Der Rechtsschutz im Versammlungsrecht
In diesem Beitrag werfen wir einen Blick auf den Rechtsschutz im Versammlungsrecht, insbesondere auf die Möglichkeiten, gegen belastende Maßnahmen vorzugehen. Du erfährst, warum die Anfechtungsklage und der einstweilige Rechtsschutz zentrale Rolle spielen und welche Besonderheiten sich aus spezifischen Vorschriften ergeben. Damit bekommst Du ein praktisches Verständnis für die rechtlichen Mechanismen, die sowohl in der Praxis als auch in Klausuren wichtig sind.
Der Rechtsschutz gegen Maßnahmen im Bereich des Versammlungsrechts stellt im Grundsatz die Anfechtung einer belastenden Maßnahme mittels Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) dar. Zu beachten ist dabei die Vorschrift nach Art. 25 BayVersG i.V.m. § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO, wonach eine Klage gegen Entscheidungen nach dem BayVersG keine aufschiebende Wirkung hat. Insoweit handelt es sich um eine gegenüber § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 VwGO, der allgemein das Handeln der Polizei betrifft, spezielle Anordnung des Fortfalls der aufschiebenden Wirkung.
Expertentipp:
Wichtigster Rechtsbehelf in der Praxis und in der Klausur ist deshalb aufgrund der enormen zeitlichen Dauer des Hauptsacheverfahrens der einstweilige Rechtsschutz in Form des Antrags an die Behörde nach § 80 Abs. 4 VwGO auf Aussetzung der Vollziehung oder an das Gericht nach § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung.