Das Verhältnis der Auslegungskriterien

In diesem Beitrag erfährst Du, wie unterschiedliche Auslegungskriterien bei der Interpretation von Gesetzesnormen miteinander in Beziehung stehen und welche Rolle ihnen zukommt, wenn sie zu verschiedenen Ergebnissen führen. Du wirst sehen, dass dabei nicht nur die Betrachtung des Wortlauts entscheidend ist, sondern auch weitere Aspekte wie Systematik, historische Entwicklung und Sinn und Zweck der Vorschrift einbezogen werden. Anhand theoretischer Erläuterungen und Beispiele wird verdeutlicht, wie die Gewichtung dieser Kriterien aussehen kann und warum eine fundierte Begründung entscheidend für die Wahl eines Auslegungsergebnisses ist.

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Die Anwendung der vier vorgenannten Auslegungskriterien auf denselben Normtext führt zu einer entsprechenden Anzahl von Teilergebnissen. Soweit diese voneinander abweichen, ist zu entscheiden, welches von ihnen den Ausschlag gibt. Das insofern theoretisch ebenfalls denkbare Absehen von einer Entscheidung ist für den Richter aufgrund des verfassungsrechtlichen Rechtsverweigerungsverbots keine zulässige Option („Entscheidungszwang“). Zur Beantwortung der sich damit letztlich stellenden Frage nach der Rangfolge der Auslegungsmethoden existieren nur wenige, im Folgenden näher dargestellte, allgemein anerkannte Regeln. Wenngleich diese i.d.S. unvollkommen sind, als dass auch bei ihrer Befolgung noch Raum für subjektive Wertungen verbleibt, sind sie als solche aus rechtsstaatlicher Sicht dennoch unverzichtbar.

  • „Da Gegenstand der Auslegung gesetzlicher Bestimmungen immer nur der Gesetzestext sein kann“, erweist sich der Wortlaut des Gesetzes nicht nur als Ausgangspunkt der Auslegung, sondern markiert der mögliche Wortsinn des Gesetzes zugleich „die äußerste Grenze zulässiger richterlicher Interpretation“, jenseits dessen die Rechtsfortbildung beginnt (z.B. handelt es sich bei den Partnern einer nicht-ehelichen Lebensgemeinschaft nicht um „Familienangehörige“, weshalb diese vor dem Inkrafttreten der §§ 563, 563a BGB n.F. nur bei Gelingen einer analogen Anwendung von §§ 569a, 569b BGB a.F. mit dem Tod des Mieters in das Mietverhältnis eintraten). Insoweit sind die drei übrigen Kriterien der Gesetzesinterpretation (Systematik, Historie, Telos) der Wortlautauslegung mithin untergeordnet. Mögen sich aus diesen auch noch so gute Gründe zugunsten eines bestimmten Normverständnisses ergeben, so ist dieses im Rahmen der Auslegung dennoch zu verwerfen, wenn es jenseits des durch den Wortlaut gezogenen Rahmens liegt. Letztlich wird dadurch dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit Rechnung getragen. Gegen dieses würde nämlich verstoßen, wenn man eine Vorschrift in einer Weise auslegte, wie es nach dem Text überhaupt nicht zu erwarten ist.

Hinweis:

Wenngleich der Auslegung des Gesetzes durch dessen Wortlaut eine absolute Grenze gezogen wird, so bedeutet dies jedoch nicht zwangsläufig, dass der weiteren Fallbearbeitung nicht dennoch ein jenseits der Wortlautgrenze liegendes Rechtsverständnis zugrunde zu legen ist. In methodisch korrekter Weise erreichen lässt sich ein solches Resultat allerdings nicht mehr im Wege der Normauslegung, sondern allein unter den Voraussetzungen der Rechtsfortbildung (Rn. 150 f. und 228 ff.).

Darüber hinaus darf die Rechtsfindung in keinem Fall „das gesetzgeberische Ziel [Telos] der Norm in einem wesentlichen Punkt verfehlen oder verfälschen oder an die Stelle der Regelungskonzeption des Gesetzgebers gar eine eigene [des jeweiligen Normanwenders] treten lassen.“ Denn die Aufgabe der Auslegung „beschränkt sich darauf, die [vom Gesetzgeber] intendierte Regelungskonzeption bezogen auf den konkreten Fall […] möglichst zuverlässig zur Geltung zu bringen“ („Rechtsanwender […] als ,Treuhänder‘ des Gesetzgebers“ ). Innerhalb der Grenzen des möglichen Wortsinns hat daher der Sinn und Zweck des Gesetzes Vorrang vor den übrigen Auslegungskriterien.
Sofern auch hiernach noch mehrere Deutungsmöglichkeiten in Betracht kommen, sind im Wege der systematischen Auslegung alle diejenigen Interpretationshypothesen auszuscheiden, bei denen es zu einem Widerspruch der auszulegenden Vorschrift (z.B. des einfachen Rechts) zu einer höherrangigen Rechtsnorm (z.B. des Verfassungs- oder des Europarechts) kommen würde. Denn einerseits gebietet es zwar „der Respekt vor der gesetzgebenden Gewalt […], so viel wie möglich von dem aufrechtzuerhalten, was der Gesetzgeber gewollt hat.“ Andererseits darf aber aufgrund des Gewaltenteilungsprinzips (Art. 20 Abs. 2 S. 2 GG) sowie wegen Art. 100 Abs. 1 GG der normative Gehalt der betreffenden Vorschrift nicht grundlegend neu bestimmt werden, weshalb eine rangkonforme Auslegung nur innerhalb der durch den Wortlaut und den Zweck des Gesetzes gezogenen Grenzen zulässig ist.

Im Übrigen wird das Gewicht des einzelnen Auslegungskriteriums maßgeblich vom Auslegungsziel beeinflusst: Wird dieses in der Ermittlung des Willens des Gesetzgebers gesehen (subjektive Theorie), so ist die historische Auslegung von herausragender Bedeutung. Demgegenüber stellen die Anhänger der objektiven Theorie auf das Gesetz selbst ab und fragen danach, welche „vernünftigen“ Antworten sich diesem zur Lösung aktueller Konfliktsituationen entnehmen lassen. Da allerdings auch nach der subjektiven Theorie (in ihrer geltungszeitlichen Ausprägung) zwischenzeitliche Änderungen der gesellschaftlichen Verhältnisse und/oder der rechtlichen Wertungen bei der Gesetzesauslegung zu berücksichtigen sind, kann der Streit um das richtige Auslegungsziel und damit die Rangfolge der vorgenannten Auslegungsmethoden in Bezug auf ältere Gesetze regelmäßig dahingestellt bleiben. Bei diesen tritt der Wille des historischen Gesetzgebers im Zeitverlauf nämlich zunehmend in den Hintergrund. Umgekehrt kommt „bei zeitlich neuen und sachlich neuartigen Regelungen […] den anhand des Gesetzgebungsverfahrens deutlich werdenden Regelungsabsichten des Gesetzgebers erhebliches Gewicht bei der Auslegung zu, sofern Wortlaut und Sinnzusammenhang der Norm Zweifel offenlassen. Über die erkennbare Regelungsabsicht darf die Auslegung in solcher Lage nicht hinweggehen.“

Auf Grundlage der vom Bundesverfassungsgericht vertretenen Andeutungs- bzw. Vereinigungstheorie lässt sich dagegen - mit Ausnahme der drei in Rn. 215 ff. aufgezeigten Regeln - keine abstrakte Rangordnung und Gewichtigkeit der Auslegungskriterien festlegen (str.). Richtigerweise sind diese im Verhältnis zueinander prinzipiell gleichrangig. Vielmehr hängt es von den Besonderheiten der konkret auszulegenden Rechtsnorm ab, welches Gewicht den einzelnen Auslegungsmethoden zukommt, d.h. welcher von ihnen jeweils der Vorrang gebührt. Führt in Bezug auf die betreffende Vorschrift nur eine (z.B. Wortlaut) zu einem eindeutigen Ergebnis und stehen die anderen Auslegungskriterien diesem nicht entgegen - sei es, weil sie unergiebig sind oder jeweils mehrdeutige (widersprüchliche) Resultate liefern -, so setzt sich Erstere durch. Umgekehrt kann sich beispielsweise das Wortlautargument in Bezug auf eine andere Vorschrift wiederum als sehr schwach erweisen, weil man den darin verwendeten Ausdruck „mit Fug und Recht auch anders verstehen könnte“, so dass dann den drei übrigen Auslegungskriterien ein größeres Gewicht beizumessen ist (siehe den Übungsfall in Rn. 226 f.).

Allgemein ist die Entscheidung zugunsten einer von mehreren methodisch vertretbaren Gesetzesinterpretationen keine streng rationale mehr („Auslegung ist […] kein Rechenexempel“ ), sondern eine vom einzelnen Rechtsanwender vorzunehmende Wertung. „Die Auslegung […] hat den Charakter eines Diskurses, in dem auch bei methodisch einwandfreier Arbeit nicht absolut richtige, unter Fachkundigen nicht bezweifelbare Aussagen dargeboten werden, sondern Gründe geltend gemacht, andere Gründe dagegengestellt werden und schließlich die besseren Gründe den Ausschlag geben sollen.“ Sie ist lediglich der „Weg, auf dem der Richter den Inhalt einer Gesetzesbestimmung […] erforscht.“ Nicht hingegen handelt es sich bei ihr um ein stets sichere Ergebnisse (Lösungen) verbürgendes System. Namentlich bei den Auslegungskriterien handelt es sich „nur“ um Argumente für bzw. gegen einzelne Auslegungshypothesen. Sie besagen aber nicht, welches von ihnen den Vorzug verdient, wenn verschiedene Interpretationsmöglichkeiten in Betracht kommen. Immerhin aber schränken die Auslegungsmethoden den Spielraum der Subjektivität bei der Rechtsanwendung ein, indem sie einen Bereich vertretbarer Entscheidungen abstecken. Vollständig beseitigt wird der Konflikt zwischen der Forderung nach einer Entscheidung auf objektiv-gesetzlicher Grundlage und der Notwendigkeit einer subjektiven Gesetzesinterpretation hierdurch freilich nicht.

Hinweis:

Ein Auslegungsergebnis ist dann vertretbar, wenn es „mit rationalen Argumenten nachvollziehbar (wenn auch nicht zwingend) begründet werden kann und nicht durch allgemein überzeugende Argumente erweisbar ist, dass eine der konkurrierenden Lösungsmöglichkeiten den Vorzug verdient.“

Gibt es insoweit (!) folglich kein „richtiges“ oder „falsches“ Auslegungsergebnis, so kommt es maßgeblich auf die Qualität der Begründung zugunsten gerade des gewählten an: Warum soll aus dem Kreis der in Betracht kommenden Möglichkeiten der Norminterpretation ausgerechnet die eine und nicht eine andere maßgebend sein? Deren Güte bemisst sich in formeller Hinsicht nach den Kriterien wissenschaftlichen Arbeitens. Die danach vorausgesetzte Nachvollziehbarkeit und Kontrollierbarkeit des gefundenen Ergebnisses verlangt wiederum eine strukturierte, schlüssige, am Gesetz orientierte und die verschiedenen Sachargumente sowie Interessen vollständig berücksichtigende Argumentation unter Einbeziehung der zur jeweiligen Auslegungsfrage in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassungen. In materieller Hinsicht soll das „Bestreben nach einer möglichst gerechten Problemlösung“ der wichtigste Leitgedanke bei der Ermittlung des Auslegungsergebnisses sein.

Hinweis:

Von der vorstehend behandelten Gesetzesauslegung zur Ermittlung des jeweiligen Norminhalts und der nachfolgend dargestellten Rechtsfortbildung zur Füllung von Lücken im Gesetz streng zu unterscheiden ist die Gesetzeskorrektur, d.h. die Berichtigung von (vermeintlichen) rechtspolitischen „,Fehler[n]‘ des Gesetzes.“ Anders als bei den beiden Erst- verlässt der Rechts„anwender“ bei der Letztgenannten die Rolle des „gehorsamen Dieners des Gesetzes“ (Auslegung; vgl. Rn. 131, 199) und praktiziert - abweichend von der Rechtsfortbildung (Rn. 244) - auch keinen „denkenden Gehorsam“ mehr gegenüber diesem. Vielmehr verweigert er sowohl dem Wortlaut als auch dem Sinn und Zweck des Gesetzes jeglichen Gehorsam, indem er wider dieses (contra legem) judiziert („Rechtsumbildung durch Gesetzesablehnung“) - sei es in Form der Durchbrechung bestehender Gesetze oder deren schlichte Nichtanwendung (z.B. von § 120 Abs. 1 Nr. 2 OWiG). Zu einem derart offenen „Aufstand von Richtern gegen geltendes Gesetzesrecht“ sind diese aufgrund ihrer Gesetzesbindung (Art. 20 Abs. 3, Art. 97 Abs. 1 GG) sowie des Gewaltenteilungsprinzips (Art. 20 Abs. 2 S. 2 GG) jedoch grundsätzlich nicht befugt (Ausnahme: die Voraussetzungen der Radbruchʼschen Formel liegen vor). Sie dürfen nicht ihre eigenen Gerechtigkeitsvorstellungen an die Stelle der vermeintlich ungerechten gesetzlichen Vorschrift setzen, um diese hierdurch zu „verbessern“. Auf dem Boden des Grundgesetzes gibt es hierfür allerdings ohnehin kaum einen Anlass, sind in dessen Grundrechtskatalog die traditionellen Gerechtigkeitskriterien doch positiviert. Eine Rechtsnorm aber, die hiergegen verstößt, ist verfassungswidrig und daher entweder - bei vorkonstitutionellen Gesetzen - vom betreffenden Gericht selbst zu verwerfen oder - im Fall eines nachkonstitutionellen Parlamentsgesetzes - dem Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG zur Prüfung vorzulegen. Darüber hinaus besteht für eine Gesetzeskorrektur durch die Gerichte hingegen kein Bedarf. Diese ist vielmehr allein dem Gesetzgeber vorbehalten.

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