Das Betreten und Durchsuchen von Wohnungen nach Art. 23 PAG

In diesem Beitrag lernst Du die rechtlichen Grundlagen und Voraussetzungen für das Betreten und Durchsuchen von Wohnungen nach Art. 23 PAG kennen. Du erfährst, wie diese Maßnahmen mit den Anforderungen des Art. 13 GG verknüpft sind und welche besonderen Vorschriften dabei zu beachten sind, einschließlich des Richtervorbehalts. Anhand zentraler Definitionen und Regelungen wird Dir erläutert, wie Polizei und Staat bei solchen Eingriffen vorzugehen haben, und Beispiele verdeutlichen den unterschiedlichen Anwendungsbereich, etwa bei Gefahrensituationen oder besonderen Wohnsituationen.

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Zur Sicherstellung der Anforderungen des Art. 13 GG, der abschließend alle staatlichen Eingriffe in die Wohnung regelt (vgl. Rn. 164), bestehen insoweit besondere Vorschriften in den Art. 23 f. PAG, wobei Art. 24 PAG die Verfahrensanforderungen, insbesondere den grundsätzlichen Richtervorbehalt bei Durchsuchungen nach Art. 24 Abs. 1 PAG, regelt. Der Begriff der Wohnung wird in Art. 23 Abs. 1 S. 2 PAG erläutert.

Definition: Durchsuchung:

Die Durchsuchung ist das ziel- und zweckgerichtete Suchen nach Personen oder Sachen oder die Ermittlung einer Gefahrenquelle in einer Wohnung.

Die Befugnis zum Betreten erfasst die Befugnis, von Personen, Sachen und Zuständen, die ohne jeglichen Aufwand wahrgenommen werden können, Kenntnis zu nehmen (also i.S. einer Umschau der Polizei).

Dabei ist bei den einzelnen Absätzen des Art. 23 PAG immer genau zu lesen, ob sie eine Durchsuchung und ein Betreten (oder nur eines von beiden) zulassen.

Art. 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 PAG nimmt nunmehr auf die in Art. 11a Abs. 2 PAG  aufgenommene Definition Bezug.

Zur Nachtzeit (§ 104 Abs. 3 StPO) ist das Betreten und Durchsuchen einer Wohnung gem. Art. 23 Abs. 2 PAG nur zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für ein bedeutendes Rechtsgut (Art. 11a Abs. 2 PAG) zulässig.

Art. 23 Abs. 3 PAG enthält Befugnisse der Polizei zum jederzeitigen Betreten bestimmter Wohnungen zur Abwehr dringender Gefahren, insbesondere nach Art. 23 Abs. 3 Nr. 3 PAG Wohnungen, wenn sie als Unterkunft oder dem sonstigen, auch vorübergehenden, Aufenthalt von Asylbewerbern und unerlaubt Aufhältigen dienen.

Da Art. 13 Abs. 7 GG Eingriffe auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zulässt und um Art. 23 Abs. 3 PAG einen sinnvollen Anwendungsbereich zu belassen, genügt für die Anwendung des Art. 23 Abs. 3 PAG eine abstrakte Gefahr.

Das Eindringen in eine Wohnung mittels technischer Hilfsmittel (sogenannter Lauschangriff) ist dagegen in Art. 41 PAG geregelt.

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