Der Geschäftsgang beschließender Ausschüsse in bayerischen Gemeinden
In diesem Beitrag bekommst Du einen Überblick über den Geschäftsgang beschließender Ausschüsse in bayerischen Gemeinden. Du lernst, wie Art. 45 Abs. 2 GO auf andere Regelungen verweist und welche Normen für Dich besonders relevant sind. Die Tipps helfen Dir dabei, den Stoff effizient zu erschließen und gezielt zu lernen.
Hier ist lediglich auf Art. 45 Abs. 2 S. 2 GO zu verweisen, wonach auf den Geschäftsgang beschließender Ausschüsse die Art. 46 - 54 GO entsprechende Anwendung finden.
Hinweis:
Denken Sie hier noch einmal daran, es sich beim Erarbeiten des Stoffs so leicht wie möglich zu machen. Da Art. 45 Abs. 2 GO für den Geschäftsgang in beschließenden Ausschüssen auf die Bestimmungen in Art. 46 ff. GO verweist, müssen Sie sich nur die Norm des Art. 45 Abs. 2 GO gut einprägen.