Die Rechts- und Fachaufsicht im Kommunalrecht

In diesem Beitrag lernst Du den Unterschied zwischen Rechts- und Fachaufsicht im gemeindlichen Kontext kennen. Du erfährst, wie sich diese beiden Formen der Aufsicht anhand des eigenen und des übertragenen Wirkungskreises der Gemeinde abgrenzen lassen. Anhand eines Praxisbeispiels wird Dir zudem veranschaulicht, wann die Gemeinde der einen oder der anderen Aufsicht untersteht. Dabei wird auch beleuchtet, welche Befugnisse und Grenzen die jeweilige Aufsicht hat.

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Die in der GO (wie auch in der LKrO und BezO) vorgenommene Differenzierung der Aufsicht in Rechts- und Fachaufsicht beurteilt sich ausschließlich nach den gemeindlichen Wirkungskreisen (dualistische Aufgabenstruktur).

Rechtsaufsicht:

Von einer Rechtsaufsicht spricht man, wenn eine gemeindliche Aufgabe im eigenen Wirkungskreis (Selbstverwaltungsangelegenheit) betroffen ist. Von einer Fachaufsicht wird gesprochen, wenn gemeindliches Handeln im übertragenen Wirkungskreis in Streit steht.

Beispiel:

Folglich unterfällt die Gemeinde bei Erlass eines Gebühren- oder Beitragsbescheides (Finanzhoheit!) der Rechtsaufsicht aus Art. 109 Abs. 1 GO. Erteilt die Gemeinde einen Personalausweis, wird sie nach Art. 3 AGPaßAuswG im übertragenen Wirkungskreis tätig. Sie unterfällt folglich einer Fachaufsicht aus Art. 109 Abs. 2 GO.

Korrespondierend mit Art. 7 Abs. 2 S. 1 und Art. 8 Abs. 2 GO unterscheidet sich der Umfang der jeweiligen Aufsicht.

Die Rechtsaufsicht im eigenen Wirkungskreis stellt sich nach Art. 109 Abs. 1 GO als reine Rechtmäßigkeitskontrolle dar. Rechtmäßigkeitskontrolle heißt dabei Überprüfung der formellen und materiellen Rechtmäßigkeit des gemeindlichen Handelns, sowie der Überprüfung von Ermessensfehlern und der Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit.

Eingriffe ins Verwaltungsermessen (Zweckmäßigkeitserwägungen) dürfen seitens der Aufsichtsbehörde nicht vorgenommen werden. Der Aufsichtsbehörde ist es untersagt, ihr Ermessen an die Stelle des gemeindlichen Ermessens zu setzen.

Die Fachaufsicht im übertragenen Wirkungskreis geht über den Umfang der Rechtsaufsicht hinaus („auch“ in Art. 109 Abs. 2 GO). In dem lediglich durch Art. 109 Abs. 2 S. 2 GO eingeschränkten Rahmen sind bei der Fachaufsicht auch Eingriffe in das Verwaltungsermessen der Gemeinde möglich. Für die Aufsichtsbehörde besteht hier - anders als bei der Rechtsaufsicht - die Möglichkeit, der Gemeinde Vorgaben für das im Einzelfall gebotene Verwaltungshandeln zu machen. Dies folgt daraus, dass materiell-rechtlich eine Staatsaufgabe im übertragenen Wirkungskreis inmitten steht.

Hinweis:

Prägen Sie sich an dieser Stelle aber bereits ein, dass auch im Bereich der Fachaufsicht die Zweckmäßigkeitskontrolle der Fachaufsichtsbehörde nicht umfassend ist. Das Gesetz nimmt hier in Art. 109 Abs. 2 S. 2 GO umgehend eine Einschränkung vor.

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