Der ordnungsgemäße Ratsbeschluss
In diesem Beitrag erfährst Du, welche Rolle ein ordnungsgemäßer Ratsbeschluss beim Erlass von Satzungen in einer Gemeinde spielt und welche Anforderungen daran geknüpft sind. Zudem wird erklärt, unter welchen Voraussetzungen eine Satzung ausnahmsweise im Wege der Dringlichkeitsentscheidung beschlossen werden kann. Anhand von Beispielen wird veranschaulicht, wie Form- oder Verfahrensmängel die Wirksamkeit der Satzung beeinflussen können und welche Ausschlussfristen hier greifen.
Allein zuständiges Organ innerhalb der Gemeinde für den Erlass der Satzung ist der Rat (§ 41 Abs. 1 S. 2 Buchstaben f, g und h GO). Eine Übertragung auf einen Ausschuss oder den Bürgermeister nach § 41 Abs. 2 GO ist unzulässig. Der Satzung muss ein rechtmäßiger Ratsbeschluss zugrunde liegen.
Nur ausnahmsweise kann unter den engen Voraussetzungen des § 60 GO der Hauptausschuss bzw. der Bürgermeister mit einem Ratsmitglied im Wege der Dringlichkeitsentscheidung anstelle des Rates die Satzung beschließen.
Beispiel:
Gemäß § 16 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 BauGB kann der Rat zur Sicherung einer konkreten Bauleitplanung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre als Satzung beschließen.
Als der Bürgermeister erfährt, dass der Eigentümer einen genehmigungsfähigen Antrag auf Erteilung einer immissionsrechtlichen Genehmigung für eine Windenergieanlage bei der zuständigen Behörde gestellt hat, sieht er aufgrund der Abstandsflächen die künftige konkrete Planung der Gemeinde für eine Wohnbebauung gefährdet. Da die immissionsrechtliche Genehmigung binnen weniger Tage erteilt werden soll, käme die Einberufung einer Rats- oder Hauptausschusssitzung selbst mit abgekürzten Ladungsfristen zu spät. Daher beschließt er selbst mit einem Ratsmitglied die Veränderungssperre als Satzung im Wege der Dringlichkeitsentscheidung nach § 60 Abs. 1 S. 2 GO.
Bestimmte Verfahrens- oder Formmängel beim Zustandekommen des Ratsbeschlusses können nach § 7 Abs. 6 S. 1 GO nach Ablauf der gesetzlich angeordneten Ausschlussfrist aber nicht mehr geltend gemacht werden. Der Bestand von Satzungsrecht soll sich gegen die Geltendmachung bestimmter Form- und Verfahrensfehler nach Ablauf der Ausschlussfrist durchsetzen, soweit der Verstoß nicht vom Bürgermeister beanstandet geworden ist oder bei der Gemeinde gerügt worden ist.
Beispiel: In der Ratssitzung vom 1.2. wird die Änderung der Friedhofssatzung mehrheitlich beschlossen und am 15.2. ordnungsgemäß verkündet. Der Bürgermeister hatte allerdings die Einladung an die Ratsmitglieder unter Verstoß gegen die Ladungsfrist (§ 47 Abs. 1 GO i.V.m. der Geschäftsordnung) um zwei Tage verspätet übersandt. Ein Bürger wendet sich am 1.3. des folgenden Jahres gegen einen auf Grundlage der Friedhofssatzung ergangenen Gebührenbescheid und rügt hierbei auch den Verfahrensfehler beim Zustandekommen der Friedhofssatzung. Die Verletzung der Verfahrensvorschrift kann gemäß § 7 Abs. 6 S. 1 GO aber nicht mehr geltend gemacht werden, da bereits die gesetzliche Ausschlussfrist von sechs Monaten seit der Verkündung der Satzung abgelaufen ist.