Die Durchsuchung nach Art. 21 und Art. 22 PAG

In diesem Beitrag lernst Du die rechtlichen Grundlagen für die Durchsuchung von Personen und Sachen nach den Artikeln 21 und 22 des Polizeiaufgabengesetzes (PAG). Es wird aufgezeigt, wann und unter welchen Voraussetzungen eine Durchsuchung zulässig ist, welche Eingriffe hierbei möglich sind und wie die Verhältnismäßigkeit geprüft wird. Beispiele aus der Praxis und Klausurtipps helfen Dir, die theoretischen Inhalte besser zu verstehen und anzuwenden.

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Art. 21 ff. PAG regeln die Durchsuchung von Personen und Sachen.

Definition: Durchsuchung:

Durchsuchung ist das Suchen nach bestimmten Gegenständen.

Die Durchsuchung von Personen nach Art. 21 PAG beschränkt sich auf die Suche an der Körperoberfläche einschließlich der natürlichen Körperöffnungen.

Weitergehende körperliche Eingriffe fallen unter den Begriff der Untersuchung, die von Art. 21 PAG nicht erfasst ist und von der Polizei wegen der hohen Eingriffsintensität nur aufgrund spezialgesetzlicher Ermächtigungen (z.B. § 81a StPO) vorgenommen werden können.

Die Durchsuchung nach Art. 21 Abs. 2 PAG dient der Eigensicherung der Polizeibeamten und dem Schutz Dritter, mit denen der Festgehaltene im Gewahrsam in Kontakt kommt.

Expertentipp:

Beliebtes Klausurproblem ist auch die Frage nach der Verhältnismäßigkeit der Durchsuchung. Insbesondere eine Durchsuchung mit einhergehender vollständiger Entkleidung ist nur dann zulässig, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Durchsuchung in bekleidetem Zustand nicht ausreichend ist.

Art. 21 f. PAG stehen bereits jeweils nach ihrem Wortlaut neben den Fällen des Art. 13 Abs. 2 S. 4 PAG, der die Durchsuchung nur zum Zweck der Identitätsfeststellung zulässt.

Expertentipp:

Regelmäßig werden in Klausuren, in denen Maßnahmen zur Identitätsfeststellung nach Art. 13 PAG getroffen werden, auch Durchsuchungen von Personen und/oder Sachen nach Art. 21 und Art. 22 PAG vorgenommen!

Die Tatbestände der Art. 21 Abs. 1 Nr. 4/5 und Art. 22 Abs. 1 Nr. 4/5/6 PAG nehmen dabei auf einzelne Tatbestände des Art. 13 PAG Bezug. Dabei sind im Grundsatz keine weiteren Voraussetzungen für die Durchsuchung erforderlich.

Expertentipp:

Da die folgende Problematik relativ gut mit einigen Hinweisen im Sachverhalt und dem Gesetzestext auch ohne Kenntnis der Entscheidung erarbeitet werden kann, eignet sie sich hervorragend für eine Klausur im Staatsexamen!

Im Falle der Art. 21 Abs. 1 Nr. 4 und Art. 22 Abs. 1 Nr. 4 PAG (Schleierfahndung) erlaubt der Gesetzeswortlaut eine Durchsuchung allein aufgrund der Tatsache, dass sich die Sache oder Person an den Orten des Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 PAG befindet. Die in Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 PAG enthaltene weitere Voraussetzung, dass die Polizei „zur Verhütung oder Unterbindung der unerlaubten Überschreitung der Landesgrenze oder des unerlaubten Aufenthalts und zur Bekämpfung grenzüberschreitender Kriminalität“ handeln muss, wurde in Art. 21 Abs. 1 Nr. 4 und 22 Abs. 1 Nr. 4 PAG nicht übernommen. Dies führt zu der eigenartigen Konsequenz, dass die Maßnahmen der Durchsuchung, die bei der körperlichen Durchsuchung einen deutlich stärkeren Eingriff in die körperliche Integrität darstellt als die bloße Identitätsfeststellung nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 PAG den geringeren Voraussetzungen unterliegt. Diesen Widerspruch hat der BayVerfGH mit seiner Entscheidung vom 7.2.2006 wie folgt beseitigt:

  • Sowohl bei Art. 21 Abs. 1 Nr. 4 und 22 Abs. 1 Nr. 4 PAG müssen die handlungsbegrenzenden Tatbestandselemente in die Vorschriften hineingelesen werden; die Polizei muss also zu diesen Zwecken (entsprechend den obigen Ausführungen bei Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 PAG) handeln.
  • Bei der Durchsuchung der mitgeführten Sachen nach Art. 22 Abs. 1 Nr. 4 PAG handele es sich um einen wesentlich intensiveren Grundrechtseingriff, weshalb eine sogenannte „erhöhte abstrakte Gefahr“ zu fordern sei: Über die in Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 PAG genannten Zwecke müssen zusätzliche greifbare Erkenntnisse vorliegen, welche den Schluss auf eine erhöhte Gefahrenlage bezüglich der in Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 PAG genannten Straftaten zulassen: Darunter fallen insbesondere Eindrücke und Auffälligkeiten, die die Polizeibeamten bei einer vorangegangenen Identitätsfeststellung gewonnen haben.
  • Bei der Durchsuchung von Sachen dürfen nach Art. 22 Abs. 2 PAG nun auch Daten ausgelesen werden, die nicht auf dem durchsuchten Gegenstand selbst gespeichert sind. Diese Befugnis betrifft vor allem die Durchsuchung von Computern und Smartphones, bei denen Daten immer häufiger nicht mehr auf dem Gerät, sondern in einer so genannten Cloud, also auf einem externen Server gespeichert sind.

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