Die Rechtsanwendung
In diesem Beitrag geht es darum, wie Du Rechtsvorschriften korrekt auf konkrete Sachverhalte anwendest – eine zentrale Fähigkeit im juristischen Alltag. Du lernst den Ablauf der Rechtsanwendung kennen, insbesondere die Auslegung von Tatbestandsmerkmalen und die Subsumtion von Sachverhalten unter diese Rechtsnormen. Ein Fallbeispiel, wie eine mögliche Urkundenfälschung rechtlich geprüft wird, hilft Dir dabei, das Gelernte anschaulich zu verstehen und anzuwenden.
Ist die von ihrer Rechtsfolgenseite her im konkreten Fall scheinbar „passende“ Vorschrift nach dem Vorstehenden wirksam und anwendbar, so ist nunmehr zu prüfen, ob diese auch tatsächlich einschlägig ist, d.h. der gegebene Sachverhalt wirklich von ihrem Tatbestand erfasst wird. Die zur Beantwortung dieser Frage erforderliche Anwendung des Rechts auf einen Fall (Rechtsanwendung) ist Kernstück der juristischen Tätigkeit und vollzieht sich im Wesentlichen in zwei Schritten:
| 1. | Welche Tatbestandsmerkmale (Rn. 80) müssen nach der betreffenden Rechtsnorm erfüllt sein, damit die in dieser enthaltene Rechtsfolge (Rn. 81) zur Anwendung gelangt und was genau bedeutet jedes einzelne dieser jeweils abstrakt-generell formulierten Merkmale (Gesetzesauslegung)? |
| 2. | Wird der konkret-individuelle Sachverhalt vom Tatbestand der auf diese Weise zu interpretierenden Rechtsnorm erfasst, d.h. fällt Ersterer unter Letzteren (sog. Subsumtion )? |
Beispiel:
Bevor Z im „Cocktailbar-Fall“ (Rn. 2) dem A dessen Portemonnaie gewaltsam entriss, hatte Z einen der Bleistiftstriche, mit denen Kellner K die Anzahl der von Z bestellten Cocktails auf einem Pappdeckel vermerkt hatte, ausradiert, um später weniger zahlen zu müssen. Hat sich Z hierdurch wegen Urkundenfälschung nach § 267 Abs. 1 Var. 2 StGB strafbar gemacht?
Wie prüft man: Zusammenfassung:
- Maßstab für die Beantwortung juristischer Fragestellungen ist das „ Recht “, welches in der bundesdeutschen Rechtsordnung überwiegend aus dem geschriebenen Gesetzesrecht besteht. Dieses wiederum lässt sich unterteilen in Gesetze im formellen Sinn (Parlamentsgesetze) und Gesetze im materiellen Sinn (von einem Hoheitsträger erlassene abstrakt-generelle Regelungen). Darüber hinaus existieren mit dem Völkerrecht und v.a. dem primären (z.B. AEUV, EUV) sowie sekundären EU-Recht (z.B. Verordnungen, Richtlinien) weitere Rechtsquellen. Die Bedeutung des Gewohnheitsrecht s ist demgegenüber gering.
- Die vorgenannten Rechtsquellen stehen in einem hierarchischen Verhältnis zueinander (siehe das Schaubild in Rn. 49). Widerspricht eine hiernach rangniedere Rechtsnorm einer ranghöheren, so ist Erstere nach dem lex superior- Grundsatz nichtig (Geltungsvorrang) bzw. bei Verstoß einer Vorschrift des nationalen Rechts gegen das EU-Recht unanwendbar (Anwendungsvorrang) . Verletzt ein nachkonstitutionelles Gesetz im formellen Sinn das Grundgesetz, so ist die Nichtigerklärung dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten (Verwerfungsmonopol, Art. 100 Abs. 1 GG). Konkurrieren zwei Rechtsnormen derselben Hierarchiestufe miteinander, so verdrängt die spezielle Vorschrift die allgemeine (lex specialis- Grundsatz) und die die jüngere die ältere (lex posterior-Grundsatz) .