Anspruch auf Schadensersatz im EBV: § 992 i.V.m. §§ 823 ff.

In diesem Beitrag erfährst Du, wie Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (EBV) nach §§ 992 i.V.m. §§ 823 ff. geprüft werden. Du wirst lernen, welche Voraussetzungen für die Anspruchsentstehung sowohl nach § 992 als auch nach § 823 Abs. 1 erforderlich sind und welche Rolle Aspekte wie Straftaten, verbotene Eigenmacht und Eigentumsverletzungen dabei spielen. Mithilfe von anschaulichen Beispielen wird Dir verdeutlicht, wie diese rechtlichen Grundlagen auf tatsächliche Fälle angewendet werden können.

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Gem. § 992 haftet der deliktische Besitzer dem Eigentümer auf Schadensersatz nach §§ 823 ff. Dabei handelt es sich um einen Rechtsgrundverweis.

Wie prüft man: Schadensersatzanspruch aus §§ 992, 823 ff.:

  • I. Anspruchsentstehung

    • 1. Voraussetzungen des §§ 992

      • a) Erlangung des unrechtmäßigen Besitzes durch Straftat oder

      • b) verbotene Eigenmacht

        • Muss verbotene Eigenmacht schuldhaft sein?
    • 2. Tatbestand des § 823 Abs. 1

      • a) Eigentumsverletzung

      • b) Durch ein Verhalten des Anspruchsgegners verursacht

      • c) Rechtswidrigkeit

      • d) Schuld

        • Zufallshaftung nach § 848?
      • e) Schaden

      • f) Art und Umfang des Schadensersatzes, §§ 249 ff.

  • II. Rechtsvernichtende Einwendungen

  • III. Durchsetzbarkeit

1. Anspruchsentstehung

Die Entstehung des Anspruchs aus §§ 992, 823 setzt eine Doppelprüfung voraus. Zunächst müssen die Voraussetzungen des § 992 erfüllt sein. Anschließend sind die Voraussetzungen des § 823 Abs. 1 zu prüfen.

Expertentipp:

§ 992 eröffnet also quasi den Zugriff auf die Regelung des § 823, der in der Folge dann eigenständig geprüft werden muss und dessen Voraussetzungen ebenfalls erfüllt sein müssen. § 992 enthält daher einen Rechtsgrundverweis auf §§ 823 ff.

a) Voraussetzungen des §§ 992

§ 992 nennt zwei alternative Arten des Besitzerwerbs des Anspruchsgegners, nämlich die Straftat und die verbotene Eigenmacht.

aa) Erlangung des unrechtmäßigen Besitzes durch Straftat

Als mögliche Straftaten kommen dabei in Betracht: Nötigung (§ 240 StGB), Diebstahl (§ 242 StGB), Raub (§§ 249-252 StGB), Erpressung (§ 253 StGB), Hehlerei (§ 259 StGB) und Betrug (§ 263 StGB).

Eine Unterschlagung (§ 246 StGB) und Untreue (§ 266 StGB) sind nach h.M. nur dann Straftaten i.S.v. § 992, wenn der Besitz durch diese Straftat erworben wurde.

Wegen § 15 StGB ist diesen Straftaten gemeinsam, dass sie nur vorsätzlich verwirklicht werden können.

bb) Verbotene Eigenmacht

Gleich behandelt wird in § 992 die Besitzerlangung durch verbotene Eigenmacht.

Besitzerlangung durch verbotene Eigenmacht begeht nach § 858 Abs. 1 derjenige, der dem unmittelbaren Besitzer ohne dessen Willen und ohne gesetzliche Gestattung den Besitz entzieht.

Der Wortlaut des § 858 Abs. 1 setzt an sich kein Verschulden voraus. Im Hinblick darauf, dass die Besitzerlangung durch Straftat Vorsatz voraussetzt, ist die Gleichstellung beider Alternativen deshalb problematisch.

Dies berücksichtigt die h.M., wonach die Besitzverschaffung durch verbotene Eigenmacht nur dann unter § 992 fällt, wenn sie verschuldet ist. Der Besitzer muss also bei Besitzergreifung wissen oder fahrlässig nicht wissen, dass er dem unmittelbaren Besitzer ohne dessen Willen und ohne gesetzliche Gestattung den Besitz entzieht. Dabei reicht, anders als bei § 990 Abs. 1 S. 1, bereits einfache Fahrlässigkeit aus. Andere halten ein Verschulden in Bezug auf die verbotene Eigenmacht für die Anwendung des § 992 nicht für erforderlich. § 992 enthalte eine Rechtsgrundverweisung, zudem erfordere die Haftung nach §§ 823 ff. ein Verschulden. Das reiche aus, um eine verschuldensunabhängige Deliktshaftung des Besitzers zu verhindern.

Die geschilderten Ansichten führen dann zu unterschiedlichen Ergebnissen führen, wenn die Besitzergreifung selbst keine schuldhafte verbotene Eigenmacht darstellt, die spätere Eigentumsverletzung aber verschuldet ist.

Beispiel:

B vertauscht schuldlos seinen Mantel mit dem identisch aussehenden Mantel des E. Später erkennt B sein Versehen und beschädigt den Mantel fahrlässig an einem frisch gestrichenen Treppengeländer.

In diesem Fall haftet der Besitzer nur nach der anderen Ansicht. Diese führt vor allem den Wortlaut des § 992 ins Feld, der ein Verschulden der verbotenen Eigenmacht nicht voraussetzt. Die h.M. hält dagegen das Nebeneinander der beiden Alternativen des § 992 ohne die einschränkende Voraussetzung des Verschuldens der verbotenen Eigenmacht für kaum zu rechtfertigen. Nach h.M. haftet B mangels verschuldeter verbotener Eigenmacht nicht nach § 823 Abs. 1 i.V.m. § 992.

b) Tatbestand des § 823 Abs. 1

Zusätzlich muss der Besitzer einen der Tatbestände der §§ 823 ff. erfüllen.

Hinweis:

Es muss also nicht unbedingt (nur) der Tatbestand des § 823 Abs. 1 einschlägig sein. Bei Besitzverschaffung durch Straftat kommt insbesondere auch noch § 823 Abs. 2 in Betracht. Hat der Besitzer einen Besitzdiener (§ 855) eingeschaltet und erfüllt dieser den objektiven Tatbestand einer unerlaubten Handlung, so kommt auch eine Haftung des Besitzers nach § 831 in Betracht, da der Besitzdiener gleichzeitig auch Verrichtungsgehilfe ist. Die Problematik wird nachfolgend nur am Beispiel des § 823 Abs. 1 dargestellt.

aa) Eigentumsverletzung

Als Eigentumsverletzung kommt die nachteilige Einwirkung auf die Sachsubstanz, die Beeinträchtigung oder Entziehung des Eigentumsrechts, sowie Einwirkungen auf die Sache, die deren Gebrauch verhindern oder erschweren insbesondere der Entzug der Sache - oder die sonst in Disposition oder Dispositionsbefugnis des Eigentümers störend eingreifen, in Betracht.

Die Eigentumsverletzung muss der Besitzerlangung nicht unbedingt zeitlich nachfolgen, sondern kann mit ihr Zusammenfallen. Insofern stellt allein schon die verbotene Eigenmacht, legt man das Verschuldenserfordernis der h.M. zu Grunde, i.d.R. gleichzeitig eine rechtswidrige und schuldhafte Eigentumsverletzung dar.

bb) Rechtswidrigkeit

Fallen Eigentumsverletzung und verbotene Eigenmacht zeitlich zusammen, ergibt sich die Rechtswidrigkeit bereits aus der verbotenen Eigenmacht. Folgt die Eigentumsverletzung der verbotenen Eigenmacht nach, so ist die Rechtswidrigkeit nach umstrittener Ansicht des BGH allein bereits durch die Tatbestandsverwirklichung indiziert und nur bei Eingreifen von Rechtfertigungsgründen ausgeschlossen.

cc) Schuld

Grundsätzlich setzt § 823 Abs. 1 die vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung des Eigentums voraus. Dazu ist erforderlich, dass der Besitzer entweder weiß, dass die Sache nicht in seinem Eigentum steht oder es fahrlässig nicht weiß.

Beispiel:

B nimmt dem E ein Fahrrad eigenmächtig weg, weil er sich schuldlos für den Eigentümer hält. Er ist der Ansicht, als Eigentümer zur Wegnahme befugt gewesen zu sein. Später stellt B fest, dass er nicht Eigentümer ist und will dem E das Rad zurückbringen. Unterwegs verursacht B fahrlässig einen Unfall, bei dem das Fahrrad beschädigt wird.

Die Besitzerlangung durch B erfüllt den Tatbestand des § 992, da B gegenüber E verbotene Eigenmacht (§ 858 Abs. 1) begangen hat. Dies ist nach der Ansicht, die hierfür kein Verschulden verlangt, ohne Weiteres der Fall. Aber auch nach der h.M., die schuldhafte verbotene Eigenmacht verlangt, hat B den Tatbestand des § 992 erfüllt, da er wissen konnte, dass er den Besitz nicht eigenmächtig an sich nehmen durfte, auch wenn er sich für den Eigentümer hielt. Zwar erfüllt die Besitzbegründung allein noch nicht den Tatbestand einer schuldhaften Eigentumsverletzung, da B sich schuldlos für den Eigentümer hielt; jedoch stellt die spätere Beschädigung des Fahrrads eine schuldhafte Eigentumsverletzung dar. B ist somit dem E nach §§ 992, 823 Abs. 1 zum Schadensersatz verpflichtet.

Erfüllt in diesem Rahmen bereits die Besitzbegründung als solche sowohl den Tatbestand des § 992 als auch den des § 823 Abs. 1, so kommt es nach § 848 zur Zufallshaftung.

Expertentipp:

„Lesen Sie die Vorschrift des § 848!“

Beispiel:

B hätte im vorigen Beispiel schon bei der Wegnahme des Fahrrads wissen können, dass er nicht der Eigentümer ist. Das Fahrrad wird ihm später ohne sein Verschulden entwendet. Hier kommt es nach § 848 nicht mehr darauf an, ob den B ein Verschulden am Diebstahl des Fahrrads trifft, da bereits die Besitzerlangung durch verbotene Eigenmacht den Tatbestand einer schuldhaften Eigentumsverletzung erfüllt.

dd) Schaden und Zurechnungszusammenhang zwischen Eigentumsverletzung und Schaden

Zu ersetzen ist der gesamte, aus der Eigentumsverletzung entstandene Schaden. Dazu zählt, anders als bei § 989, nicht nur der Substanzschaden, sondern auch der Vorenthaltungsschaden, da bereits die Vorenthaltung des Besitzes eine Eigentumsverletzung darstellt.

Beispiel:

Einbrecher B entwendet aus dem Antiquitätengeschäft des E eine wertvolle Vase. E verlangt von B neben der Herausgabe nach § 985 Zahlung weiterer 500 € mit der Begründung, er hätte die Vase in der Zwischenzeit zu diesem Preis für eine Ausstellung vermieten können. Dieser Anspruch des E ergibt sich aus §§ 992, 823 Abs. 1, 249, 252. Zwar liegt keine Substanzverletzung des Eigentums vor. Der Besitzentzug durch E stellt aber ebenfalls eine Eigentumsverletzung i.S.d. § 823 Abs. 1 dar.

Hinweis:

Im Hinblick auf die Ersatzfähigkeit (auch) des Vorenthaltungsschadens enthalten die §§ 992, 823 also eine Haftungsverschärfung für den deliktischen Besitzer.

2. Rechtsvernichtende Einwendungen

Für das Erlöschen des Anspruchs gelten zunächst die allgemeinen Grundsätze. Hat der Deliktsbesitzer vorsätzlich gehandelt, wie z.B. im Falle der Besitzerlangung durch Straftat, ist das Aufrechnungsverbot des § 393 zu beachten, wonach die Aufrechnung gegen einen Anspruch aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung unzulässig ist. Dem deliktischen Besitzer ist es in diesem Fall auch nach Rückgabe der Sache an den Eigentümer also verwehrt, mit einem Verwendungsersatzanspruch aus § 994 Abs. 2 gegenüber dem Schadensersatzanspruch des Eigentümers aus §§ 992, 823 aufzurechnen.

Hinweis:

Beachte dazu auch den Parallelfall des § 1000 S. 2 beim Zurückbehaltungsrecht des Besitzers gegenüber dem Eigentumsherausgabeanspruch aus § 985.

3. Durchsetzbarkeit

Für diesen Prüfungspunkt gelten die gleichen Grundsätze, wie bei den bisher behandelten Ansprüchen.

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