Die klassischen Auslegungskriterien

In diesem Beitrag werden Dir die „klassischen“ juristischen Auslegungskriterien vorgestellt: die grammatische, systematische, historische und teleologische Auslegung. Du erfährst, wie diese methodischen Ansätze systematisch angewendet werden, um den Sinn und Zweck von Rechtsvorschriften zu erschließen und dabei widerspruchsfreie Ergebnisse zu erzielen. Ergänzende Beispiele veranschaulichen die praktische Bedeutung und Anwendung dieser Kriterien in konkreten juristischen Fällen.

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Objektive Hilfsmittel zur Gesetzesauslegung sind in der juristischen Methodenlehre herausgearbeitet worden. Insofern immer noch von grundlegender Bedeutung ist das diesbezügliche Werk von Carl Friedrich von Savigny aus dem Jahr 1840. Danach habe sich der Rechtsanwender zur „Reconstruction des dem Gesetze innewohnenden Gedankens“ als dem „Geschäft der Auslegung“ vier Elemente (sog. Canones) zu bedienen, nämlich dem grammatischen, (teleo-)logischen, historischen und systematischen. Diese „Auslegung aus dem Wortlaut der Rechtsnorm (grammatische****Auslegung), aus ihrem Zusammenhang (systematische****Auslegung), aus ihrem Zweck (teleologische****Auslegung) und aus den Gesetzesmaterialien und der Entstehungsgeschichte (historische****Auslegung)“ ist nicht nur im Schrifttum, sondern ebenfalls in der ständigen Rechtsprechung sowohl des Bundesverfassungsgerichts als auch des EuGH anerkannt.

Was das Verhältnis dieser Auslegungskriterien zueinander anbelangt, so stehen diese nicht etwa derart isoliert nebeneinander, dass der Rechtsanwender nach seinem Belieben (alternativ) eines von ihnen wählen und gestützt allein hierauf zu einem endgültigen Auslegungsergebnis kommen dürfte. Vielmehr handelt es sich bei den vier vorgenannten Elementen um methodische Gesichtspunkte (Topoi), die alle (kumulativ) nacheinander auf denselben Normtext anzuwenden sind. „Die endgültige Stellungnahme bleibt offen, bis alle vier Auslegungskriterien geklärt sind.“ Denn nur bei einer derart umfassenden Berücksichtigung sämtlicher zur Verfügung stehender Erkenntnismittel ist gewährleistet, dass die betreffende Auslegungsfrage lückenlos von allen Seiten beleuchtet und keiner der für ihre Beantwortung wesentlichen Gesichtspunkte außer Acht gelassen wird. Lediglich dann erübrigt sich ein näheres Eingehen auf ein Auslegungskriterium, wenn sich diesem im Hinblick auf das jeweils zu lösende Auslegungsproblem kein Sachargument entnehmen lässt (was freilich zu begründen ist).

Die zu den vier vorgenannten Auslegungsmethoden jeweils gefundenen Teilergebnisse sind abschließend zu einem einheitlichen Gesamtergebnis zusammenzufassen. Weisen die zu Wortlaut, Systematik, Historie und Telos erzielten Zwischenergebnisse alle in dieselbe Richtung, so steht das Auslegungsergebnis damit ohne Weiteres eindeutig fest. Sind sie hingegen unterschiedlich, so stellt sich die (umstr.) Frage nach der Rangfolge der Auslegungsmethoden (Rn. 214 ff.).

Da Gegenstand der Auslegung das geschriebene Gesetzesrecht ist, d.h. die in diesem sprachlich ausgedrückten Rechtsnormen (Rn. 10, 120), besteht Einigkeit darüber, dass „Ausgangspunkt der Auslegung […] der Wortlaut der Vorschrift“ , ihre „verbale Ausgangsbasis“, ist. Hinsichtlich der Prüfung der drei weiteren Auslegungsgesichtspunkte gibt es dagegen keine logisch zwingende Reihenfolge. Allerdings hat es sich insoweit als zweckmäßig erwiesen, nach (1) dem Wortlaut auf (2) die Systematik, sodann (3) auf die Historie und abschließend (4) auf den Sinn und Zweck der Vorschrift einzugehen.

a) Grammatik

Im Rahmen der Auslegung einer Vorschrift nach ihrem Wortlaut (sog. sprachlich-grammatische bzw. philologische Auslegung) geht es darum, die Bedeutung einer Rechtsnorm bzw. eines einzelnen in ihr enthaltenen Begriffs anhand von Wortsinn (Semantik) und Satzbau (Syntax) zu ermitteln. Entgegen dem ersten Anschein bereitet diese Aufgabe regelmäßig deshalb Schwierigkeiten, weil mit Ausnahme namentlich von Zahlenwörtern (z.B. § 195 BGB: „drei Jahre“) die meisten der in Rechtssätzen vorkommenden Begriffe mehrdeutig sind (v.a. unbestimmte Rechtsbegriffe wie z.B. § 1 S. 1 UWG: „unlautere geschäftliche Handlungen“). Auch gelingt dem Gesetzgeber die Verbindung der einzelnen Merkmale innerhalb einer Rechtsnorm nicht immer in eindeutiger Weise (siehe z.B. § 266 Abs. 1 StGB: „Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird […] bestraft.“ Bezieht sich die Vermögensbetreuungspflicht auch auf den Missbrauchstatbestand?).

Hinweis:

Nach Art. 55 Abs. 1 EUV ist der Vertrag über die Europäische Union (EUV) „in einer Urschrift in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.“ Entsprechendes gilt nach Art. 358 AEUV in Bezug auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Deckt der Vergleich dieser authentischen Texte einen nicht auszuräumenden Bedeutungsunterschied auf, so ist gem. Art. 33 Abs. 4 WVRK letztlich diejenige Bedeutung zugrunde zu legen, „die unter Berücksichtigung von Ziel und Zweck des Vertrags die Wortlaute am besten miteinander in Einklang bringt.“

Eine erste Orientierung bietet insoweit (Rn. 141) der allgemeine Sprachgebrauch. Denn obwohl Gesetzestexte fachsprachliche Texte sind, handelt es sich bei der Rechtssprache dennoch „nur“ um einen Sonderfall der allgemeinen Sprache - und nicht etwa um eine von dieser völlig losgelöste Zeichensprache. Letztlich entscheidend für die Gesetzesauslegung ist allerdings nicht der allgemeine, sondern der spezifisch juristische Sprachgebrauch. „Gesetze haben stets eine ,juristische‘ Bedeutung“, die mit dem umgangssprachlichen Begriffsverständnis zwar zusammenfallen kann, aber nicht muss (z.B. wird der „Eigentümer“ einer Immobilie alltagssprachlich regelmäßig als deren „Besitzer“ bezeichnet, wohingegen juristisch streng zwischen beiden zu unterscheiden ist, vgl. nur § 985 BGB). Die Aufgabe des Rechtsanwenders besteht folglich darin, aus dem durch den allgemeinen Sprachgebrauch eröffneten Bedeutungsspielraum („möglicher Wortsinn“) die juristisch „richtige“ Bedeutung zu bestimmen. Konkret kommt es insofern

vorrangig auf diejenige Bedeutung an, welche das betreffende Gesetz dem in Frage stehenden Begriff beimisst (etwa mittels einer Legaldefinition, z.B. § 11 Abs. 1 Nr. 7 StGB: „Im Sinne dieses Gesetzes ist Behörde: auch ein Gericht“), sog. gesetzesspezifischer Sprachgebrauch;
existiert kein solcher, so ist an zweiter Stelle auf den allgemeinen juristischen Sprachgebrauch abzustellen (z.B. ist der in § 2 Abs. 1 S. 1 GmbHG verwendete, dort aber nicht definierte Begriff der „notariellen Form“ i.S.v. § 128 BGB zu verstehen). Hilfsmittel zu dessen Feststellung sind u.a. die jeweiligen Gesetzeskommentare (z.B. der „Palandt“ zum BGB);
nur dann, wenn auch dieser nicht vorhanden ist, ist subsidiär der - etwa anhand anerkannter Wörterbücher der deutschen Sprache (z.B. Duden, Grimm, Wahrig) - zu ermittelnde allgemeine Sprachgebrauch maßgeblich (so z.B. in Bezug auf den Begriff „Gewissen“ i.S.v. Art. 4 Abs. 1 GG der Fall ).

Ob es dabei jeweils auf den Wortsinn zum Zeitpunkt der Gesetzesentstehung oder der Gesetzesanwendung ankommt, ist zwischen den Vertretern der subjektiven Theorie einerseits und denjenigen der objektiven Theorie andererseits umstritten. Während Erstere grundsätzlich die entstehungszeitliche Wortbedeutung für maßgeblich erachten, rekurrieren Letztere auf das geltungszeitliche Verständnis.

Hinweis:

Deutlich Wank: „Wenn der juristische Laie einen juristischen Gesetzestext liest, meint er vielfach: Der Text enthält Worte der deutschen Sprache; Deutsch kann ich; also weiß ich, was dort steht […]. Das ist ein Irrtum. Gesetzestexte sind fachsprachliche Texte. Man muss daher zu jedem Ausdruck im Gesetz dazulesen ,im juristischen Sinne‘.“ Relevant wird dies freilich nur dann, wenn es sich nicht um einen evidenten Fall handelt. Zertrümmert dagegen jemand etwa die Fensterglasscheibe eines Fabrikgebäudes mit einem Hammer, so „ist für jeden, der Deutsch spricht, klar, dass der [Täter] eine ,fremde Sache … zerstört‘ hat (§ 303 Abs. 1 StGB).“

Beispiel:

L ist Lehrer für Deutsch und Politik. Als engagierter Atomkraftgegner parkte er seinen Pkw mittig in der Einfahrt zu einem Atomkraftwerk, wodurch er wie geplant mehrere Fahrzeugführer an der Weiterfahrt hinderte. Nachfolgend wird L wegen Nötigung gem. § 240 Abs. 1 StGB angeklagt. In der Hauptverhandlung trägt L vor, er sei freizusprechen. Denn er habe niemanden mit „Gewalt“ i.S.d. Vorschrift zu etwas genötigt. Was der Begriff „Gewalt“ bedeutet, sei ihm als Deutschlehrer aus der Lektüre mehrerer Wörterbücher der deutschen Sprache bestens bekannt, wonach „Gewalt“ u.a. als „körperliche Kraft“ definiert werde (Duden, Das Bedeutungswörterbuch, Band 10, 4. Auflage 2010, S. 440). An deren Vorhandensein fehle es vorliegend jedoch gerade. Hat L mit seiner Auffassung Recht?

Nein. Maßgeblich für die Auslegung gesetzlicher Tatbestandsmerkmale ist primär das juristische Begriffsverständnis. Danach erfasst das Merkmal „Gewalt“ i.S.v. § 240 Abs. 1 StGB auch die Blockade einer Straße durch das Abstellen eines Fahrzeugs auf dieser. Auf das im Verhältnis hierzu subsidiäre, ggf. abweichende Begriffsverständnis in der Umgangssprache kommt es folglich nicht an.

Vollzieht sich die juristische Auslegung damit ausgehend vom allgemeinen Sprachgebrauch, so markiert der hiernach, aus der Sicht des Normadressaten (des Bürgers) zu bestimmende mögliche Wortsinn in Anbetracht von Art. 20 Abs. 3 GG sowie des Gewaltenteilungsprinzips (Art. 20 Abs. 2 S. 2 GG) zugleich die äußerste Grenze der Gesetzesinterpretation, jenseits dessen die Rechtsfortbildung beginnt (Rn. 228 ff.). M.a.W.: Der allgemeine Sprachgebrauch steckt das Terrain ab, auf dem sich die Auslegung anhand der drei übrigen Auslegungsmethoden vollzieht. Soweit Ersterer mehrere Deutungen zulässt (z.B. a, b, c, d und e) - ein eindeutiger Wortlaut lässt sich fast nie bestimmten -, richtet es sich nach den Letztgenannten, welche dieser Interpretationen die juristisch zutreffende ist (z.B. b). Gibt der allgemeine Sprachgebrauch ein bestimmtes Ergebnis (z.B. f) dagegen nicht her, weil es im Wortlaut der Vorschrift nicht wenigstens angedeutet wird, so vermag dieses im Rahmen der Auslegung auch nicht mit systematischen, historischen und/oder teleologischen Gesichtspunkten begründet zu werden, sog. Andeutungstheorie****bzw. Theorie der Wortsinngrenze. Denn „jede Auslegung des Gesetzes findet ihre absolute Schranke dort, wo der klare Wortlaut ihr entgegensteht.“ Das bedeutet freilich nicht, dass es schlechthin ausgeschlossen wäre, ein solches Resultat (z.B. f) der weiteren Fallbearbeitung zugrunde zu legen. Wird aber die Wortlautgrenze überschritten, „um ein bestimmtes, als sachgerecht erkanntes Ergebnis zu erlangen, gebietet es die methodische Ehrlichkeit, zunächst offen zu legen, dass dies mit den Mitteln der Auslegung nicht erreicht werden kann“, sondern eben nur unter den vergleichsweise engen Voraussetzungen der Rechtsfortbildung (Rn. 228 ff.). Dass in der Rechtspraxis gleichwohl auch in Fällen der letztgenannten Art mitunter noch von „Auslegung“ gesprochen wird, ist methodisch daher alles andere als „sauber“.

Beispiel:

Gem. § 6 Abs. 2 LSchG a.F. war „während der allgemeinen Ladenschlußzeiten […] nur die Abgabe von Ersatzteilen für Kraftfahrzeuge […] sowie die Abgabe von Betriebsstoffen gestattet.“ Weil Tankstellenbetreiber T entgegen dieser Vorschrift auch während der allgemeinen Ladenschlusszeiten Waren wie Zigaretten, Zeitschriften, Süßigkeiten und Getränke verkaufte, erließ die zuständige Behörde eine Ordnungsverfügung gegenüber T mit der sie diesen aufforderte, während der allgemeinen Ladenschlusszeiten die Abgabe aller nicht in § 6 Abs. 2 LSchG a.F. genannten Artikel zu unterlassen. Auf die hiergegen erhobene Anfechtungsklage hin entschied das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf den inneren Zusammenhang zwischen Haupt- und Nebenleistung (Zubehör), die Entstehungsgeschichte von § 6 Abs. 2 LSchG a.F. sowie den Sinn und Zweck des Ladenschlussgesetzes, dass diese Bestimmung „dahin auszulegen [ist], dass die Abgabe bestimmter Waren des Reisebedarfs für Kraftfahrer als Zubehör, d.h. als ein den Bedürfnissen der Kundschaft Rechnung tragendes Zusatzangebot zulässig ist.“ Nur eine solche „Auslegung“ trage dem Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) Rechnung.

Diese Argumentation überzeugt nicht. Denn der Wortlaut von § 6 Abs. 2 LSchG a.F. ist i.d.S. eindeutig, dass während der allgemeinen Ladenschlusszeiten „nur“ die Abgabe der dort abschließend aufgezählten Artikel, nämlich „Ersatzteile für Kraftfahrzeuge“ und „Betriebsstoffe“, gestattet war - wozu die von T verkauften Waren wie Zigaretten, Zeitschriften, Süßigkeiten und Getränke gerade nicht gehörten. War angesichts dieses klaren Wortlauts somit von vornherein kein Raum für die Berücksichtigung von hiervon abweichenden systematischen, historischen und teleologischen Überlegungen vorhanden, so vermag ein anderes als das auf der Ebene des Wortlauts erzielte Ergebnis im Wege der „Auslegung“ von § 6 Abs. 2 LSchG a.F. mithin nicht erreicht zu werden. Diese Sichtweise wurde im Übrigen augenscheinlich ebenfalls vom Gesetzgeber geteilt, der § 6 Abs. 2 LSchG a.F. nachfolgend um den Begriff des „Reisebedarfs“ ausdrücklich ergänzt hat.

Hieran (Rn. 150) ändert sich auch dadurch nichts, dass die Ermittlung der genauen Wortlautgrenze durchaus mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden sein kann. Sofern es hierauf zur Lösung der betreffenden Fallfrage überhaupt ankommt, d.h. der im konkreten Sachverhalt geschilderte Umstand weder eindeutig dem Begriffskern des jeweiligen gesetzlichen Merkmals zuzuordnen ist (z.B. „Zugang“ einer Willenserklärung gem. § 130 Abs. 1 S. 1 BGB jedenfalls dann, wenn der Empfänger das die Willenserklärung enthaltende Schreiben liest) noch zweifelsfrei nicht unter dieses gefasst werden kann (Negativabgrenzung; z.B. Absender frankiert das Schreiben und wirft es in einen Postbriefkasten), er m.a.W. im sog. Begriffshof angesiedelt ist (z.B. Einwurf des Schreibens in den Briefkasten des Empfängers), entscheidet sich anhand der übrigen Auslegungskriterien, ob der Gesetzesbegriff bis an die Grenze des möglichen Wortsinns, also weit (extensiv), oder eng (restriktiv) zu interpretieren ist.

Beispiel:

Gem. § 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StGB wird mit Freiheitsstrafe von i.d.R. sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wer eine Körperverletzung mittels eines „gefährlichen Werkzeugs“ begeht. Nach st.Rspr. ist hierunter jeder Gegenstand zu verstehen, „der nach seiner objektiven Beschaffenheit und nach der Art seiner Benutzung im Einzelfall geeignet ist, erhebliche Körperverletzungen herbeizuführen.“ Sind diese Voraussetzungen in den drei nachfolgend genannten Konstellationen jeweils erfüllt?

  • A schlägt B mit einer Rohrzange auf den Hinterkopf.
  • Mit seinem beschuhten Fuß tritt C dem D gegen das Schienbein.
  • E versetzt F einen Faustschlag ins Gesicht.

Bei einer Rohrzange handelt es sich ohne Weiteres um ein „gefährliches Werkzeug“ i.S.v. § 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StGB, wohingegen Körperteile des Täters (hier: Faust) eindeutig nicht hierunter fallen. Ob ein beschuhter Fuß ein „gefährliches Werkzeug“ i.S.v. § 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StGB darstellt, versteht sich nicht von selbst, sondern bedarf der näheren Prüfung: Wie sich aus der gesetzlichen Überschrift von § 224 StGB ergibt, ist der gesetzliche Strafrahmen für eine Körperverletzung i.S.d. Vorschrift im Vergleich zu § 223 StGB deshalb erhöht, weil ihre Begehungsweise besonders gefährlich erscheint. Bezogen auf Fälle der hiesigen Art wird daher regelmäßig gefordert, dass es sich entweder um einen festen (schweren) Schuh handelt oder aber, dass mittels eines „normalen“ Straßenschuhs mit Wucht (heftig) dem Tatopfer in das Gesicht oder andere besonders empfindliche Körperteile getreten wird, um die Begehung der Körperverletzung mit einem „gefährlichen Werkzeug“ i.S.v. § 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StGB bejahen zu können.

b) Systematik

Die Rechtsordnung setzt sich aus einer Vielzahl einzelner Vorschriften zusammen (Rn. 5). Diese stehen allerdings nicht unverbunden nebeneinander, sondern sind zu einem einheitlichen Ganzen („System“) miteinander verbunden. Folglich vermag die zutreffende Bedeutung eines Rechtssatzes bzw. Rechtsbegriffs nicht isoliert aus diesem heraus ermittelt zu werden. Vielmehr ist stets auch der Zusammenhang („das Sinnganze“) zu berücksichtigen, in den der jeweilige Auslegungsgegenstand gestellt ist. Hieraus leiten die Vertreter der subjektiven Theorie ab, wie der Gesetzgeber die betreffende Rechtsnorm verstanden wissen wollte. Den Anhängern der objektiven Theorie zufolge ist unter mehreren, dem Wortlaut nach in Betracht kommenden Interpretationsmöglichkeiten, diejenige zu wählen, die am ehesten in den jeweiligen juristischen Kontext passt. Im Einzelnen ist innerhalb der systematischen Auslegung wie folgt zu unterscheiden:

aa) Äußere Systematik

Mitunter können sich bereits aus dem äußeren Regelungszusammenhang, in dem sich eine Rechtsnorm bzw. ein Rechtsbegriff befindet (dem jeweiligen „Standort“), Anhaltspunkte für die Auslegung ergeben. Insoweit kann von Bedeutung sein,

welcher Teilrechtsordnung (Privatrecht, Strafrecht, Öffentliches Recht; Rn. 26 f.) das betreffende Gesetz zuzuordnen ist (z.B. gilt im Zivilrecht ein objektiver und im Strafrecht ein subjektiver Fahrlässigkeitsbegriff);
wo genau innerhalb der Gliederung des Gesetzes (welcher Abschnitt etc.) die auszulegende Vorschrift verortet ist (obwohl z.B. § 15 Abs. 2 S. 1 GewO seinem Wortlaut nach einschränkungslos auf jedes „Gewerbe“ anwendbar zu sein scheint, folgt doch aus der systematischen Stellung dieser Vorschrift in „Titel II Stehendes Gewerbe“ der GewO, dass ihr eben nur stehende Gewerbe unterfallen, nicht dagegen auch Reisegewerbe);

Beispiel:

Gem. Art. 1 Abs. 1 S. 1 GG ist „die Würde des Menschen […] unantastbar.“

Gegen die Annahme, dass es sich hierbei um ein nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG mit der Verfassungsbeschwerde rügefähiges „Grundrecht“ handelt, spricht der Wortlaut von Art. 1 Abs. 3 GG („die nachfolgenden Grundrechte“). Demgegenüber folgt aus der systematischen Stellung auch von Art. 1 Abs. 1 S. 1 GG in dem mit „Die Grundrechte“ überschriebenen I. Abschnitt des Grundgesetzes, dass es sich bei der Menschenwürde sehr wohl um ein Grundrecht handelt.

welche Regelungen die vorhergehenden und nachfolgenden Normen treffen (z.B. ergibt sich aus dem unmittelbaren normativen Umfeld von § 1372 BGB, nämlich den §§ 1373 bis 1390 BGB, die allein den Zugewinnausgleich unter lebenden Ehegatten regeln, dass § 1372 BGB auf die Güterstandsbeendigung infolge des gleichzeitigen Todes der Eheleute nicht unmittelbar anwendbar ist, obwohl der Wortlaut von § 1372 BGB bei isolierter Betrachtung auch diesen Fall zu erfassen scheint: Beendigung des Güterstands „auf andere Weise als durch den Tod eines Ehegatten“);
wie die amtliche Überschrift des in Rede stehenden Artikels/Paragraphen lautet (z.B. genügt es für die Berichtigung eines Verwaltungsakts nach § 42 Var. 2 VwVfG nicht, dass in diesem ein Rechenfehler enthalten ist; vielmehr muss dieser auch noch „offenbar“ sein. Wenngleich sich diese Einschränkung dem Gesetzeswortlaut nach nur auf „ähnliche Unrichtigkeiten“ bezieht, so ergibt sich dennoch u.a. aus der gesetzlichen Überschrift von § 42 VwVfG [„Offenbare Unrichtigkeiten im Verwaltungsakt“], dass sie ebenfalls auf Schreib- und Rechenfehler zu erstrecken ist);

Expertentipp:

Bevor mit der Überschrift des jeweiligen Gesetzestexts argumentiert wird, ist zu prüfen, ob es sich bei dieser tatsächlich um eine authentische Überschrift durch den Gesetzgeber (siehe z.B. diejenige zu § 126 BGB: „Schriftform“ sowie zu § 223 StGB: „Körperverletzung“) oder lediglich um eine solche handelt, die der (private) Herausgeber/Verleger der betreffenden Gesetzessammlung „erfunden“ hat. Letzteres ist daran zu erkennen, dass die Überschrift in eckigen Klammern steht (siehe z.B. im „Sartorius“ die Überschrift zu Art. 12 GG: „[Berufsfreiheit]“).

  • in welchem (Ab-/Halb-)Satz innerhalb der Rechtsnorm die fragliche Regelung enthalten ist (z.B. können aufgrund der systematischen Stellung von Art. 9 Abs. 2 GG vor Art. 9 Abs. 3 S. 1 GG Eingriffe in das dort normierte Grundrecht der Koalitionsfreiheit richtigerweise nicht auf die Schranken des Art. 9 Abs. 2 GG gestützt werden). Oftmals enthält der erste Absatz einer Rechtsvorschrift eine Grundregel (z.B. § 28 Abs. 1 VwVfG), die in den nachfolgenden Absätzen präzisiert (Rn. 105) oder erweitert/eingeschränkt wird (z.B. § 28 Abs. 2, 3 VwVfG).

Hinweis:

Die Argumentation mit dem „äußeren System“ darf nicht überbewertet werden, da der Gesetzgeber nicht immersystematisch“ vorgeht (z.B. findet § 254 Abs. 2 S. 2 BGB entgegen seiner systematischen Stellung nicht nur auf § 254 Abs. 2 S. 1 BGB, sondern auch auf § 254 Abs. 1 BGB Anwendung und hätte daher richtigerweise als selbstständiger Absatz 3 formuliert werden müssen).

Darüber hinaus gilt der Grundsatz, dass wenn der Gesetzgeber innerhalb eines Gesetzes denselben Begriff mehrfach verwendet, dieser im Zweifel stets dieselbe Bedeutung hat („Einheitlichkeit der Terminologie“ ; z.B. meint Art. 20 Abs. 2 S. 1 GG mit dem Begriff „Volk“ ebenso das „deutsche Volk“ wie die Präambel und Art. 56 sowie Art. 146 GG). Zwingend ist dies jedoch nicht. Denn derselbe Begriff kann nicht nur dann unterschiedliche Bedeutungen haben, wenn er in verschiedenen Gesetzen verwendet wird (z.B. unterfällt dem Begriff „Eigentum“ i.S.v. § 903 BGB nur solches an Sachen, wohingegen Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG darüber hinaus ebenfalls schuldrechtliche Forderungen als „Eigentum“ schützt). Vielmehr muss auch innerhalb desselben Gesetzes ein Begriff nicht „überall denselben Inhalt haben […]. Die Auslegung hängt [nämlich] von der Funktion ab, die der Begriff innerhalb der jeweiligen Norm zu erfüllen hat“, sog. „Relativität der Rechtsbegriffe (z.B. verwendet Art. 2 Abs. 1 GG den Begriff „verfassungsmäßige Ordnung“ in einem weiteren Sinn als Art. 9 Abs. 2 GG). Theoretisch hat ein und derselbe Ausdruck damit maximal so viele Bedeutungen, wie er in unterschiedlichen Zusammenhängen verwendet wird.

bb) Innere Systematik

Idealtypisch sind die einzelnen Normen einer Rechtsordnung inhaltlich derart aufeinander abgestimmt, dass sie ein in sich widerspruchsfreies (inneres) System bilden, sog. „Einheit der Rechtsordnung“ (z.B. ist die Rechtswidrigkeit der Verletzung eines der in § 823 Abs. 1 BGB genannten Rechte nicht nur dann zu verneinen, wenn im konkreten Fall ein zivilrechtlicher Rechtfertigungsgrund wie § 227 Abs. 1 BGB eingreift, sondern auch bei Einschlägigkeit etwa von § 34 StGB). Soweit dies in der Realität nicht der Fall ist - die einschlägigen Gesetzesvorschriften haben nicht selten verschiedene Entstehungszeitpunkte und gehen damit auf eine entsprechende Vielzahl unterschiedlicher gesellschaftlicher Wertvorstellungen zurück -, gebietet es die aus dem Grundsatz der Gerechtigkeit abgeleitete Forderung nach einheitlichen (gleichen) Rechtsmaßstäben für alle Rechtsunterworfenen, (Wertungs-)Widersprüche zwischen den einzelnen Regelungen der Rechtsordnung im Wege der Auslegung zu vermeiden. Dies gilt

  • zum einen im Verhältnis von Rechtssätzen verschiedener Rangstufen der Normenhierarchie zueinander, sog. „vertikale Normenharmonisierung“. Paradebeispiel ist insoweit die **verfassungskonforme Auslegung: ** „Falls eine Norm des einfachen Rechts unter Berücksichtigung der vier klassischen juristischen Auslegungskriterien (Wortlaut, Systematik, Historie und Telos) mehrere Deutungsmöglichkeiten zulässt (z.B. aufgrund eines unbestimmten Rechtsbegriffs oder Ermessensspielraums), von denen wenigsten eine zu einem [verfassungs-]konformen Ergebnis führt, [ist] zwingend dieser Interpretation der Vorzug zu geben und […] die als verfassungswidrig erkannte Interpretationsvariante zu verwerfen.“ „Denn der Respekt vor der gesetzgebenden Gewalt gebietet es, im Rahmen des verfassungsrechtlich Zulässigen so viel wie möglich von dem aufrechtzuerhalten, was der Gesetzgeber gewollt hat.“ Darüber hinaus wird zugunsten dieser geltungserhaltenden Auslegung angeführt, dass grundsätzlich davon auszugehen sei, dass der Gesetzgeber mit der Schaffung von Rechtsnormen nicht gegen höherrangiges Recht verstoßen will.

Beispiel:

Nach § 35 Abs. 2 BauGB „können“ bestimmte Bauvorhaben „im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.“ Bei verfassungskonformer Auslegung dieser einfachgesetzlichen Vorschrift ist der Begriff „können“ reduzierend i.S.v. „müssen“ auszulegen. Denn andernfalls dürfte die Verwaltung selbst dann nach ihrem Ermessen darüber entscheiden, ob sie ein Bauvorhaben i.S.v. § 35 Abs. 2 BauGB zulässt, wenn öffentliche Belange nicht beeinträchtigt sind und die Erschließung gesichert ist. Das aber würde gegen Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG verstoßen, wonach Inhalt und Schranken des Eigentums allein durch den Gesetzgeber bestimmt werden. Das Recht des Grundstückseigentümers, sein Grundstück im Rahmen der Gesetze zu bebauen, wird durch die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG geschützt.

Hinweis:

Die Normenhierarchie (Rn. 36 ff.) gebietet es, eine niederrangige Vorschrift (z.B. des einfachen Bundesrechts) im Rahmen des methodisch Vertretbaren (Rn. 168) so auszulegen, dass sie höherrangigen Vorschriften nicht widerspricht (s.o.) - und zwar weder solchen der unmittelbar höheren Rangstufe (z.B. Grundgesetz) noch etwaiger weiterer darüberstehender Hierarchieebenen (z.B. EU-Primärrecht). Eine umgekehrte Vorgehensweise - die Auslegung einer Rechtsnorm einer höherrangigen Hierarchiestufe (z.B. Art. 19 Abs. 3 GG: „juristische Personen“) nach Maßgabe des niederrangigen (z.B. Privat-)Rechts (wonach z.B. die oHG keine juristische Person ist, vgl. § 124 HGB) - wäre daher ein gravierender rechtsmethodischer Fehler.

„Diesem Postulat nach grundrechts-(als Unterfall verfassungs-)konformer Auslegung (‚Konstitutionalisierung der Rechtsordnung‘) werden allerdings durch den Wortlaut, aber auch durch die Entstehungsgeschichte und den Gesetzeszweck zugleich wieder Grenzen gezogen. Ein Normverständnis nämlich, ,das in Widerspruch zu dem klar erkennbar geäußerten Willen des Gesetzgebers treten würde, kann auch im Wege verfassungskonformer Auslegung nicht begründet werden‘, würde ansonsten doch der normative Gehalt der betreffenden Vorschrift grundlegend neu bestimmt. Das aber kann aufgrund des Gewaltenteilungsprinzips (Art. 20 Abs. 2 S. 2 GG) nicht durch einen Richterspruch geschehen. ,Vielmehr muss dem Gesetzgeber die Entscheidung vorbehalten bleiben, ob er die verfassungswidrige Regelung durch eine verfassungsmäßige ersetzen will. Seiner rechtspolitischen Entscheidung kann und darf [selbst] das BVerfG nicht vorgreifen.‘ Auch würde eine solche ,Korrektur‘ des Gesetzes ,nicht zuletzt Art. 100 Abs. 1 GG zuwiderlaufen, der die Autorität des parlamentarischen Gesetzgebers im Verhältnis zur Rechtsprechung wahren soll.‘ ,Durch verfassungskonforme Auslegung lässt sich daher zwar das vom Gesetzgeber Gewollte einschränken oder präzisieren, nicht aber inhaltlich verändern.‘“

Hinweis:

Voraussetzung dafür, eine Rechtsnorm so zu interpretieren, dass sie mit der Verfassung in Einklang steht (verfassungskonforme Auslegung) ist, dass

  • der Wortlaut der Vorschrift mehrere Interpretationsmöglichkeiten zulässt,
  • zumindest eine von diesen Interpretationsmöglichkeiten mit dem Grundgesetz in Einklang steht und
  • diese verfassungskonforme Interpretation nicht gegen den Willen des Gesetzgebers verstößt. Zum Ganzen siehe Butzer/Epping , Arbeitstechnik, S. 39; Schwacke , Methodik, S. 119.

Entsprechend der Vielzahl der Stufen der Normenpyramide (Rn. 49) hat es bei der verfassungskonformen Auslegung des einfachen Rechts allerdings nicht sein Bewenden. Vielmehr gilt allgemein, dass - im Rahmen des methodisch Vertretbaren (vgl. Rn. 169) - eine rangniedere Rechtsnorm egal welcher Stufe so auszulegen ist, dass sie nicht in Widerspruch zu höherrangigem Recht steht, sog. „rangkonforme Auslegung“. Namentlich ist daher EU-Sekundärrecht primärrechtskonform, das nationale Recht europarechtskonform (bzgl. Richtlinien: richtlinienkonform ), Landesrecht bundesrechtskonform und eine Rechtsverordnung/Satzung gesetzeskonform auszulegen.

Beispiel:

Über den Kreis der natürlichen Personen hinaus gelten die Grundrechte gem. Art. 19 Abs. 3 GG auch für juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind. Einschränkend bestimmt Art. 19 Abs. 3 GG allerdings weiter, dass dies nur für „inländische“ juristische Personen gilt. Letzteres steht freilich in Widerspruch zum höherrangigen EU-Recht, konkret den europäischen Grundfreiheiten bzw. - subsidiär - dem allgemeinen Diskriminierungsverbot des Art. 18 Abs. 1 AEUV. Danach nämlich sind die EU-Mitgliedstaaten verpflichtet, juristische Personen aus einem anderen EU-Mitgliedstaat auch im Hinblick auf den zu erlangenden Rechtsschutz Inländern gleichzustellen. Dieser Widerspruch lässt sich in Anbetracht des eindeutigen Wortlauts von Art. 19 Abs. 3 GG auch nicht etwa im Wege der (europarechtskonformen) Auslegung dieser Vorschrift beheben. Denn es würde die Wortlautgrenze übersteigen, wollte man das Merkmal „inländische“ als „deutsche einschließlich europäische“ juristische Personen deuten; auch das EU-„Ausland“ ist eben kein „Inland“. Vielmehr greift daher der Anwendungsvorrang des EU-Rechts (Rn. 57) ein, d.h. das in Art. 19 Abs. 3 GG enthaltene Tatbestandsmerkmal „inländisch“ ist insoweit unanwendbar, als dadurch juristische Personen aus dem EU-Ausland diskriminiert werden.

Hinweis:

In der Fallbearbeitung wird die rangkonforme Auslegung (als „Inhaltskontrolle“) bereits bei der Frage relevant, ob die betreffende Vorschrift (z.B. Ermächtigungsgrundlage) überhaupt wirksam bzw. - bei Kollision des nationalen Rechts mit dem EU-Recht - anwendbar ist (Rn. 50 ff.). Nur sofern dies zu bejahen ist, ist im Anschluss daran zu ermitteln, in welchem Sinn die (wirksame/anwendbare) Vorschrift auszulegen ist („Inhaltsbestimmung“).

zum anderen auch zwischen gleichrangigen Vorschriften, sog. „horizontale Normenharmonisierung“. Auch insoweit gilt es, (Wertungs-)Widersprüche zu vermeiden. Sofern mehrere vertretbare Auslegungsmöglichkeiten bestehen, ist daher diejenige zu wählen, bei der die Rechtsnorm keinen Widerspruch zu einer anderen aufweist. Ist dies nicht möglich, so sind die sich widersprechenden Normen derselben Rangstufe ungültig bzw. unanwendbar.
Diese im Rahmen der systematischen Auslegung zu beachtenden Wertungen können sich insbesondere aus allgemeinen Rechtsprinzipien nicht nur einer höheren (z.B. der aus dem Rechtsstaatsprinzip bzw. den Grundrechten folgende Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bei der Anwendung etwa von § 81a StPO), sondern auch derselben Rangstufe der Normenhierarchie ergeben (z.B. vermögen aufgrund der „Einheit der Verfassung“ auch vorbehaltlos gewährleistete Grundrechte wie die Kunstfreiheit des Art. 5 Abs. 3 GG zum Schutz von Grundrechten Dritter - etwa: allgemeines Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG - sowie sonstiger Güter mit Verfassungsrang als sog. verfassungsimmanente Schranken begrenzt zu werden).
Ferner ist zu berücksichtigen, wie das Gesetz vergleichbare Interessenkonflikte in anderen Rechtsnormen - oder gar in derselben Vorschrift - aufgelöst hat (z.B. sind „sonstige Rechte“ i.S.v. § 823 Abs. 1 BGB nur solche, die wie die weiteren dort genannten Rechtsgüter „Leben“, „Körper“, „Gesundheit“, „Freiheit“ und „Eigentum“ absolut gegenüber jedermann geschützt sind, nicht hingegen auch relative Rechte wie Forderungen). Denn weil davon auszugehen ist, „dass der Gesetzgeber sachlich Zusammenhängendes so geregelt hat, dass die gesamte Regelung einen durchgehenden, verständlichen Sinn ergibt“, sind „einzelne Rechtssätze, die der Gesetzgeber in einen sachlichen Zusammenhang gestellt hat, grundsätzlich so zu interpretieren […], dass sie logisch miteinander vereinbar sind“, d.h. sachlich übereinstimmen. V.a. darf eine Rechtsvorschrift bzw. ein Rechtsbegriff nicht so ausgelegt werden, dass diese(r) selbst oder aber ein(e) andere(r) sinnlos bzw. überflüssig wird.

Beispiel:

Nach dem Wortlaut von § 133 BGB ist bei der Auslegung einer Willenserklärung (z.B. Bestellung von 100 „Pfund“ Rindfleisch durch den in England aufgewachsenen Käufer K bei Verkäufer V in Düsseldorf) „nicht an dem buchstäblichen Sinn“ des Erklärten zu haften, sondern „der wirkliche Wille“ zu erforschen. Würde man hierunter das subjektiv Gemeinte verstehen (z.B. meint K mit einem „Pfund“ 453,59g), so käme es zu einem Widerspruch zu § 119 Abs. 1 BGB. Danach nämlich muss der Erklärende beim unbewussten Auseinanderfallen von Wille und Erklärung (Irrtum) im Interesse der Rechtssicherheit seine Willenserklärung so gegen sich gelten lassen, wie sie der Empfänger (hier: V) nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste (ein „Pfund“ = 500g); dem Erklärenden steht vielmehr nur ein Anfechtungsrecht zu (ggf. verbunden mit einer Schadensersatzpflicht nach § 122 Abs. 1 BGB). Folglich ist § 133 BGB so zu interpretieren, dass empfangsbedürftige Willenserklärungen nach Maßgabe des Empfängerhorizonts auszulegen sind, vgl. auch § 157 BGB.

  • Darüber hinaus lassen sich gesetzgeberische Wertungen ebenfalls im Wege des Umkehr- sowie des Erst-recht-Schlusses (argumentum a fortiori) gewinnen, wobei in Bezug auf Letzteren weiter zwischen den folgenden zwei Varianten zu unterscheiden ist: Nach dem - als solchem „nicht ungefährlichen“ - argumentum a minore ad maius gilt, dass wenn das Gesetz (z.B. § 904 S. 2 BGB) eine bestimmte Rechtsfolge (z.B. Schadensersatz) schon für einen weniger wichtigen Fall vorsieht (z.B. die Einwirkung auf die fremde Sache ist gerechtfertigt, § 904 S.1 BGB), diese erst recht in einem gewichtigeren Fall (z.B. die Einwirkung auf die fremde Sache ist nicht gerechtfertigt) zur Anwendung gelangt.

Hinweis:

Voraussetzung für ein argumentum a minore ad maius ist:

  • 1. Der gesetzlich ausdrücklich geregelte Sachverhalt und der gesetzlich nicht ausdrücklich geregelte Sachverhalt dürfen sich allein dadurch unterscheiden, dass in beiden ein gemeinsames Merkmal in verschieden großer Ausprägung vorliegt. Im Übrigen müssen die Verhältnisse gleich sein ( ceteris paribus ).
  • 2. Für dieses Merkmal , das linear steigerungsfähig sein muss („die eine Ausprägung darf nicht etwa qualitativ ganz anders sein als die andere“; kein aliud -Verhältnis), muss eine komparative Regel („je… desto…“) gelten, mittels derer sich die beiden Sachverhalte verbinden lassen.
Während dieser Schluss sich auf die Tatbestandsseite einer Rechtsnorm bezieht und die in ihr getroffene Regelung auf weitere, im Gesetz nicht ausdrücklich genannte Fälle ausdehnt, betrifft das argumentum a maiore ad minus in seiner positiven Ausprägung die Rechtsfolgenseite und besagt nach Art des „Matrjoschka-Puppen-Prinzips“, dass eine weitgefasste gesetzliche Rechtsfolgenanordnung (das „Mehr“; z.B. gesetzliche Regelung, wonach es im Ermessen der Behörde steht, ob sie eine Genehmigung erteilt oder nicht) zugleich - als „Minus“ - auch weniger weit reichende Folgen mit umfasst (z.B. Erteilung der Genehmigung mit einer Nebenbestimmung nach § 36 Abs. 2 VwVfG).
Negativ führt dieses Argument auf der Tatbestandsseite dazu, dass wenn das Gesetz eine bestimmte Rechtsfolge (z.B. Freiheits-/Geldstrafe) noch nicht einmal für den gewichtigeren Fall (z.B. vorsätzliche Beihilfe zum Selbstmord) anordnet, diese erst recht nicht für weniger gewichtige Sachverhalte Geltung entfaltet (z.B. fahrlässige Herbeiführung eines Selbstmords).
Hinweis: Im Schrifttum wird der Erst-recht-Schluss (argumentum a fortiori) in seinen beiden Ausprägungen (argumentum a minore ad maius und argumentum a maiore ad minus) häufig nicht wie hier dem Bereich der Gesetzesauslegung zugeordnet, sondern als Unterfall der Rechtsfortbildung (Rn. 228 ff.) behandelt.
Entsprechendes, d.h. das Nicht-Eingreifen der in Rede stehenden Rechtsfolge, gilt, wenn das Gesetz diese allein für einen bestimmten anderen, aber gerade nicht auch für den jeweils vorliegenden, Sachverhalt anordnet. Während sich ein derart abschließender Charakter mitunter bereits ausdrücklich aus dem Gesetzeswortlaut ergibt (siehe das Beispiel in Rn. 151), ist dieser im Übrigen auch dann zu bejahen, wenn in die betreffende Vorschrift ein „nur“ hineinzulesen ist. Ein derartiges Normverständnis kann sich wiederum aus einem entsprechenden Umkehrschluss (argumentum e contrario) ergeben: Greifen die Gründe (z.B. Verhinderung der tatsächlichen Verkürzung einer Frist), die den Gesetzgeber in einem anderen Regelungszusammenhang (z.B. Fristende fällt auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag) zur Anordnung einer bestimmten Rechtsfolge bewogen haben (z.B. Verschiebung des Fristendes auf den Ablauf des nächsten Werktages), bei der Vorschrift (z.B. § 193 BGB), die in Bezug auf den fraglichen Sachverhalt (z.B. Fristbeginn fällt auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag) gerade keine explizite Regelung trifft und daher eine entsprechende Auslegungsfrage aufwirft, nicht Platz (z.B. weil es für die Frist ohne Belang ist, auf was für einen Wochentag ihr erster Tag fällt), so ist dieses Schweigen des Gesetzgebers i.d.S. als negative Antwort zu verstehen, dass die in Frage stehende Rechtsfolge dort eben nicht eintreten soll (z.B. keine entsprechende Anwendung von § 193 BGB, wenn der Fristbeginn auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt). M.a.W.: Das Gesetz ordnet für den Fall A die Rechtsfolge Z gerade deshalb an, weil dieser sich durch ein bestimmtes Merkmal M auszeichnet, das im Fall B nicht vorliegt, weshalb Z auf diesen keine Anwendung findet.

Hinweis:

Das Gegenstück zum Umkehrschluss ist der Analogieschluss (Rn. 248 ff.). Wenngleich beide ein Schweigen des Gesetzes zur betreffenden Rechtsfrage voraussetzen, so handelt es sich bei Ersterem - im Gegensatz zu Letzterem - richtigerweise gleichwohl nicht um ein Instrument zur lückenschließenden Rechtsfortbildung (str.). Denn anders als im Fall der Analogie erweist sich das Gesetz im Fall des Umkehrschlusses gerade nicht als planwidrig lückenhaft, wird bei Vorliegen der Voraussetzungen dieser Argumentationsfigur doch aus der Festlegung des Tatbestands einer Rechtsnorm zugleich gefolgert, dass andere Lebenssachverhalte gerade nicht von dieser erfasst werden: Die für den Fall A getroffene gesetzliche Regelung gilt für den ähnlichen Fall B „gerade deshalb nicht, weil der Gesetzgeber sie trotz der Ähnlichkeit der Fälle nicht auf diesen Fall [B] erstreckt hat (Umkehrschluss).“ In welchem Sinn das jeweilige gesetzliche Schweigen - entweder „beredt“ i.S.d. Umkehrschlusses oder als planwidrige Lücke i.S.d. Analogie - zu deuten ist, ist eine Frage der juristischen Wertung, welche sich nach Maßgabe der übrigen Auslegungskriterien vollzieht.

  • Schließlich lassen sich auch aus dem Typ einer Rechtsnorm Hinweise für deren Auslegung gewinnen. So sind beispielsweise Ausnahmevorschriften (z.B. § 80 Abs. 2 VwGO, wonach in den dort genannten Fällen Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben) regelmäßig eng (restriktiv) auszulegen (singularia non sunt extendenda), um die Grundentscheidung des Gesetzgebers, von der sie abweichen („Regel-Ausnahme-Verhältnis“; z.B. haben Widerspruch und Anfechtungsklage nach § 80 Abs. 1 VwGO grundsätzlich aufschiebende Wirkung), nicht zu unterlaufen. Sofern gesetzlich nicht durch entsprechende Formulierungen ausdrücklich als solche gekennzeichnet (so aber z.B. § 8 Abs. 1 S. 1 HwO: „In Ausnahmefällen“), kann es mitunter freilich schwierig sein zu ermitteln, ob es sich bei der betreffenden Regelung um eine Ausnahme handelt oder ob sie einen allgemeinen Rechtsgedanken enthält. Insbesondere ist nicht jede Gegennorm, die ggf. nur eine Regelung zur Beweislast trifft, zwangsläufig auch eine Ausnahmevorschrift (so aber z.B. § 935 Abs. 2 im Verhältnis zu § 935 Abs. 1 BGB; Rn. 98 f.). Ferner liegt eine solche auch dann nicht vor, wenn sie einen gleichberechtigten allgemeinen Rechtsgedanken enthält, der auch für weitere typische Konfliktfälle gilt (so z.B. § 935 Abs. 1 BGB in Bezug auf § 932 BGB; erst die in diesen beiden Vorschriften verankerten Rechtsgedanken zusammen ergeben das gesetzgeberische Konzept vom „Schutz des gutgläubigen Erwerbs mit der Zurücksetzung desjenigen Eigentümers, der seine Sache freiwillig aus der Hand gegeben hat“).

c) Historie

Über den vorstehend aufgezeigten systematischen Zusammenhang hinaus sind Rechtsvorschriften stets auch in einen historischen Kontext eingebettet, was ebenfalls bei ihrer Auslegung zu berücksichtigen ist (vgl. ausdrücklich Art. 33 Abs. 5 GG: Bezugnahme auf die „hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums“). Im Einzelnen sind unter dem Oberbegriff „historische Auslegung “ folgende Aspekte relevant:

aa) Entstehungsgeschichte (Genese) der Rechtsnorm

Die Interpretation einer Vorschrift anhand ihrer Entstehungsgeschichte (sog. „genetische Auslegung“) zielt darauf ab, den Willen des historischen Gesetzesgebers zu ermitteln. Wenngleich dieser allein nach der subjektiven Theorie für die Auslegung verbindlich ist („Rechtssätze (Normbegriffe) [sind] so zu deuten, dass die Vorstellungen […], die der Gesetzgeber mit ihnen verband, verwirklicht werden“), so ist dieses Auslegungskriterium dennoch auch bei Ablehnung dieser Theorie von Bedeutung: Den „Objektivisten“ zufolge gibt die entstehungsgeschichtliche Auslegung einer Rechtsnorm nämlich zumindest einen Hinweis darauf, wie diese zu verstehen ist (von mehreren möglichen Deutungen ist diejenige zu wählen, die „der Regelungsabsicht des Gesetzgebers […] am besten entspricht“) und kann nach der vom Bundesverfassungsgericht vertretenen Andeutungstheorie „der Wille des Gesetzgebers […] bei der Auslegung des Gesetzes […] insoweit berücksichtigt werden, als er in dem Gesetz selbst einen hinreichend bestimmten Ausdruck gefunden hat.“ Umgekehrt ist es dem Rechtsanwender „verwehrt, dem Gesetz einen Sinn zu unterlegen, den der Gesetzgeber offensichtlich nicht hat verwirklichen wollen, den er nicht ausgedrückt hat und den das Gesetz auch nicht im Verlaufe einer Rechtsentwicklung aufgrund gewandelter Anschauungen erhalten hat.“ Die Entstehungsgeschichte der auszulegenden Rechtsnorm ist daher stets zu ermitteln, gleich welcher der vorgenannten Theorien gefolgt wird.

Erkenntnisquellen für die Ermittlung der Motive des historischen Gesetzgebers sind die sog. Gesetzesmaterialien, d.h. zuvörderst die jeweiligen Parlamentsdokumente (auf Bundesebene: Bundestags-/Bundesrats-Drucksachen und -protokolle sowie Ausschussprotokolle). Ist - wie häufig der Fall - ein Gesetz auf eine Initiative der Bundesregierung zurückzuführen (Art. 76 Abs. 1 Var. 1 GG), so sind zudem auch der entsprechende ministerielle Referenten- sowie der nachfolgende Regierungsentwurf (inkl. amtlicher Begründung) heranzuziehen, soweit das vom Bundestag/-rat daraufhin beschlossene Gesetz mit diesen Vorlagen übereinstimmt. Auf die persönlichen Vorstellungen der an der Entstehung des Gesetzes Beteiligten kommt es demgegenüber nicht an. Denn der Gesetzgeber ist keine Einzelperson, sondern vielmehr ein Gremium (auf Bundesebene: Bundestag und Bundesrat, vgl. Art. 38 Abs. 3 GG i.V.m. § 1 Abs. 1 S. 1 BWahlG, Art. 51 GG).

Beispiel:

Art. 2 Abs. 1 GG gewährt jedem „das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit“. Wenngleich diese „feierlich“ anmutende Formulierung Anlass dazu geben könnte, dieses Grundrecht besonders im Lichte des Art. 1 Abs. 1 GG zu sehen und daraus abzuleiten, dass Art. 2 Abs. 1 GG mit dazu bestimmt sei, das Menschenbild des Grundgesetzes zu prägen, kann das Grundgesetz mit der „freien Entfaltung der Persönlichkeit“ letztlich dennoch nicht nur die Entfaltung innerhalb jenes Kernbereichs der Persönlichkeit gemeint haben, der das Wesen des Menschen als geistig-sittliche Person ausmacht. Vielmehr schützt Art. 2 Abs. 1 GG die Handlungsfreiheit in einem umfassenden Sinn. Denn es waren allein sprachliche Gründe - und nicht etwa rechtliche Erwägungen -, die den Verfassungsgeber dazu bewogen haben, die ursprüngliche Fassung „Jeder kann tun und lassen was er will“ durch den jetzigen Wortlaut des Art. 2 Abs. 1 GG zu ersetzen, vgl. v. Mangoldt, Parlamentarischer Rat, 42. Sitzung des Hauptausschusses, S. 533. Auch so profane Tätigkeiten wie etwa das Autofahren ohne Sicherheitsgurt fallen daher in den sachlichen Schutzbereich von Art. 2 Abs. 1 GG.

Expertentipp:

Auf europäischer Ebene fordert Art. 296 Abs. 2 AEUV ausdrücklich die Begründung von Rechtsakten. Bei Verordnungen (Art. 288 Abs. 2 AEUV) und Richtlinien (Art. 288 Abs. 3 AEUV) wird diese in Gestalt von sog. Erwägungsgründen vorangestellt.

Trotz Heranziehung aller verfügbaren Anhaltspunkte kommt es dennoch vor, dass sich das gesetzgeberische Motiv nicht ermittelt lässt (z.B. weil der Gesetzgeber sich zum konkreten Problem überhaupt nicht geäußert hat, etwa der Verfassungsgeber zu dem aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG abgeleiteten Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme). In einem solchen Fall erübrigt sich ein näheres Eingehen auf das Auslegungskriterium „Entstehungsgeschichte“.

Expertentipp:

Im Gegensatz zu Haus- und Seminararbeiten etc. stehen die Gesetzesmaterialien in der Klausur regelmäßig nicht zur Verfügung, so dass in diesem Rahmen hierzu i.d.R. auch keine Aussagen erwartet/getroffen werden können.

bb) Geschichtliches Umfeld beim Normerlass

Über die Entstehungsgeschichte i.e.S. hinaus ist im Rahmen der historischen Auslegung ebenfalls das allgemeine geschichtliche Umfeld im Zeitpunkt des Normerlasses einzubeziehen. Denn jedes Gesetz ist ein „Kind seiner Zeit“, d.h. sein Text ist regelmäßig kein absolut für sich stehendes Objekt, das jedem Rechtsanwender zu jedem Zeitpunkt denselben Gebotsinhalt vermittelt. Vielmehr ist der Bedeutungsinhalt von Wörtern durch die Veränderung der historischen, sozialen und politischen Verhältnisse einem Wandel unterworfen. Dies gilt es auch bei der Auslegung des Gesetzes zu beachten, insbesondere wenn diese in einem großen zeitlichen Abstand von dessen Entstehungszeitpunkt erfolgt.

Dabei hilft die Klärung der seinerzeitigen tatsächlichen Verhältnisse in einem ersten Schritt dazu, den Normtext besser zu verstehen (so z.B. wurde Art. 1 Abs. 1 GG v.a. deshalb 1948/49 in das Grundgesetz eingeführt, um die vor Mai 1945 erfahrene Erniedrigung, Brandmarkung und Ächtung von Menschen zukünftig zu verhindern; namentlich hiervor schützt daher die „Menschenwürde“). In einem zweiten Schritt kann deren Abgleich mit den aktuell vorzufindenden Gegebenheiten eine Anpassung des historischen Normzwecks an Letztere erfordern, sofern die unter anderen Umständen erlassene Regelung angesichts geänderter Rahmenbedingungen nicht mehr zur Konfliktlösung taugt. „Die Auslegung einer Gesetzesnorm kann nicht immer auf die Dauer bei dem ihr zu ihrer Entstehungszeit beigelegten Sinn stehenbleiben. Es ist zu berücksichtigen, welche vernünftige Funktion sie im Zeitpunkt der Anwendung haben kann. Die Norm steht ständig im Kontext der sozialen Verhältnisse und der gesellschaftlich-politischen Anschauungen, auf die sie wirken soll; ihr Inhalt kann und muss sich unter Umständen mit ihnen wandeln. Das gilt besonders, wenn sich zwischen Entstehung und Anwendung eines Gesetzes die Lebensverhältnisse und Rechtsanschauungen […] tiefgreifend geändert haben.“

Im Rahmen der Auslegung ist eine solche Vorgehensweise freilich nur dann zulässig, wenn sie sich namentlich innerhalb der Grenzen des - vom Gesetzgeber in vorausschauender Weise ggf. bewusst offen formulierten - Wortlauts der betreffenden Norm hält. Andernfalls darf sie allein unter den Voraussetzungen der Rechtsfortbildung erfolgen.

Beispiel:

Gem. § 50 Abs. 2 ZPO a.F. konnten Gewerkschaften als nichtrechtsfähige Vereine nur verklagt werden, nicht aber auch selbst Klage erheben. Durch diese Regelung wollte der Gesetzgeber die Bildung von einflussreichen Vereinigungen mit sozialpolitischer Zielsetzung erschweren oder sie zumindest unter staatliche Kontrolle bringen. Da sich das Verhältnis des Staates zu den Gewerkschaften nachfolgend jedoch grundlegend gewandelt hatte (Anerkennung ihrer Bedeutung für das Gemeinwohl; vgl. Art. 9 Abs. 3 GG), hat die Rechtsprechung ihnen auch schon vor der Neufassung von § 50 Abs. 2 ZPO die volle prozessuale Parteifähigkeit zuerkannt. Denn um die ihnen zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen, müssen sie einen großen persönlichen und sachlichen Apparat unterhalten, wodurch wiederum die Führung von Prozessen vor den ordentlichen Gerichten unvermeidlich wird. Allein diese Sichtweise habe auch dem Willen des (aktuellen) Gesetzgebers entsprochen, was sich aus der gesetzlichen Zuerkennung der vollen Parteifähigkeit der Gewerkschaften in allen übrigen Gerichtszweigen ergab.

Weil jede neue Vorschrift an einen früheren Rechtszustand anknüpft, lassen sich ferner auch durch einen Vergleich mit diesem Informationen im Hinblick auf den Inhalt der jeweiligen Rechtsnorm gewinnen. So können Vorgängerregelung en nicht nur als Vorbild (so z.B. Art. 118 Abs. 1 S. 1 WRV bzgl. Art. 5 Abs. 2 GG: „allgemeine Gesetze“), sondern auch als Gegenmodell gedient haben (vgl. z.B. Art. 1 Abs. 3 GG im Gegensatz zur WRV, deren Grundrechte z.T. nur als rechtlich unverbindliche Programmsätze verstanden wurden) - mit der Folge, dass im erstgenannten Fall die zur Altregelung entwickelte Auslegung auf die Neuregelung grundsätzlich übertragen werden kann (z.B. die bereits zu Art. 118 Abs. 1 S. 1 WRV vertretene Sonderrechts-/Abwägungslehre).

d) Telos

Ausgehend von der Erkenntnis, dass Gesetze mit den in ihnen vorgeschriebenen Verhaltensweisen nichts anderes als Mittel zur Verfolgung von Zwecken sind (Schutz bestimmter Rechte, Güter, Interessen etc.), sie m.a.W. vom Gesetzgeber als Instrumente der Rechtspolitik zur Gestaltung des jeweiligen Lebensbereichs eingesetzt werden, ist nach der teleologischen Auslegung diejenige Auslegungsvariante vorzuziehen, die der in der betreffenden Rechtsnorm zum Ausdruck kommenden legislativen Interessenbewertung am ehesten entspricht. Die Aufgabe des Rechtsanwenders besteht im vorliegenden Zusammenhang folglich darin, die im Rechtssatz codierte Bewertung einer bestimmten Interessenlage zu decodieren, d.h. (1) herauszufinden, um den Ausgleich welcher in der Lebenswirklichkeit typischerweise vorkommenden Interessen es in der Vorschrift überhaupt geht und (2) welchem von ihnen der Gesetzgeber durch seine Regelung prinzipiell den Vorrang eingeräumt hat, ist die Rechtsnorm doch entsprechend dieser Bewertung zu interpretieren. Dieses Ergebnis muss allgemeingültig sein, d.h. es darf nicht nur mit Blick auf den konkret zu entscheidenden Fall gefunden werden.

Hinweis:

„Hinter jedem Sollen (Norm) [steht] ein gesetzgeberisches Wollen“ , d.h. eine generalisierte Interessenabwägung (Wertung). Während der subjektiven Theorie zufolge allein Letzteres (die vom Urheber des Gesetzes verfolge Zielsetzung) maßgeblich für die Bestimmung des Gesetzeszwecks ist, kann dieser nach der objektiven Theorie unabhängig von den Vorstellungen des historischen Gesetzgebers gefunden werden, im Extremfall sogar erst nachträglich durch Rechtsprechung und Literatur („Eigenleben“ des Gesetzes).

Der hiernach aus der Fülle der Vielzahl denkbarer Zielsetzungen zu ermittelnde spezifische (konkrete) Gesetzeszweck (sog. „ratio legis) besteht bei Strafvorschriften im Schutz eines bestimmten Rechtsguts (z.B. schützt § 259 Abs. 1 StGB vor der Aufrechterhaltung der durch einen Diebstahl etc. geschaffenen rechtswidrigen Vermögenslage, weshalb eine Hehlerei an Ersatzsachen hiernach nicht strafbar ist). In jüngeren verwaltungsrechtlichen Gesetzen wird der jeweilige Zweck - insoweit dem Vorbild des europäischen Sekundärrechts folgend - häufig in deren Eingangsvorschriften ausdrücklich benannt (z.B. § 1 Abs. 1 BImSchG: „Zweck dieses Gesetzes ist […]“).

Expertentipp:

In der Klausur sind v.a. die Eingangsvorschriften des im konkreten Fall einschlägigen Gesetzes daraufhin zu untersuchen, ob dessen Zweck in diesen explizit erwähnt wird. Sofern dies zu bejahen ist, erübrigen sich weitergehende Ausführungen zu der Frage, welchen Zweck das Gesetz verfolgt.

Wo dies nicht der Fall ist und auch die grammtische, systematische sowie historische Auslegung bei der Bestimmung des Gesetzeszwecks nicht weiterhelfen, ist dieser aus dem Sinnzusammenhang zwischen Tatbestand und Rechtsfolge der auszulegenden Rechtsvorschrift zu ermitteln. Denn jeder derartigen Verknüpfung liegt eine Bewertung der verschiedenen Interessen zugrunde, die wiederum mit dem Gesetzeszweck weitgehend identisch ist (z.B. § 932 Abs. 1 BGB: Höherbewertung des Erwerbsinteresses des gutgläubigen Erwerbers gegenüber dem Behaltensinteresse des bisherigen Eigentümers).

Beispiel:

§ 766 S. 1 BGB verlangt für die Gültigkeit eines Bürgschaftsvertrags die Schriftform. Ist diese auch dann noch gewahrt, wenn der Bürge lediglich die Unterschrift unter eine Blankobürgschaft leistet, die erst zu einem späteren Zeitpunkt von einem hierzu mündlich ermächtigten Dritten durch Einfügen der nach § 766 S. 1 BGB erforderlichen Angaben ergänzt wird?

Nein. Der Sinn und Zweck von § 766 S. 1 BGB besteht darin, den Bürgen zu schützen. Dieser soll durch das Schriftformerfordernis zu größerer Vorsicht angehalten und vor nicht ausreichend überlegten Erklärungen gesichert werden. In Anbetracht dieser Warnfunktion ist die Schriftform allein dann gewahrt, wenn die Urkunde außer dem Willen, überhaupt für eine fremde Schuld einzustehen, auch die Bezeichnung des Gläubigers, des Hauptschuldners sowie der verbürgten Forderung enthält. Dass der Bürge ein Schriftstück unterzeichnet, aus dem sich nur sein Verbürgungswille ergibt, nicht aber auch das übernommene Risiko, ist daher nicht ausreichend, wird ihm dieses hierdurch bei Abgabe seiner Erklärung doch gerade nicht vor Augen geführt. Weil die eingangs geschilderte Bürgschaft der Form des § 766 S. 1 BGB nicht genügt, ist der Vertrag somit gem. § 125 S. 1 BGB nichtig.

Soweit hiernach ein Auslegungsspielraum verbleibt, ist es anerkannt, dass in die Entscheidung für bzw. gegen eine bestimmte Norminterpretation auch einzubeziehen ist, welche praktischen - etwa sozialen oder ökonomischen - Folgen diese in der Wirklichkeit typischerweise hat (sog. Folgenbetrachtung), wofür wiederum entsprechende empirische Angaben von Bedeutung sein können. Ergibt die juristische Bewertung der prognostizierten außerrechtlichen Folgen, dass diese erwünscht (gewollt) sind (z.B. Schadensprävention), so spricht dieser Umstand für eine demgemäße Deutung; sind sie hingegen unerwünscht (z.B. Schadensabwälzung auf unbeteiligte Dritte), so spricht dies gegen ein entsprechendes Normverständnis.

Hinweis:

Auch die ursprünglich in den USA entwickelte sog. Ökonomische Analyse des Rechts (ÖAR) lässt sich unaufgeregt in das Vorstehende einpassen: Soweit dieser Ansatz nicht de lege ferenda eine an ökonomischer Effizienz ausgerichtete Rechtsetzung fordert, sondern darüber hinaus in Bezug auf die bestehenden Gesetze (de lege lata) deren Auslegung unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten postuliert, ist dieses Vorbringen insoweit berechtigt, als die betreffende Rechtsnorm eine ökonomische Zielsetzung verfolgt (so z.B. die europäischen Grundfreiheiten, vgl. Art. 3 Abs. 3 UAbs. 1 EUV, Art. 26 Abs. 2 AEUV - weshalb etwa mitgliedstaatliche Verkaufsmodalitäten nach der Keck -Rspr. des EuGH nicht als Eingriff in die durch Art. 34 AEUV geschützte Warenverkehrsfreiheit zu qualifizieren sind). Sofern dies hingegen nicht der Fall ist, handelt es sich bei den ökonomischen Folgen einer Regelung immer nur um eine unter vielen der im Rahmen der Folgenbetrachtung relevanten Aspekte (ferner z.B. soziale, ökologische). In einer solchen Konstellation gleichwohl auf einem unbedingten Primat der Ökonomie über das Recht zu beharren, würde deren Bedeutung überschätzen und sich daher in der Tat als rechtsmethodisch verfehlt erweisen. Vielmehr gilt umgekehrt die „Herrschaft des Rechts auch über die Wirtschaft“, d.h. die Belange der Letzteren sind auf juristischer Ebene nur nach Maßgabe des Ersteren relevant - oder eben auch nicht (vgl. z.B. Erwägungsgrund 18 der Richtlinie 2004/113/EG des Rates vom 13.12.2004: „Zur Gewährleistung der Gleichbehandlung von Männern und Frauen sollte die Berücksichtigung geschlechtsspezifischer versicherungsmathematischer Faktoren nicht zu Unterschieden bei den Prämien und Leistungen führen“).

Allgemein gilt: Die Konkretisierung der ratio legis ist stets mit der Gefahr verbunden, dass der Rechtsanwender entsprechend seinem jeweiligen Vorverständnis persönliche Wertungen in die zu interpretierende Rechtsvorschrift hineinlegt, um das auf diese Weise subjektiv bestimmte Ergebnis sodann unter dem Deckmantel der teleologischen Auslegung - mithin scheinbar objektiv - aus der Vorschrift wieder herauszuholen. Ein derart unwissenschaftliches und methodenunehrliches Vorgehen lässt sich nur dadurch verhindern, indem der Gesetzeszweck anhand sachlicher Kriterien bestimmt wird. Namentlich wird gefordert, dass es für diesen einen Anhaltspunkt im Gesetz geben muss.

Beispiel:

Abweichend vom Grundsatz des § 312d Abs. 1 S. 1 BGB steht dem Verbraucher bei einem Fernabsatzvertrag das Widerrufsrecht nach § 355 BGB gem. § 312d Abs. 4 Nr. 5 BGB dann nicht zu, wenn dieser in Form einer „Versteigerung (§ 156 BGB)“, d.h. durch Zuschlag des Auktionators, geschlossen wurde. Internet-Auktionen (z.B. auf „eBay“), bei denen der Kaufvertrag durch Willenserklärungen - Angebot und Annahme - der Parteien gem. §§ 145 ff. BGB zustande kommt, werden daher nicht von der Ausnahmevorschrift des § 312d Abs. 4 Nr. 5 BGB erfasst. Diese rechtliche Vorgabe wird auch nicht etwa dadurch wieder in Frage gestellt, dass das demnach bestehende Widerrufsrecht die Durchführung von Internet-Auktionen faktisch erschwert oder die betreffenden Unternehmer gar zur Aufgabe dieses Geschäftsmodells zwingt. Vielmehr haben diese sich auf das dem Schutz der Verbraucher dienende Recht nach § 355 BGB einzustellen.

Mit Blick speziell auf die rechtlichen Folgen einer bestimmten Normauslegung wird diese dann aus dem Kreis der möglichen Deutungsvarianten ausgeschlossen, wenn sie zu einem unsinnigen Ergebnis führen würde („Schluss vom ,absurden Ergebnis‘ auf die falsche Auslegung“ ). Mit Hilfe dieses sog. argumentum ad absurdum wird also nicht positiv die Richtigkeit einer bestimmten Interpretation untermauert (z.B. dass Steuergesetze als Inhalts- und Schrankenbestimmungen i.S.v. Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG in die Eigentumsfreiheit eingriffen), sondern negativ eine andere widerlegt (z.B. dass Steuergesetze als Enteignungen i.S.v. Art. 14 Abs. 3 GG zu qualifizieren sind; wäre dies nämlich der Fall, so müsste der Gesetzgeber nach Art. 14 Abs. 3 S. 2 GG eine Entschädigung für jede Steuererhebung vorsehen, so dass der Staat aus dieser per saldo keine Einnahmen erzielen würde - ein nicht nur in Anbetracht des die Verteilung des Steueraufkommens eigens regelenden Art. 106 GG absurdes Ergebnis).

Sowohl zusätzlich als auch alternativ zum jeweiligen konkreten Gesetzeszweck sind im Rahmen der teleologischen Auslegung schließlich noch die allgemeinen Normzwecke von Relevanz, welche vom Gesetzgeber generell mit dem Erlass von Rechtsvorschriften verfolgt werden. Diese sind daher namentlich nicht nur so zu interpretieren, dass sie mit höherrangigem Recht und allgemeinen Rechtsprinzipien vereinbar sind, d.h. insbesondere zu „gerechten“ (vgl. Art. 3 Abs. 1 GG) und sachangemessenen Ergebnissen führen, sondern auch tatsächlich zur Anwendung gelangen (Normeffizienz, vgl. Art. 4 Abs. 3 EUV) und dabei praktikabel sind (u.a. Verhinderung von Rechtsmissbrauch).

Mitunter führt die teleologische Auslegung allerdings zu dem Ergebnis, dass der Gesetzgeber mit einer Rechtsnorm (z.B. § 48 Abs. 2 bis 4 VwVfG) nicht nur einen, sondern gleich mehrere, sich ggf. sogar widersprechende Zweck(e) verfolgt (z.B. Vertrauensschutz des Bürgers vs. Gesetzmäßigkeit der Verwaltung). In einer solchen Konstellation ist unter mehreren möglichen Auslegungsvarianten diejenige vorzuziehen, die allen relevanten Interessen am besten Rechnung trägt („Mittelweg“). Sofern sich eine solche Optimierung der widerstreitenden Regelungszwecke dagegen nicht bewerkstelligen lässt, ist abzuwägen, welchem zugrundliegenden Interesse der Vorrang gebührt (Wertungsentscheidung) - mit der Folge, dass das Gesetz i.d.S. auszulegen ist.

Ist der Gesetzeszweck hiernach ermittelt und ergibt dessen Abgleich mit dem Gesetzeswortlaut, dass von diesem an sich auch solche Sachverhalte erfasst werden, die nach dem Zweck der jeweiligen Gesetzesvorschrift gerade nicht unter diese fallen sollen, so ist deren Anwendungsbereich in dem Umfang zu reduzieren, wie der Wortlaut über den Zweck „hinausschießt“, würde Letzterer doch ansonsten, d.h. bei buchstabengetreuer Gesetzesbefolgung, verfehlt. In dem Umfang, in dem diese sog. „teleologische Reduktion “ („Restriktion“) Platz greift, wird die in der betreffenden Vorschrift angeordnete Rechtsfolge daher trotz der eigentlich zu bejahenden Erfüllung ihres Tatbestands nicht ausgesprochen. Umgekehrt kann es der Normzweck freilich auch gebieten, eine Rechtsnorm bis an die Grenze des möglichen Wortsinns, also weit (extensiv), auszulegen.

Beispiel:

Die Eltern E des fünfjährigen - und mithin geschäftsunfähigen (§ 104 Nr. 1 BGB) - Kindes K schenken diesem zum Geburtstag ein Fahrrad. An sich wäre der - konkludent geschlossene - Schenkungsvertrag (§§ 516 Abs. 1, 518 Abs. 2 BGB) zwischen E und K gem. § 181 BGB (i.V.m. §§ 1629 Abs. 2 S. 1, 1795 Abs. 2 BGB) nicht wirksam. Denn nach dem Wortlaut dieser Vorschrift können E nicht als Vertreter (§ 1629 Abs. 1 BGB) des beschenkten K mit sich im eigenen Namen (als Schenker) ein Rechtsgeschäft vornehmen. Allerdings ist für die Auslegung einer Vorschrift nicht allein ihr Wortlaut maßgebend. Vielmehr kommt es auch auf deren Sinn und Zweck an. Dieser besteht bei § 181 BGB darin, es zu verhindern, dass verschiedene und einander widerstreitende Interessen durch ein und dieselbe Person vertreten werden. Eine solche Gefährdungslage existiert jedoch dann nicht, wenn - wie hier - der Vertreter dem Vertretenen durch das sog. Insichgeschäft lediglich einen rechtlichen Vorteil zuwendet (vgl. auch § 107 BGB). Geht der Wortlaut insoweit mithin über den Schutzzweck von § 181 BGB hinaus, so ist diese Vorschrift folglich dahingehend teleologisch zu reduzieren, dass sie in Fällen der vorbezeichneten Art nicht eingreift.

Hinweis:

Die teleologische Reduktion ist das Gegenstück zur Analogie (Rn. 248 ff.): „Während bei der Analogie der zu entscheidende Fall zwar nicht vom Wortlaut der Norm, wohl aber von deren Normzweck erfasst wird, fällt bei der [teleologischen] Reduktion der Fall zwar unter den Wortlaut, wird jedoch vom Normzweck nicht erfasst.“ Wenngleich die teleologische Reduktion im Schrifttum häufig dem Bereich der (gesetzesimmanenten) Rechtsfortbildung (Rn. 228 ff.) zugeordnet wird - es handele sich um die Hinzufügung der vom Gesetzgeber „vergessenen“ einschränkenden Tatbestandsmerkmale bzw. sinnvollen Ausnahmeregelung („verdeckte Regelungslücke“ in Gestalt einer „Ausnahmelücke“); eine restriktive „Auslegung“ sei wegen des eindeutigen Wortlauts nicht möglich -, so ist sie abweichend von der Analogie richtigerweise doch als Unterfall der teleologischen „Auslegung “ zu klassifizieren. Denn „der Wortlaut einer Vorschrift stellt zwar die äußerste Grenze einer ausdehnenden Auslegung dar, er ist jedoch einer mit Hilfe der üblichen Methoden vorgenommenen einschränkenden Auslegung zugänglich.“ Nicht nur die Systematik und die Historie, sondern ebenfalls der Sinn und Zweck des Gesetzes können hiernach also dazu führen, den von dessen Wortlaut zu weit gezogenen Anwendungsbereich einschränkend zu interpretieren. Dies ist bei der teleologischen Auslegung der Fall, die sich in Verwirklichung (nicht dagegen: Berichtigung; dazu Rn. 225) des Zwecks der Rechtsnorm noch innerhalb der Grenzen ihres Bedeutungsinhalts bewegt.

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