenden Zweck“ spreche. Werde die Verbindung mit dem Grundstück - wie beispielweise bei der Errichtung von Windkraftanlagen - um eines wirtschaftlichen Ertrages willen vorgenommen, den die Anlage nur in Verbindung mit einem Grundstück abwerfen könne, bestimme die Ertragsfähigkeit der Anlage den Zweck der Verbindung. Habe diese solange bestanden, bis die Anlage „verbraucht“ gewesen sei, habe die Verbindung ihren Zweck mit Ablauf der Vertragsdauer voll, und nicht nur teilweise oder nur vorübergehend, erfüllt. Danach wäre die Windkraftanlage mit ihrer Errichtung wesentlicher Bestandteil des Grundstücks geworden und damit gem. §§ 946, 93, 94 zunächst E und nach Veräußerung an K, dieser nach §§ 873, 925 Eigentümer geworden.
Dem steht die Auffassung gegenüber, dass die Annahme, eine Verbindung sei zu einem vorübergehenden Zweck erfolgt, nicht von der Nutzungsdauer der eingebrachten Sache abhängt.
Der BGH hat sich der letztgenannten Ansicht angeschlossen. Der BGH führt dazu aus, dass hierfür zunächst der Wortlaut des § 95 Abs. 1 S. 1 spreche. Danach beziehe sich das Zeitmoment nicht auf die wirtschaftliche Lebensdauer der Sache, **sondern auf deren Verbindung mit dem Grundstück: **> Dass § 95 Abs. 1 S. 1 nicht nur von einer „vorübergehenden Verbindung“, sondern von einer „Verbindung zu einem vorübergehenden Zweck“ spricht, zwingt nicht zu einem anderen Verständnis. Die Formulierung verdeutlicht, dass die Absicht des Einfügenden bei Herstellung der Verbindung maßgeblich für die Entstehung eines Scheinbestandteils ist. Wäre nur von einer „vorübergehenden Verbindung“ die Rede, hätte demgegenüber der Eindruck entstehen können, dass eine Sache durch ihren späteren Ab- oder Ausbau der die Verbindung zu einer nur vorübergehenden werden lässt - zu einem Scheinbestandteil wird. Weitergehende Bedeutung kommt dem Begriff „vorübergehender Zweck“ nicht zu. Danach ist die Windkraftanlage nur „Scheinbestandteil“ i.S.v. § 95. Als selbständige bewegliche Sache konnte sie somit nach §§ 929 ff. von M an B übereignet werden.
Für die Ansicht des BGH spricht, dass sich die sachenrechtliche Frage, wem das Eigentum an der Windkraftanlage zusteht, nach der Sachlage im Zeitpunkt der Errichtung der Anlage beurteilt. Zu diesem Zeitpunkt steht aber i.d.R. noch nicht fest, ob die Anlage bei Ablauf der Pachtzeit „verbraucht“ sein wird. Auch wird die Anlage meist mit Bankkredit finanziert. Nur als Scheinbestandteil und damit als selbständige bewegliche Sache kann sie der finanzierenden Bank im Wege der Sicherungsübereignung nach §§ 929, 930 als Kreditunterlage dienen.
4. Rechtsfolgen
Gem. § 946 erwirbt der Eigentümer des Grundstücks originär das Eigentum an den mit dem Grundstück zu wesentlichen Bestandteilen verbundenen Sachen.
Fraglich ist die Rechtslage im Fall des Überbaus, also wenn der Eigentümer eines Grundstücks ein Gebäude über die Grenze des Nachbargrundstücks hinaus baut.
Aus §§ 93, 94 Abs. 2 müsste an sich das „Prinzip der einheitlichen Rechtsverhältnisse am Gebäude“ abzuleiten sein. Danach stände auch der auf dem Nachbargrundstück stehende Gebäudeteil im Eigentum des Überbauenden. Dem steht aber nach §§ 946, 93, 94 das Prinzip der „Bodenakzession“ gegenüber, wonach jedem der Gebäudeteil gehört, der auf seinem Grundstück steht. Danach käme es an der Grundstücksgrenze zu einer realen Eigentumsteilung am Gebäude.
Die h.M. unterscheidet, wie folgt: Der unter den Voraussetzungen des § 912, d.h. ohne Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit und ohne sofortigen Widerspruch des Nachbarn, errichtete (entschuldigte) Überbau fällt in das Eigentum des Eigentümers des Stammgrundstücks (Prinzip der Rechtseinheit am Gebäude). Das Gleiche gilt für den rechtmäßigen, d.h. vom Eigentümer gestatteten Überbau.
Bei einem Verstoß gegen § 912 greift dagegen das Prinzip der „Bodenakzession“ ein, wonach es zu einer realen Eigentumsteilung an der Grundstücksgrenze kommt. Aus der einzigen Vorschrift zum Überbau, dem § 912, folgt, dass der Gesetzgeber die Fälle des rechtmäßigen, bzw. des entschuldigten -, und des rechtswidrigen unentschuldigten Überbaus verschieden behandeln wollte. Zwar wurde ausdrücklich lediglich die Duldungspflicht geregelt, doch lässt sich eine Wertung entnehmen, nach der auch bei anderen rechtlichen Fragen Differenzierungen möglich sind. Dies gilt auch für die Frage des Eigentums.
IV. Verbindung, Vermischung, Verarbeitung, §§ 947–950
1. Verbindung, § 947
Werden bewegliche Sachen miteinander zu wesentlichen Bestandteilen einer einheitlichen Sache verbunden, so werden die bisherigen Eigentümer Miteigentümer nach Bruchteilen. Ist bei Verbindung beweglicher Sachen die eine Sache als Hauptsache anzusehen, so wird deren Eigentümer Alleineigentümer der ganzen Sache, § 947 Abs. 2.
Hinweis:
Die klausurpraktische Bedeutung dieser Vorschrift ist gering, da sie in den meisten Fällen durch § 950 verdrängt wird. Dazu Näheres sogleich.
2. Vermischung/Vermengung, § 948
Die Unterscheidung zwischen Vermischung (Flüssigkeiten und Gase) und Vermengung (feste und bewegliche Stoffe) ist historisch bedingt und wegen der in § 948 angeordneten Gleichstellung ohne praktische Relevanz.
Bei der Vermischung oder Vermengung ist nach § 948 maßgebend, ob die Vermischung oder Vermengung untrennbar ist. Dem steht der Fall gleich, dass die Trennung mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist, § 948 Abs. 2 (Opfergrenze!).
Bei Trennungsmöglichkeit besteht das Eigentum an den einzelnen Sachen unverändert fort. Ist keine Trennung möglich, so findet § 947 aufgrund des Verweises in § 948 entsprechende Anwendung.
3. Verarbeitung, § 950/Probleme des verlängerten Eigentumsvorbehalts
Wer durch Verarbeitung oder Umbildung eines oder mehrerer Stoffe eine neue bewegliche Sache herstellt, erwirbt nach § 950 Abs. 1 S. 1 kraft Gesetzes das Eigentum an der neuen Sache, sofern nicht der Wert der Verarbeitung oder Umbildung erheblich geringer ist als der Wert des Stoffes.
a) Voraussetzungen des § 950
Wie prüft man: Eigentumserwerb infolge Verarbeitung nach § 950:
- I. Verarbeitung oder Umbildung eines oder mehrerer Stoffe
- II. Neue bewegliche Sache
- III. Verarbeitungswert nicht erheblich geringer, als der Stoffwert
- IV. Rechtsfolge: Alleineigentumserwerb des Herstellers
aa) Verarbeitung oder Umbildung eines oder mehrerer Stoffe
Ausgangspunkt ist die Verarbeitung oder Umbildung eines oder mehrerer Stoffe. Derjenige, der diesen Tatbestand erfüllt, ist „Hersteller“ i.S.v. § 950. Die Verarbeitung ist nicht Rechtsgeschäft, sondern Realakt, daher ist es ohne Bedeutung, ob der Verarbeitende geschäftsfähig ist oder nicht. Bei Realakten ist die Stellvertretung ausgeschlossen, aber als Hersteller gilt auch der, der die Herstellung durch andere, etwa im eigenen Betrieb, ausführen lässt.
Hersteller kann auch der Besteller bei einem Werkvertrag sein, der den Stoff liefert und z.B. vom Schneider einen Anzug anfertigen lässt. Hier wird der Besteller gem. § 950 kraft Gesetzes auch ohne rechtsgeschäftliche Übereignung nach §§ 929 ff. sofort Eigentümer.
Beachte aber: Stellt der Unternehmer den Werkstoff, so ist nach § 650 Kaufrecht anwendbar, d.h. der Unternehmer ist nach § 433 Abs. 1 noch zur Übereignung verpflichtet. In diesem Fall geht das Eigentum nicht sofort nach § 950 auf den Besteller über, sondern muss vom Unternehmer erst noch nach §§ 929 ff. auf den Besteller übertragen werden. Hersteller ist in diesem Fall der Unternehmer.
Expertentipp:
Achten Sie daher in der Klausur unbedingt darauf, ob ein Werk- oder ein Werklieferungsvertrag vorliegt. Bei letzterem werden die Ausgangsstoffe vom Unternehmer gestellt.
bb) Neue bewegliche Sache
§ 950 greift nur ein, wenn durch die Verarbeitung eine neue bewegliche Sache hergestellt wird. Wann dies der Fall ist, beurteilt sich nach der Verkehrsauffassung. Ein wesentliches Indiz hierfür ist die Bezeichnung des Produkts mit einem neuen Namen.
Beispiel:
„Gemälde“ statt „bemalte Leinwand“, „Wurst“ statt „verarbeitetes Vieh“.
Expertentipp:
Ausreichend ist dabei, dass eine höhere Produktions- oder Verarbeitungsstufe erreicht ist.
cc) Verarbeitungswert nicht erheblich geringer, als der Stoffwert
Der Hersteller erwirbt nicht das Alleineigentum nach § 950 (sondern die Eigentumslage beurteilt sich nach § 947 Abs. 1), wenn der Verarbeitungswert erheblich geringer ist, als der Stoffwert. Der Stoffwert darf also höher sein als der Verarbeitungswert. Er darf aber nicht erheblich höher sein.
Der Verarbeitungswert ermittelt sich nach der Formel: Wert der neuen Sache minus Wert sämtlicher verarbeiteter Sachen, wobei deren Eigentumslage gleichgültig ist. Löhne, Mieten und sonstige Kosten bleiben außer Betracht, da der Verarbeitungswert nur der durch die Verarbeitung im Vergleich zum Sachwert der Ausgangsstoffe erzielte Mehrwert ist. Der Verarbeitungswert ist somit nicht identisch mit dem Gewinn des Herstellers.
Die „Bagatellgrenze“ wird bei einem Verarbeitungswert von 37,5 % und geringer angesehen.
Expertentipp:
Meistens fehlt es in einer Klausur an der Angabe der Wertverhältnisse. In diesem Fall können Sie, entsprechend dem gesetzlichen Regel-Ausnahmeprinzip in § 950 („... es sei denn, dass ...“) unterstellen, dass der Verarbeitungswert nicht erheblich geringer ist als der Stoffwert.
dd) Rechtsfolge
Rechtsfolge des § 950 ist der gesetzliche Eigentumserwerb des „Herstellers“. Die Person des Herstellers ist besonders beim verlängerten Eigentumsvorbehalt problematisch.
aa) Die juristische Konstruktion des verlängerten EV
Liefert der Verkäufer die Sache an einen Händler oder an einen Fabrikanten, der die Sache weiter verarbeitet, so bietet ihm sein Eigentumsvorbehalt nur eine unvollständige Sicherung seines Kaufpreisanspruchs.
Der Händler wird die Sache alsbald weiter veräußern und dessen Kunde wird das Eigentum im Zweifel nach §§ 366 Abs. 1 HGB, 932 ff. gutgläubig erwerben, womit der Eigentumsvorbehalt des ersten Verkäufers erlischt. Seine noch offene Kaufpreisforderung gegen den Händler wäre dann ungesichert.
Der Fabrikant wird die Ware ihrer Bestimmung gemäß weiter verarbeiten, womit er als Hersteller der neuen Sache nach § 950 Abs. 1 S. 1 kraft Gesetzes Alleineigentümer wird. Auch in diesem Fall erlischt der Eigentumsvorbehalt des Verkäufers und seine Forderung wäre ungesichert.
Rechtsprechung und Literatur haben daher nach praktikablen Möglichkeiten gesucht, wie man durch entsprechende Vereinbarung dem Sicherungsbedürfnis des Lieferanten entgegen kommen kann. Dieser Lösungsweg wird als „verlängerter“ Eigentumsvorbehalt bezeichnet:
Hinweis:
Hierbei handelt es sich um eine Kombination mehrerer Vertragsklauseln, die dem Verkäufer eine umfangreiche Absicherung gewähren sollen.
Klausel Nr. 1: Normaler EV
Der Verkäufer übereignet dem Käufer zunächst - wie beim normalen Eigentumsvorbehalt - die Sache unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Kaufpreiszahlung (§§ 929, 158 Abs. 1).
Diese wird für den Fall der Belieferung eines verarbeitenden Betriebes kombiniert mit
Klausel Nr. 2: Mitherstellerklausel
Für den Fall einer Verarbeitung wird vereinbart, dass der Lieferant „Mithersteller“ der neuen Ware i.S.v. § 950 ist. Die gesetzliche Folge einer solchen Vereinbarung wäre, falls man sie für zulässig erachtet, dass der Verkäufer im Fall der Verarbeitung kraft Gesetzes Miteigentümer der neuen Sache wird. Sein Eigentumsvorbehalt wird hierdurch - wirtschaftlich betrachtet - über die Verarbeitungsstufe hinaus „verlängert“. Diese Klausel ist entbehrlich, wenn nur ein Händler, der die Ware lediglich weiter veräußert, beliefert wird.
Hinweis:
Die Zulässigkeit einer solchen Klausel werden wir im Anschluss an die Darstellung des Gesamtklauselwerks behandeln.
Klausel Nr. 3: Ermächtigungsklausel
Der Verkäufer ist natürlich daran interessiert, dass der Käufer die neu hergestellte Ware an seine Kunden weiter veräußert und damit den Erlös erwirtschaftet, den er benötigt, um seine Kaufpreisschuld gegenüber dem Verkäufer zu tilgen. Der Verkäufer ermächtigt (§ 185 Abs. 1) den Käufer daher, die Ware im eigenen Namen - im gewöhnlichen Geschäftsverkehr - an Dritte weiter zu veräußern.
Hinweis:
Spätestens mit der Übereignung der Ware an die Kunden des Käufers erlischt jeglicher Eigentumsvorbehalt des Verkäufers! Um den Verkäufer aber auch noch danach abzusichern, benötigt er noch die nachfolgende Klausel.
Klausel Nr. 4: Vorausabtretungsklausel
Der Verkäufer lässt sich die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen durch den Käufer im Voraus zur Sicherung seiner eigenen Kaufpreisforderung abtreten (sog. antizipierte Forderungsabtretung nach § 398).
Klausel Nr. 5: Einzugsermächtigungsklausel
Schließlich ermächtigt der Verkäufer den Käufer die abgetretene Kaufpreisforderung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Möglichkeit ist in §§ 362 Abs. 2, 185 Abs. 1 vorgesehen. Die Ermächtigung ist gewöhnlicherweise mit der Verpflichtung des Käufers verbunden, die eingezogenen Beträge - im Umfang der noch offenen Kaufpreisschuld - an den Vorbehaltsverkäufer weiter zu leiten.
4. Schuldrechtlicher Ausgleich bei Rechtsverlust, § 951
Derjenige, der durch Verbindung, Vermischung / Vermengung oder Verarbeitung sein Eigentum oder ein sonstiges Recht an einer Sache verliert, hat einen Bereicherungsanspruch nach §§ 951, 812 ff. gegen den Erwerber.
a) Funktion des § 951
§ 951 hat die Funktion eines Rechtsgrundverweises, d.h. im Anschluss an § 951 sind die Tatbestandsvoraussetzungen des § 812 zu prüfen.
Dabei stellt § 951 klar, dass die §§ 946-950 keinen „Rechtsgrund“ i.S.v. § 812 darstellen und dass der Anspruchsinhalt nur nach § 818 Abs. 2 auf Wertersatz für das verlorene Eigentum, und nicht auf Naturalherausgabe gerichtet ist (vgl. § 951 Abs. 1 S. 2).
Werden die Voraussetzungen der §§ 946 ff. im Rahmen eines wirksamen Vertragsverhältnisses, z.B. eines Werkvertrags herbeigeführt, kommt § 951 nicht zur Anwendung, weil der zugrunde liegende Vertrag den Rechtsgrund für den Rechtserwerb nach §§ 946 ff. darstellt.
Umstritten ist, ob § 951 nur auf die Eingriffskondiktion verweist (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2) oder auch auf die Leistungskondiktion (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1) verweist.
b) Konkurrenzen mit anderen Anspruchsgrundlagen
Ansprüche auf Schadensersatz aus §§ 823 ff. können neben §§ 951, 812 eingreifen, falls deren Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. § 951 Abs. 2 S. 1).
Die Anwendung der §§ 951, 812 ist ausgeschlossen, wenn zwischen den Beteiligten ein Eigentümer - Besitzer - Verhältnis vorliegt und die §§ 994 ff. den Fall (positiv oder negativ) erfassen.
Beispiel:
E hat eine Wohnung an M vermietet. Der Mietvertrag ist nichtig. M nimmt erhebliche Renovierungsarbeiten vor.
Hier besteht zwischen den Parteien im Zeitpunkt der Verwendungen des M ein EBV. Die Verwendungen sind dem M nur unter den Voraussetzungen der §§ 994 ff. zu ersetzen. Ein Wertausgleich für das von M verwendete Material findet nicht statt, weil die §§ 994 ff. den Anspruch des unrechtmäßigen Besitzers auf Verwendungsersatz abschließend regeln.
Grundlegende Umgestaltungen sind nach dem engen Verwendungsbegriff des BGH keine Verwendungen und im Rahmen des EBV daher nicht ersatzfähig. Da der BGH in solchen Fällen auch die §§ 951, 812 ff. für unanwendbar ansieht, erhält der Besitzer in diesem Fall keinen Ersatz und wird vom BGH auf sein Wegnahmerecht nach § 997 verwiesen! Arg.: Durch die ergänzende Anwendung der §§ 951, 812 würden die Wertungen der §§ 994 ff. unterlaufen.
Dem stellt sich ein Teil der Literatur entgegen, welcher in diesem Fall die §§ 951, 812 ff. anwendet. Arg.: Der nicht besitzende Verwender, für den die Sperre der §§ 994 ff. nicht gilt, stände sonst besser, als der besitzende. Dafür sei kein sachlicher Grund ersichtlich. Auch sei es unbillig, den Eigentümer von Kondiktionsansprüchen aus §§ 951, 812 ff. zu verschonen, wenn er sich die durch die §§ 946 ff. eingetretene Wertsteigerung zunutze mache. Ein sachgerechter Ausgleich sei in diesem Fall über die Grundsätze der aufgedrängten Bereicherung erreichbar. Im Übrigen blieben Verwendungsersatzansprüche von §§ 951, 812 ff. gerade unberührt (vgl. § 951 Abs. 2 S. 1). Dies müsse dann auch umgekehrt gelten. Die Gefahr des Unterlaufens der Wertungen der §§ 994 ff. bestehe nicht, weil die Ansprüche aus §§ 994 ff. mit den §§ 951, 812 ff. nicht inhaltsidentisch seien. Während die §§ 994 ff. die in den Verwendungen des Besitzers liegende Vermögensminderung des Besitzers ausgleichen sollen, sollen die §§ 951, 812 ff. nur die nach den §§ 946 ff. beim Eigentümer eingetretene Bereicherung abschöpfen.
Beispiel:
E hat an M für 10 Jahre ein Haus vermietet. M nimmt im Laufe der Zeit grundlegende Umgestaltungen, mit erheblichem Materialeinsatz und Handwerkerkosten vor. Die Nichtigkeit des Mietvertrages war M bekannt. E vermietet das Haus, nach dem Auszug des M infolge der Wertsteigerung zum doppelten Mietzins weiter.
Nach dem engen Verwendungsbegriff des BGH erhält M keinen Ersatz nach §§ 994 ff., da M grundlegende Umgestaltungen vorgenommen hat. Ein Anspruch aus den §§ 951, 812 ff. ist nach Ansicht des BGH wegen der Spezialität der §§ 994 ff. ausgeschlossen. Dem M steht danach nur ein Wegnahmerecht nach §§ 997, 258 zu.
Nach der o.a. Ansicht der Lit. erhält M zwar auch keinen Ersatz der vollen aufgewendeten Kosten, da er bösgläubig war, wohl aber nach §§ 951, 812 ff. Ersatz der Materialkosten. E hat das Haus wegen des auf Dauer gesteigerten Wohnwerts zum doppelten Preis weitervermietet und ist somit durch das von M verbaute Material ungerechtfertigt bereichert.
V. Eigentum an Schuldurkunden, § 952
§ 952 Abs. 1 bestimmt, dass bei Ausstellung einer Schuldurkunde das Eigentum daran nicht der Eigentümer des Papiers oder der Hersteller erwirbt, sondern der Gläubiger der Forderung.
Das Gleiche gilt nach § 952 Abs. 2 auch für Urkunden über andere Rechte, kraft deren eine Leistung gefordert werden kann, insbesondere für Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefe.
Hinweis:
Hier gilt also das Prinzip: „Das Recht am Papier (= das Eigentum) folgt dem Recht aus dem Papier“ (= die Forderung).
Unter § 952 fallen nicht die Inhaber- und Orderpapiere. Bei diesen „folgt das Recht aus dem Papier (das verbriefte Recht, insbes. die verbriefte Forderung) dem Recht am Papier“ (also dem Eigentum).
Definition: Inhaberpapiere:
Inhaberpapiere sind Wertpapiere, die auf den Inhaber lauten und diesen legitimieren (Beispiele: Scheck mit der Klausel „oder Überbringer“; kleines Inhaberpapier i.S.v. § 807, d.h. Karten, Marken, Gutscheine und ähnliche Urkunden.)
Beispiel:
Oma O übereignet dem Enkel E eine nicht in Anspruch genommene Zugfahrkarte. Mit dem Eigentum an der Fahrkarte hat E nach §§ 807, 793 Abs. 1 den Anspruch auf Beförderung erworben.
Definition: Orderpapiere:
Orderpapiere sind Wertpapiere, welche eine namentlich bezeichnete Person oder denjenigen als berechtigt ausweisen, auf den eine ununterbrochene Kette von Indossamenten hinführt.
Auch hier erfolgt die Übertragung des verbrieften Rechts durch Übereignung des Papiers nach §§ 929 ff., d.h. § 952 ist auf diese Papiere nicht anwendbar.
Beispiel:
Scheck, der nur auf den Namen des Inhabers ausgestellt, und bei dem die Überbringerklausel gestrichen ist. Der Scheck ist ein „geborenes“ Orderpapier. Geborenes Orderpapier ist nach Art. 1 WechselG auch der Wechsel.
VI. Der Fruchterwerb, §§ 953–957
Die §§ 953-957 regeln die Frage, wer Eigentümer der Sachen wird, die bisher wesentliche Bestandteile der „Muttersache“ waren und von ihr getrennt werden, oder wenn Erzeugnisse von der „Muttersache“ getrennt werden.
Beispiel:
Der Bauer erntet die Rüben. Die Hündin wirft drei Welpen. Der Spaziergänger pflückt Trauben aus dem Weinberg eines Winzers.
Die §§ 953 ff. regeln nur die Eigentumsfrage an den von der Muttersache getrennten Erzeugnissen, sie sagen nichts darüber, ob der Erwerber der Früchte sie auch behalten darf. Diese Frage beurteilt sich nach Vertrag, subsidiär nach § 101. Auch regeln die §§ 953-957 nicht, ob der Erwerber der Früchte durch die Fruchtziehung gegen seine vertraglichen Verpflichtungen verstoßen hat und sich eventuell schadensersatzpflichtig gemacht hat.
Bei der Prüfung, wer nach den §§ 953-956 das Eigentum kraft Gesetzes erwirbt, ist folgendes Prüfungsschema zu beachten, welches gleichzeitig die Rangfolge der Berechtigten beinhaltet:
Wie prüft man: Der Fruchterwerb nach §§ 953-957:
- I. Liegt eine Aneignungsgestattung durch den Gestattungsberechtigten vor ( § 956 )? Falls nein:
- II. Liegt eine Aneignungsgestattung durch einen Nichtberechtigten vor ( §§ 957 , 956 )? Falls nein:
- III. Handelt es sich um einen redlichen Eigen- oder Nutzungsbesitzer ( § 955 )? Falls nein:
- IV. Handelt es sich um einen an der fremden Sache dinglich Berechtigten ( § 954 )? Falls nein, subsidiär:
- V. Fruchterwerb durch den Eigentümer ( § 953 )?
1. Aneignungsgestattung durch den Gestattungsberechtigten, § 956
Gestattet der Eigentümer einem anderen, sich Erzeugnisse oder sonstige Bestandteile einer Sache anzueignen, so erwirbt dieser nach § 956 Abs. 1 S. 1 das Eigentum mit der Trennung, anderenfalls mit der Besitzergreifung
Beispiel:
Bauer B verpachtet dem P ein Feld für mehrere Jahre. Im Herbst erntet P die von ihm auf dem Feld angebauten Zuckerrüben. Hinsichtlich der Rüben greift § 956 Abs. 1 Alt. 1 ein. Da das Feld dem P verpachtet, und er somit Besitzer des Feldes war, erwirbt P mit der Ernte das Eigentum.
2. Aneignungsgestattung durch einen Nichtberechtigten, §§ 957, 956
Gestattet ein Nichtberechtigter einem Anderen die Aneignung, so erwirbt dieser nach §§ 957, 956 ebenfalls mit der Trennung bzw. der Besitzergreifung das Eigentum, sofern er zu diesem Zeitpunkt gutgläubig ist.
3. Redlicher Eigen- oder Nutzungsbesitzer, § 955
Wer eine Sache im Eigenbesitz hat, erwirbt nach § 955 Abs. 1 S. 1 das Eigentum an den Erzeugnissen und sonstigen zu den Früchten gehörenden Bestandteilen mit der Trennung. Ist er zum Fruchtbezug nicht berechtigt, kommt es nach § 955 Abs. 1 S. 2 auf seine Gutgläubigkeit an.
Beispiel:
Der unerkennbar geisteskranke Bauer G veräußert dem B ein Feld. B wird als Eigentümer im Grundbuch eingetragen und erntet das Weizenfeld ab. Wegen der Geisteskrankheit des G sind Kaufvertrag und Übereignung nichtig. Dennoch wird B nach § 955 Abs. 1 S. 1 als gutgläubiger Eigenbesitzer Eigentümer der Ernte.
Das Gleiche gilt nach § 955 Abs. 2, wenn der gutgläubige Besitzer die Erzeugnisse oder Früchte in Ausübung eines ihm nicht zustehenden Nutzungsrechts an der Sache zieht.
Beispiel:
Der unerkennbar geisteskranke Bauer G räumt dem B einen Nießbrauch an dem Feld ein. B erntet die Rüben.
Hinweis:
Ob B die Früchte allerdings auch behalten darf, beurteilt sich in beiden Fällen nach den §§ 987 ff.
4. An der fremden Sache dinglich Berechtigter, § 954
Nach § 954 erwirbt derjenige, der auf Grund eines dinglichen Rechts an einer fremden Sache berechtigt ist, sich Erzeugnisse oder sonstige Bestandteile anzueignen, das Eigentum mit der Trennung.
Beispiel:
Eigentümer E hat dem Unternehmer U die Ausbeutung einer Kiesgrube gestattet und dem U zu diesem Zweck an dem Grundstück einen Nießbrauch bestellt.
5. Fruchterwerb durch den Eigentümer, § 953
Greift keine der vorstehend behandelten Varianten ein, so erwirbt nach § 953 der Eigentümer mit der Trennung von der Muttersache das Eigentum.
Beispiel:
Die Hündin des E wirft 4 Welpen. In diesem Fall erwirbt E nach § 953 das Eigentum an den Welpen mit der Geburt.
VII. Die Aneignung, §§ 958–964
Nach § 958 Abs. 1 erwirbt Eigentum, wer eine herrenlose bewegliche Sache in Eigenbesitz (§ 872) nimmt.
Definition: Herrenlos:
Herrenlos sind bewegliche Sachen, die niemandem gehören, an denen also kein Eigentum besteht.
Herrenlos sind danach alle wilden Tiere, die sich in Freiheit befinden (§ 960 Abs. 1 S. 1). Im Übrigen wird eine bewegliche Sache herrenlos, wenn der Eigentümer den Besitz an ihr aufgibt in der Absicht, auf das Eigentum zu verzichten (§ 959: Dereliktion = Eigentumsaufgabe).
Die Aneignung herrenloser Sachen steht in erster Linie dem Aneignungsberechtigten zu (§ 958 Abs. 2, also z.B. an jagdbaren wilden Tieren dem Jagdberechtigten).
Wenn kein Aneignungsrecht besteht und die Aneignung auch nicht gesetzlich verboten ist, so erwirbt das Eigentum jeder, der die herrenlose Sache in Eigenbesitz nimmt (§ 872).
Diese Inbesitznahme ist - im Gegensatz zu der Dereliktion - kein Rechtsgeschäft, so dass auch Geschäftsunfähige auf diese Weise Eigentum erwerben können, sofern sie nur die Fähigkeit haben, die Sache „als ihnen gehörend“ zu besitzen.
VIII. Der Fund, §§ 965–984
Nach § 973 Abs. 1 erwirbt der Finder einer verlorenen Sache das Eigentum mit Ablauf von sechs Monaten nach Anzeige des Fundes bei der zuständigen Behörde.
Gegenstand des Fundes sind verlorene Sachen. Verlorene Sachen i.S.d. §§ 965 ff. sind Sachen, welche zwar besitzlos, aber nicht herrenlos (also noch jemandem gehören) sind.
Definition: Finder:
Finder ist, wer eine solche Sache entdeckt und an sich nimmt.
Der Fund begründet ein gesetzliches Schuldverhältnis zwischen dem Finder und dem Verlierer oder sonst dem Empfangsberechtigten.
Der Eigentumserwerb setzt eine Anzeige des Fundes beim Eigentümer oder sonstigen Empfangsberechtigten oder, falls dieser unbekannt ist, bei der zuständigen Behörde voraus. Entbehrlich ist die Anzeige bei einem „Kleinfund“ im Wert bis zu 10 €.
Wird der Fund in den öffentlichen Geschäftsräumen einer Behörde oder einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Verkehrsanstalt gemacht, so hat der Finder den Fund an die Behörde, der Verkehrsanstalt oder an einen ihrer Angestellten abzuliefern (§ 979).
Der Finder haftet gem. § 968 nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Ist der Finder geschäftsunfähig, so haftet er analog § 682 nur nach §§ 823 ff., 812 ff.
Nach Ablauf der 6-Monatsfrist, die mit der Fundanzeige, bei Kleinfunden mit dem Fund beginnt, tritt gem. § 973 originärer Rechtserwerb beim Finder ein.
Der Finder hat gegen den Empfangsberechtigten nach § 970 einen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen.
Nach § 971 kann der Finder vom Empfangsberechtigten einen Finderlohn verlangen, dessen Höhe sich nach dem Wert der Sache richtet. Einschränkungen gelten bei Funden in dem durch § 979 bezeichneten Bereich.
IX. Die Universalsukzession nach § 1922 BGB
Nach § 1922 geht mit dem Tode des Erblassers dessen Vermögen als Ganzes auf den oder die Erben über. Es handelt sich hierbei um eine Universalsukzession. Der Erbe erwirbt, vorbehaltlich des Rechts, die Erbschaft auszuschlagen das gesamte vererbliche Vermögen des Erblassers. Er tritt vollumfänglich in die Rechtsposition des Erblassers ein.
Höchstpersönliche Rechtspositionen des Erblassers sind aber vom Übergang ausgeschlossen.
Beispiel:
Die dem Erblasser erteilte amtliche Fahrerlaubnis geht nicht auf den Erben über.