Die Rom I-Verordnung

In diesem Beitrag tauchst Du in die Welt des internationalen Vertragsrechts ein, wobei der Fokus auf der Rom I-Verordnung liegt. Du lernst den Anwendungsbereich und die wichtigen Regelungen kennen, die klären, welches Recht auf grenzüberschreitende vertragliche Schuldverhältnisse anzuwenden ist. Anhand von anschaulichen Beispielen wird gezeigt, wie die Verordnung in verschiedenen Situationen greift, sei es bei der Rechtswahl oder der objektiven Anknüpfung von Verträgen.

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1. Allgemeines

Wenn - wie häufig in der Klausur - weder das CISG noch sonstige internationale Sachrechtsakte anwendbar sind, so ist auf die Rom I-VO einzugehen. Diese enthält kein vereinheitlichtes Sach- sondern Kollisionsrecht. Ihre Regelungen ähneln denen des Vorgänger-Übereinkommens, dem EVÜ, an dessen Stelle die Rom I-VO trat, ohne dass das EVÜ vollständig aufgehoben wurde. Die zum EVÜ ergangene Rechtsprechung behält für die Auslegung der Rom I-VO Relevanz.

Hinweis:

Die Bezeichnung der „Rom-VO“ geht auf das EVÜ zurück, das im Jahre 1980 in der Stadt Rom geschlossen wurde. In mündlichen Prüfungen wird gerne nach dem begrifflichen Ursprung der „Rom-Verordnungen“ gefragt!

Im Kern geht es bei der Rom I-VO um Internationales Vertragsrecht. Zugleich regelt die Verordnung aber auch angrenzende Gebiete, wie das Zustandekommen von Verträgen (Art. 10 Rom I-VO), ihre Form (Art. 11 Rom I-VO), den Forderungsübergang (Art. 14, 15 Rom I-VO) und die Aufrechnung (Art. 17 Rom I-VO).

Expertentipp:

Welche Vorteile brachte die Rom I-VO gegenüber dem EVÜ (siehe Rn. 11)?

Die Auslegung der Verordnung hat stets unionsautonom zu erfolgen. Über sie wacht der Europäische Gerichtshof (vgl. Art. 267 Abs. 1 AEUV), der sich dabei um eine Auslegung bemüht, die mit der Rom II-VO und der EuGVO harmoniert. Diese Verordnungen sind also stets im Einklag zueinander auszulegen (siehe jeweils Erwägungsgrund 7 der Rom I- und Rom II-VO). Eine unionsautonome Definition ist in Art. 19 Abs. 1 Rom I-VO für den gewöhnlichen Aufenthalt getroffen, der als das zentrale Anknüpfungsmoment der Rom I-VO fungiert. Für den gewöhnlichen Aufenthalt ist gem. Art. 19 Abs. 3 Rom I-VO der Moment des Vertragsschlusses maßgeblich.

2. Anwendungsbereich

Der sachliche Anwendungsbereich der Rom I-VO erfasst nach Art. 1 Abs. 1 Rom I-VO „vertragliche Schuldverhältnisse in Zivil- und Handelssachen“.

Definition: vertragliches Schuldverhältnis:

Nach dem unionsautonomen Verständnis ist ein vertragliches Schuldverhältnis eine freiwillig eingegangene Verpflichtung.

Dieses Kriterium dient der Abgrenzung zu den durch die Rom II-VO geregelten außervertraglichen Schuldverhältnissen. Einseitige Rechtsgeschäfte, insbesondere die zwischen Vertrag und Delikt stehenden Gewinnzusagen (vgl. § 661a BGB), werden in diesem Sinne vertraglich qualifiziert. Der Vertrag mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter wird demgegenüber nach mittlerweile h.M. nicht mehr vertraglich, sondern deliktisch qualifiziert. Ebenso werden Ansprüche wegen Datenschutzrechtsverletzungen regelmäßig deliktisch qualifiziert. Ausdrücklich ausgenommen von der Rom I-VO sind nach Art. 1 Abs. 1 S. 2 Rom I-VO Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten und die in Art. 1 Abs. 2 Rom I-VO aufgeführten Materien (bitte lesen).

Räumlich anwendbar ist die Rom I-VO in allen Mitgliedstaaten mit Ausnahme Dänemarks, welches weiterhin das EVÜ anwendet. Die Mitgliedstaaten wenden die Rom I-VO auch auf Sachverhalte mit Bezug zu Nicht-EU-Staaten an. Das ergibt sich aus dem Wortlaut von Art. 1 Abs. 1 Rom I-VO: Verlangt wird dort nur die „Verbindung zum Recht verschiedener Staaten“, die gerade keine Mitgliedstaaten sein müssen. Die Verordnung ist loi uniforme. Sofern die kollisionsrechtliche Prüfung zur Anwendung drittstaatlichen Rechts führt, ist dieses anzuwenden, Art. 2 Rom I-VO.

Beispiel:

Der in Baden-Baden lebende Russe R schließt 2012 in Freiburg mit dem in Basel lebenden Chinesen C einen Kaufvertrag über ein gebrauchtes Auto und klagt später vor dem Landgericht Freiburg auf Erfüllung. Ist in diesem Fall die Rom I-VO räumlich anwendbar?

Ja. Die Rom I-VO verlangt nur die Verbindung zu mehreren Staaten, die gerade keine Mitgliedstaaten der EU sein müssen, vgl. Art. 1 Abs. 1 Rom I-VO. Dass der Sachverhalt Bezüge zu Nicht-Mitgliedstaaten aufweist (Schweiz, Russland, China), ist für die räumliche Anwendbarkeit der Rom I-VO nicht relevant. Die Rom I-VO genießt als loi uniforme nach Art. 2 Rom I-VO universelle Geltung. Voraussetzung für ihre Anwendung ist lediglich, dass der Rechtsstreit vor einem mitgliedstaatlichen Gericht anhängig gemacht wird, das an die EuGVO gebunden ist. Das ist hier der Fall, da R vor einem deutschen Gericht gegen C klagt.

Die genaue zeitliche Anwendbarkeit der Rom I-VO war wegen widersprüchlicher Formulierungen im Vertragstext zunächst unklar. Der Fehler wurde später berichtigt. Die Verordnung gilt danach gem. Art. 28, 29 Abs. 2 Rom I-VO für alle Verträge, die ab dem 17.12.2009 geschlossen wurden. Für Verträge, die vor dem 17.12.2009 geschlossen worden sind, aber nach dem 17.12.2009 eine Änderung erfahren, ist der zeitliche Anwendungsbereich der Rom I-VO nur dann eröffnet, wenn der Umfang der Änderungen einem Neuabschluss des Vertrages gleichkommt; bloße Vertragsanpassungen und -aktualisierungen werden also nicht erfasst.

Persönliche Anwendungsvoraussetzungen stellt die Rom I-VO nicht auf. Insbesondere müssen die Beteiligten nicht Staatsangehörige eines Mitgliedstaates sein.

Expertentipp:

Auch wenn die Anwendbarkeit einer Verordnung offensichtlich erscheint, sollten Sie in der Klausur auf den sachlichen, räumlichen und zeitlichen Anwendungsbereich kurz eingehen.

3. Rechtswahl (Art. 3 Rom I-VO)

a) Grundsätze der Rechtswahl

Sofern der Anwendungsbereich der Rom I-VO eröffnet ist, ermöglicht die Primäranknüpfung des Art. 3 Rom I-VO die Rechtswahl. Die Rechtswahl ist im Grundsatz frei. Das bedeutet, dass die Beteiligten grundsätzlich frei entscheiden können, welches Recht auf ihren Vertrag angewendet werden soll. Dies muss nicht einmal zwingend eines der Rechte sein, aus deren Geltungsbereich die Parteien stammen. Die Rechtswahl kann

  • jederzeit, also etwa auch noch während eines Prozesses, getroffen werden (Art. 3 Abs. 2 Rom I-VO),
  • sich auf einen Teil des Vertrages beschränken (Art. 3 Abs. 1 S. 3 Rom I-VO),
  • sowohl ausdrücklich als auch stillschweigend vorgenommen werden (Art. 3 Abs. 1 S. 2 Rom I-VO).

Mit Blick auf den Wortlaut des Art. 3 Abs. 1 S. 2 Rom I-VO („eindeutig“) sind strenge Anforderungen an eine konkludente Rechtswahl zu stellen. Von einer stillschweigenden Rechtswahl kann v.a. in den folgenden beiden Fällen oftmals auszugehen sein: Wenn die Beteiligten auf Vorschriften einer bestimmten Rechtsordnung Bezug nehmen oder sich auf einen bestimmten (ausschließlichen) Gerichtsstand wirksam geeinigt haben (qui eligit iudicem, eligit ius). Letztlich können das jedoch nur Hinweise für eine konkludente Rechtswahl sein; maßgeblich bleiben die Umstände des Einzelfalls.

Beispiel:

Der Deutsche A verpachtet dem Polen B ein Grundstück in der Schweiz. Sie vereinbaren Bochum als ausschließlichen Gerichtsstand. Wenn - wie hier - keine anderen Faktoren gegen eine konkludente Rechtswahl sprechen, ist damit stillschweigend deutsches Recht gewählt (vgl. Erwägungsgrund 12 Rom I-VO).

Das Zustandekommen und die Form der Rechtswahlvereinbarung, die strikt vom Hauptvertrag zu trennen ist, werden nach Art. 3 Abs. 5 i.V.m. Art. 10 bzw. 11 Rom I-VO separat angeknüpft.

b) Schranken der Rechtswahl

Die Rechtswahlfreiheit meint aber keine unbegrenzte Freiheit. Sie unterliegt insbesondere den folgenden Schranken:

  • Art. 3 Abs. 3 und Abs. 4 Rom I-VO: Danach kann bei reinen Inlands- (Abs. 3) bzw. EU-Sachverhalten (Abs. 4) nicht von zwingendem Inlands- (Abs. 3) bzw. Gemeinschaftsrecht (Abs. 4) abgewichen werden.

Beispiel:

Zwei deutsche Unternehmer wählen für einen innerstaatlichen Vertrag Schweizer Recht. Da in diesem Fall alle Elemente (außer die Rechtswahl selbst) auf eine Verbindung zum deutschen Recht hinweisen, kann gem. Art. 3 Abs. 3 Rom I-VO nicht von zwingenden nationalen Vorschriften abgewichen werden.

  • Zwingend in diesem Sinne sind alle Bestimmungen, von denen nicht durch Vereinbarung abgewichen werden kann.

Beispiel:

Im Inlandsrecht etwa § 312 BGB; im Gemeinschaftsrecht etwa die Art. 17-18 der Handelsvertreterrichtlinie, auf der der zwingende Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters in § 89b HGB beruht.

  • Bei Verbraucherverträgen (definiert in Art. 6 Abs. 1 Rom I-VO) ist eine Rechtswahl zwar grundsätzlich möglich (siehe Art. 6 Abs. 2 S. 1 Rom I-VO); die Rechtswahl ist gem. Art. 6 Abs. 2 S. 2 Rom I-VO aber dann unzulässig, wenn das gewählte Recht den Verbraucher schlechter stellt als das Recht seines gewöhnlichen Aufenthalts („Günstigkeitsvergleich“).
  • Art. 9 Rom I-VO: Sog. Eingriffsnormen (vgl. Definition in Art. 9 Abs. 1 Rom I-VO) gelten immer. Nicht alle innerstaatlich zwingenden Normen sind Eingriffsnormen, sondern nur solche, die internationalen Geltungsanspruch besitzen. Solche Normen finden sich v.a. - aber nicht ausschließlich - im öffentlichen Recht, z.B. im Sozialrecht sowie im öffentlichen Wirtschaftsrecht. Der Anwendungsbereich des Art. 9 Rom I-VO wird traditionell sehr eng gefasst.

Beispiel:

Aus dem öffentlichen Recht etwa: § 34 Außenwirtschaftsgesetz; § 19 BauGB; § 34c GewO; § 130 Abs. 2 GWB.

Aus dem Zivilrecht etwa § 489 BGB. Daneben dürfte auch § 661a BGB nach Art. 9 Abs. 1 Rom I-VO stets zwingend anzuwenden sein.

  • Nur staatliches Recht ist wählbar. Diese Einschränkung steht zwar nicht ausdrücklich im Verordnungstext, ergibt sich aber insbesondere aus der Entstehungsgeschichte der Rom I-VO. Unzulässig ist daher etwa die Wahl der lex mercatoria und der UNIDROIT-Regeln.

Für die eigenständig geregelten Vertragstypen in Art. 5-8 Rom I-VO bestehen darüber hinaus jeweils spezielle Rechtswahlbeschränkungen (Art. 5 Abs. 2 S. 3, 6 Abs. 2 S. 2, 7 Abs. 3, 8 Abs. 1 S. 2 Rom I-VO).

4. Sonderanknüpfungen für einzelne Vertragstypen, insb. Verbraucherverträge

Für die objektive Anknüpfung enthalten die Art. 5-8 Rom I-VO Sonderregelungen zu Beförderungs- (Art. 5), Verbraucher- (Art. 6), Versicherungs- (Art. 7) und Individualarbeitsverträgen (Art. 8). Diese verdrängen innerhalb ihres Anwendungsbereichs die allgemeine Regel in Art. 4 Rom I-VO.

Expertentipp:

Prüfen Sie die Art. 5-8 Rom I-VO vorrangig gegenüber Art. 4 Rom I-VO, sofern ihre Anwendung in Frage kommt, was am häufigsten für den Verbrauchervertrag in Art. 6 Rom I-VO gelten dürfte.

Besondere Aufmerksamkeit verdient Art. 6 Rom I-VO. Die Vorschrift bezweckt kollisionsrechtlichen Verbraucherschutz, indem sie häufig zur Anwendung des Rechts am gewöhnlichen Aufenthalt des Verbrauchers führt.

Expertentipp:

Kommentieren Sie sich - sofern nach Ihrer Prüfungsordnung zulässig - Art. 11 Abs. 4 Rom I-VO an den Rand von Art. 6 Rom I-VO.

Für die Anwendung des Art. 6 Rom I-VO bedarf es zunächst eines Vertrages zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer (sog. B2C-Verträge ). Entscheidend für die von Art. 6 Rom I-VO geforderte Verbrauchereigenschaft ist der Zweck des konkreten Geschäfts. Er darf keiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit des Berechtigten zurechenbar sein. Anders als bei Art. 29 EGBGB a.F., der nur bei Lieferung, Dienstleistung und Finanzierung anwendbar war, ist der Vertragstyp für Art. 6 Rom I-VO im Grundsatz unerheblich. Allerdings schließt Art. 6 Abs. 4 Rom I-VO einige Verträge vom Anwendungsbereich aus; ferner sind die Bestimmungen zu Beförderungs- und Versicherungsverträgen in Art. 5 bzw. 7 Rom I-VO nach Art. 6 Abs. 1 Rom I-VO vorrangig („Unbeschadet der Artikel 5 und 7“). Eine Sonderregelung für die Form des Verbrauchervertrages findet sich in Art. 11 Abs. 4 Rom I-VO, wonach sich die Formanforderungen nach dem Aufenthaltsrecht des Verbrauchers richten.

Wenn ein Verbraucher-Unternehmer-Geschäft vorliegt, ist nach Art. 6 Abs. 1 Rom I-VO nur dann das Aufenthaltsrecht des Verbrauchers berufen, wenn zugleich eine besondere Nähebeziehung i.S.d. Art. 6 Abs. 1 lit. a oder lit. b Rom I-VO vorliegt. Ist das nicht der Fall, gelten nach der deklaratorischen Regelung des Art. 6 Abs. 3 Rom I-VO die allgemeinen Bestimmungen der Art. 3 und 4 Rom I-VO.

Die besondere Nähebeziehung besteht, wenn der Unternehmer seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit im Verbraucherstaat ausübt (lit. a) oder zumindest auf den Verbraucherstaat ausrichtet (lit. b). „Ausüben“ meint die aktive Beteiligung am dortigen Wirtschaftsleben, z.B. durch Erbringung von Dienstleistungen; eine Niederlassung ist dafür nicht erforderlich.

Den unbestimmten Begriff des „Ausrichtens“ erfüllen Angebote oder auch Werbung des Unternehmers im Aufenthaltsstaat des Verbrauchers, z.B. über Presse, Rundfunk oder Fernsehen. Die bloße Zugänglichkeit einer Website reicht dagegen nicht aus (siehe Erwägungsgrund 24 Rom I-VO). Der Gewerbetreibende muss bereits vor dem Vertragsschluss seinen Willen zum Ausdruck gebracht haben, Geschäftsbeziehungen zu Verbrauchern (auch) im Wohnsitzstaat des jeweiligen Verbrauchers herzustellen.

Bei Internetangeboten ist dann von einem „Ausrichten“ der unternehmerischen Geschäftstätigkeit auf den Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers auszugehen, wenn die Gestaltung der Website dafür besondere Anhaltspunkte liefert. Dazu zählen nach der (lesenswerten ) Rechtsprechung des EuGH insbesondere:

  • Der internationale Charakter der Tätigkeit,
  • die Angabe von Anfahrtsbeschreibungen von anderen Mitgliedstaaten zu dem Ort, an dem der Gewerbetreibende niedergelassen ist,
  • die Verwendung einer anderen Sprache oder Währung mit der Möglichkeit der Buchung oder Buchungsbestätigung in dieser anderen Sprache,
  • die Angabe von Telefonnummern mit internationaler Vorwahl,
  • die Verwendung eines anderen Domainnamens oberster Stufe (z.B. „.com“) und
  • die Erwähnung einer internationalen Kundschaft.

Ob das „Ausrichten“ i.S.d. Art. 6 Abs. 1 lit. b Rom I-VO zwingend voraussetzt, dass das auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers eingesetzte Mittel kausal für den Vertragsschluss wird, ist noch nicht endgültig geklärt. Dafür spricht insbesondere der eindeutige Wortlaut von Erwägungsgrund 25 S. 2 Rom I-VO.

Wenn sich der Verbraucher aber aus eigenem Antrieb ohne vorherige Kontaktaufnahme durch den Unternehmer für einen grenzüberschreitenden Verbrauchervertrag entscheidet, kann er sich nicht auf den kollisionsrechtlichen Schutz von Art. 6 Rom I-VO berufen.

5. Objektive Anknüpfung (Art. 4 Rom I-VO)

Sofern ein Recht nicht oder nicht wirksam gewählt wurde und auch keine Verträge i.S.d. Art. 5-8 Rom I-VO den Anknüpfungsgegenstand bilden, ist nach der Grundsatznorm des Art. 4 Rom I-VO anzuknüpfen. Art. 4 Rom I-VO hat vier Absätze:

  • In Art. 4 Abs. 1 Rom I-VO ist ein Katalog vorgesehen, der für verschiedene Verträge unterschiedliche Anknüpfungsregeln bereithält. Dies dient der Rechtssicherheit. Oft wird man bei der kollisionsrechtlichen Prüfung in diesem Katalog bereits fündig, da viele der praktisch wichtigen Verträge dort vorkommen, insbesondere in den lit. a-d (Warenkauf-, Dienstleistungs-, Grundstückskauf- und andere Grundstücksverträge).

Hinweis:

Achten Sie bei Art. 4 Abs. 1 lit. b Rom I-VO darauf, dass Dienstleistungsverträge im unionsautonomen Sinne vor dem Hintergrund des Art. 57 AEUV deutlich weiter zu verstehen sind als im deutschen Sachrecht. Darunter fallen etwa auch Werk-, Reise-, Verwahrungs-, Geschäftsbesorgungs- und Maklerverträge sowie der Auftrag. Finanzdienstleistungen wie die Vergabe von Bankkrediten werden ebenfalls erfasst. Auch Vertriebsverträge können unter bestimmten Voraussetzungen als Dienstleistungsverträge anzusehen sein; in der Rom I-VO erfahren Vertriebsverträge jedoch eine eigenständige Anknüpfung in Art. 4 Abs. 1 lit. f. Ein unentgeltlicher Beratungsvertrag ist kein Dienstleistungsvertrag.

  • Wenn keiner der in Art. 4 Abs. 1 lit. a-h Rom I-VO aufgeführten Vertragstypen passt, so ist auf Art. 4 Abs. 2 Rom I-VO zurückzugreifen.

Beispiel:

Schenkung, Miete sowie Pacht von beweglichen Sachen, Darlehen, Bürgschaft, Rechtskauf.

Nach Art. 4 Abs. 2 Rom I-VO ist an den gewöhnlichen Aufenthalt des Erbringers der sog. charakteristischen Leistung anzuknüpfen.

Definition: Leistung:

Charakteristisch ist diejenige Leistung, die dem Vertrag seine Eigenart verleiht. Bei gegenseitigen Verträgen ist das die Sach- oder Dienstleistung, nicht die Geldleistung.

Beispiel:

Der niederländische Unternehmer A mietet beim österreichischen Vertragshändler B ein Kfz. Charakteristische Leistung dieses gegenseitigen Vertrages ist nicht die Geldzahlung, sondern die von B geschuldete Gebrauchsüberlassung der Mietsache. Es gilt daher nach Art. 4 Abs. 2 Rom I-VO das Recht am gewöhnlichen Aufenthalt des B, also österreichisches Recht.

Beispiel:

Die in Lyon lebende A verbürgt sich für eine Verbindlichkeit, die eine Freundin bei der B-Bank in Mannheim hat. Charakteristische Leistung bei der Bürgschaft ist die Leistung des Bürgen. Folglich gilt französisches Recht.

  • Wenn ein Recht nach Art. 4 Abs. 1 oder Abs. 2 Rom I-VO ermittelt wurde, bleibt nach der Ausweichklausel in Art. 4 Abs. 3 Rom I-VO zu untersuchen, ob nicht eine offensichtlich engere Verbindung des Vertrages zu einem anderen Staat besteht. Die Absätze 1 und 2 stellen nämlich nur Vermutungen für die engste Verbindung auf, die in Ausnahmefällen durch Abs. 3 widerlegt werden können. Diese Flexibilität im ansonsten rigiden Anknüpfungssystem des Art. 4 Rom I-VO dient der Einzelfallgerechtigkeit. Wegen seines Ausnahmecharakters ist Abs. 3 eng auszulegen. Anwendungsfälle sind v.a. die akzessorische Anknüpfung von Vergleichen und Vorverträgen an den Hauptvertrag sowie von Sicherungsabreden an das Statut des zu sichernden Darlehensvertrages.

Expertentipp:

Seien Sie in der Klausur zurückhaltend darin, die Voraussetzungen einer Ausweichklausel zu bejahen. Wenn Sie die Voraussetzungen ausnahmsweise als erfüllt ansehen, sollten Sie diese Annahme stets ausführlich begründen. Ein Satz genügt dafür nicht (häufiger Fehler).

  • Art. 4 Abs. 4 Rom I-VO ist für die sehr seltenen Fälle vorgesehen, in denen kein Katalogvertrag i.S.d. Art. 4 Abs. 1 Rom I-VO vorliegt und sich eine charakteristische Leistung i.S.d. Art. 4 Abs. 2 Rom I-VO nicht bestimmen lässt. Wichtigstes Beispiel ist der Tauschvertrag. Es ist dann an das Recht anzuknüpfen, zu dem der Vertrag die engste Verbindung aufweist.

Beispiel:

Auf dem Flohmarkt in München tauschen A aus Würzburg und B aus Helsinki ihre Münzsammlungen. Da der gewöhnliche Aufenthalt des A sowie der Vertragsschluss und der Erfüllungsort in Deutschland liegen, richtet sich der Vertrag gem. Art. 4 Abs. 4 Rom I-VO nach deutschem Recht.

6. Reichweite des Vertragsstatuts

Das nach Art. 3-8 zu ermittelnde Vertragsstatut entscheidet grundsätzlich über die gesamte Durchführung des Vertrages. Wie Art. 12 Abs. 1 Rom I-VO klarstellt, gehören dazu etwa die Auslegung, die (Nicht-)Erfüllung, das Erlöschen sowie die Folgen der Nichtigkeit eines Vertrages. Auch die Beweislast (Art. 18 Rom I-VO) und das Zustandekommen des Vertrages (Art. 10 Rom I-VO) unterstehen dem (hypothetischen) Vertragsstatut. Art. 10 Abs. 1 Rom I-VO erfasst dabei nicht nur Angebot und Annahme, sondern beispielsweise auch die Einbeziehung und Wirksamkeit von AGB sowie die Beachtlichkeit von Willensmängeln.

Beispiel:

Der Verband V klagt gegen einen im Ausland ansässigen Flugbetrieb auf Unterlassung nach § 4a UKlaG, weil er die von dem Unternehmen verwendeten AGB für unwirksam hält.

Der Unterlassungsanspruch ist deliktisch zu qualifizieren (vgl. Art. 2 Abs. 2 und 3 Rom II-VO) und führt nach Art. 4 Abs. 1 Rom II-VO zur Anwendung deutschen Rechts. Innerhalb dieses Anspruchs stellt sich die Vorfrage nach der Wirksamkeit der AGB. Diese ist gesondert nach Art. 10 Abs. 1 Rom I-VO anzuknüpfen.

Andere Aspekte, wie der Forderungsübergang (Art. 14, 15 Rom I-VO), der Gesamtschuldnerausgleich (Art. 16 Rom I-VO), die Aufrechnung (Art. 17 Rom I-VO ) sowie die Form von Rechtsgeschäften (Art. 11 Rom I-VO), unterliegen eigenen Regeln und sind innerhalb der Verordnung gesondert anzuknüpfen. Eigenständige Anknüpfungen außerhalb der Verordnung gelten für die Rechts- und Geschäftsfähigkeit natürlicher Personen (Art. 7 EGBGB) sowie für die Stellvertretung (Rn. 69 ff.).

7. Ausblick: Gemeinsames Europäisches Kaufrecht

Durch europäische Richtlinien und Verordnungen hat sich das materielle Vertragsrecht in den Mitgliedstaaten angenähert. Dieser Prozess wird andauern, ohne dass er in absehbarer Zeit zu einer vertragsrechtlichen Vollharmonisierung oder gar einem europäischen Zivilgesetzbuch führen wird. Allerdings zeichnet sich der Erlass eines sog. „Gemeinsamen Europäischen Kaufrechts“ (GEK) ab, das bestimmten Vertragspartnern (bitte lesen Sie hierzu Art. 7 EuKaufVO) als Alternative zu nationalen Bestimmungen die Wahl eines einheitlichen Vertragsrechts ermöglichen soll (vgl. Art. 1 Abs. 1 EuKaufVO). Das GEK soll also einen rein fakultativen Charakter haben (Art. 3 EuKaufVO) und neben die nationalen Vertragsrechtsbestimmungen treten. Es soll nur bei grenzüberschreitenden Verträgen gewählt werden können, die den Kauf von Waren, die Bereitstellung digitaler Inhalte und die Erbringung verbundener Dienstleistung betreffen (Art. 1 Abs. 1 S. 2 EuKaufVO). Das Projekt ist insgesamt sehr umstritten. In Deutschland dominieren kritische Stimmen.

Es wird u.a. an der Regelungskompetenz der EU stark gezweifelt. Die Kommission stützt das Vorhaben auf Art. 114 AEUV. Überzeugend ist das kaum; das GEK könnte wohl allenfalls auf die Grundlage des Art. 352 AEUV gestützt werden.

Darüber hinaus stellen die Sicherung eines hinreichenden Verbraucherschutzes und das Zusammenspiel mit Art. 6 Abs. 1 Rom I-VO sehr heikle Themen dar.

Ob und wann das GEK in Kraft treten wird, ist bislang kaum absehbar.

Wie prüft man: Internationales Vertragsrecht:

  • I. Vertraglich zu qualifizierender Sachverhalt mit Auslandsbezug

  • II. Vorrangig: CISG als vereinheitlichtes Sachrecht anwendbar?

    • 1. Sachlich (Rn. 139)
    • 2. Räumlich (Rn. 140)
    • 3. Zeitlich (Rn. 141)
  • III. Sonst: Rom I-VO

    • 1. Anwendbarkeit

      • a) sachlich (Rn. 146)
      • b) räumlich (Rn. 147)
      • c) zeitlich (Rn. 148)
    • 2. Vorrangig: subjektive Anknüpfung nach Art. 3 Abs. 1 Rom I-VO

      • a) Grundsatz der freien Rechtswahl (Rn. 149)
      • b) Schranken der Rechtswahl (Rn. 152)
    • 3. Sonst: objektive Anknüpfung

      • a) vorrangig: Art. 5-8 Rom I-VO

      • b) sonst: passen Art. 4 Abs. 1 oder Abs. 2 Rom I-VO (fast immer)?

        • aa) wenn ja: greift Art. 4 Abs. 3 Rom I-VO ausnahmsweise ein?
        • bb) wenn nein: Anknüpfung nach Art. 4 Abs. 4 Rom I-VO (insb. beim Tauschvertrag)
    • 4. Ggf. gesonderte Anknüpfungen

      • a) innerhalb der Rom I-VO (z.B. Form des Vertrages, Aufrechnung)
      • b) außerhalb der Rom I-VO (insb. Rechts- und Geschäftsfähigkeit, Stellvertretung)
    • 5. Verweisungsart: Sachnormverweisung, Art. 20 Rom I-VO

    • 6. Korrekturen im Einzelfall, insbesondere Art. 21 Rom I-VO

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