Das Polizeirecht

In diesem Beitrag erhältst Du eine Einführung in das Polizeirecht und lernst, was die Polizei als doppelfunktionale Behörde ausmacht. Dabei wird zwischen ihrer präventiven Aufgabe der Gefahrenabwehr und ihrer repressiven Rolle bei der Strafverfolgung unterschieden. Du erfährst außerdem, welche rechtlichen Auswirkungen diese Aufgaben auf Befugnisse, Rechtswege und verschiedene polizeiliche Maßnahmen haben. Die Erklärung grundlegender Begrifflichkeiten wie Primärmaßnahmen, Sekundärmaßnahmen und Tertiärmaßnahmen hilft Dir, die Systematik des Polizeirechts besser zu verstehen.

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I. Polizei als doppelfunktionale Behörde

Expertentipp:

Unterscheidung relevant bei Rechtswegprüfung, Aufgabeneröffnung sowie den Befugnisnormen

Die Polizei kann man als doppelfunktionale Behörde bezeichnen. Damit ist entsprechend den obigen Ausführungen gemeint, dass sie zum einen Behörde der Gefahrenabwehr im präventiven Bereich und zum anderen auch Ermittlungsbehörde im repressiven Bereich zur Verfolgung von begangenen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten ist.

Diese Unterscheidung wirkt sich im Bereich der Aufgabeneröffnung und der Befugnisse aus (vgl. Rn. 83), die sich sowohl auf den präventiven als auch den repressiven Bereich beziehen können sowie bei der Frage des Rechtswegs zu den Verwaltungsgerichten nach § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO hinsichtlich der Frage der Einschlägigkeit der abdrängenden Sonderzuweisung nach § 23 EGGVG.

II. Begrifflichkeiten der verschiedenen polizeilichen Maßnahmen

Nach dem normalen zeitlichen Ablauf der polizeilichen Maßnahmen haben sich spezielle Begrifflichkeiten für die Maßnahmen eingebürgert.

Definition: Primärmaßnahme:

Primärmaßnahme bezeichnet die Grundmaßnahme der Polizei aufgrund der Befugnisse nach Art. 11 PAG.

Sekundärmaßnahmen bezeichnen Maßnahmen der Polizei auf Vollzugsebene nach Art. 70 ff. PAG.

Tertiärmaßnahmen betreffen Maßnahmen der Kostenanforderung/-erstattung durch die Polizei nach Art. 87 PAG.

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