Das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen der Generalklausel
In diesem Beitrag lernst Du, wie die Tatbestandsvoraussetzungen der polizei- und ordnungsrechtlichen Generalklausel untersucht werden können, wenn keine spezialgesetzliche Ermächtigungsgrundlage zur Verfügung steht. Dabei wird Dir erklärt, was unter den Begriffen „Gefahr“ und „Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung“ zu verstehen ist und wie diese juristisch überprüft werden.
Ist weder eine spezialgesetzliche Ermächtigungsgrundlage noch eine polizei- bzw. ordnungsrechtliche Standardermächtigung einschlägig, untersuchen Sie in einem dritten Schritt, ob die Gefahrenabwehrverfügung auf die polizei- bzw. ordnungsrechtliche Generalklausel des § 8 Abs. 1 PolG NRW bzw. § 14 Abs. 1 OBG gestützt werden kann. Die polizei- und ordnungsrechtliche Generalklausel hat zwei Tatbestandsvoraussetzungen: Zum einen muss eine Gefahr vorliegen und zum anderen muss diese Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bestehen. Mit den beiden zuletzt genannten unbestimmten und daher gerichtlich voll überprüfbaren Rechtsbegriffen wollen wir uns im Folgenden zuerst und danach mit dem Gefahrenbegriff beschäftigten.