Die Entschädigungsansprüche beim polizeilichen Handeln

In diesem Beitrag erfährst Du, welche Entschädigungsansprüche Bürgern zustehen können, wenn sie durch polizeiliches Handeln Schäden erleiden, und wie diese rechtlich begründet sind. Du lernst die gesetzlichen Grundlagen aus dem Polizeigesetz und dem allgemeinen Staatshaftungsrecht kennen und wirst mit verschiedenen Anspruchsgrundlagen, Ausschlussregelungen und der Zuständigkeit der Gerichte vertraut gemacht. Beispiele veranschaulichen die Anwendung der Regelungen, sodass Du die theoretischen Inhalte besser nachvollziehen kannst.

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In bestimmten Fällen steht dem Bürger ein Entschädigungsanspruch für Schäden zu, die ihm infolge von polizeilichen Handlungen entstanden sind. Als grundsätzliche Orientierungspunkte kann man sich dabei die bereits oben angesprochene Exklusivität des Bestehens eines Entschädigungsanspruchs und einer Kostenpflicht merken. Die Entschädigungsansprüche betreffen also (auch) die Fälle der fehlenden Kostenpflicht.

1. Überblick über die Entschädigungsansprüche und Konkurrenz der Ansprüche

Art. 87 ff. PAG stellen Regelungen für Entschädigungsansprüche zur Verfügung. Dabei handelt es sich um spezialgesetzliche Normierungen der allgemeinen aufopferungsrechtlichen Ansprüche auf der Grundlage der Einleitung zu §§ 74, 75 PrALR.

Daneben können Ansprüche aufgrund Staatshaftung nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 S. 1 GG bestehen; zu diesen Ansprüchen besteht Idealkonkurrenz.

Denkbar ist zudem eine Haftung analog § 280 BGB wegen Pflichtverletzung im verwaltungsrechtlichen Schuldverhältnis, sofern ein solches besteht. Sofern eine solche Haftung gegeben ist, steht diese ebenfalls in Idealkonkurrenz.

2. Entschädigungsanspruch nach Art. 87 PAG

a) Ansprüche nach Art. 87 Abs. 1 und Abs. 2 PAG

Art. 87 Abs. 1 PAG regelt zunächst den Anspruch des Nichtstörers. Gemeint ist in Abgrenzung zu Art. 87 Abs. 2 PAG derjenige, der als Nichtstörer aufgrund des Art. 10 PAG in Anspruch genommen wird und aufgrund der polizeilichen Maßnahme einen Schaden erlitten hat.

Art. 87 Abs. 2 PAG erfasst demgegenüber den Dritten als zufällig von einer polizeilichen Maßnahme in Anspruch Genommenen („Kollateralschäden“; z.B. die verirrte Kugel bei Schusswaffengebrauch). Erfasst werden beabsichtigte oder unbeabsichtigte Nebenfolgen der polizeilichen Maßnahmen, die bei Dritten eingetreten sind.

Während Art. 87 Abs. 1 PAG allein auf das Entstehen eines Schadens abstellt, besteht ein Ersatzanspruch nach Art. 87 Abs. 2 PAG nur in den Fällen der Tötung (siehe auch Abs. 3; zu beachten ist hier auch die Sonderregelung für die Tötung von Personen, die gegenüber Dritten unterhaltspflichtig sind; insoweit ist § 844 BGB entsprechend anzuwenden), Verletzung oder Erleiden eines sonstigen nicht zumutbaren Schadens. Ausgeschlossen werden damit geringere Beeinträchtigungen als Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos.

Maßgeblich ist bei Art. 87 Abs. 1 PAG allein die Inanspruchnahme einer Person als Nichtstörer nach Art. 10 PAG; ob die polizeiliche Maßnahme rechtswidrig oder rechtmäßig war, ist dagegen ohne Bedeutung. Der Anspruch ist nach Art. 87 Abs. 1 a.E. PAG ausgeschlossen, sofern der Geschädigte von einem anderen Ersatz verlangen kann. Erfasst sind dadurch insbesondere Versicherungsleistungen. Andere Ansprüche gegen den Freistaat Bayern, etwa aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 S. 1 GG oder § 280 BGB analog fallen aufgrund der Haftungseinheit der öffentlichen Hand dagegen nicht darunter.

b) Ausschluss des Anspruchs nach Art. 87 Abs. 4 PAG

Nach Art. 87 Abs. 4 PAG besteht kein Anspruch, soweit die Maßnahme auch unmittelbar dem Schutz der Person oder des Geschädigten gedient hat (Beispiele sind die Hilfe bei Unfällen oder Wohnungsbränden). Maßgeblich ist dabei nicht der polizeiliche Wille (also allein das Handeln zum Schutz des Einzelnen reicht nicht aus), sondern die objektiven Umstände (objektive ex-post-Betrachtung). Nur im Falle eines tatsächlich verwirklichten Schutzes des Betroffenen kann also Art. 87 Abs. 4 PAG eingreifen.

c) Erweiterung des Anwendungsbereichs des Art. 87 PAG

Bei der Frage, ob eine Person verantwortlich war, ist ebenso wie bei der Kostenerstattung der Begriff der Verantwortlichkeit auf Tertiärebene zu modifizieren. Der Grundsatz der Effektivität der Gefahrenabwehr entfaltet insoweit wiederum keine Auswirkung mehr, weil die gegebene Gefahr bereits beseitigt wurde.

Deshalb ist der Anscheinsstörer in analoger Anwendung des Art. 87 Abs. 1 PAG ersatzberechtigt, sofern er die die Anscheinsgefahr begründenden Umstände nicht vorwerfbar verursacht hat. Denn in diesem Fall unterscheidet sich seine Position nicht von der des Nichtverantwortlichen nach Art. 10 PAG. Die gleichen Grundsätze gelten dabei wiederum für den Verdachtsstörer.

Die Fälle des Putativstörers und des Adressaten einer rechtswidrigen polizeilichen Maßnahme, der nach Art. 7 oder 8 PAG verantwortlich ist, sind in Art. 87 PAG nicht geregelt.

Im Falle des Putativstörers wird überwiegend angenommen, dass dieser wie ein gänzlich Unbeteiligter anzusehen ist und diesem erst recht analog Art. 87 Abs. 2 PAG ein Anspruch zustehen müsste, da auch dem Anscheinsstörer unter Umständen ein Anspruch eingeräumt wird.

Dieselbe Frage stellt sich letztlich bei dem nach Art. 7 oder 8 PAG Verantwortlichen, gegen den eine rechtswidrige polizeiliche Maßnahme ergangen ist. Auch insoweit erscheint eine Gleichstellung mit Art. 87 Abs. 2 PAG und deshalb in analoger Anwendung die Gewährung eines Ersatzanspruches sachgerecht.

Expertentipp:

Da diese Frage sehr umstritten sind, wird es in der Klausur, sofern diese Frage einmal auftaucht (was nach Einschätzung der Verfasser auch eher unwahrscheinlich ist), ausreichen, wenn dargestellt wird, dass beide Fragen in Art. 87 PAG nicht ausdrücklich geregelt sind und weiterhin die Alternativen einer analogen Anwendung des Art. 87 PAG oder der Rückgriff auf das allgemeine Staatshaftungsrecht zur Verfügung stehen. In den meisten Fällen wird diese Frage auch dahingestellt bleiben können, da bei rechtswidrigen Maßnahmen (und dazu zählen ja auch die Maßnahmen gegen den Putativstörer) regelmäßig ein Anspruch auf Staatshaftung nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 S. 1 GG gegeben sein wird (vgl. Rn. 256 f.).

d) Inhalt des Anspruchs

Der Anspruch nach Art. 87 PAG ist nach Art. 87 Abs. 7 S. 1 PAG grundsätzlich auf den Ersatz von Vermögensschäden in Geld (Art. 87 Abs. 7 S. 4 PAG) gerichtet. Darunter fällt jede in Geld bewertbare Einbuße am Vermögen. Damit werden immaterielle Schäden ausgeschlossen, die nach Art. 87 Abs. 7 S. 2 PAG nur bei Freiheitsentziehungen geltend gemacht werden können.

e) Anspruchsgegner

Entschädigungspflichtig und damit richtiger Anspruchsgegner ist nach Art. 87 Abs. 6 PAG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 POG der Freistaat Bayern als Träger der Polizei.

f) Verhältnis zu Spezialregelungen

Spezielle gesetzliche Regelungen der Entschädigungen sind nach Art. 87 Abs. 5 PAG vorrangig: Gemeint sind damit nur solche Ansprüche, die speziell an Maßnahmen der Polizei anknüpfen, wie z.B. Art. 47a Abs. 4 PAG, nicht aber § 839 BGB oder § 280 BGB analog.

g) Rechtsweg

Die Entschädigungsansprüche sind nach Art. 90 Abs. 1 PAG vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen (abdrängende Sonderzuweisung i.S.d. § 40 Abs. 1 S. 2 VwGO). Ohne Rücksicht auf den Streitwert sind nach § 71 Abs. 3 GVG i.V.m. Art. 9 Nr. 1 Bayerisches AGGVG die Landgerichte zuständig.

3. Staatshaftungsanspruch nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 S. 1 GG

Bei rechtswidrigen Primärmaßnahmen der Polizei kommt auch ein Anspruch auf Staatshaftung nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 S. 1 GG wegen Verletzung der Amtspflicht zu rechtmäßigem Handeln in Betracht. Dieser ist auf Schadensersatz gerichtet und erfasst nach § 253 Abs. 2 BGB eventuell auch immaterielle Schäden. Wichtig sind die Haftungsbeschränkungen nach § 839 Abs. 1 S. 2, Abs. 3 BGB, wobei aufgrund des Grundsatzes der Haftungseinheit des Staates wiederum andere Ansprüche gegen den Staat keine anderweitige Ersatzmöglichkeit darstellen.

Hinweis:

Über § 40 Abs. 2 S. 1 VwGO i.V.m. Art. 34 S. 3 GG ist der ordentliche Rechtsweg einschlägig.

Für den Bereich der Verschuldenshaftung stellt § 839 BGB i.V.m. Art. 34 S. 1 GG eine gegenüber den sonstigen deliktsrechtlichen Ansprüchen vorrangige und spezielle Regelung dar. Ein möglicher Anspruch aus Gefährdungshaftung stünde dagegen in Idealkonkurrenz zu den Ansprüchen aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 S. 1 GG.

Beispiel:

Der von einer polizeilichen Maßnahme Betroffene wird bei Vornahme der polizeilichen Amtshandlung von dem von einem Beamten mitgeführten Diensthund gebissen. Hierbei handelt es sich um ein dem Beruf des Tierhalters zu dienen bestimmtes Haustier i.S.d. § 833 S. 2 BGB, weshalb keine Gefährdungshaftung nach § 833 S. 1 BGB einschlägig ist, sondern (nur) eine Haftung für vermutetes Verschulden nach § 833 S. 2 BGB. Insoweit handelt es sich bei § 839 BGB i.V.m. Art. 34 S. 1 GG um die speziellere Regelung für den Bereich der Verschuldenshaftung, somit also auch gegenüber der Haftung für vermutetes Verschulden nach § 833 S. 2 BGB. Jedoch soll in diesem Fall die Wertung des § 833 S. 2 BGB, der ein Verschulden vermutet, dergestalt auf § 839 BGB i.V.m. Art. 34 S. 1 GG zu übertragen sein, so dass auch dort von einer Vermutung des Verschuldens auszugehen ist.

4. Schadensersatzansprüche bei öffentlich-rechtlicher Verwahrung analog § 280 BGB

Durch die Sicherstellung einer Sache entsteht ein Verwahrverhältnis, das eine öffentlich-rechtliche Sonderverbindung darstellt, auf die § 280 BGB analoge Anwendung findet. Bei Pflichtverletzungen der Polizei kann also ein Schadensersatzanspruch analog § 280 BGB bestehen. Dabei finden grundsätzlich die §§ 688 ff. BGB sinngemäße Anwendung, nicht aber die Haftungsprivilegierung nach § 690 BGB. Das Haftungsprivileg findet seine zivilrechtliche Rechtfertigung in der Tatsache der freiwilligen Weggabe der Sache in die Verwahrung. Dies ist mit der Konstellation der hoheitlich angeordneten Sicherstellung aber nicht vergleichbar.

Hinweis:

Zu beachten ist die Zuweisung zu den ordentlichen Gerichten nach § 40 Abs. 2 S. 1 VwGO bei öffentlich-rechtlicher Verwahrung.

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