Der Eigentumserwerb durch Hoheitsakt

In diesem Beitrag lernst Du, wie der Eigentumserwerb durch Hoheitsakt bei der Zwangsversteigerung funktioniert – sowohl bei beweglichen Sachen nach der Zivilprozessordnung als auch bei Grundstücken nach dem Zwangsversteigerungsgesetz. Du wirst verstehen, warum es sich dabei nicht um eine rechtsgeschäftliche Übereignung handelt und welche rechtlichen Besonderheiten gelten, z. B. in Bezug auf den Zeitpunkt des Eigentumsübergangs. Beispiele veranschaulichen die praktische Anwendung, damit Du die Unterschiede zwischen beiden Fällen noch besser nachvollziehen kannst.

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I. Zwangsversteigerung beweglicher Sachen, §§ 814 ff. ZPO

Die Voraussetzungen des Eigentumserwerbs in der Zwangsversteigerung beweglicher Sachen richten sich nach §§ 814 ff. ZPO.

Dabei handelt es sich nicht um eine rechtsgeschäftliche Übereignung der beweglichen Sache i.S.v. §§ 929 ff., sondern um eine hoheitliche Eigentumszuweisung durch den Gerichtsvollzieher.

Der Ersteigerer erwirbt nach § 817 Abs. 2 ZPO das Eigentum originär durch Hoheitsakt. Auf Gut- oder Bösgläubigkeit des Erwerbers kommt es dabei nicht an. Auch ist unerheblich, ob dem Eigentümer der Besitz abhanden gekommen ist.

Beispiel:

D hat dem Eigentümer E ein teueres Mountain-Bike gestohlen. Im Auftrag eines Gläubigers des D, der gegen diesen ein vollstreckbares Zahlungsurteil erwirkt hat, wird das Mountain-Bike durch den Gerichtsvollzieher gepfändet und anschließend zwangsversteigert. Ersteigerer ist Ede Link (L), ein Kumpel des D, dem die Herkunft des Mountain-Bikes bekannt ist. Mit der Ablieferung durch den Gerichtsvollzieher erwirbt L nach § 817 Abs. 2 ZPO das Eigentum. Eine andere Frage ist allerdings, ob er nicht nach §§ 826, 249 Abs. 1 verpflichtet ist, es dem E wieder zurückzuübereignen.

Hinweis:

Der Zuschlag nach § 817 Abs. 1 begründet nur die schuldrechtliche Pflicht des Staates zur Eigentumsübertragung an den Ersteigerer. Die sachenrechtliche Frage des Eigentumsübergangs beurteilt sich allein nach § 817 Abs. 2 ZPO.

II. Eigentumserwerb in der Grundstückszwangsversteigerung

Bei der Grundstückszwangsversteigerung erwirbt der Ersteigerer nach § 90 Abs. 1 ZVG das Eigentum mit dem Zuschlag.

Hinweis:

Dies ist ein wichtiger Unterschied zur Mobiliarzwangsvollstreckung, wo der Zuschlag nur die Verpflichtung des Staates zur Eigentumsübertragung begründet, während das Eigentum erst mit der Ablieferung nach § 817 Abs. 2 ZPO übergeht.

Nach §§ 90 Abs. 2, 55 Abs. 1, 20 Abs. 2 ZVG i.V.m. §§ 1120 erwirbt der Ersteigerer mit dem Zuschlag gleichzeitig die Gegenstände, auf die sich bei einem Grundstück die Hypothek erstreckt, insbesondere die vom Grundstück getrennten Erzeugnisse und sonstigen getrennten Bestandteile, sowie das Zubehör.

Hinweis:

Beachten Sie daher: Die Schweine und der Mähdrescher des Bauern sind automatisch mit versteigert!

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