Die internationale Zuständigkeit nach EuGVO und ZPO

Der Beitrag bietet Dir eine umfassende Einführung in die Regeln der internationalen Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen nach der EuGVO und der ZPO. Du wirst lernen, wie sich der Anwendungsbereich der EuGVO gestaltet, welche verschiedenen Arten von Gerichtsständen existieren und welche Bedeutung ausschließliche, halb zwingende oder besondere Zuständigkeiten haben. Anhand zahlreicher Beispiele wird Dir gezeigt, wie die rechtlichen Prinzipien in der Praxis angewendet werden. Dies ermöglicht Dir, die komplexen Regelungen besser zu verstehen und auf konkrete Fälle zu übertragen.

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1. Entstehung der EuGVO und ihr Verhältnis zu anderen Rechtsquellen

Die heute wichtigste Rechtsquelle der internationalen Zuständigkeiten in Zivil- und Handelssachen ist die EuGVO. Die Regeln der EuGVO gehen Staatsverträgen und der ZPO, die erst an letzter Stelle zum Zuge kommt, vor. Von der EuEheVO mit ihren verfahrensrechtlichen Vorschriften zu Ehesachen wird der Anwendungsbereich der EuGVO nicht berührt. Auch das nahezu inhaltsgleiche LugÜ, das nur im Verhältnis der Mitgliedstaaten zu Island, Norwegen und der Schweiz sowie in diesen Staaten untereinander gilt, lässt die EuGVO unberührt (§ 64 Abs. 1 LugÜ). Das LugÜ findet in jedem Fall Anwendung, wenn der Beklagte seinen Wohnsitz in Island, Norwegen oder der Schweiz hat (Art. 64 Abs. 2 lit. a LugÜ). Da die EuGVO und das mit Wirkung zum 1.1.2010 reformierte LugÜ Parallelabkommen darstellen, werden sie auch möglichst einheitlich ausgelegt.

2. Anwendungsbereich der EuGVO

Die EuGVO ist auf Zivil- und Handelssachen sachlich anwendbar, Art. 1 Abs. 1 S. 1 EuGVO. Die Abgrenzung zum öffentlichen Recht erfolgt - wie bei der Rom I- und Rom II-VO - unionsautonom. Ausgeschlossen vom Anwendungsbereich sind neben Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten (Art. 1 Abs. 1 S. 2 EuGVO) die in Art. 1 Abs. 2 EuGVO aufgelisteten Materien. Dazu zählen insbesondere das Erb- und das Ehegüterrecht, für die sich die Zuständigkeiten früher nach nationalem Zivilverfahrensrecht richteten (ZPO, FamFG). Die - selbstverständlich europäisch autonom auszulegende - Bereichsausnahme des Art. 1 Abs. 2 lit. a EuGVO (Rechts- und Geschäftsfähigkeit natürlicher Personen) umfasst über den (deutschen) Wortlaut hinaus auch die Geschäfts(un)fähigkeit. Ab dem 17.8.2015 sind die Regelungen zur internationalen Zuständigkeit in Erbsachen durch die EuErbVO europäisiert, die in Ehegütersachen ab 29.1.2019 durch die EuGüVO und die EuPartVO. Anders als früher (vgl. Art. 5 Nr. 2 EuGVO a.F.), werden Unterhaltssachen von der aktuellen EuGVO nicht mehr erfasst (siehe Art. 1 Abs. 2 lit. e EuGVO). Seit dem 18.6.2011 gilt hierfür die EuUntVO.

Die räumliche Anwendbarkeit setzt grundsätzlich voraus, dass der Beklagte mit beliebiger Staatsangehörigkeit seinen Wohnsitz (vgl. Art. 62, 63 EuGVO [≈ Art. 59, 60 EuGVO a.F.]) in einem Mitgliedstaat der EU hat. Ausnahmen ergeben sich insoweit nur für Art. 24-26 EuGVO (≈ Art. 22-24 EuGVO a.F.), die ihren räumlichen Anwendungsbereich selbst festlegen. Wenn der Beklagte keinen Wohnsitz in der EU hat, die in Art. 6 Abs. 1 EuGVO (≈ Art. 4 Abs. 1 EuGVO a.F.) genannten Vorschriften (bitte lesen) nicht eingreifen und der Beklagte auch keinen Wohnsitz in Island, Norwegen oder der Schweiz hat (vgl. Art. 64 Abs. 2 lit. a LugÜ), so gelten nach Art. 6 Abs. 1 EuGVO (≈ Art. 4 Abs. 1 EuGVO a.F.) grundsätzlich die nationalen Zuständigkeitsregelungen, für Deutschland also insb. die §§ 12 ff. ZPO.

Hinweis:

Der deutsche Gesetzgeber hat die internationale Zuständigkeit nur an wenigen Stellen ausdrücklich geregelt (z.B. §§ 15, 16, 23, 27 Abs. 2 ZPO sowie für Familiensachen in §§ 98-106 FamFG). In allen übrigen Fällen müssen zur Ermittlung der internationalen Zuständigkeit nach deutschem Recht die Regeln zur örtlichen Zuständigkeit in §§ 12 ff. ZPO analog (!) angewendet werden (sog. „Doppelfunktionalität der örtlichen Zuständigkeitsvorschriften“).

Zeitlich gilt die reformierte EuGVO in allen wesentlichen Teilen für Klagen, die ab dem 10.1.2015 erhoben wurden (vgl. Art. 66 Abs. 1, Art. 81 UAbs. 2 EuGVO). Für Klagen aus der Zeit zwischen dem 1.3.2002 und dem 9.1.2015 gilt die EuGVO a.F.

3. Einzelne Gerichtsstände

a) Allgemeines

Wie die ZPO unterscheidet die EuGVO zwischen verschiedenen Arten der Zuständigkeit: Der allgemeinen (Art. 4 EuGVO [= Art. 2 EuGVO a.F.]), der besonderen (Art. 7-9 EuGVO [≈ Art. 5-7 EuGVO a.F.]) und der ausschließlichen (Art. 24 EuGVO [≈ Art. 22 EuGVO a.F.]) Zuständigkeit. Sowohl nach EuGVO als auch nach ZPO stehen allgemeine und besondere Zuständigkeiten nebeneinander. Der Kläger kann also zwischen beiden Gerichtsständen frei wählen. Demgegenüber werden die allgemeinen und besonderen Gerichtsstände verdrängt, wenn eine ausschließliche Zuständigkeit besteht. In diesem Fall kann - anders als sonst - auch durch Gerichtsstandsvereinbarung (Art. 25 EuGVO [≈ Art. 23 EuGVO a.F.] / §§ 38, 40 ZPO) oder rügelose Einlassung (Art. 26 EuGVO [≈ Art. 24 EuGVO a.F.] / § 39 ZPO) keine abweichende Zuständigkeit begründet werden.

Eine Zwitterstellung zwischen besonderer und ausschließlicher Zuständigkeit nehmen die halb zwingenden Gerichtsstände für Versicherungssachen (Art. 10-16 EuGVO [= Art. 8-14 EuGVO a.F.]), Verbrauchersachen (Art. 17-19 EuGVO [≈ Art. 15-17 EuGVO a.F.]) und individuelle Arbeitsverträge (Art. 20-23 EuGVO [≈ Art. 18-21 EuGVO a.F.]) ein. Diese Vorschriften, die dem Schutz strukturell unterlegener Parteien dienen, sind abschließend. Sie verdrängen die allgemeinen und besonderen Zuständigkeiten mit Ausnahme des Art. 7 Nr. 5 EuGVO (= Art. 5 Nr. 5 EuGVO a.F.). Andererseits sind die Vorschriften insoweit nur halb zwingend, als sie - nach der Rechtsprechung des EuGH - eine rügelose Einlassung zulassen sowie unter gewissen Voraussetzungen abweichende Gerichtsstandsvereinbarungen erlauben. Hierdurch unterscheiden sich die halb zwingenden Zuständigkeiten von den ausschließlichen.

b) Allgemeiner Gerichtsstand

Der allgemeine Gerichtsstand besteht nach Art. 4 Abs. 1 EuGVO (= Art. 2 Abs. 1 EuGVO a.F.) am Wohnsitz des Beklagten, dem die Verteidigung dadurch grundsätzlich erleichtert werden soll. Dieser Grundsatz des actor sequitur forum rei (lat.: Der Kläger folgt dem Gerichtsstand des Beklagten) ist in allen Mitgliedstaaten verbreitet, im deutschen Recht ist er in §§ 12, 13, 17 ZPO verankert. Danach sind die Gerichte am Wohnsitz des Beklagten international zuständig, es sei denn, es besteht eine verdrängende halb zwingende oder ausschließliche Zuständigkeit. Wo der Wohnsitz einer Person liegt, bestimmt sich für natürliche Personen nach Art. 62 EuGVO (= Art. 59 EuGVO a.F.), für juristische nach Art. 63 EuGVO (= Art. 60 EuGVO a.F.).

Beispiel:

Die B-Gesellschaft hat ihre Zentrale in Ludwigsburg. Als ihr satzungsmäßiger Sitz ist im Gesellschaftsvertrag Antwerpen angegeben. Die Klägerin K will 2018 eine zivilrechtliche Forderung gegen B geltend machen und fragt Sie, ob dafür ein allgemeiner Gerichtsstand vor belgischen und/oder deutschen Gerichten besteht.

Nach Art. 4 Abs. 1 EuGVO kann der Beklagte, der seinen Wohnsitz in einem Vertragsstaat hat, vor den dortigen Gerichten verklagt werden. Für Gesellschaften und juristische Personen legt Art. 63 Abs. 1 EuGVO (= Art. 60 Abs. 1 EuGVO a.F.) den Wohnsitzbegriff verordnungsautonom fest. Danach gilt als Wohnsitz der G sowohl ihr im Gesellschaftsvertrag festgelegter satzungsmäßiger Sitz (Art. 63 Abs. 1 lit. a EuGVO) in Antwerpen als auch ihr Hauptverwaltungssitz (Art. 63 Abs. 1 lit. b EuGVO) in Deutschland, wo die unternehmerische Leitung der Gesellschaft erfolgt. Demgemäß bestehen allgemeine Gerichtsstände in Belgien und in Deutschland. Zwischen diesen kann K wählen.

c) Besondere Gerichtsstände

In Abweichung vom Grundsatz des actor sequitur forum rei, begründen die Art. 7 f. EuGVO (≈ Art. 5 f. EuGVO a.F.) besondere Zuständigkeiten, die grundsätzlich eng auszulegen sind und neben den allgemeinen Gerichtsstand treten. Dadurch kann eine Person, die in einem Mitgliedstaat ihren Wohnsitz hat, in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden. Teils bezweckt das die Eröffnung eines sach- und beweisnahen Forums, teils dient es der Privilegierung des Klägers. Während die örtliche Zuständigkeit üblicherweise selbstständig nach den §§ 12 ff. ZPO (direkt) bestimmt wird, haben die Art. 7-9 EuGVO (≈ Art. 5-7 EuGVO a.F.) die Besonderheit, dass sie neben der internationalen Zuständigkeit zugleich die örtliche Zuständigkeit regeln.

Hinweis:

Diese Besonderheit zeigt sich im Wortlaut: Während etwa Art. 4 Abs. 1 EuGVVO (= Art. 2 Abs. 1 EuGVO a.F.) von den „Gerichten dieses Mitgliedstaates“ spricht, ist in Art. 7 f. EuGVVO (≈ Art. 5 f. EuGVO a.F.) von dem „Gericht des Ortes“ die Rede.

aa) Gerichtsstand des Erfüllungsortes

Von überragender Bedeutung für Ausbildung und Praxis ist Art. 7 Nr. 1 EuGVO (= Art. 5 Nr. 1 EuGVO a.F.). Die komplizierte Vorschrift schafft eine besondere Zuständigkeit am Erfüllungsort, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden (Art. 7 Nr. 1 lit. a EuGVO [= Art. 5 Nr. 1 lit. a EuGVO a.F.]). Mag die Abgrenzung vertraglicher Ansprüche zu sonstigen Ansprüchen oftmals problemlos möglich sein, bereitet besonders das Verständnis des Erfüllungsortes erhebliche Schwierigkeiten. Während etwa bei einem Kaufpreisanspruch der Erfüllungsort nach italienischem und schweizerischem Recht am Wohnsitz des Verkäufers liegt, verortet ihn das französische Recht am Wohnsitz des Käufers. Wie nun aber ist er in Art. 7 Nr. 1 lit. a EuGVO (= Art. 5 Nr. 1 lit. a EuGVO a.F.) zu verstehen?

Der EuGH gab die Antwort darauf in zwei frühen Entscheidungen aus dem Jahre 1976. Demnach bestimmt sich der Erfüllungsort gemäß dem Vertragsstatut (lex causae), das nach dem IPR des Gerichtsstaates für das Vertragsverhältnis gilt (sog. „Tessili-Regel“). Es muss also erst das auf den Vertrag anwendbare Recht bestimmt werden, um im Anschluss nach dem ermittelten materiellen Recht klären zu können, wo der Erfüllungsort des Art. 7 Nr. 1 lit. a EuGVO (= Art. 5 Nr. 1 lit. a EuGVO a.F.) liegt. Aber damit der Umständlichkeit nicht genug: Der Erfüllungsort muss nach der zweiten EuGH -Entscheidung vom selben Tag auch noch für jede konkret streitige Leistungspflicht (z. B. vertragscharakteristische Leistung einerseits, Geldleistung anderseits) jeweils selbstständig ermittelt werden (sog. „De Bloos -Regel“). Bei Sekundäransprüchen, etwa durch Leistungsstörung, Rücktritt oder Minderung, bleibt insoweit die Primärpflicht maßgebend. Folge der „De Bloos -Regel“ ist, dass für die vertragscharakteristische Leistung und die Geldleistung unterschiedliche besondere Gerichtsstände bestehen und so die Zuständigkeiten für ein einheitliches Vertragsverhältnis auseinanderfallen können.

Beispiel:

A aus Stuttgart besitzt einen weißen Porsche. Er verpflichtet sich im Frühjahr 2018, den Wagen seinem Bekannten B aus Madrid gegen Zahlung von monatlich 3000 € vorübergehend privat zur Verfügung zu stellen. Später bereut er das Geschäft und will den Wagen nicht herausgeben. B fragt sich, ob er in Madrid auf Überlassung des Porsches klagen kann.

Nach der anwendbaren EuGVO besteht ein allgemeiner Gerichtsstand in Stuttgart, Art. 4 Abs. 1 EuGVO. Der besondere Gerichtsstand richtet sich gem. Art. 7 Nr. 1 lit. a EuGVO nach dem Erfüllungsort der streitigen Verpflichtung. Daher ist zu ermitteln, wo die Pflicht zur Überlassung des Wagens aus dem Mietvertrag zu erfüllen ist. Das richtet sich i.R.d. Art. 7 Nr. 1 lit. a EuGVO nach dem auf den Mietvertrag anzuwendenden Recht („Tessili“). Dies ist gem. Art. 4 Abs. 2 Rom I-VO das Recht am gewöhnlichen Aufenthalt des A, der die vertragscharakteristische Leistung schuldet, also deutsches Recht (siehe näher dazu unter Rn. 163 f.). Folglich bestimmt sich auch der Erfüllungsort nach deutschem Recht. Sofern A und B nicht vereinbart haben, die Übergabe solle in Madrid erfolgen, ist gem. § 269 Abs. 1 BGB von einer Holschuld des Gläubigers auszugehen. Da der Schuldner A seinen Wohnsitz in Stuttgart hat, liegt mithin dort der Erfüllungsort. Es besteht somit kein besonderer Gerichtsstand in Madrid. B müsste in Stuttgart Klage erheben.

Wollte A seinerseits Zahlungsklage erheben, müsste der Erfüllungsort für die Zahlung des Mietzinses selbstständig ermittelt werden („De Bloos“). Auch insoweit entscheidet die lex causae über den Erfüllungsort („Tessili“). Das anwendbare Recht bestimmt sich hinsichtlich des Mietzinses ebenfalls nach Art. 4 Abs. 2 Rom I-VO, der anders als Art. 7 Nr. 1 lit. a EuGVO unterschiedslos für Leistung und Gegenleistung gilt. Folglich richtet sich auch die Zahlungspflicht nach deutschem Recht. Für Geldschulden gelten die §§ 270 Abs. 4, 269 Abs. 1 BGB, wonach grundsätzlich der Wohnsitz des Schuldners Erfüllungsort ist. Der Zahlungsschuldner hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Madrid, demzufolge müsste A in Madrid Zahlungsklage erheben. Deutsche Gerichte sind insoweit international nicht zuständig.

Diese überkomplexe Rechtsprechung des EuGH wurde glücklicherweise durch Art. 7 Nr. 1 lit. b EuGVO (= Art. 5 Nr. 1 lit. b EuGVO a.F.) für zwei wichtige Vertragstypen mit Wirkung zum 1.3.2002 korrigiert: Den Warenkauf- (1. Spiegelstrich bzw. Unterabsatz) und den Dienstleistungsvertrag (2. Spiegelstrich bzw. Unterabsatz). Die Vorschrift genießt gem. Art. 7 Nr. 1 lit. c EuGVO (= Art. 5 Nr. 1 lit. c EuGVO a.F.) Vorrang gegenüber Art. 7 Nr. 1 lit. a EuGVO, was Art. 7 Nr. 1 lit. b EuGVO in Anbetracht der überragenden praktischen Bedeutung von Warenkäufen und Dienstleistungen zur „de facto -Grundregel“ macht. Für beide Vertragsarten trifft Art. 7 Nr. 1 lit. b EuGVO eine eigenständige, verordnungsautonome Regelung des Erfüllungsortes: Er liegt dort, wo die vertragscharakteristische Leistung nach dem Vertrag tatsächlich erfüllt wurde oder hätte erfüllt werden müssen. Dies erspart zum einen i.R.d. Zuständigkeitsprüfung die mühsame Ermittlung des anzuwendenden Rechts. Zum anderen schafft sie einen einheitlichen Erfüllungsortsgerichtsstand für Leistung und Gegenleistung am Ort des Verkäufers/Dienstleisters („Konzentrationswirkung“).

Beispiel:

2018 verkauft Unternehmer A aus Kiel Baustoffe an B in Rom. Die Baustoffe sind nach dem Vertrag in Rom abzuliefern. B hält die Baustoffe später für fehlerhaft und will auf Nachbesserung klagen. A will seinerseits Zahlungsklage erheben.

Nach dem gegenüber Art. 7 Nr. 1 lit. a EuGVO vorrangigen (vgl. Art. 7 Nr. 1 lit. c EuGVO) Art. 7 Nr. 1 lit. b Unterabsatz 1 EuGVO entscheidet der Ort der Warenlieferung sowohl über den besonderen Gerichtsstand der Nachbesserungs- als auch den der Zahlungsklage. Da die Baustoffe vertragsgemäß nach Rom geliefert wurden, liegen für beide Klagen die besonderen Gerichtsstände in Rom.

Expertentipp:

Art. 7 Nr. 1 EuGVO ist ebenso schwierig wie prüfungsrelevant. Lesen Sie die Ausführungen daher ggf. ein zweites Mal.

Die pragmatische Regelung in Art. 7 Nr. 1 lit. b EuGVO (= Art. 5 Nr. 1 lit. b EuGVO a.F.) hat freilich auch ihre Tücken: Wo etwa liegt der Erfüllungsort bei einem Versendungskauf, bei dem Leistungs- und Erfolgsort bekanntlich auseinanderfallen? Was gilt, wenn der Vertrag mehrere Lieferorte vorsieht?

Die erste Frage beantwortete der EuGH grundsätzlich dahingehend, dass nicht der Ort der Übergabe an die Beförderungsperson, sondern der Ort der Warenübergabe an den Käufer Erfüllungsort i.S.d. Art. 7 Nr. 1 lit. b EuGVO ist.

Für den Fall mehrerer vertraglicher Lieferorte kommt es für Art. 7 Nr. 1 lit. b EuGVO auf den nach wirtschaftlichen Kriterien zu bestimmenden Ort der Hauptlieferung an; ist ein solcher Hauptlieferungsort nicht auszumachen, so kann der Kläger den Beklagten vor dem Gericht des Lieferorts seiner Wahl verklagen. Anderes gilt bei Dienstleistungen, die in mehreren Mitgliedstaaten zu erbringen sind. Bei ihnen kommt es auf den Schwerpunkt der Tätigkeit an, der nach den Bestimmungen des Vertrages oder dessen tatsächlicher Erfüllung zu ermitteln ist; kann danach kein Schwerpunkt ausgemacht werden, so ist auf den Wohnsitz des Dienstleisters abzustellen.

Beispiel:

2018 begehrt die Rechtsanwaltsgesellschaft A von B, einem Verein französischen Rechts mit Sitz in Paris, die Begleichung einer Honorarforderung für die Vertretung in einem Schiedsverfahren. Die Verhandlung des Schiedsgerichts fand in London statt. Der sachbearbeitende Rechtsanwalt der A hat sich in seiner Münchner Kanzlei darauf vorbereitet. Von dort aus wurden die erforderlichen Recherchen und sonstigen Vorbereitungen durchgeführt sowie Schriftsätze gefertigt. Als Praktikant der Kanzlei sollen Sie prüfen, ob die A vor Münchner Gerichten Zahlungsklage gegen B erheben kann.

Der allgemeine Gerichtsstand nach Art. 4 Abs. 1 EuGVO liegt in Frankreich. In München könnte ein besonderer Gerichtsstand gem. Art. 7 Nr. 1 lit. b Unterabsatz 2 EuGVO bestehen. Dienstleistung in diesem Sinne ist vor dem Hintergrund des Art. 57 AEUV europäisch autonom zu verstehen. Darunter fällt auch der vorliegende Anwaltsvertrag. Die Norm knüpft an den Erfüllungsort der vertragscharakteristischen Leistung an. Die Tätigkeit der A wurde zum Teil in München, zum Teil in London erbracht. In diesem Fall bedarf es einer Schwerpunktbetrachtung. Der Vertrag enthält keine Hinweise darauf, wo die geschuldete Tätigkeit hauptsächlich erbracht werden musste. Doch legt es die tatsächliche Erfüllung des Vertrages nahe, den Tätigkeitsschwerpunkt in München zu sehen: Dort wurden die wesentlichen Arbeiten erbracht (Recherchen, Erstellung der Schriftsätze, etc.); der freiwillig gewählte Schiedsort in London tritt dahinter als zweitrangig zurück. Folglich besteht gem. Art. 7 Nr. 1 lit. b Unterabsatz 2 EuGVO auch eine internationale Zuständigkeit in München.

Bei Luftbeförderungsverträgen, die ebenfalls unter den autonom zu verstehenden Dienstleistungsbegriff fallen, kann der Beförderte nach Art. 7 Nr. 1 lit. b Unterabsatz 2 EuGVO wählen, ob er am planmäßigen Abflug- oder am Ankunftsort klagt; keine Zuständigkeit besteht am Ort einer bloßen Zwischenlandung.

Beispiel:

R hat bei der Luftfahrtgesellschaft A, die ihren Sitz in Riga hat, einen Flug von München nach Vilnius gebucht. Der Flug wird kurzfristig annulliert. R muss daher über Kopenhagen nach Vilnius fliegen, wo er erst sechs Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit ankommt. Aufgrund dessen verlangt R eine Ausgleichszahlung von A. Welche Gerichte sind hierfür international zuständig?

Nach Art. 7 Nr. 1 lit. b Unterabsatz 2 EuGVO besteht eine besondere Zuständigkeit in München sowie in Vilnius, zwischen denen der R wählen kann. Darüber hinaus könnte sich R aber auch für den allgemeinen Gerichtsstand der Beklagten in Lettland entscheiden, Art. 4 i.V.m. Art. 62, 63 EuGVO. Gerichte in Dänemark sind dagegen nicht international zuständig.

Die Vereinbarung eines Erfüllungsortes lässt Art. 7 Nr. 1 lit. b EuGVO ausdrücklich zu („sofern nichts anderes vereinbart wurde“). Soweit die Parteien mit der Erfüllungsortsvereinbarung aber nicht bloß die materielle Leistungspflicht festlegen, sondern einen Erfüllungsortsgerichtsstand schaffen wollen (sog. abstrakte Erfüllungsortvereinbarung), muss die Form der Gerichtsstandsvereinbarung des Art. 25 EuGVO eingehalten werden.

Wenn kein Warenkauf- oder Dienstleistungsvertrag vorliegt, ist nach Art. 7 Nr. 1 lit. c EuGVO auf Art. 7 Nr. 1 lit. a EuGVO zurückzugreifen. Gleiches muss nach dem Wortlaut von Art. 7 Nr. 1 lit. b EuGVO gelten, wenn der Liefer- oder Dienstleistungsort in einem Drittstaat liegt. In diesem Fall eröffnet Art. 7 Nr. 1 lit. a EuGVO dem Kläger eine „zweite Chance“ auf einen Erfüllungsgerichtsstand innerhalb der EU. Wenn dagegen nicht der Erfüllungsort, sondern der Beklagtenwohnsitz außerhalb der EU liegt, findet die EuGVO keine Anwendung.

Wenn die EuGVO nicht anwendbar ist, bestimmt sich der Gerichtsstand des Erfüllungsortes nach § 29 ZPO analog (i.V.m. Art. 6 Abs. 1 EuGVO [≈ Art. 4 Abs. 1 EuGVO a.F.]). Hiernach ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die konkret streitige Verpflichtung zu erfüllen ist. Der Erfüllungsort muss - wie bei Art. 7 Nr. 1 lit. a EuGVO  - nach der lex causae bestimmt werden. § 29 Abs. 2 ZPO analog lässt eine materiell-rechtliche Erfüllungsortsvereinbarung insbesondere bei Kaufleuten auch prozessual wirken.

Hinweis:

Im Rahmen der internationalen Zuständigkeit muss der Kläger die entsprechenden materiell-rechtlichen Ansprüche (z.B. aus Kaufvertrag) nur schlüssig behaupten können. Über das tatsächliche Vorliegen der behaupteten Tatsachen, die sowohl für die Zulässigkeit wie für die Begründetheit relevant sind (sog. doppelrelevante Tatsachen), wird erst in der Begründetheit entschieden.

bb) Deliktsgerichtsstand

Für Klagen aus unerlaubter Handlung eröffnet Art. 7 Nr. 2 EuGVO (= Art. 5 Nr. 3 EuGVO a.F.) eine besondere Zuständigkeit am Deliktsort. Dieser Deliktsgerichtsstand steht in einem Exklusivitätsverhältnis zum Vertragsgerichtsstand. Der Begriff der unerlaubten Handlung ist autonom auszulegen und weit zu verstehen. Darunter fallen neben der klassischen Deliktshaftung auch Gefährdungs- und Produkthaftung sowie grundsätzlich auch Schadensersatzansprüche aus c.i.c. und GoA. Auch Ansprüche wegen Datenschutzrechtsverletzungen werden zumeist deliktisch qualifiziert. Für Ansprüche aus c.i.c. greift Art. 7 Nr. 2 EuGVO (= Art. 5 Nr. 3 EuGVO a.F.) regelmäßig ein. Unterlassungsklagen, seien sie auch vorbeugender Art, sind ebenso eingeschlossen (vgl. Wortlaut: „oder einzutreten droht“) wie unerlaubte Wettbewerbshandlungen. Damit werden sämtlich Haftungsklagen (auch Prospekthaftung) von Art. 7 Nr. 2 EuGVO (= Art. 5 Nr. 3 EuGVO a.F.) erfasst, sofern nicht „ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden“. Die vertraglich zu qualifizierenden Gewinnzusagen i.S.d. § 661a BGB unterfallen hingegen nicht dem Deliktsgerichtsstand, sondern Art. 7 Nr. 1 EuGVO (= Art. 5 Nr. 1 EuGVO a.F.). In jüngerer Vergangenheit hat der EuGH entschieden, dass auch eine negative Feststellungklage, mit der geltend gemacht wird, dass gerade keine unerlaubte Handlung begangen worden sei, unter Art. 7 Nr. 2 EuGVO (= Art. 5 Nr. 3 EuGVO a.F.) fällt.

Eine noch wichtigere Klarstellung hat der EuGH zur Abgrenzung von Art. 7 Nr. 1 EuGVO (= Art. 5 Nr. 1 EuGVO a.F.) und Art. 7 Nr. 2 (= Art. 5 Nr. 3 EuGVO a.F.) vorgenommen: Wenn die Auslegung eines Vertrages unerlässlich erscheint, um klären zu können, ob das Verhalten des Beklagten eine unerlaubte Handlung darstellt oder stattdessen vertragsgemäß und damit rechtmäßig ist, so ist für die internationale Zuständigkeit nicht Art. 7 Nr. 2 EuGVO, sondern Art. 7 Nr. 1 EuGVO („Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“) heranzuziehen. Ob ein entsprechend geltend gemachter Schadensersatzanspruch nach deutschem Recht deliktischer Natur ist, spielt dabei wegen der Notwendigkeit einer autonomen Auslegung keine Rolle.

Der Deliktsgerichtsstand liegt nach Art. 7 Nr. 2 EuGVO (= Art. 5 Nr. 3 EuGVO a.F.) dort, wo das „schädigende Ereignis eingetreten ist“. Bei Platzdelikten bereitet die Auslegung dieser Formulierung keine Schwierigkeiten. Im Übrigen wird die Formulierung ähnlich verstanden wie in Art. 40 Abs. 1 EGBGB: Bei Distanzdelikten sind sowohl die Gerichte am Handlungs- als auch die am Erfolgsort zuständig (Ubiquitätsprinzip). Zwischen ihnen hat der Kläger die Wahl. In Produkthaftungsfällen liegt der Handlungsort am Herstellungsort des betreffenden Produkts. Bei Kapitalanlagedelikten, wie etwa Prospekthaftungsfällen, liegt der Erfolgsort dort, wo das Konto des geschädigten Investors geführt wird. Bei mehreren Deliktsbeteiligten findet allgemein keine wechselseitige Handlungsortzurechnung statt.

Beispiel:

Der in Berlin wohnhafte M will sein Vermögen durch Börsentermingeschäfte vergrößern. Er lässt sich dabei von dem Wertpapier-Handelsunternehmen W in Düsseldorf betreuen. W eröffnet für M bei der Brokergesellschaf B in London ein Konto. Auf diesem Konto führt B für M gegen Entgelt Börsentermingeschäfte aus. M zahlt von Berlin aus 172 000 € auf das Konto in London ein. Davon erhält er im Ergebnis ganze 924,88 € zurück. M wirft W vor, sie habe ihn unzureichend über die Risiken von Börsentermingeschäften aufgeklärt. M will B wegen Beihilfe zur vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung durch W auf Schadensersatz in Höhe von 171 075,12 € in Anspruch nehmen. M erhebt daher Klage vor dem Landgericht Düsseldorf. Ist dieses Gericht international zuständig?

Nach der anwendbaren EuGVO führt der allgemeine Gerichtsstand nach Art. 4 Abs. 1 EuGVO zu einer internationalen Zuständigkeit der Gerichte in England, wo die B ihren Sitz hat.

Da M seine Klage gegen B auf einen Deliktsanspruch stützt, könnten deutsche Gerichte nach Art. 7 Nr. 2 EuGVO (= Art. 5 Nr. 3 EuGVO a.F.). international zuständig sein. Bei dem vorliegenden Distanzdelikt sind sowohl die Gerichte am Handlungs- als auch die am Erfolgsort zuständig (Ubiquitätsprinzip).

Hier könnte der Handlungsort in Düsseldorf liegen.

Die B hat in London gehandelt, die W in Düsseldorf. Für eine Klage aus unerlaubter Handlung gegen B kann das LG Düsseldorf danach nur international zuständig sein, wenn der Handlungsort des mutmaßlichen Delikts in Düsseldorf im Rahmen des Art. 7 Nr. 2 EuGVO der angeblichen Beihilfetäterin B zurechenbar ist. Der EuGH lehnt eine derartige Handlungsortzurechnung u.a. aufgrund des Fehlens einer europäischen Beteiligungsdogmatik und der gebotenen restriktiven Auslegung der besonderen Gerichtsstände ab. Das Landgericht in Düsseldorf ist daher nicht international zuständig.

Als Erfolgsort gilt nur der Ort, an dem die Rechtsgutsverletzung eingetreten ist („Ort des Erstschadens“); Orte, an denen Folgeschäden eintreten, bleiben unberücksichtigt.

Bei Streudelikten besteht an jedem der zahlreichen Erfolgsorte eine besondere Zuständigkeit nach Art. 7 Nr. 2 EuGVO (= Art. 5 Nr. 3 EuGVO a.F.). Diese Gerichte können aber nur über den im jeweiligen Staat entstandenen Schaden entscheiden (Mosaiktheorie). Dadurch wird regelmäßig ein Gleichlauf zwischen der internationalen Zuständigkeit und dem anwendbaren Recht erzielt. Die Grundsätze der Mosaiktheorie, die ursprünglich im Zusammenhang mit der internationalen Verbreitung von Druckerzeugnissen entwickelt wurden, gelten nach neuerer Rechtsprechung des EuGH im Allgemeinen auch bei Internet-Sachverhalten sowie im Speziellen bei Urheberrechtsverletzungen über das Internet.

Im Zusammenhang mit Internetveröffentlichungen hat der EuGH in der Rechtssache „eDate die Mosaiktheorie nicht nur bestätigt, sondern zugleich um einen wichtigen Aspekt ergänzt: Bei der Verletzung von Persönlichkeitsrechten im Internet kann die geschädigte natürliche Person ihren gesamten Schaden nicht nur am Sitz des Schädigers geltend machen, sondern nunmehr auch am Mittelpunkt ihrer eigenen Interessen; der Mittelpunkt der Interessen der geschädigten Person liegt dabei regelmäßig an ihrem gewöhnlichen Aufenthalt. Diese Rechtsprechung hat der EuGH** jüngst auf juristische Personen übertragen: Wenn die durch Internetveröffentlichungen an ihren Persönlichkeitsrechten geschädigte Person keine natürliche, sondern eine juristische Person ist, dann ist der Mittelpunkt der Interessen dort zu lokalisieren, wo die juristische Person den wesentlichen Teil ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit ausübt. Das kann, muss aber nicht der satzungsmäßige Sitz der Gesellschaft sein.

Praktisch wird eine natürliche oder juristische Person, die sich durch Internetveröffentlichungen in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt fühlt, kaum in Anwendung der Mosaiktheorie einen Teilschaden vor den Gerichten des Mitgliedstaates, in dem die Internetveröffentlichung abrufbar ist, einklagen, sondern den Gesamtschaden beim Beklagten oder - noch viel häufiger - „daheim“ am Interessenmittelpunkt geltend machen.

Die teils neuen Grundsätze, die für Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch Internetveröffentlichungen gelten, sind nicht anwendbar auf Wettbewerbsverletzungen im Internet. Bei Wettbewerbsverletzungen durch herabsetzende oder verunglimpfende Internetveröffentlichungen liegt der Erfolgsort i.S.d. Art. 7 Nr. 2 EuGVO (= Art. 5 Nr. 3 EuGVO a.F.) bei der Person, die sich hierdurch beeinträchtigt fühlt, wenn sich der Internetauftritt bestimmungsgemäß auf den inländischen Markt auswirken soll.

Expertentipp:

Wissen Sie noch, was sich hinter den Begriffen Platz-, Distanz- und Streudelikten verbirgt? Wiederholen Sie ggf. Rn. 186 ff.

Hinweis:

Für Fälle, in denen ein Anspruchsbegehren auf mehrere Anspruchsgrundlagen (etwa § 280 Abs. 1, § 823 und § 812 BGB) gestützt werden kann (sog. Anspruchskonkurrenz), gilt im IZVR folgende Besonderheit: Während ein nach nationalem Prozessrecht zuständiges Gericht über alle Anspruchsgrundlagen urteilen darf, ermöglichen es die besonderen Zuständigkeiten im IZVR gerade nicht, auch konkurrierende Ansprüche geltend zu machen. Wenn also etwa vertragliche und deliktische Ansprüche nebeneinander bestehen, kann das nach Art. 7 Nr. 2 EuGVO (= Art. 5 Nr. 3 EuGVO a.F.) international zuständige Gericht, das über den deliktischen Anspruch entscheidet, nicht unbedingt auch über den vertraglichen Anspruch entscheiden. Der vertragliche und der deliktische Anspruch müssen im Hinblick auf die internationale Zuständigkeit vielmehr separat geprüft werden (h.M.). Eine isolierte gerichtliche Anspruchsprüfung ist allerdings nicht nur praktischen Bedenken ausgesetzt; sie widerspricht auch regelmäßig dem Interesse des Klägers. Will dieser eine Entscheidung über alle geltend gemachten Anspruchsgrundlagen erreichen, muss er am allgemeinen Gerichtsstand klagen, oder zuvor prüfen, ob der deliktische Gerichtsstand mit dem vertraglichen übereinstimmt.

Liegt der Sitz des Beklagten außerhalb der EU, ist § 32 ZPO analog heranzuziehen. Für diese Vorschrift gelten die obigen Ausführungen zum Deliktsgerichtsstand im Wesentlichen entsprechend. Insbesondere greift diese Vorschrift ebenfalls nicht nur für unerlaubte Handlungen ein, sondern etwa auch für Fälle der Gefährdungshaftung, für Unterlassungsansprüche sowie Ansprüche aus § 717 Abs. 2 S. 1 ZPO und § 717 Abs. 3 S. 2 ZPO.

cc) Gerichtsstand der Niederlassung

Art. 7 Nr. 5 EuGVO (= Art. 5 Nr. 5 EuGVO a.F.) normiert für Streitigkeiten aus einem Betrieb einen besonderen Gerichtsstand am Ort der Niederlassung.

Der autonom zu verstehende Begriff der Niederlassung meint den Mittelpunkt der geschäftlichen Tätigkeit, der auf Dauer als Außenstelle eines aufsichtsberechtigten Stammhauses hervortritt und eine eigene Geschäftsführung und Ausstattung besitzt.

Von diesem Niederlassungsbegriff werden selbstständige Handelsvertreter und Alleinvertriebshändler grundsätzlich nicht erfasst. Eine selbstständige Tochtergesellschaft fällt nur darunter, wenn sie den gleichen Namen wie die Muttergesellschaft trägt und einer identischen Geschäftsführung unterliegt.

Eine Streitigkeit resultiert „aus dem Betrieb“, wenn es um vertragliche oder außervertragliche Rechte und Pflichten in Bezug auf die Führung der Zweigniederlassung (Bsp.: Streitigkeiten mit dort eingestelltem Personal) oder Verbindlichkeiten der Zweigniederlassung geht, die sie im Namen des Stammhauses eingegangen ist.

Beispiel:

Der in London ansässige A ist Inhaber einer englischen Mutter- und deren gleichnamiger Tochtergesellschaft B in Paris. Die Tochtergesellschaft schließt im Namen der Mutter einen Vertrag mit der französischen Firma C ab. Auf dieser Grundlage liefert B Baustoffe an C, die sich als fehlerhaft erweisen und C Schäden verursachen.

C kann nach Art. 4 Abs. 1 EuGVO in London oder gem. Art. 7 Nr. 5 EuGVO in Paris Klage gegen A erheben.

Wenn eine betriebsbezogene Streitigkeit besteht, liefert Art. 7 Nr. 5 EuGVO (= Art. 7 Nr. 5 EuGVO a.F.) einen besonderen Gerichtsstand für Klagen gegen den Niederlassungsinhaber, nicht gegen die Niederlassung selbst. Inhaber der Niederlassung kann sowohl eine natürliche als auch eine juristische Person sein.

Hat der Niederlassungsinhaber seinen Sitz im EU-Ausland, ergibt sich der Niederlassungsgerichtsstand aus § 21 ZPO analog.

Hinweis:

Die besonderen Gerichtsstände für Adhäsionsverfahren, Trust-Sachen sowie Berge- und Hilfslohn (Art. 7 Nr. 3, Nr. 6, Nr. 7 EuGVO [= Art. 5 Nr. 4, Nr. 6, Nr. 7 EuGVO a.F. ]) spielen in Prüfungen kaum eine Rolle. Gleiches gilt für die durch die EuGVO-Reform geschaffene Vorschrift des Art. 7 Nr. 4 EuGVO, die eine besondere Zuständigkeit für einen auf Eigentum gestützten Anspruch auf Wiedererlangung eines Kulturgutes vorsieht.

dd) Gerichtsstände kraft Sachzusammenhangs

Die in Art. 8 EuGVO (= Art. 6 EuGVO a.F.) aufgeführten Gerichtsstände des Sachzusammenhangs (bitte lesen), sind selten Prüfungsgegenstand. Das wohl größte Interesse genießt der Gerichtsstand der Widerklage in Art. 8 Nr. 3 EuGVO (= Art. 6 Nr. 3 EuGVO a.F.). Die Vorschrift verschafft dem Beklagten für seine Widerklage einen besonderen Gerichtsstand vor dem Gericht, an dem die Klage gegen ihn anhängig ist. Zentrale Voraussetzung des Art. 8 Nr. 3 EuGVO (= Art. 6 Nr. 3 EuGVO a.F.) ist die Konnexität zwischen Klage und Widerklage: Die Widerklage muss „auf denselben Vertrag oder Sachverhalt wie die Klage selbst gestützt“ sein.

Beispiel:

Keine Konnexität in diesem Sinne liegt etwa vor, wenn der deutsche Bürge B nach Befriedigung des Bürgschaftsgläubigers auf Regress gegen den in den Niederlanden ansässigen Hauptschuldner H klagt, der früher Arbeitnehmer des B war, und H daraufhin Widerklage wegen unrechtmäßiger Kündigung des Arbeitsverhältnisses erhebt.

Konnexität ist dagegen anzunehmen, wenn ein österreichischer Leasinggeber Klage auf weitere Zahlungen gegen einen slowenischen Leasingnehmer erhebt und der beklagte Leasingnehmer daraufhin Widerklage auf Rückzahlung der von ihm geleisteten Zahlungen wegen ungerechtfertigter Bereicherung erhebt, da er den Leasinggegenstand nie erhalten habe.

Liegt der Wohnsitz des Widerbeklagten nicht in der EU, so ergibt sich dasselbe aus § 33 ZPO analog.

ee) Vermögensgerichtsstand

Der besondere Gerichtsstand des § 23 ZPO (i.V.m. Art. 4 Abs. 1 EuGVO) spielt in der Praxis eine wichtige Rolle, obwohl die Vorschrift nur anwendbar ist, wenn der Beklagte seinen Wohnsitz außerhalb der EU und auch nicht in Island, Norwegen oder der Schweiz hat, sodass die vorrangige EuGVO und das vorrangige LugÜ jeweils nicht zur Anwendung kommen. Dass § 23 ZPO trotz zunehmender Europäisierung des Internationalen Verfahrensrechts hohe Bedeutung zukommt, liegt u.a. an der besonderen Weite des Wortlauts von § 23 ZPO: Gerichte sind schon dann entscheidungszuständig, wenn sich in deren Bezirk Vermögen des Beklagten befindet. Allerdings muss dieser sog. exorbitante Gerichtsstand des § 23 ZPO einschränkend ausgelegt werden. Den Grund dafür verdeutlicht folgendes

Beispiel:

Der in Ankara wohnhafte Türke A hat kürzlich bei einem Zwischenstopp in Hamburg seinen Regenschirm am Flughafen vergessen. Wochen später verlangt eine belgische Plattenfirma von A 250 000 € Schadensersatz wegen einer Urheberrechtsverletzung. Könnte A in Abweichung des actor sequitur forum rei-Grundsatzes wegen des vermögenswerten Regenschirms vor deutschen Gerichten verklagt werden, stünde das „nicht für ein ‚Fair Play‚ gegenüber dem Beklagten.“

Daher wird über den Wortlaut des § 23 ZPO hinaus ein hinreichender Inlandsbezug gefordert. Ein solcher liegt bereits vor, wenn der Kläger Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat oder am inländischen Geschäftsleben aktiv teilnimmt.

Die EuGVO hält keine dem § 23 ZPO vergleichbare Norm parat.

d) Halb zwingende Gerichtsstände

Versicherungsnehmer, Verbraucher und Arbeitnehmer dürfen nur an ihren Wohnsitzen von den jeweiligen Vertragspartnern verklagt werden (Art. 14 Abs. 1, 18 Abs. 2, 22 Abs. 1 EUGVO).

Umgekehrt werden diese strukturell unterlegenen Parteien durch Wahlgerichtsstände gem. Art. 11, 18 Abs. 1, 21 EuGVO (bitte lesen) privilegiert. Diese halb zwingenden Gerichtsstände verdrängen grundsätzlich die besonderen Gerichtsstände der EuGVO mit Ausnahme des Niederlassungsgerichtsstandes („unbeschadet … des Art. 6 und Art. 7 Nr. 5“ EuGVO, vgl. Art. 10, 17 Abs. 1, 20 Abs. 1 EuGVO). All diese Gerichtsstände bezwecken den Schutz der vor allem wirtschaftlich typischerweise unterlegenen Partei und werden daher auch als Schutzgerichtsstände bezeichnet.

Der für Klausuren mit Abstand wichtigste Schutzgerichtsstand ist der für Verbrauchersachen nach Art. 17 ff. EuGVO (≈ Art. 15 ff. EuGVO a.F.). Dessen Prüfungsrelevanz hat sich aufgrund mehrerer jüngerer Entscheidungen des EuGH auf diesem Gebiet zusätzlich erhöht.

Die Anwendung des Verbrauchergerichtsstandes setzt nach Art. 17 Abs. 1 EuGVO einen Vertrag beliebiger Art zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher voraus. Maßgeblich hierfür sind die unmittelbar am Vertrag beteiligten Personen. Die in Art. 17 Abs. 1 lit. a (Teilzahlungskauf von Mobilien) und lit. b (Finanzierungskauf) EuGVO aufgeführten Vertragstypen sind lediglich Spezialfälle zu der in Art. 17 Abs. 1 lit. c EuGVO vorzufindenden Auffangklausel, die grundsätzlich alle Verträge und Ansprüche hieraus erfasst; lediglich Beförderungsverträge sind gem. Art. 17 Abs. 3 EuGVO regelmäßig ausgenommen.

Art. 17 Abs. 1 lit. c EuGVO (= Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVO a.F.) erfordert nicht, dass der Vertrag zwischen Verbraucher und Unternehmer im Fernabsatz geschlossen wurde.

Der Verbraucherbegriff des Art. 17 Abs. 1 EuGVO ist verordnungsautonom auszulegen. Er wird in diesem Sinne enger als im deutschen Recht (§ 13 BGB) ausgelegt: Wenn ein Vertrag sowohl beruflichen als auch privaten Zwecken dient, handelt es sich regelmäßig nicht um ein Verbrauchergeschäft, es sei denn, der gewerbliche Zweck spielt eine ganz untergeordnete Rolle. Die Verbrauchereigenschaft kann also auch dann zu verneinen sein, wenn private Zwecke gegenüber den beruflich-gewerblichen Zwecken überwiegen. Darüber hinaus können nur natürliche Personen Verbraucher in diesem Sinne sein. Existenzgründer werden per se nicht vom Verbrauchergerichtsstand geschützt. Die Darlegungs- und Beweislast für die Verbrauchereigenschaft liegt bei demjenigen, der sich auf sie beruft. Maßgeblich für die Verbrauchereigenschaft ist regelmäßig der Zeitpunkt des Vertragsschlusses; bei Dauerschuldverhältnissen werden jedoch auch die nach Vertragsschluss eintretenden Umstände bei der Bewertung der Verbrauchereigenschaft berücksichtigt.

Der EuGH hat in seiner sog. „Facebook-Entscheidung“ judiziert, dass der Nutzer eines privaten Facebook-Kontos (hier: der 1987 geborene österreichische Jurist Maximilian Schrems, der bereits durch die von ihm erstrittene „Safe-Habor-Entscheidung“ Aufsehen erregte) die Verbrauchereigenschaft im Sinne des Art. 17 Abs. 1 EuGVO nicht verliert, wenn er Bücher publiziert, Vorträge hält, Websites betreibt, Spenden sammelt und sich die Ansprüche zahlreicher Verbraucher abtreten lässt, um sie gerichtlich geltend zu machen.

Ein Schlüsselbegriff i.R.d. Art. 17 Abs. 1 lit. c EuGVO (bitte lesen) ist der des „Ausrichtens“.

Das „Ausrichten“ in Art. 17 Abs. 1 lit. c EuGVO wird grundsätzlich genauso verstanden wie in Art. 6 Abs. 1 lit. b Rom I-VO („harmonische Auslegung“). Der Gewerbetreibende muss bereits vor dem Vertragsschluss seinen Willen zum Ausdruck gebracht haben, Geschäftsbeziehungen zu Verbrauchern (auch) im Wohnsitzstaat des jeweiligen Verbrauchers herzustellen. Maßgebend ist eine Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls.

Bei Internetangeboten ist erst dann von einem „Ausrichten“ der unternehmerischen Geschäftstätigkeit auf den Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers auszugehen, wenn die Gestaltung der Website dafür besondere Anhaltspunkte liefert. Das zum Ausrichten der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit eingesetzte Mittel muss nicht kausal für den Vertragsschluss mit dem jeweiligen Verbraucher sein; andererseits begründet das Bestehen einer Kausalität in diesem Sinne ein Indiz dafür, dass der Vertrag an eine solche Tätigkeit anschließt.

Beispiel:

A betreibt einen Gebrauchtwagenhandel im Elsass (Frankreich). Auf seiner Internetseite weist er darauf hin, dass er viele Kunden aus dem nahe gelegenen Freiburg hat. Eine Anfahrtsbeschreibung zeigt, wie man von Freiburg schnell zum Geschäftssitz des A gelangt. Die Internetseite kann wahlweise in französischer, englischer oder deutscher Sprache abgerufen werden.

Der Verbraucher B aus Karlsruhe weiß nichts von der Internetpräsenz des A. Auf einer Spazierfahrt wird er zufällig auf den Gebrauchtwagenhandel aufmerksam und erwirbt dort wenige Tage später gegen Sofortzahlung ein Auto, das bald technische Defekte zeigt. Könnte B Gewährleistungsrechte in Karlsruhe gerichtlich geltend machen?

Es handelt sich um einen Verbrauchervertrag i.S.d. Art. 17 Abs. 1 lit. c EuGVO. Die konkrete Form der Internetpräsenz (Anfahrtsbeschreibung, Sprache, Erwähnung deutscher Kundschaft) macht deutlich, dass die gewerbliche Tätigkeit des A auf Deutschland ausgerichtet ist. Dass der B von der Internetpräsenz des A nichts wusste, schadet nicht, da kein Kausalzusammenhang zwischen dem Ausrichten der gewerblichen Tätigkeit auf den Verbrauchermitgliedstaat und dem konkreten Vertragsschluss im Rahmen des Art. 17 Abs. 1 lit. c EuGVO bestehen muss. B könnte daher gem. Art. 18 Abs. 1 Var. 2 EuGVO in Karlsruhe klagen.

Liegen die Voraussetzungen eines Verbrauchervertrages i.S.d. Art. 17 Abs. 1 EuGVO (= Art. 15 EuGVO a.F.) vor, so kann eine Klage des Unternehmers gegen den Verbraucher gem. Art. 18 Abs. 2 (= Art. 16 Abs. 2 EuGVO a.F.) nur vor dem Wohnsitzgericht des Verbrauchers erhoben werden. Wenn es allerdings nicht gelingen sollte, in Anwendung des Art. 62 EuGVO (= Art. 59 EuGVO a.F.) den aktuellen Wohnsitz des beklagten Verbrauchers festzustellen, so kann der Unternehmer auch am letzten bekannten Wohnsitz des Verbrauchers Klage erheben, wenn zugleich keine beweiskräftigen Indizien dafür vorliegen, dass der beklagte Verbraucher seinen Wohnsitz außerhalb des Unionsgebiets hat.

Umgekehrt kann der Verbraucher den „anderen Vertragspartner“ wahlweise an dessen Wohnsitz oder am eigenen Wohnsitz gem. Art. 18 Abs. 1 EuGVO (≈ Art. 16 Abs. 1 EuGVO a.F.) verklagen. Der Gerichtsstand am Wohnsitz des Verbrauchers nach Art. 18 Abs. 1 EuGVO (≈ Art. 16 Abs. 1 EuGVO a.F.) gilt nach der sog. „Facebook-Entscheidung“ nur für eigene Ansprüche des klagenden Verbrauchers; für an den klagenden Verbraucher abgetretene Ansprüche aus Verbraucherverträgen gilt die Privilegierung des Art. 18 Abs. 1 EuGVO (≈ Art. 16 Abs. 1 EuGVO a.F.) dagegen nicht. Andernfalls bestünden erhebliche Missbrauchsmöglichkeiten im Wege des forum shopping.

Der Rechtsschutz für Verbraucher gegenüber Drittstaatsangehörigen wurde durch die Neufassung des Art. 18 Abs. 1 EuGVO (bitte lesen) verbessert. So kann ein Verbraucher nun etwa auch im Falle eines Verbrauchsgüterkaufs mit einem Unternehmen aus den USA „daheim“ Klage erheben.

e) Ausschließliche Gerichtsstände

Unter die ausschließlichen Gerichtsstände fallen nach Art. 24 Nr. 1-5 EuGVO (bitte lesen) Grundstücks-, Gesellschafts-, Register-, Immaterial- und Zwangsvollstreckungssachen. Als Ausnahme von der allgemeinen Zuständigkeit am Wohnsitz des Beklagten, sind die ausschließlichen Zuständigkeiten wie die besonderen Zuständigkeiten tendenziell eng auszulegen. Ist ein ausschließlicher Gerichtsstand gegeben, so haben sich alle anderen Gerichte von Amts wegen gem. Art. 27 EuGVO (= Art. 25 EuGVO a.F.) für unzuständig zu erklären.

Gegenüber anderen Vorschriften sticht Art. 24 EuGVO (≈ Art. 22 EuGVO a.F.) dadurch heraus, dass die Norm nach ihrem Wortlaut „ohne Rücksicht auf den Wohnsitz“ gilt, also auch dann Anwendung findet, wenn der Sitz des Beklagten außerhalb der EU liegt.

Beispiel:

Wenn der französische Eigentümer A von dem in Minsk wohnhaften B ein in Deutschland belegenes Grundstück aufgrund seiner Eigentümerstellung herausverlangt, so sind deutsche Gerichte gem. Art. 24 Nr. 1 EuGVO ausschließlich zuständig. Die vergleichbaren §§ 24, 29a ZPO sind verdrängt. Art. 4 Abs. 1 EuGVO ist ebenfalls verdrängt, sodass A nicht etwa auch in Weißrussland klagen kann, sondern in Deutschland klagen muss (ausschließliche Zuständigkeit).

4. Gerichtsstandsvereinbarungen

Sofern keine ausschließliche Zuständigkeit besteht (vgl. Art. 25 Abs. 4 EuGVO), kann durch Gerichtsstandsvereinbarung eine - grundsätzlich ebenfalls ausschließliche (Art. 25 Abs. 1 S. 2 EuGVO) - internationale Zuständigkeit begründet werden. Voraussetzung für eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung war nach der EuGVO a.F., dass mindestens eine der Parteien ihren Wohnsitz in einem Mitgliedstaat hat und die Zuständigkeit eines in der EU liegenden Gerichts vereinbart worden ist (vgl. Art. 23 Abs. 1 S. 1 EuGVO a.F.). Nach der reformierten EuGVO kommt es nicht mehr darauf an, dass eine Partei der Gerichtsstandsvereinbarung ihren Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der EU hat („Haben die Parteien unabhängig von ihrem Wohnsitz…“, Art. 25 Abs. 1 S. 1 EuGVO). Weiterhin erforderlich ist jedoch, dass das prorogierte Gericht in einem Mitgliedstaat liegt.

Beispiel:

Die Deutsche A verklagt in Deutschland ihren in Libyen wohnhaften Vertragspartner, mit dem sie die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte schriftlich vereinbart hat.

Zwar verlangt die Anwendbarkeit der EuGVO grundsätzlich, dass der Beklagte seinen Wohnsitz in der EU hat. Das gilt aber nicht für Art. 25 EuGVO. Da hier die Klägerin A und das prorogierte Gericht in der EU liegen, ist Art. 25 EuGVO anwendbar; deutsche Gerichte sind international zuständig.

Hinweis:

Außerhalb des Anwendungsbereichs der EuGVO gilt seit 1.10.2015 das Haager Übereinkommen über Gerichtsstandsvereinbarungen vom 30.6.2005, das für Klausuren jedoch kaum relevant sein dürfte.

Die Gerichtsstandsvereinbarung kann sowohl für künftige als auch bereits entstandene Rechtstreitigkeiten getroffen werden (Art. 25 Abs. 1 S. 1 EuGVO). Innerhalb der halb zwingenden Gerichtsstände sind allerdings nur nachträgliche Vereinbarungen zulässig (vgl. Art. 25 Abs. 4 i.V.m. Art. 15, 19, 23 EuGVO).

Gerichtsstandsvereinbarungen können erfolgen in schriftlicher oder mündlicher Form mit schriftlicher Bestätigung (Art. 25 Abs. 1 S. 3 lit. a EuGVO) oder einer Form, die den Gepflogenheiten der Parteien (lit. b) bzw. einem Handelsbrauch (lit. c) entspricht. Der Schriftform in Art. 25 Abs. 1 S. 3 lit. a Alt. 1 EuGVO genügt eine in den AGB niedergelegte Gerichtsstandsklausel, wenn der von den Parteien unterzeichnete Vertrag hierauf Bezug nimmt. Vereinbarungen in E-Mails sowie durch sog. click wrappings** genügen ebenfalls; das ergibt sich aus Art. 25 Abs. 2 EuGVO.

Diese Formvorschriften sind von den Anforderungen an das Zustandekommen der Gerichtsstandsvereinbarung zu trennen. Nach Art. 25 Abs. 5 EuGVO ist die Gerichtsstandsvereinbarung als eine vom Hauptvertrag unabhängige Vereinbarung zu behandeln. Die Wirksamkeit der Gerichtsstandsvereinbarung wird in Art. 25 Abs. 1 S. 1 EuGVO ausdrücklich zur Voraussetzung gemacht. Maßgeblich für die Prüfung der Wirksamkeit der Gerichtsstandsvereinbarung ist das Recht des Gerichtes, dessen Zuständigkeit vereinbart wurde. Die Wirksamkeit wird dabei nach Art. 25 Abs. 1 S. 1 EuGVO vermutet („es sein denn, die Vereinbarung ist nach dem Recht dieses Mitgliedstaates materiell nichtig“).

Wenn die Prorogation eines drittstaatlichen Gerichts vereinbart wurde, bestimmt nicht Art. 25 EuGVO, sondern die - inhaltlich teils abweichenden - §§ 38, 40 ZPO (analog) über die Wirksamkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung.

5. Gerichtsstand kraft rügeloser Einlassung

Die Zuständigkeit eines Gerichts kann durch rügelose Einlassung gem. Art. 26 EuGVO (≈ Art. 24 EuGVO a.F.) begründet werden, sofern kein ausschließlicher Gerichtsstand nach Art. 24 EuGVO besteht (vgl. Art. 25 Abs. 4 EuGVO). Dadurch wird ein angerufenes, an sich unzuständiges Gericht zuständig, wenn sich der Beklagte auf das Verfahren einlässt, ohne dessen Unzuständigkeit zu rügen. Die Einlassung des Beklagten wird dann wie eine stillschweigende Zuständigkeitsvereinbarung behandelt, wobei sie die internationale und die örtliche Zuständigkeit begründet (wie in Art. 7 f. EuGVO). Eine bestehende Gerichtsstandsvereinbarung, die ebenfalls regelmäßig zu einer ausschließlichen Zuständigkeit führt (Art. 25 Abs. 1 S. 2 EuGVO), steht der Anwendung von Art. 26 EuGVO nicht entgegen; die rügelose Einlassung genießt insoweit Vorrang vor einer ausschließlichen Gerichtsstandsvereinbarung. Nach der Neufassung des Art. 26 Abs. 1 EuGVO ist der Wohnsitz einer Partei in einem Mitgliedstaat nicht (mehr) Voraussetzung für eine rügelosen Einlassung.

Gem. der 2015 neue geschaffenen Vorschrift des Art. 26 Abs. 2 EuGVO ist in Versicherungs-, Verbraucher- und Arbeitssachen die strukturell schwächere Partei über das Recht, die Unzuständigkeit geltend zu machen, und über die Folgen der Einlassung oder Nichteinlassung auf das Verfahren gerichtlich zu belehren. Die gerichtliche Belehrung sollte praktisch möglichst früh erfolgen, „am besten mit Zustellung der verfahrenseinleitenden Verfügung“. Nicht gesetzlich geregelt sind die Rechtsfolgen einer Verletzung der Belehrungspflicht aus Art. 26 Abs. 2 EuGVO. Wird die gerichliche Belehrung versäumt, kann sie später zwar nachgeholt werden. Sachgerecht dürfte es sein, bis zur Nachholung einer zu Unrecht unterlassenen Belehrung eine Zuständigkeitsbegründung durch rügelose Einlassung abzulehnen.

6. Entgegenstehende Rechtshängigkeit

Die Vielzahl der neben den allgemeinen Gerichtsstand tretenden besonderen Gerichtsstände, bringen die Gefahr mit sich, dass Gerichte in verschiedenen Mitgliedstaaten zu demselben Streitgegenstand „angerufen“ (Begriffsdefinition in Art. 32 EuGVO) werden. Der dadurch drohende Kompetenzkonflikt, der mit dem Risiko widersprüchlicher Gerichtsentscheidungen verbunden ist, wird durch Art. 29 Abs. 1 EuGVO entschärft: Danach setzt grundsätzlich das später angerufene Gericht das Verfahren aus bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts, dem die Zuständigkeitsprüfung obliegt, feststeht. Steht sie fest, so erklärt sich das später angerufene Gericht für unzuständig, Art. 29 Abs. 3 EuGVO. Die Rechtshängigkeit begründet sonach ein Verfahrenshindernis für jedes spätere Verfahren mit demselben Streitgegenstand. Rechtshängigkeit nach der EuGVO tritt nicht wie im deutschen Recht (vgl. §§ 253 Abs. 1, 261 Abs. 1 ZPO) mit Zustellung der Klage an den Beklagten ein, sondern im Regelfall schon mit Einreichung der Klageschrift bei Gericht (vgl. Art. 32 Abs. 1 lit. a EuGVO). Das europäische Begriffsverständnis des Streitgegenstandes ist weiter als das deutsche i.R.d. § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO: Für die Identität des Streitgegenstands genügt es nach europäischem Verständnis, wenn beide Verfahren im Kern dasselbe Rechtsverhältnis, etwa einen Vertrag, betreffen, und sich die jeweils begehrten Rechtsfolgen widersprechen (sog. Kernpunkttheorie).

Art. 29 Abs. 1 EuGVO lässt in seiner derzeitigen Fassung Raum für prozesstaktischen Missbrauch: Wenn ein Kläger bei einem unzuständigen Gericht eine negative Feststellungsklage erhebt, kann er damit die Rechtshängigkeit bei einem an sich zuständigen Gericht vorläufig verhindern und das Verfahren dadurch verzögern (sog. „Torpedo-Taktik“). Eine größtmögliche Verzögerung wird erreicht, indem die „Torpedo-Klage“ in einem Mitgliedstaat erhoben wird, dessen Justiz sich durch lange Verfahrensdauer auszeichnet - nicht ohne Grund wird in diesem Zusammenhang auch vom „italienischen Torpedo“, seltener auch vom „belgischen Torpedo“ gesprochen. Das Zweitgericht muss dann so lange mit seiner Entscheidung warten, bis sich das zuerst angerufene (oftmals italienische) Gericht für unzuständig erklärt hat.

Diese Missbrauchsmöglichkeiten wurden durch neu geschaffene Vorschriften in Art. 31 Abs. 2 und Abs. 3 EuGVO eingeschränkt: Wenn zwischen den Parteien eine Gerichtsstandsvereinbarung besteht, ist (allein) das in dieser Vereinbarung gewählte Gericht dazu berufen, über die Wirksamkeit der Gerichtsstandsvereinbarung zu entscheiden. Ob dieses Gericht als erstes oder zweites angerufen wird, ist mithin bei Bestehen einer (wirksamen oder unwirksamen) Gerichtsstandsvereinbarung gleichgültig. Erst wenn dieses von der Vereinbarung vorgesehene Gericht festgestellt hat, dass die Gerichtsstandsvereinbarung unwirksam ist, besteht wieder Raum für die „Torpedo-Taktik“.

Darüber hinaus wurde die Missbrauchsanfälligkeit des Art. 29 EuGVO durch eine Entscheidung des EuGH etwas reduziert: Danach muss ein später angerufenes Gericht zunächst prüfen, ob es ausschließlich zuständig ist, bevor es das Verfahren gem. Art. 29 Abs. 1 EuGVO wegen vorheriger Anrufung eines anderen Gerichts aussetzt. Der strenge Prioritätsgrundsatz gilt also nicht, wenn allein für das später angerufene Gericht eine ausschließliche Zuständigkeit in Frage kommt. Wenn die ausschließliche Zuständigkeit mehrerer Gerichte gegeben ist, bleibt es gem. Art. 31 Abs. 1 EuGVO (= Art. 29 EuGVO a.F.) beim Prioritätsprinzip.

Wie prüft man: Ermittlung der internationalen Zuständigkeit in Zivil- und HandelssachenVgl. hierzu auch Schäuble/Kaltenbach JuS 2012, 131, 134.:

  • I. Bestimmung der Internationalen Zuständigkeit nach EuGVO

    • 1. Eröffnung des Anwendungsbereichs der EuGVO

      • a) sachlicher Anwendungsbereich, Art. 1 EuGVO (Rn. 234)

      • b) räumlicher Anwendungsbereich (Rn. 235)

        • aa) Grundsatz: Wohnsitz (Art. 62, 63 EuGVO) des Beklagten muss in der EU liegen
        • bb) Ausnahmen: Art. 24, 25, 26 EuGVO
      • c) zeitlicher Anwendungsbereich, Art. 66 Abs. 1, 81 EuGVO (Rn. 237)

    • 2. Ermittlung der Zuständigkeit

      • a) ausschließliche Zuständigkeiten, Art. 24 EuGVO

      • b) halb zwingende Zuständigkeiten

        • aa) Versicherungssachen, Art. 10-16 EuGVO
        • bb) Verbrauchersachen, Art. 17-19 EuGVO
        • cc) Arbeitssachen, Art. 20-23 EuGVO
      • c) vereinbarte Zuständigkeit, Art. 25 EuGVO

      • d) rügelose Einlassung, Art. 26 EuGVO

      • e) allgemeine Zuständigkeit, Art. 4 Abs. 1 EuGVO

      • f) besondere Zuständigkeiten, Art. 7 f. EuGVO

      • g) keine Unzuständigkeit nach Art. 31 ff. EuGVO

  • II. Bestimmung der Internationalen Zuständigkeit nach ZPO

    • 1. Nichtanwendbarkeit vorrangigen Rechts, etwa EuGVO oder LugÜ

    • 2. Anwendung spezieller Bestimmungen zur internationalen Zuständigkeit, z.B. §§ 15, 16, 23, 27 Abs. 2 ZPO

    • 3. Wenn keine speziellen Bestimmungen bestehen: analoge Anwendung der §§ 12 ff. ZPO

      • a) ausschließliche Zuständigkeiten, §§ 24, 29a ZPO
      • b) vereinbarte Zuständigkeit, §§ 38, 40 ZPO
      • c) rügelose Einlassung, § 39 ZPO
      • d) allgemeine Zuständigkeiten, §§ 12-19a ZPO
      • e) besondere Zuständigkeiten, §§ 20-34 ZPO (ohne §§ 24, 29a ZPO)
      • f) keine Unzuständigkeit nach § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO

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