Ansprüche gegen Polizei und Ordnungsverwaltung

In diesem Beitrag erfährst Du, welche Ansprüche ein Bürger gegenüber der Polizei und Ordnungsverwaltung geltend machen kann, wenn beispielsweise rechtswidrige Maßnahmen erfolgen oder Schäden durch eine berechtigte Inanspruchnahme entstehen. Die Regelungen nach § 39 OBG NRW werden ausführlich erklärt, einschließlich der Anspruchsvoraussetzungen, möglichen Ausschlussgründen und spezifischen Fallkonstruktionen. Anhand verschiedener Beispiele wird Dir die praktische Anwendung dieser Normen veranschaulicht.

Juristischer Flurfunk by Jura Online

Dein digitales Fachmagazin für Jurastudium, Examen und Referendariat.

1× pro Woche: klausurorientierte Urteile, News mit Prüfungspotenzial und Lern-Hacks – kostenlos. Jederzeit abmeldbar.

Unter den Regelungen über den Schadensausgleich, die Ansprüche des Bürgers gegen die Polizei und die Ordnungsverwaltung betreffen, ist weiter zu differenzieren: Zum einen gibt es Regelungen über den Schadensausgleich für rechtswidrige Maßnahmen der Polizei und der Ordnungsverwaltung, zum anderen gibt es Regelungen über den Schadensausgleich aufgrund einer Inanspruchnahme als Nichtverantwortlicher. Diese Regelungen sind für die Ordnungsverwaltung in § 39 Abs. 1 OBG geregelt; über § 67 PolG NRW finden sie auch im Polizeirecht Anwendung.

I. Anspruch nach § 39 Abs. 1 lit. b OBG NRW wegen rechtswidriger Maßnahmen

1. Überblick

Expertentipp:

Lesen Sie § 39 Abs. 1 lit. b OBG!

Gemäß § 39 Abs. 1 lit. b OBG ist ein Schaden, den jemand durch Maßnahmen der Ordnungsbehörden erleidet, zu ersetzen, wenn er durch rechtswidrige Maßnahmen, gleichgültig, ob die Ordnungsbehörden ein Verschulden trifft oder nicht, entstanden ist. Diese verschuldensunabhängige Unrechtshaftung wurzelt im allgemeinen Aufopferungsgedanken; die Rechtswidrigkeit des hoheitlichen Handelns stellt eine das Sonderopfer des Betroffenen begründende, sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber anderen dar.

Anspruchsberechtigt sind vor allem rechtswidrig in Anspruch genommene Nichtverantwortliche, ferner Verantwortliche, denen gegenüber die Polizei bzw. die Ordnungsverwaltung aus anderen Gründen rechtwidrig gehandelt hat, und schließlich Personen, die weder als Verantwortliche noch als Nichtverantwortliche in Anspruch genommen wurden, sondern die zufällig durch eine rechtswidrige Maßnahme der Polizei bzw. der Ordnungsverwaltung geschädigt wurden.

Expertentipp:

Lesen Sie §§ 42, 45 OBG!

Der Ersatzanspruch nach § 39 Abs. 1 lit. b OBG richtet sich grundsätzlich gegen den Träger der ordnungsbehördlichen Kosten (vgl. § 42 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 45 OBG).

Der Ersatzanspruch nach § 39 Abs. 1 lit. b OBG steht neben dem Amtshaftungsanspruch; beide Anspruchsgrundlagen sind also nebeneinander anwendbar. Im Falle einer gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs nach § 39 Abs. 1 lit. b OBG mittels Leistungsklage entscheiden - wie beim Amtshaftungsanspruch - die ordentlichen Gerichte (vgl. § 43 Abs. 1 OBG).

Einen Anspruch nach § 39 Abs. 1 lit. b OBG prüfen Sie wie folgt:

Wie prüft man: Anspruch nach § 39 Abs. 1 lit. b OBG:

  • I. Anspruchsvoraussetzungen

    • 1. Maßnahme der Ordnungsverwaltung (bzw. der Polizei)
    • 2. Rechtwidrigkeit der Maßnahme
    • 3. Schaden
    • 4. Anspruchsausschluss nach § 39 Abs. 2 OBG
  • II. Rechtsfolgenseite

Expertentipp:

Denken Sie auch hier wieder daran: Das Prüfungsschema soll Ihnen lediglich als Orientierung dienen! Arbeiten Sie das Schema gedanklich durch; erörtern Sie aber nur die Punkte, die nach den Angaben im Sachverhalt problematisch sind. Unproblematische Punkte können Sie kurz - und dann ruhig auch im Urteilsstil - abhandeln.

Den richtigen Einstieg in die Prüfung eines Anspruchs nach § 39 Abs. 1 lit. b OBG finden Sie mit einem möglichst präzise formulierten Obersatz, der wie folgt formuliert werden kann: „x (hier Anspruchssteller nennen) hat gegenüber y (hier Anspruchsgegner nennen) einen Anspruch auf Entschädigung nach § 39 Abs. 1 lit. b OBG (ggf. i.V.m. § 67 PolG NRW), wenn x einen Schaden erlitten hat, der durch eine rechtswidrige Maßnahme einer Ordnungsbehörde (bzw. der Polizei) entstanden ist“.

2. Anspruchsvoraussetzungen

Der Anspruch nach § 39 Abs. 1 lit. b OBG hat folgende vier Voraussetzungen:

a) Maßnahme der Ordnungsverwaltung (bzw. der Polizei)

Erste Anspruchsvoraussetzung ist das Vorliegen einer Maßnahme i.S.d. § 39 Abs. 1 OBG. Der Begriff der Maßnahme wird weit ausgelegt. Daher fällt unter diesen Begriff vielfältiges positives Tun, mit dem - unabhängig von der Handlungsform - bewusst und zielgerichtet unmittelbar in schutzwürdige Positionen des Bürgers eingegriffen werden soll. Dazu gehört z.B. der Erlass von Gebots-, Verbots- und Duldungsverfügungen, der Erlass von Verordnungen, Realakte.

Beispiel:

Sog. „feindliches Grün“ Eine von der zuständigen Verkehrsbehörde an einer Straßenkreuzung aufgestellte Verkehrsampel zeigt aufgrund eines technischen Defekts in alle Richtungen grünes Lichtzeichen. Die Pkw-Fahrer B und G bemerken den Defekt nicht bzw. zu spät und kollidieren im Kreuzungsbereich. - Der BGH hat entschieden, dass die Lichtzeichen der Verkehrsampel „Maßnahmen“ i.S.d. § 39 Abs. 1 OBG darstellen, die der Straßenverkehrsbehörde zuzurechnen sind

Beispiel: Die zuständige Bauaufsichtsbehörde hat eine rechtwidrige Baugenehmigung erteilt. - Die rechtswidrig erteilte Baugenehmigung hat insoweit Eingriffscharakter, als die Bauherren auf die Baugenehmigung vertrauen durften und durch die Enttäuschung ihres Vertrauens einen Nachteil erlitten haben.

Unterlassungen der Polizei bzw. der Ordnungsverwaltung werden vom Begriff der Maßnahme grundsätzlich jedoch nicht erfasst. Dies gilt auch für den Fall, dass die Polizei oder die Ordnungsverwaltung infolge einer Ermessensreduzierung auf Null zum Handeln verpflichtet war. Etwas anderes gilt jedoch für qualifiziertes Unterlassen. Dieses setzt voraus, dass unmittelbar auf eine geschützte Rechtsposition eingewirkt wird (z.B. Ablehnung einer beantragten Baugenehmigung).

Hinweis:

Vgl. zur streitigen Frage, ob legislatives Unrecht zu einem Ersatzanspruch nach § 39 Abs. 1 lit. b OBG führen kann, s. z.B. Heusch in: Schönenbroicher/Heusch, OBG NRW § 39 Rn. 30; BeckOK PolR NRW/Schroeder OBG § 39 Rn. 28.3; Dietlein in: Dietlein/Hellermann, Öffentliches Recht in Nordrhein-Westfalen § 3 Rn. 281a.

Ordnungsbehörde i.S.d. § 39 Abs. 1 OBG sind die allgemeinen Ordnungsbehörden, die gemäß § 1 Abs. 1 OBG die Aufgaben der Gefahrenabwehr wahrnehmen, und die Sonderordnungsbehördeni.S.d. § 12 OBG.

b) Rechtswidrigkeit der Maßnahme

Zweite Anspruchsvoraussetzung ist gemäß § 39 Abs. 1 lit. b OBG die Rechtswidrigkeit der Maßnahme. Umstritten ist, ob es für die Rechtswidrigkeit der Maßnahme auf die Rechtswidrigkeit der Handlung ankommt (Handlungsunrecht), also darauf, ob die Maßnahme überhaupt zulässig war, oder ob es für die Rechtswidrigkeit der Maßnahme auf die Rechtswidrigkeit des (Schadens-)Erfolges ankommt (Erfolgsunrecht), also ob die Maßnahme gerade gegenüber demjenigen zulässig war, den sie traf. Im Ergebnis divergieren die verschiedenen Ansichten nur selten.

Expertentipp:

Unter diesen Prüfungspunkt prüfen Sie inzident die Rechtmäßigkeit der in Rede stehenden Maßnahme der Polizei bzw. der Ordnungsverwaltung.

c) Schaden

Dritte Anspruchsvoraussetzung ist das Vorliegen eines Schadens. Als Schaden kommen körperliche Schäden oder Sachschäden in Betracht. Der Schaden umfasst außerdem die zur Schadensbeseitigung oder -minderung erforderlichen Aufwendungen.

Der Schaden muss durch die rechtswidrige Maßnahme der Polizei bzw. der Ordnungsverwaltung verursacht worden sein. Zwischen der rechtswidrigen Maßnahme und dem Schaden muss also eine Kausalität bestehen.

d) Anspruchsausschluss nach § 39 Abs. 2 OBG

Als vierte Anspruchsvoraussetzung prüfen Sie negativ, ob der Ersatzanspruch nach § 39 Abs. 2 OBG ausgeschlossen ist. Gemäß § 39 Abs. 2 OBG besteht der Anspruch nicht, soweit die geschädigte Person auf andere Weise Ersatz erlangt hat (lit. a) oder wenn durch die Maßnahme die Person oder das Vermögen der geschädigten Person geschützt worden ist (lit. b).

Hinweis:

In beiden Fällen kommt es also nur dann zu einem Anspruchsausschluss, wenn die geschädigte Person tatsächlich anderweitig Ersatz erlangt hat bzw. wenn die Person oder Vermögen der geschädigten Person tatsächlich geschützt worden ist.

Als ungeschriebene Ausschlussregelung wird über den § 39 Abs. 2 OBG hinausgehend angenommen, dass ein Ersatzanspruch nach § 39 Abs. 1 lit. b OBG grundsätzlich nicht in Betracht kommt, wenn und soweit es der Betroffene vorwerfbar versäumt hat, eine rechtswidrige Maßnahme der Polizei bzw. der Ordnungsverwaltung mittels gerichtlichen Rechtsschutzes abzuwehren (sog. Vorrang des Primärrechtsschutzes).

3. Rechtsfolgenseite

Liegen die Anspruchsvoraussetzungen des § 39 Abs. 1 lit. b OBG vor, ist eine Entschädigung für den erlittenen Schaden zu leisten.

Expertentipp:

Lesen Sie § 40 OBG!

Gemäß § 40 Abs. 1 S. 1 OBG wird die Entschädigung nach § 39 Abs. 1 lit. b OBG nur für Vermögensschäden gewährt. Vermögensschäden sind insoweit sämtliche Beeinträchtigungen materieller Rechtsgüter, die in Geld oder Geldwert ausgedrückt werden können. Für entgangenen Gewinn, der über den Ausfall des gewöhnlichen Verdienstes oder Nutzungsentgelts hinausgeht, und für Vermögensnachteile, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der zu entschädigenden Maßnahme stehen, ist jedoch eine Entschädigung nur zu leisten, wenn und soweit dies zur Abwendung unbilliger Härten geboten erscheint (vgl. § 40 Abs. 1 S. 2 OBG). Die Entschädigung ist grundsätzlich in Geld zu gewähren (vgl. § 40 Abs. 2 OBG).

Indem § 40 Abs. 1 S. 1 OBG - noch in Übereinstimmung mit den herkömmlich geltenden allgemeinen Entschädigungsgrundsätzen - aktuell weiterhin vorsieht, dass eine Entschädigung nach § 39 Abs. 1 lit. b OBG allein für Vermögensschäden gewährt wird, steht er nicht mehr in Einklang mit der neuen Rechtsprechung des 3. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs. Denn im Jahr 2017 hat der 3. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs nämlich - unter Aufgabe seiner bis dahin geltenden Rechtsprechung - entschieden, dass der Anspruch auf Entschädigung aus Aufopferung auch einen Schmerzensgeldanspruch umfasst.

Gemäß § 40 Abs. 4 OBG ist ein etwaiges Mitverschulden des Anspruchstellers bei der Entstehung des Schadens im Rahmen der Bemessung der Entschädigung zu berücksichtigen.

Weitergehende Ersatzansprüche aus Amtspflichtverletzung bleiben gemäß § 40 Abs. 5 OBG unberührt.

II. Anspruch nach § 39 Abs. 1 lit. a OBG NRW wegen Inanspruchnahme nach § 19 OBG NRW

1. Überblick

Expertentipp:

Lesen Sie § 39 Abs. 1 lit. a OBG!

Gemäß § 39 Abs. 1 lit. a OBG ist ein Schaden, den jemand durch Maßnahmen der Ordnungsbehörden erleidet, zu ersetzen, wenn er infolge einer Inanspruchnahme nach § 19 OBG entstanden ist. Der Grund für diesen Haftungsanspruch liegt in dem Sonderopfer für die Allgemeinheit, das der Nichtverantwortliche durch die Inanspruchnahme für die Allgemeinheit erbracht hat.

Im Falle einer gerichtlichen Geltendmachung des Ersatzanspruchs nach § 39 Abs. 1 lit. a OBG mittels Leistungsklage entscheiden - wie beim Anspruch nach § 39 Abs. 1 lit. b OBG - die ordentlichen Gerichte (vgl. § 43 Abs. 1 OBG).

Den Anspruch nach § 39 Abs. 1 lit. a OBG prüfen Sie wie folgt:

Wie prüft man: Anspruch nach § 39 Abs. 1 lit. a OBG:

  • I. Anspruchsvoraussetzungen

    • 1. Maßnahme der Ordnungsverwaltung (bzw. der Polizei)
    • 2. Inanspruchnahme nach § 19 OBG
    • 3. Schaden
    • 4. Anspruchsausschluss nach § 39 Abs. 2 OBG
  • II. Rechtfolgenseite

Expertentipp:

Beachten Sie auch bei diesem Prüfungsschema, dass es lediglich Ihrer Orientierung dienen soll. Vgl. im Übrigen oben Rn. 460.

Den richtigen Einstieg in die Prüfung eines Anspruchs nach § 39 Abs. 1 lit. a OBG finden Sie mit einem möglichst präzise formulierten Obersatz, der wie folgt formuliert werden kann: „x (hier Anspruchssteller nennen) hat gegenüber y (hier Anspruchsgegner nennen) einen Anspruch auf Entschädigung nach § 39 Abs. 1 lit. a OBG (ggf. i.V.m. § 67 PolG NRW), wenn x einen Schaden erlitten hat, der durch eine Inanspruchnahme nach § 19 OBG entstanden ist.“

2. Anspruchsvoraussetzungen

Der Anspruch nach § 39 Abs. 1 lit. a OBG hat folgende vier Voraussetzungen:

a) Maßnahme der Ordnungsverwaltung (bzw. der Polizei)

Erste Anspruchsvoraussetzung ist das Vorliegen einer Maßnahme der Polizei oder der Ordnungsverwaltung. Insoweit kann auf die Ausführungen oben (Rn. 463 ff.) verwiesen werden.

b) Inanspruchnahme nach § 19 OBG

Als zweite Anspruchsvoraussetzung prüfen Sie, ob der Anspruchssteller als Nichtverantwortlicher nach § 19 OBG (bzw. § 6 PolG NRW) in Anspruch genommen wurde. Ausweislich seines Wortlauts erfasst § 39 Abs. 1 lit. a OBG allein die rechtmäßige Inanspruchnahme des Anspruchsstellers als Nichtverantwortlicher.

Über seinen unmittelbaren Anwendungsbereich hinaus wird in folgenden Fällen eine analoge Anwendung des § 39 Abs. 1 lit. a OBG bejaht:

  • Bei einer faktischen Inanspruchnahme eines Unbeteiligten, der infolge einer rechtmäßigen Maßnahme der Polizei oder der Ordnungsverwaltung gegen einen polizei- bzw. ordnungsrechtlich Verantwortlichen unvermeidlich einen Schaden erleidet.

Beispiel:

G hat eine Bank überfallen und flüchtet mit dem Fahrrad der S. Die Polizei verfolgt G und stellt ihn an einer Straßenkreuzung, indem sie den auf dem Rad sitzenden G anfährt und G dadurch an einer Weiterfahrt hindert. Das Fahrrad der S wird bei diesem Einsatz völlig demoliert. - Die Maßnahme der Polizei ist gegen G gerichtet. S wird dagegen nicht inzident nach § 19 OBG in Anspruch genommen (str.). Daher scheidet eine unmittelbare Anwendung des § 39 Abs. 1 lit. a OBG aus. In Betracht kommt aber eine analoge Anwendung dieser Vorschrift.

  • Bei einem Anscheinsverantwortlichen.
  • Bei einem Gefahrenverdachtsverantwortlichen.

Im Falle eines Polizeihelfers und eines freiwilligen Nothelfers wird eine analoge Anwendung des § 39 Abs. 1 lit. a OBG dagegen verneint, weil wegen der Freiwilligkeit keine dem § 39 Abs. 1 lit. a OBG vergleichbare Interessenlage vorliege.

Soweit ersichtlich, ist bislang nicht geklärt, ob und ggf. inwieweit § 39 Abs. 1 lit. a) OBG auf Gewerbetreibende, gegen die die zuständigen Ordnungsbehörden während der Corona-Pandemie (rechtmäßige) Betriebsschließungen oder Betriebseinschränkungen verhängt haben, anwendbar ist.

c) Schaden

Dritte Anspruchsvoraussetzung ist das Vorliegen eines Schadens. Insoweit kann auf die Ausführungen oben (Rn. 467 f.) verwiesen werden.

d) Anspruchsausschluss nach § 39 Abs. 2 OBG

Als vierte Anspruchsvoraussetzung prüfen Sie negativ, ob der Ersatzanspruch nach § 39 Abs. 2 OBG ausgeschlossen ist. Insoweit kann auf die Ausführungen oben (Rn. 469 f.) verwiesen werden.

3. Rechtsfolgenseite

Liegen die Anspruchsvoraussetzungen des § 39 Abs. 1 lit. b OBG vor, ist der erlittene Schaden zu ersetzen. Insoweit kann auf die Ausführungen oben (Rn. 471 ff.) verwiesen werden.

III. Verjährung der Ansprüche nach § 39 OBG

Expertentipp:

Lesen Sie § 41 OBG!

Gemäß § 41 OBG gelten für die Verjährung der Ansprüche aus § 39 Abs. 1 OBG die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung von Schadensersatzansprüchen entsprechend. Die Ansprüche verjähren daher regelmäßig in drei Jahren (vgl. § 195 BGB analog).

Wir machen Dich fit für Deine Klausuren zum 1. juristischen Staatsexamen.

Erfahre mehr zu unseren Klausurenkursen