Die Beigeordneten in der Gemeindeverwaltung

In diesem Beitrag lernst Du, welche Rolle Beigeordnete als kommunale Wahlbeamte in der Gemeindeverwaltung spielen, welche rechtlichen Vorgaben ihre Wahl, Abberufung und Kompetenzen regeln und welche besonderen Funktionen sie im Verhältnis zu anderen Organen der Gemeinde haben. Mit anschaulichen Beispielen erfährst Du, wie das Zusammenspiel zwischen Gemeindeordnung, kommunalen Entscheidungsprozessen und beamtenrechtlichen Vorschriften funktioniert und welche rechtlichen und praktischen Herausforderungen sich daraus ergeben.

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Beigeordnete sind kommunale Wahlbeamte auf Zeit, die für die Dauer von acht Jahren vom Rat gewählt werden, § 71 Abs. 1 S. 3 GO. Es handelt sich um hervorgehobene Beamte der Gemeinde, denen ein Geschäftskreis zur Leitung zugewiesen ist und die gegenüber anderen Gemeindebediensteten über besondere Kompetenzen verfügen. Ähnlich wie beim Bürgermeister folgen die beamtenrechtliche Rechtsstellung aus dem Beamtenrecht (§ 119 LBG NRW) und die Aspekte der Voraussetzungen für das Amt, die Wahl, Abberufung und Kompetenzen aus der Gemeindeordnung (§§ 68-73 GO).

1. Wahl und fachliche Voraussetzungen

Die Beigeordneten werden vom Rat für die Dauer von acht Jahren gewählt, § 71 Abs. 1 S. 3 GO.

Nach § 71 Abs. 2 S. 2 GO sind die Stellen der Beigeordneten auszuschreiben; nur bei der Wiederwahl eines Amtsinhabers kann hiervor abgewichen werden. Die Stellenausschreibung ist eine vorbereitende Verfahrenshandlung, gegen die kein isolierter Rechtsschutz möglich ist.

Das Wahlverfahren richtet sich nach den allgemeinen Vorgaben des § 50 Abs. 2 GO.

Die Wahl zum Beigeordneten begründet für den Gewählten noch keinen Ernennungsanspruch. Bis zur Ernennung besteht vielmehr nur ein Bewerbungsverfahrensanspruch gegen die Gemeinde auf gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern gemäß Art. 33 Abs. 2 GG.

Der Rat kann daher nach erfolgter Wahl eines Beigeordneten das Stellenbesetzungsverfahren noch abbrechen. Will er die Beigeordnetenstelle nach Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens an eine andere Person als den Gewählten vergeben, bedarf es eines sachlichen Grundes. Hierfür reicht es auch, wenn im Anschluss an die Wahl und vor der Ernennung Umstände bekannt werden, die Anlass geben, die Frage der Eignung des Gewählten einer neuen und gegebenenfalls abweichenden Beurteilung zu unterziehen.

2. Abberufung

Nach § 71 Abs. 7 GO können die Beigeordneten in einem zweistufigen Verfahren mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Mitgliederzahl vom Rat abberufen werden. Da es in § 71 Abs. 7 S. 5 GO heißt „Der Beschluss über die Abberufung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder“ wird in Literatur und Rechtsprechung die Abberufungsentscheidung überwiegend nicht als (Ab)Wahl, sondern als Beschluss angesehen.[1] Dies hat zur Folge, dass eine geheime Abstimmung nur auf Antrag eines Fünftels der Mitglieder des Rates erfolgen kann (§ 50 Abs. 1 S. 5 GO). Die abberufenen Beigeordneten treten nach der Abberufungsentscheidung bis zum Ablauf ihrer Wahlzeit in den einstweiligen Ruhestand.   

Expertentipp:

Die Abberufung ist ein Verwaltungsakt des Rates im Sinne des § 35 S. 1 VwVfG NRW, gegen den eine Anfechtungsklage statthaft ist. Sie ist nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO zu richten gegen die Gemeinde, gesetzlich vertreten durch den Bürgermeister (§ 63 Abs. 1 S. 1 GO).

In der Praxis wird die Abberufung regelmäßig nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO für sofort vollziehbar erklärt, um die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage (§ 80 Abs. 1 VwGO) zu beseitigen, da die weitere Zusammenarbeit mit dem abberufenen Beigeordneten Loyalitätsprobleme auslösen könnte.

3. Bestellung zum allgemeinen Vertreter und Rückgängigmachung

Gemäß § 68 Abs. 1 S. 1 GO bestellt der Rat einen Beigeordneten zum allgemeinen Vertreter des Bürgermeisters. Die Bestellung ist eine Sachentscheidung, die durch Beschluss gemäß § 50 Abs. 1 GO erfolgt. Der allgemeine Vertreter vertritt den Bürgermeister in allen Angelegenheiten, soweit nicht die ehrenamtlichen Stellvertreter nach § 67 Abs. 1 S. 2 GO für die Sitzungsleitung und die (politische) Repräsentation zuständig sind.

In Fällen, in denen das Vertrauen zwischen dem Bürgermeister und seinem allgemeinen Vertreter oder zwischen dem Rat und dem allgemeinen Vertreter nicht mehr besteht, stellt sich die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Bestellung vor Ablauf der Wahlzeit des allgemeinen Vertreters wieder rückgängig gemacht werden kann. Hierbei ist wie folgt zu differenzieren:

  • Handelt es sich bei dem allgemeinen Vertreter um den einzigen Beigeordneten in der Gemeinde, kann eine Abberufung wegen § 68 Abs. 1 S. 1 GO nicht erfolgen.
  • Im Übrigen ist eine Entscheidung des Rates, dem Beigeordneten die Funktion des allgemeinen Vertreters zu entziehen, durch einfachen Beschluss nach § 50 Abs. 1 GO möglich*.* Es bedarf insbesondere keiner Abwahl, um die Funktion der allgemeinen Vertretung zu entziehen, da nach der Rechtsprechung das Amt des allgemeinen Vertreters trotz der höheren Besoldung nicht als eigenständiges Amt im statusrechtlichen Sinne zu verstehen sei, sondern nur als (zuweisbarer und widerruflicher) funktioneller Teil des Amtes eines Beigeordneten angesehen werden könne. Materiell-rechtlich bedarf der Entzug der allgemeinen Vertretung durch den Rat eines sachlichen Grundes. Hierfür reicht es meines Erachtens nicht allein aus, dass sich die politische Mehrheit geändert hat, sondern der Grund muss in der Person des allgemeinen Vertreters liegen (gestörtes Vertrauensverhältnis etc.).

4. Besondere Kompetenzen

Die Beigeordneten haben als kommunale Wahlbeamte innerhalb der Gemeindeverwaltung unter den sonstigen Bediensteten der Gemeinde eine hervorgehobene rechtliche Stellung, die sich insbesondere in folgenden Aspekten zeigt:

  • Grundsätzlich leitet und verteilt der Bürgermeister als Chef der Verwaltung die Verwaltungsgeschäfte (§ 62 Abs. 1 S. 3 GO) und ist (allein) zuständig für die dienstrechtlichen Entscheidungen (§ 73 Abs. 3 S. 1 GO). Den Geschäftskreis eines Beigeordneten kann der Rat aber mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder nach § 73 Abs. 1 S. 2 GO auch gegen den Willen des Bürgermeisters bestimmen.
  • Der Bürgermeister hat zwar auch im Verhältnis zu den Beigeordneten das Letztentscheidungsrecht (§ 70 Abs. 4 S. 1 GO). Allerdings hat der Beigeordnete das Recht, seine abweichende Meinung dem Hauptausschuss vorzutragen (§ 70 Abs. 4 S. 2 GO).
  • Über die Abberufung eines Beigeordneten entscheidet der Rat (§ 71 Abs. 7 GO), während der Bürgermeister dies grundsätzlich für die anderen Bediensteten zu entscheiden hat (§ 73 Abs. 3 S. 1 GO).

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