Das Kollisionsrecht der Rom II-Verordnung
In diesem Beitrag lernst Du die Struktur und Inhalte der Rom II-Verordnung kennen, die wesentliche Kollisionsnormen für außervertragliche Schuldverhältnisse im europäischen Recht enthält. Dabei wird der sachliche und räumliche Anwendungsbereich der Verordnung untersucht, sowie spezielle Regeln für verschiedene Delikten wie Produkthaftung oder Umweltschäden. An praxisnahen Beispielen wird erläutert, wie Rechtswahlmöglichkeiten und die objektiven Anknüpfungen etwa bei grenzüberschreitenden Schadensfällen oder anderen gesetzlichen Schuldverhältnissen anzuwenden sind.
1. Allgemeines
Die Rom II-VO umfasst insgesamt sieben Kapitel. Kapitel I (Art. 1-3 Rom II-VO) bestimmt den Anwendungsbereich. Besonders wichtig ist Kapitel II (Art. 4-9 Rom II-VO), das sich mit der Anknüpfung unerlaubter Handlungen befasst. Es folgen Kollisionsnormen für ungerechtfertigte Bereicherung, Geschäftsführung ohne Auftrag und culpa in contrahendo in Kapitel III (Art. 10-13 Rom II-VO). Kapitel IV regelt die Rechtswahl (Art. 14 Rom II-VO). Die verbleibenden drei Kapitel enthalten allgemeine Bestimmungen (Art. 15-32 Rom II-VO).
Vorrangig gegenüber der Rom II-VO ist gem. Art. 28 Abs. 1 Rom II-VO v.a. das in der Praxis bedeutsame Haager Straßenverkehrsunfall-Übereinkommen, das von Deutschland allerdings nicht gezeichnet wurde. Zwölf EU-Staaten sind Vertragsstaaten des Straßenverkehrsunfall-Übereinkommens, darunter Frankreich, Österreich und Polen.
Hinweis:
Da Deutschland nicht gezeichnet hat, wenden deutsche Gerichte auf grenzüberschreitende Straßenverkehrsunfälle nicht das Straßenverkehrsunfall-Übereinkommen, sondern die Art. 4 ff. Rom II-VO an. Anderes gilt etwa in Frankreich: Da Frankreich das Übereinkommen gezeichnet hat, wenden französische Gerichte das gegenüber der Rom II-VO vorrangige Straßenverkehrsunfall-Übereinkommen an. Dies illustriert, dass das anzuwendende Kollisionsrecht entscheidend von der internationalen Zuständigkeit der Gerichte (dazu später Rn. 225 ff.) abhängt. In Prüfungen wird das jeweils anzuwendende Recht in aller Regel aus der Sicht zuständiger deutscher Gerichte zu ermitteln sein, weshalb auf das Straßenverkehrsunfall-Übereinkommen hier nicht näher einzugehen ist.
2. Anwendungsbereich
Der sachliche Anwendungsbereich der Rom II-VO erfasst nach Art. 1 Abs. 1 S. 1 Rom II-VO „außervertragliche Schuldverhältnisse in Zivil- und Handelssachen“. Art. 2 Rom II-VO konkretisiert den Begriff des außervertraglichen Schuldverhältnisses. Im Übrigen dient das bereits erwähnte Kriterium der „(un)freiwillig eingegangenen Verpflichtung“ zur Abgrenzung von vertraglichen und außervertraglichen Schuldverhältnissen.
In diesem Zusammenhang hat die Frage, ob Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen (culpa in contrahendo [im Folgenden: c.i.c.]) vertraglich oder deliktisch zu qualifizieren sind, lange Zeit Probleme bereitet. Im deutschen Recht hat die c.i.c. ihren Standort im vertraglichen Bereich (§§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB), für die gemeinschaftsrechtliche Zuordnung ist das freilich nicht maßgeblich (siehe auch Erwägungsgrund 30 Rom II-VO).
Auf den ersten Blick scheint sich dieser klausurträchtige Streit um die Qualifikation der c.i.c. mit Inkrafttreten der Rom II-VO erledigt zu haben, weil Art. 2 Abs. 1 Rom II-VO die c.i.c. ausdrücklich deliktisch einordnet und die Rom I-VO die c.i.c. aus ihrem Anwendungsbereich ausdrücklich ausnimmt in Art. 1 Abs. 2 lit. i) Rom I-VO (siehe auch Erwägungsgrund 10 der Rom I-VO). In etwas anderem Gewand lebt die Auseinandersetzung jedoch in Art. 12 Rom II-VO fort (dazu sogleich unter Rn. 196).
Wie die Rom I-VO schließt Art. 1 Abs. 1 S. 2 Rom II-VO Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten vom sachlichen Anwendungsbereich aus. Darüber hinaus werden Staatshaftungsansprüche infolge von acta iure imperii (lat.: juristische Akte hoheitlicher Natur) ausgeschlossen. Die außervertragliche Haftung des Staates infolge von acta iure imperii unterliegt anstelle des allgemeinen Deliktsstatuts dem sog. Amtshaftungsstatut; aufgrund des völkerrechtlichen Grundsatzes der Staatensouveränität handelt es sich hierbei um das Recht des in Anspruch genommenen Amtsstaates. Die Haftung des Staates für nicht-hoheitliche Tätigkeit richtet sich aber nach dem Deliktsstatut. Weitere Ausnahmen vom sachlichen Anwendungsbereich der Rom II-VO ergeben sich aus dem Katalog in Art. 1 Abs. 2 Rom II-VO (bitte lesen). Wichtig ist insbesondere der Ausschluss in Art. 1 Abs. 2 lit. g Rom II-VO für außervertragliche Schuldverhältnisse aus der Verletzung von Persönlichkeitsrechten. Diese Ausnahme bildet den wesentlichen Grund für die Fortgeltung der Art. 38-42 im nationalen IPR.
Zum räumlichen Anwendungsbereich gilt das zur Rom I-VO Ausgeführte entsprechend: Die Rom II-VO gilt in allen Mitgliedstaaten mit Ausnahme Dänemarks (vgl. Art. 1 Abs. 4 Rom II-VO) und beachtet als loi uniforme auch Verweise auf drittstaatliches Recht (Art. 3 Rom II-VO); der Sachverhalt muss Auslandsbezug zu „Staaten“ (Art. 1 Abs. 1 Rom II-VO) aufweisen, die also nicht zwingend Mitgliedstaaten sein müssen.
Beispiel:
Deutsche Gerichte wenden die Rom II-VO daher auch etwa bei einer Schadensersatzklage an, die ein Tunesier wegen eines Verkehrsunfalls in Tunis gegen einen nach Deutschland gezogenen Algerier erhebt.
Zeitlich anwendbar ist die Verordnung nach Art. 31, 32 Rom II-VO für Schadensereignisse ab dem 11.1.2009. Obwohl Art. 31 Rom II-VO dem Wortlaut nach („schadensbegründende Ereignisse“) nur auf unerlaubte Handlungen zu passen scheint, bezieht sich die Vorschrift auch auf die übrigen außervertraglichen Schuldverhältnisse.
3. Rechtswahl (Art. 14 Rom II-VO)
Wenn der Anwendungsbereich eröffnet ist, ist der Sachverhalt zuerst auf eine vorrangige Rechtswahl zu untersuchen, die die übrigen Anknüpfungen verdrängt. Die Rechtswahl muss nicht immer „ins Auge springen“, da Art. 14 Abs. 1 S. 2 Rom II-VO neben der ausdrücklichen auch die stillschweigende Rechtswahl zulässt. Es gilt insoweit das zu Art. 3 Abs. 1 Rom I-VO Gesagte mit dem Unterschied, dass eine Rechtswahl nach Art. 14 Abs. 1 S. 2 Rom II-VO die Rechte Dritter, z.B. einer Versicherung, nicht verkürzen kann.
Insgesamt weist Art. 14 Rom II-VO etliche Gemeinsamkeiten mit Art. 3 Rom I-VO auf: Die Parteien sind in der Wahl ihres Rechts grundsätzlich frei, können allerdings nur staatliches Recht wählen, Eingriffsnormen nicht abbedingen (Art. 16 Rom II-VO) und bei reinen Inlands- bzw. EU-Sachverhalten nach Art. 14 Abs. 2 und 3 Rom II-VO nicht von zwingenden Bestimmungen abweichen (vgl. Rn. 152). Zugleich wird die Rechtswahlmöglichkeit - wie auch in der Rom I-VO - für spezielle Bereiche (unlauterer Wettbewerb, geistiges Eigentum) ausgeschlossen (Art. 6 Abs. 4 sowie Art. 8 Abs. 3 Rom II-VO).
Andererseits besteht ein wesentlicher Unterschied zur Rechtswahl in der Rom I-VO darin, dass nach Art. 14 Abs. 1 lit. a Rom II-VO grundsätzlich erst „nach Eintritt des schadensbegründenden Ereignisses“ das Recht gewählt werden kann (sog. nachträgliche Rechtswahl). Eine vorherige Rechtswahl ist nur möglich, wenn „alle Parteien einer kommerziellen Tätigkeit nachgehen“ und die Vereinbarung „frei ausgehandelt“ ist (Art. 14 Abs. 1 lit. b Rom II-VO).
Definition: kommerziellen Tätigkeit:
Von einer kommerziellen Tätigkeiti.S.d. Art. 14 Abs. 1 lit. b ist auszugehen, wenn die Rechtswahl im Rahmen einer selbstständigen oder beruflichen Tätigkeit vorgenommen wird.
Das Erfordernis des freien Aushandelns schließt nach wohl h.M. eine Rechtswahl durch einseitige AGB aus. Die Rechtswahl darf nicht „Diktat einer Partei“ sein, sondern muss zur Disposition der Parteien stehen und von ihnen im Einzelfall ausgehandelt werden.
In der Praxis spielt Art. 3 Rom I-VO eine wichtigere Rolle als Art. 14 Rom II-VO, weil bei unerlaubten Handlungen - als dem häufigsten gesetzlichen Schuldverhältnis - vor dem schädigenden Ereignis meist überhaupt kein Kontakt zwischen Schädiger und Geschädigtem besteht und sich die Parteien nach dem schädigenden Ereignis häufig nicht mehr einig werden.
Hinweis:
Beachten Sie die systematische Stellung des Art. 14 Rom II-VO! Sie macht deutlich, dass die Rechtswahl nicht nur für unerlaubte Handlungen, sondern auch für die anderen gesetzlichen Schuldverhältnisse gilt, die in Kapitel III der Verordnung geregelt sind.
4. Deliktsrecht (Art. 4–9 Rom II-VO)
a) Allgemeines
Im Deliktsrecht steht traditionell die objektive Anknüpfung nach dem sog. Tatortprinzip im Vordergrund. Es beruft das Recht des Staates, in dem sich das Delikt zugetragen hat (lex loci delicti commissi). Auch die Rom II-VO und das EGBGB gehen von diesem Prinzip aus. Seine Anwendung ist unproblematisch, wenn der Ort, an dem der Täter handelt (Handlungsort)****, und der Ort, an dem die Rechtsgutsverletzung eintritt (Erfolgsort), in demselben Staat liegen (sog. Platzdelikte).
Beispiel:
Wenn ein Niederländer bei der WM in Frankreich einen Deutschen verprügelt, gilt nach dem Tatortprinzip in Art. 4 Abs. 1 Rom II-VO französisches Recht.
Kollidieren ein belgischer und ein russischer Urlauber auf einer österreichischen Skipiste, gilt österreichisches Recht.
Das Tatortprinzip für sich gibt jedoch keinen Aufschluss über die Anknüpfung von Fällen, in denen der Handlungs- und der Erfolgsort in zwei unterschiedlichen Staaten liegen (sog. Distanzdelikte).
Beispiel:
A verletzt von deutscher Rheinseite aus den auf französischer Rheinseite stehenden B, indem er mit seinem Gewehr auf ihn schießt.
E schickt aus Dortmund einen beleidigenden Brief an ihren in Rotterdam lebenden Ex-Freund.
Gleiches gilt, wenn der Erfolg in mehreren Staaten eintritt (sog. Streudelikte).
Beispiel:
Die Explosion eines Atomkraftwerks in Frankreich führt europaweit zu Schäden.
b) Objektive Anknüpfung
Die angesprochenen Distanz- und Streudelikte verdeutlichen den Konkretisierungsbedarf des Tatortprinzips. Die Rom II-VO erklärt letztlich den Erfolgsort für maßgeblich. So ist die Formulierung in Art. 4 Abs. 1 Rom II-VO vor dem Hintergrund von Erwägungsgrund Nr. 17 (bitte lesen) zu verstehen („Recht des Staates anzuwenden, in dem der Schaden eintritt“). Für die Beispiele unter Rn. 187 bedeutet dies, dass einmal französisches, dann niederländisches Recht berufen ist.
Bei Streudelikten ist die Anknüpfung an den Tatort so zu verstehen, dass die einzelnen Erfolgsortrechte jeweils nur für die Schäden gelten, die in dem jeweiligen Staat eingetreten sind (sog. Mosaikbetrachtung).
Hinweis:
Da Persönlichkeitsrechtsverletzungen als typische Streudelikte nicht von der Rom II-VO, sondern von Art. 40 ff. erfasst werden, wird später näher auf die Mosaikbetrachtung eingegangen (unten Rn. 204). Im Rahmen des Art. 4 Abs. 1 Rom II-VO werden meist nur Platz- und Distanzdelikte relevant.
Als Erfolgsort ist der Ort der Rechtsgutsverletzung anzusehen („Ort des Erstschadens“); Folgeschäden bleiben unberücksichtigt.
Beispiel:
Wenn der auf französischer Rheinseite von A angeschossene B (Beispiel Rn. 187) in ein schweizerisches Krankenhaus gebracht wird, wo er nach drei Tagen verstirbt, liegt der Erfolgsort allein in Frankreich und nicht in der Schweiz.
Auch sog. indirekte bzw. mittelbare Schadensfolgen, insbesondere sog. Schockschäden, sind für den Erfolgsort nach h. M. unerheblich.
Beispiel:
Der Familienvater V aus Rumänien erleidet aufgrund des deliktisch verursachten Todes seiner in Italien lebenden Tochter (T) psychische Schäden. Nach welcher Rechtsordnung richtet sich die Geltendmachung dieser Schäden?
Der Schadensumfang wird auch bei Personenschäden nach dem Deliktsstatut angeknüpft. Im Rahmen des Art. 4 Abs. 1 Rom II-VO ist auf den Erfolgsort abzustellen. Dieser ist dort zu lokalisieren, wo die direkte Schadensfolge („Primärschaden“) eingetreten ist. Folglich kommt es nicht auf den gewöhnlichen Aufenthalt des V in Rumänien an, wo der „Sekundärschaden“ eingetreten ist, sondern auf den Ort, an dem T zu Tode kam. Mithin richtet sich der Anspruch des V nach italienischem Deliktsrecht.
Art. 4 Abs. 2 Rom II-VO verdrängt die Anknüpfung an den Erfolgsort, wenn die Parteien im Zeitpunkt des Schadenseintritts ihren gewöhnlichen Aufenthalt (vgl. Art. 23 Rom II-VO) in demselben Staat haben (lex domicilii communis). Deshalb ist Art. 4 Abs. 2 vor Art. 4 Abs. 1 Rom II-VO zu prüfen. Bedeutung gewinnt Art. 4 Abs. 2 Rom II-VO v.a. bei Verkehrsunfällen.
Beispiel:
Der begeisterte Autofahrer A aus Ulm fährt mit seiner Freundin F aus der Nachbarschaft in den Urlaub nach Madrid. Unvertraut mit den zweispurigen Kreisverkehren in Spanien, verursacht A dort einen Unfall, bei dem sich F schwer verletzt.
Die Ansprüche von F gegen A bestimmen sich hier abweichend von Art. 4 Abs. 1 Rom II-VO nach deutschem Deliktsrecht, da beide ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. (Davon unabhängig richten sich die Verkehrsregeln im zweispurigen Kreisverkehr gem. Art. 17 Rom II-VO nach spanischem Recht.)
Die eng auszulegende Ausweichklausel in Art. 4 Abs. 3 S. 1 Rom II-VO lässt eine Korrektur der beiden Grundanknüpfungen zu, wenn die unerlaubte Handlung eine offensichtlich engere Verbindung zu einem anderen Staat aufweist. Als Regelbeispiel dafür nennt Art. 4 Abs. 3 S. 2 Rom II-VO die akzessorische Anknüpfung an ein bestehendes Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten, insbesondere an einen Vertrag.
Beispiel:
Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft A aus London hat sich gegenüber dem Unternehmen B aus Berlin vertraglich verpflichtet, das Unternehmen zu prüfen. Bei der Prüfung durch den Mitarbeiter C stiehlt dieser einen Laptop bei B.
Ob A wegen dieses Fehlers gegenüber B aus Vertrag haftet, richtet sich gem. Art. 4 Abs. 1 lit. b Rom I-VO nach englischem Recht. Gleiches gilt wegen Art. 4 Abs. 3 Rom II-VO für den deliktischen Anspruch.
Dieser Gleichlauf von vertraglichen und deliktischen Ansprüchen vermeidet bei Anspruchskonkurrenz ein Nebeneinander verschiedener Rechtsordnungen.
Aber auch ohne vertragliche Beziehung kann die Anwendung von Art. 4 Abs. 3 S. 2 Rom II-VO angezeigt sein, etwa bei Delikten zwischen Ehegatten oder Eltern und ihren Kindern: Die deliktischen Ansprüche sind dann an das Ehewirkungsstatut bzw. an das Kindschaftsstatut anzulehnen.
So wie sich in den Art. 5-8 Rom I-VO Sonderanknüpfungen für spezielle Vertragstypen finden, sehen Art. 5-9 Rom II-VO besondere Regeln für die objektive Anknüpfung spezieller Delikte vor, namentlich zur Produkthaftung (Art. 5 Rom II-VO), zum unlauteren Wettbewerb und Wettbewerbsbeschränkungen (Art. 6 Rom II-VO), zu Umweltschädigungen (Art. 7 Rom II-VO), der Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums (Art. 8 Rom II-VO) sowie zu Arbeitskampfmaßnahmen (Art. 9 Rom II-VO). Diese besonderen Anknüpfungsregeln gehen Art. 4 Rom II-VO vor.
Hinweis:
Die Art. 5-9 Rom II-VO sind deshalb vorrangig gegenüber Art. 4 Rom II-VO zu prüfen. Mit Ausnahme von Art. 5 Rom II-VO spielen sie in Klausuren eher selten eine Rolle und sind regelmäßig durch sorgsames Lesen erschließbar.
Im Fall eines Schadens durch ein Produkt sieht Art. 5 Abs. 1 Rom II-VO eine Anknüpfungsleiter mit drei Sprossen vor, die die allgemeine Tatortregel modifiziert, um eine gerechtere Risikoverteilung zu erreichen (vgl. Erwägungsgrund 20 Rom II-VO). Die drei Sprossen knüpfen subsidiär an, wie der Wortlaut zeigt („oder andernfalls“). Sofern allerdings der Ersatzpflichtige und der Geschädigte zum Zeitpunkt des Schadenseintritts ihren gewöhnlichen Aufenthalt in demselben Staat haben, geht dieses Recht nach Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 2 Rom II-VO vor.
Expertentipp:
An welche ebenfalls dreisprossige Anknüpfungsleiter aus dem EGBGB erinnern Sie sich (siehe Rn. 105)?
Beispiel:
A aus Würzburg kauft sich im Mallorca-Urlaub eine Flasche seines Lieblingsbieres, das von der Herstellerin B-GmbH mit Hauptsitz in Dortmund vertrieben wird. Am Strand von Palma explodiert die fehlerhaft produzierte Flasche und verletzt den A.
Für den deliktischen Anspruch des A gegen B gilt nach Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 2 Rom II-VO deutsches Recht.
Die in Art. 5 Abs. 2 Rom II-VO vorgesehene Ausweichklausel gleicht Art. 4 Abs. 3 Rom II-VO (Rn. 193).
5. Weitere außervertragliche Schuldverhältnisse
a) Verschulden bei Vertragsverhandlungen (Art. 12 Rom II-VO)
Die deliktisch zu qualifizierende c.i.c. (siehe bereits Rn. 177) wird in Art. 12 Rom II-VO differenziert behandelt: Art. 12 Abs. 1 Rom II-VO knüpft an das hypothetische Vertragsstatut an, Art. 12 Abs. 2 dagegen deliktisch.
Die Abgrenzung beider Absätze bereitet Schwierigkeiten. Erwägungsgrund 30 der Rom II-VO spricht dafür, bei Verletzung von vertragszweckbezogenen Aufklärungs- und Beratungspflichten an das hypothetische Vertragsstatut gem. Art. 12 Abs. 1 Rom II-VO und bei Verletzung allgemeiner Verkehrspflichten an Art. 12 Abs. 2 Rom II-VO anzuknüpfen. Aus dieser Unterscheidung ergibt sich, dass die c.i.c. in den allermeisten Fällen nach Art. 12 Abs. 1 Rom II-VO anzuknüpfen ist.
Beispiel:
Das deutsche Unternehmen A möchte eine Tochtergesellschaft des französischen Unternehmens B übernehmen. A und B führen ab Januar 2018 intensive Verhandlungen, die durch Anwälte auf beiden Seiten begleitet werden. Nachdem die Anwälte einen vollständigen Vertragsentwurf für die Transaktion ausgearbeitet haben, welcher eine Rechtswahlklausel zugunsten deutschen Rechts vorsieht, nimmt B kurz vor dem für März 2018 geplanten Signing überraschend Abstand vom Verkauf seiner Tochtergesellschaft. A verlangt von B daraufhin Ersatz seiner Anwaltskosten. Nach welchem Recht richtet sich dieser Anspruch?
Der Anspruch könnte sich aus c.i.c. ergeben. Die c.i.c. wird unionsrechtlich deliktisch qualifiziert. Für Verschulden bei Vertragsverhandlungen ist gem. Art. 12 Abs. 1 Rom II-VO das Recht anzuwenden, das auf den Vertrag anzuwenden gewesen wäre, wenn er geschlossen worden wäre. Der Vertragsentwurf sah die Wahl deutschen Rechts vor. Diese Rechtswahl wäre gem. Art. 3 Rom I-VO möglich gewesen. Folglich hätte sich der Übernahmevertrag nach deutschem Recht gerichtet, wenn er tatsächlich geschlossen worden wäre. Der Anspruch aus c.i.c. auf Ersatz der dem Unternehmen A entstandenen Anwaltskosten bestimmt sich daher nach deutschem Recht.
Aber Vorsicht: Art. 12 Rom II-VO gilt nach Erwägungsgrund 30 Rom II-VO insgesamt nur für Pflichtverletzungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den Verhandlungen vor Abschluss eines Vertrages entstehen. Das (unionsrechtliche) Verständnis der c.i.c. in Art. 12 Rom II-VO ist damit deutlich enger als im deutschen Recht: Für Personenschäden, die bei Anbahnung eines Vertrages entstehen (klassisches Bsp.: Ausrutschen auf einem Gemüseblatt im Einkaufsladen), gelten anstatt Art. 12 Rom II-VO direkt die Art. 4 ff. Rom II-VO. Gleiches wird grundsätzlich bei Verletzungen von Geheimpflichten zu gelten haben. In allen Fällen hat eine Rechtswahl nach Art. 14 Rom II-VO Vorrang.
b) Geschäftsführung ohne Auftrag (Art. 11 Rom II-VO)
Die Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) sieht bei fehlender Rechtswahl eine dreistufige Anknüpfungsleiter vor:
- Primär wird akzessorisch an ein zwischen den Parteien bereits bestehendes Rechtsverhältnis angeknüpft (Art. 11 Abs. 1 Rom II-VO).
- Ist ein solches nicht gegeben, gilt das Recht am gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 11 Abs. 2 Rom II-VO).
- Subsidiär gilt das Recht am Vornahmeort (Art. 11 Abs. 3 Rom II-VO).
Sofern Handlungs- und Erfolgsort bei der Geschäftsführung ausnahmsweise nicht zusammenfallen („Distanz-GoA“), ist für Art. 11 Abs. 3 Rom II-VO der Erfolgsort maßgeblich.
Beispiel:
Wenn A von Freiburg aus veranlasst, dass der bei starken Regenfällen vollgelaufene Keller seines in Basel lebenden und derzeit verreisten Freundes B ausgepumpt wird, so gilt für den Aufwendungsersatzanspruch des A gegen B nach Art. 11 Abs. 3 Rom II-VO schweizerisches Recht.
Die Anknüpfungen in Art. 11 Abs. 1-3 erfahren durch die Ausweichklausel in Art. 11 Abs. 4 Rom II-VO eine Korrektur, wenn eine offensichtlich engere Verbindung zu einem anderen Staat besteht.
c) Bereicherungsrecht (Art. 10 Rom II-VO)
Die bereicherungsrechtliche Anknüpfung in Art. 10 Rom II-VO ist ganz ähnlich aufgebaut wie Art. 11 Rom II-VO. Sie sieht ebenfalls eine dreistufige Anknüpfungsleiter vor, die - anders als das deutsche Recht - nicht zwischen Leistungs- und Nichtleistungskondiktion unterscheidet:
- Primär knüpft Art. 10 Abs. 1 Rom II-VO akzessorisch an ein „bestehendes“ Rechtsverhältnis an, das eine enge Verbindung zu der ungerechtfertigten Bereicherung aufweist. Korrigierend ist dieser missglückte Wortlaut so zu verstehen, dass auch an ein unwirksames Rechtsverhältnis angeknüpft werden kann.
- Fehlt es an einem solchen Rechtsverhältnis, wird gem. Art. 10 Abs. 2 Rom II-VO das Recht am gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthaltsort berufen.
- Ansonsten ist gem. Art. 10 Abs. 3 Rom II-VO das Recht am Ort des Bereicherungseintritts anzuwenden.
Die Ausweichklausel in Art. 10 Abs. 4 Rom II-VO lässt wiederum eine Korrektur im Ausnahmefall zu.
Wichtig i.R.d. Art. 10 Rom II-VO ist noch Folgendes: Art. 10 Abs. 1 Rom II-VO gilt nicht für diejenigen Leistungskondiktionen, die der Rückabwicklung nichtiger bzw. unwirksamer Verträge dienen. Für diese häufig vorkommenden Fälle beansprucht die Rückabwicklung nach dem gem. Art. 3 ff. Rom I-VO ermittelten Vertragsstatut Vorrang gegenüber Art. 10 Rom II-VO (vgl. Art. 12 lit. e Rom I-VO, Art. 27 Rom II-VO).
Beispiel:
A aus Italien verkauft dem B aus Belgien 2019 ein Auto für den persönlichen Gebrauch. Später ficht A den Vertrag erfolgreich an und möchte den Wagen kondizieren.
Die ungerechtfertigte Bereicherung richtet sich hier gem. Art. 4 Abs. 1 lit. a Rom I-VO i.V.m. Art. 12 Abs. 1 lit. e Rom I-VO nach italienischem Recht. Art. 10 Abs. 1 Rom II-VO, der freilich in gleicher Weise anknüpft und damit zu gleichen Ergebnissen führt, ist nach Art. 27 Rom II-VO verdrängt.
6. Allgemeine Bestimmungen der Rom II-VO
Die Art. 15 ff. Rom II-VO enthalten schließlich allgemeine Bestimmungen zu den außervertraglichen Schuldverhältnissen. Die nicht abschließende Auflistung in Art. 15 Rom II-VO gibt zunächst Aufschluss über die sachliche Reichweite des nach Art. 4-14 Rom II-VO berufenen Rechts. So richtet sich etwa auch die Frage der Verjährung des deliktischen Anspruchs nach dem mithilfe von Art. 4-14 Rom II-VO ermittelten Recht (siehe Art. 15 lit. h Rom II-VO). Der nochmaligen Hervorhebung verdient Art. 17 Rom II-VO, wonach sich Sicherheits- und Verhaltensregeln nach dem Ort des schadensbegründenden Ereignisses richten (siehe Beispiel Rn. 192). Dazu zählen insbesondere Straßenverkehrsregeln, aber auch etwa Vorgaben für den Ski-Sport durch Regeln des internationalen Skiverbands („FIS-Regeln“).
Dem Ziel der Rechtsvereinheitlichung dienend, erklärt Art. 24 Rom II-VO Rück- und Weiterverweisungen für unbeachtlich. Ebenfalls identisch mit der Rom I-VO finden sich in Art. 23 und Art. 26 Rom II-VO Regelungen zum gewöhnlichen Aufenthalt und zum ordre public.