Die Auslegungsmittel
In diesem Beitrag lernst Du die Grundlagen der juristischen Auslegung kennen, also die Methoden, mit denen der Bedeutungsinhalt von Gesetzen und gesetzlichen Begriffen ermittelt wird. Es wird aufgezeigt, welche Kriterien und Prinzipien dem Rechtsanwender zur Verfügung stehen, um ein rational nachvollziehbares und rechtlich vertretbares Auslegungsergebnis zu erzielen. Beispiele und konkrete Anwendungshinweise verdeutlichen, wie Du in der Fallbearbeitung bestehende Legaldefinitionen, Standarddefinitionen und eigenständige Auslegungen berücksichtigen kannst.
Welcher Methode sich der Rechtsanwender zur Ermittlung des Bedeutungsinhalts des Gesetzes bzw. der darin enthaltenen Begriffe zu bedienen hat, ist gesetzlich nicht geregelt („fehlendes Methodengesetz“ ); namentlich die §§ 133, 157 BGB betreffen nur die Auslegung von Willenserklärungen bzw. Verträgen. Auch das Grundgesetz schreibt eine bestimmte Auslegungsmethode nicht vor. Dass die Auslegung gleichwohl nicht dem Gutdünken des jeweiligen Auslegers, d.h. dem willkürlichen Meinen bzw. subjektiven „Für-Richtig-Halten“ seitens des einzelnen Richters, Verwaltungsbeamten etc. überlassen ist (juristisches Denken hat „leidenschaftslos, unparteilich, unbefangen und vorurteilsfrei“ zu sein), sondern dieser sich hierfür bestimmter objektiver Kriterien zu bedienen hat („es gibt keine ,Freiheit der Methodenwahl‘“), ist ein Gebot des verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzips, welches unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit nicht nur ein vorhersehbares, sondern auch ein rational nachvollziehbares und damit kontrollierbares Auslegungsergebnis fordert („Methodenfehler sind […] Rechtsfehler“, vgl. § 546 ZPO, § 337 Abs. 2 StPO). (Auch) Insoweit handelt es sich bei der Jurisprudenz mithin um einen „nach Inhalt und Form […] ernsthafte[n] planmäßige[n] Versuch zur Ermittlung der Wahrheit“ - und damit um „Wissenschaft“. Das Instrument hierzu, d.h. zur Erlangung „richtiger“ (i.S.v. juristisch vertretbarer, freilich nicht notwendig auch eindeutiger) Entscheidungen, ist die Methodenlehre. Den danach anerkannten Auslegungskriterien („Regeln der Kunst“, leges artis der Rechtswissenschaft) kommt letztlich sogar Verfassungsrang zu, steht eine (Gerichts-)Entscheidung, die den methodisch vorgegebenen Korridor des rechtlich Vertretbaren verlässt, doch nicht mehr mit „Gesetz und Recht“ i.S.v. Art. 20 Abs. 3 GG in Einklang.
Expertentipp:
Wenngleich richtigerweise jeder Rechtssatz auslegungsbedürftig ist, so wäre es im Rahmen der Fallbearbeitung dennoch verfehlt, sich die Bedeutung jedes einzelnen hierfür jeweils relevanten gesetzlichen Merkmals anhand der juristischen Auslegungsmethoden von Grund auf neu zu erschließen. Denn auch wenn für dieses keine Legaldefinition (Rn. 101 ff.) vorhanden sein sollte, so haben Rechtsprechung und Lehre doch zahlreiche „Standarddefinitionen “ entwickelt. Diese „Auslegungsvorschläge“ sind bei der Falllösung regelmäßig ohne Weiteres zugrunde zu legen (und demgemäß zuvor auswendig zu lernen). Demgegenüber ist eine eigenständige Erarbeitung des Bedeutungsinhalts der vom Gesetzgeber verwendeten Begriffe unter Zugrundelegung der juristischen Auslegung skriterien (Rn. 136 ff.) namentlich dann angezeigt, wenn hierzu noch keine (gefestigte) Rechtsprechung und Lehrmeinung existiert (z.B. weil es sich um ein neues Gesetz handelt) oder aber wenn es gilt, bestehende Interpretationen kritisch zu hinterfragen. Zusammenfassend gilt also:
- 1. Ist in Bezug auf den jeweils in Frage stehenden Gesetzesbegriff (den zu definierenden Ausdruck, sog. definiendum ; z.B. § 121 Abs. 1 S. 1 BGB: „unverzüglich“) eine Legaldefinition vorhanden (z.B. § 121 Abs. 1 S. 1 BGB: „ohne schuldhaftes Zögern“), so ist der Rechtsanwender an das durch diese festgelegte Begriffsverständnis (den definierenden Ausdruck, sog. definiens ) zwingend gebunden. Eine hiervon abweichende Interpretation (z.B. „unverzüglich“ = „sofort“) wäre unzulässig („Auslegungsverbot“ Vogel , Methodik, S. 75 f. Vgl. auch Schwacke , Methodik, S. 31, 83. ). Rüthers/Fischer/Birk , Rechtstheorie, Rn. 202; Tettinger/Mann , Einführung, Rn. 212. Erweist sich die Legaldefinition allerdings ihrerseits als unklar, so ist sie selbst auszulegen (z.B. „ohne schuldhaftes Zögern“ = „wenn das Zuwarten […] durch die Umstände des Falles geboten ist“, was bei einem Abwarten von zwei Wochen grundsätzlich nicht mehr zu bejahen ist Armbrüster , in: MüKo, BGB, 6. Auflage 2012, § 121 Rn. 7 m.w.N. ). Zum Ganzen siehe Butzer/Epping , Arbeitstechnik, S. 27 a.E.; Muthorst , Grundlagen, § 5 Rn. 41 ff.
- 2. Hat, wie häufig der Fall, der Gesetzgeber den von ihm verwendeten Begriff nicht definiert, wird dieser aber von Rechtsprechung und Lehre ständig in einem bestimmten Sinn verstanden, so ist diese gefestigte Auslegung („Standarddefinition“) anzuwenden. Vgl. auch Art. 1 Abs. 3 schweiz. ZGB, wonach das Gericht „ bewährte r Lehre und Überlieferung “ zu folgen hat.
- 3. Existiert weder eine Legaldefinition noch eine (überzeugende) gefestigte Auslegung, so ist eine eigenständige Gesetzes auslegung durch den Fallbearbeiter anhand der nachfolgend dargestellten juristischen Auslegungskriterien erforderlich.
Achtung: Das „Autoritätsargument“, nämlich dass es sich bei einer bestimmten Gesetzesinterpretation um die in Rechtsprechung und Lehre „herrschende Meinung“ (h.M.) handelt (s.o. „2.“), darf nicht mit den nachfolgend dargestellten juristischen Sachargumenten verwechselt werden. „Sich auf Autoritäten zu berufen (‚argumentum ab auctoritate ‘) ist kein eigentliches juristisches Argument.“ Vielmehr bemisst sich die Überzeugungskraft jeder zu einer Rechtsfrage vertretenen Auffassung umgekehrt gerade danach, inwiefern diese sich auf die anerkannten juristischen Auslegungskriterien zu stützen vermag. Für die Praxis, aber auch die Klausur, wird gleichwohl empfohlen, pragmatisch zu verfahren und regelmäßig die h.M. zugrunde zu legen, d.h. die Auslegungskriterien - ergebnisorientiert - derart anzuwenden, dass sie zum betreffenden Auslegungsresultat (der h.M.) führen; denjenigen, der einer hiervon abweichenden (Minder-)Meinung (M.M.) folgt, treffe die weitergehende Argumentationslast. Ist die Auslegung eines Begriffs in Rechtsprechung und Lehre umstritten, so kann in der juristischen Ausbildung jede „vertretbare“ Meinung (Rn. 223) zugrunde gelegt werden. In der Praxis hingegen wird der (höchstrichterlichen) Rechtsprechung gefolgt.