Die staatliche Aufsicht über kommunale Gebietskörperschaften

In diesem Beitrag erfährst Du, wie das Prinzip der staatlichen Aufsicht über kommunale Gebietskörperschaften ausgestaltet ist. Dabei wird erläutert, welche Beratungs- und Kontrollfunktion die Staatsaufsicht übernimmt und wie sie dem Grundsatz der kommunalen Selbstverwaltung gegenübersteht. Mit Fokus auf präventive und repressive Aufsicht zeigt Dir der Text, wie diese beide Formen der Überwachung zusammenwirken, um rechtswidriges kommunales Handeln zu korrigieren.

Juristischer Flurfunk by Jura Online

Dein digitales Fachmagazin für Jurastudium, Examen und Referendariat.

1× pro Woche: klausurorientierte Urteile, News mit Prüfungspotenzial und Lern-Hacks – kostenlos. Jederzeit abmeldbar.

Art. 83 Abs. 4, Abs. 6 BV, Art. 108 GO, Art. 37 Abs. 1 S. 2 LKrO qualifizieren die Aufsicht über kommunale Gebietskörperschaften als staatliche Aufgabe. Kommunalaufsicht ist demnach Staatsaufsicht.

Art. 108 GO umschreibt das Prinzip der Staatsaufsicht nur teilweise. Zwar sollen die Aufsichtsbehörden die Gemeinden bei deren Aufgabenerfüllung verständnisvoll beraten und deren Entschlusskraft stärken. Ein Schwerpunkt liegt aber nicht nur in dieser präventiven Aufsicht vor Wirksamwerden des gemeindlichen Handelns, sondern gerade in der nachträglichen Rechtskontrolle (repressive Aufsicht) gemeindlichen Handelns (vgl. insoweit insbesondere Art. 112, 113, 116 GO).

Die Staatsaufsicht hat demnach eine Beratungs- und Kontrollfunktion und stellt daneben ein unerlässliches Korrelat zur gemeindlichen Selbstverwaltung dar. Je stärker ausgeprägt diese kommunale Selbstverwaltung mit einer freien Ermessensausübung seitens der Gemeinde ist, umso eher bedarf es eines gesetzlichen Korrektivs bei rechtswidrigem Handeln der Gemeinde.

Wir machen Dich fit für Deine Klausuren zum 1. juristischen Staatsexamen.

Erfahre mehr zu unseren Klausurenkursen