Das internationale Sachenrecht

In diesem Beitrag erhältst Du eine Einführung in das Internationale Sachenrecht, das klärt, wann bei grenzüberschreitenden Sachverhalten welches nationale Recht zur Anwendung kommt. Du lernst zentrale Prinzipien wie die „Lex rei sitae“ sowie besondere Regelungen etwa bei Statutenwechseln und Ausnahmen von allgemeinen Grundsätzen kennen. Unterschiedliche Fallbeispiele veranschaulichen die Anwendung und Bedeutung der Regeln in der Praxis und helfen Dir dabei, die theoretischen Grundlagen besser zu verstehen.

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I. Anwendungsbereich

Das Internationale Sachenrecht bestimmt darüber, welche Rechtsordnung bei Sachverhalten mit Auslandsbezug über die Zuordnung von Sachen und Rechten zu natürlichen oder juristischen Personen befindet. Staatsverträge bestehen auf diesem Gebiet nur für wenige (hier vernachlässigbare) Teilbereiche. Auch auf europäischer Ebene ist keine Vereinheitlichung in Sicht. Daher ist das Sachstatut nach den 1999 inkorporierten und zuvor gewohnheitsrechtlich geübten Regeln der Art. 43-46 zu ermitteln.

Das Sachstatut erfasst grundsätzlich alle sachenrechtlichen Tatbestände, reicht also von der Entstehung, dem Inhalt und der Änderung von Rechten an einer Sache bis hin zu ihrem Über- und Untergang. Daneben entscheidet es darüber, ob überhaupt eine Sache vorliegt und ob ein dingliches Rechtsgeschäft vom Verpflichtungsgeschäft abhängt. Auch Ansprüche und Rechtsverhältnisse aus Eigentum, Besitz und beschränkt dinglichen Rechten werden erfasst. Schließlich werden auch die Voraussetzungen eines gutgläubigen Erwerbs sowie des Abhandenkommens einer Sache und dessen Folgen vom Sachstatut geregelt. Andere Fragen, wie die der Rechts- und Geschäftsfähigkeit (Art. 7) oder der Vertretungsmacht (Rn. 69 ff.), müssen dagegen wiederum eigenständig angeknüpft werden. Die Qualifikation des Sachverhalts erfolgt - wie üblich (vgl. Rn. 30) - nach der lex fori.

II. Grundsatzanknüpfung: Lex rei sitae (Art. 43 Abs. 1)

Art. 43 Abs. 1 verweist für bewegliche und unbewegliche Sachen auf das Recht des Belegenheitsortes (sog. lex rei sitae). Dies dient v.a. den Verkehrsinteressen und der leichten Bestimmbarkeit des anwendbaren Rechts. Bei Art. 43 Abs. 1 handelt es sich - wie bei den anderen gesetzlichen Verweisungen im Internationalen Sachenrecht mit Ausnahme von Art. 45 Abs. 2 S. 1 und Art. 46 - um eine Gesamtverweisung. Da die meisten ausländischen Rechtsordnungen ebenfalls dem lex-rei-sitae -Grundsatz folgen, wird die Verweisung vom fremden IPR in aller Regel angenommen.

Beispiel:

2011 verkauft D aus Deutschland an E aus England ein Grundstück in Bern. Für den Eigentumsübergang des Grundstücks verweist Art. 43 Abs. 1 auf schweizerisches IPR, das die Verweisung (nach Art. 99 Abs. 1 des schweizerischen IPRG) annimmt.

III. Statutenwechsel

Maßgeblicher Anknüpfungszeitpunkt im Internationalen Sachenrecht ist derjenige, in dem die jeweilige Rechtsfolge (z.B. Entstehung, Übertragung oder Untergang des dinglichen Rechts) eintritt. Die Anknüpfung an den jeweiligen Betrachtungszeitpunkt hat zur Folge, dass jedes Verbringen der beweglichen Sache in ein anderes Land zu einem Statutenwechsel führt. Ab dem Grenzübertritt bestimmt also das Recht am neuen Lageort über die dingliche Situation der Sache.

Für die im Internationalen Sachenrecht besonders häufig vorkommenden Statutenwechsel, ist danach zu unterscheiden, ob der jeweilige sachenrechtliche Tatbestand bereits vor Grenzübertritt vollständig abgeschlossen ist oder nicht.

1. Abgeschlossener Tatbestand/schlichter Statutenwechsel (Art. 43 Abs. 2)

Sofern alle Tatbestandvoraussetzungen bereits vor dem Grenzübergang erfüllt wurden, liegt ein sog. schlichter Statutenwechsel vor. Für diese Fälle ordnet Art. 43 Abs. 2 implizit an, dass die nach dem alten Belegenheitsrecht wirksam begründeten Sachenrechte von der Rechtsordnung des neuen Lageortes anzuerkennen sind. Sie bestehen als sog. „wohlerworbenen Rechte“ auch im neuen Sachstatut fort.

Beispiel:

Wenn die Ersitzungsfrist nach dem alten Sachstatut bereits abgelaufen ist, so ist die Ersitzung auch im neuen Belegenheitsrecht anzuerkennen, selbst wenn das Recht dieses Staates eine längere, noch nicht abgelaufene Ersitzungsfrist vorsieht.

Ausdrücklich bestimmt Art. 43 Abs. 2, dass die nach dem früheren Statut erworbenen Rechte nicht im Widerspruch zur neuen Rechtsordnung ausgeübt werden können. Hierdurch wird der numerus clausus der Sachenrechte geschützt.

Bei weltweit anerkannten Rechtsinstituten wie dem Volleigentum, treten Widersprüche zwischen alter und neuer Rechtsordnung kaum auf. Anders liegt es v.a. bei dinglichen Sicherungsrechten, die in den verschiedenen Rechtsordnungen oft sehr unterschiedlich ausgestaltet sind. Sie müssen nach h.M. in einen vergleichbaren inländischen Sachenrechtstyp übergeleitet werden (sog. Transpositionslehre).

Beispiel:

Eine Autohypothek nach italienischem Recht oder ein französisches Registerpfandrecht an Kraftfahrzeugen - beide dem deutschem Recht in dieser Form unbekannte Institute -, können hierzulande als Sicherungseigentum verstanden werden.

Wenn die Rechtsordnung des neuen Lageortes ausnahmsweise kein solches Funktionsäquivalent kennt, wird das nach altem Sachstatut begründete Recht vom neuen Sachstatut nicht anerkannt. Das Recht erlischt dann aber nicht, sondern ruht bloß, kann also durch erneuten Statutenwechsel „wiederaufleben“.

Beispiel:

Wenn der Autohändler A dem B in Deutschland ein Auto sicherungsübereignet und der B damit in den Urlaub nach Österreich fährt, so geht der A mit dem Grenzübertritt seines Sicherungseigentums (vorübergehend) verlustig, da das österreichische Recht weder das Sicherungseigentum noch ein Äquivalent dazu kennt. Wenn B aber aus dem Urlaub nach Deutschland zurückkehrt, lebt das Sicherungseigentum mit dem Grenzübertritt wieder auf.

2. Offener Tatbestand/qualifizierter Statutenwechsel (Art. 43 Abs. 3)

Wird der sachenrechtliche Tatbestand nur teilweise im Ausland erfüllt und gelangt die Sache sodann ins Inland, liegt ein sog. qualifizierter Statutenwechsel vor. Für diesen Fall bestimmt die Anrechnungsnorm in Art. 43 Abs. 3, dass die bereits vollzogenen Vorgänge im Ausland wie inländische Vorgänge in Deutschland zu berücksichtigen sind.

Beispiel:

B hat in Mailand eine Uhr sieben Jahre in gutgläubigem Eigenbesitz. Dann zieht er nach Weimar. Als B fünf Jahre nach dem Umzug mit der Uhr am Arm das Nationaltheater besucht, erkennt der A, dem die goldene Uhr vor langer Zeit gestohlen worden war, „sein“ Schmuckstück wieder und verlangt es von B heraus. Der völlig überraschte B beruft sich auf Ersitzung. Zu Recht?

Das ursprünglich gem. Art. 43 Abs. 1 maßgebliche italienische Recht sieht für die Ersitzung im Grundsatz eine Frist von zehn Jahren vor, Art. 1161 Abs. 1 Codice Civile. B hatte die Uhr in Italien nur sieben Jahre im Eigenbesitz, der Erwerbsvorgang war also nach dem bis zum Umzug geltenden italienischen Recht noch nicht abgeschlossen (offener Tatbestand). Der siebenjährige Eigenbesitz wird jedoch in Deutschland gem. Art. 43 Abs. 3 angerechnet. Folglich hat B die Uhr bereits drei Jahre nach seinem Umzug gem. dem nun von Art. 43 Abs. 1 berufenen § 937 Abs. 1 BGB, der ebenfalls eine zehnjährige Ersitzungsfrist vorsieht, ersessen.

3. Sonderfall: Internationaler Versendungskauf

Praktische Bedeutung hat Art. 43 Abs. 3 v.a. bei sog. Internationalen Verkehrsgeschäften, insb. beim Internationalen Versendungskauf, bei dem der Verkäufer den Kaufgegenstand dem Erwerber zusendet. Das Recht eines bloßen Durchgangsstaates bleibt in diesen Fällen außer Betracht.

Beispiel:

Ein italienisches Unternehmen verkauft eine Strickmaschine nach Deutschland. Es wird durch Briefwechsel ein Eigentumsvorbehalt vereinbart. Später wird die Maschine über die Schweiz nach Deutschland geliefert.

Der Eigentumsvorbehalt nach italienischem Recht wirkt gem. Art. 1523, 1524 Abs. 1 Codice Civile mangels notarieller Beglaubigung nur zwischen den Parteien, nicht aber gegenüber Dritten. Dieser zunächst relativ wirkende Eigentumsvorbehalt entfaltet beim Eintreffen in dem Bestimmungsstaat Deutschland absolute Wirkung, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen nach deutschem Recht formlos begründbaren, absolut wirkenden Eigentumsvorbehalt (unter Einbeziehung der Geschehnisse in Italien) erfüllt sind (Transposition). Das Recht des Durchgangslandes Schweiz bleibt unberücksichtigt.

IV. Ausnahmen von der Situs-Regel (Art. 44–46)

1. Grundstücksimmissionen (Art. 44)

Eine Ausnahme vom Grundsatz der lex rei sitae macht Art. 44. Die Vorschrift verweist für Ansprüche aufgrund von Grundstücksimmissionen (im deutschen Recht insb. solche nach §§ 862, 1004 und 906 BGB) auf die Rom II-VO, um einen Gleichlauf zum Deliktsstatut herzustellen. Vorrangig ist demnach eine Rechtswahl i.S.d. Art. 14 Rom II-VO. Fehlt eine solche, so bestimmen sich die Ansprüche aufgrund von Grundstücksimmissionen nach Art. 7 Rom II-VO, wenn es um Umweltschädigungen geht, im Übrigen nach Art. 4 Rom II-VO.

Beispiel:

Landwirt A bewässert seinen Acker in Breisach (Deutschland) mit Wasser aus dem Rhein. 2018 sieht A seine Ernte gefährdet, weil er annimmt, dass radioaktive Strahlung des alten AKW Fessenheim (Frankreich) die Wasserqualität beeinträchtigt. Beseitigungs-, Unterlassungs- bzw. Ausgleichsansprüche würden sich gem. Art. 7 Rom II-VO nach deutschem Recht richten, wenn A nicht die Anwendung französischen Handlungsrechts nach dem ihm durch Art. 7 Rom II-VO eingeräumten Optionsrecht verlangt.

2. Transportmittel (Art. 45)

Eine weitere Ausnahme von der Situs-Regel gilt gem. Art. 45 Abs. 1 für dingliche Rechte an Luft-, Wasser- und Schienenfahrzeugen. Für sie gilt das Recht des Herkunftsstaates. Das Recht des Herkunftsstaates ist aufgrund der Registereintragung bzw. Zulassung der Fahrzeuge meist leicht zu bestimmen und trägt dem Umstand Rechnung, dass diese Transportmittel schnell und häufig ihre Lage ändern, weshalb die Anknüpfung an den Belegenheitsort eher zufällig wäre.

Da die ebengenannten Erwägungen auch für dingliche Rechte an Kraftfahrzeugen gelten, die dem Personen- und Güterverkehr dienen (z.B. Reisebusse, Lkw), wird in der Literatur für diese Fahrzeuge eine analoge Anwendung von Art. 45 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 vorgeschlagen.

Eine analoge Anwendung würde indessen dem Willen des Gesetzgebers widersprechen, der Kraftfahrzeuge dieser Art bewusst nicht in Art. 45 aufgenommen hat. Die h.M. unterstellt Sachenrechte an jenen Fahrzeugen daher zu Recht Art. 43 Abs. 1.

3. Ausweichklausel (Art. 46)

Schließlich ist eine Abweichung von der Situs-Regel sowie von Art. 44, 45 nach der Ausweichklausel des Art. 46 möglich; allerdings nur in Ausnahmefällen, in denen Verkehrsinteressen am Lageort zurücktreten oder gar nicht betroffen sind. Es lassen sich insofern folgende Fallgruppen bilden:

  • Bei Verfügungen unter Reisenden mit gemeinsamem gewöhnlichem Aufenthalt ist Art. 46 anwendbar.
  • Gleiches gilt bei Eigentumsübertragung einer gestohlenen Sache vom Versicherungsnehmer auf den Versicherer: Unabhängig vom Lageort gilt das Recht des Staates, in dem das Kfz versichert ist.
  • In jüngerer Vergangenheit vermied der BGH die Anwendung ausländischen Belegenheitsrechts über Art. 46, weil der Ortswechsel ins Ausland bloß einem in erster Instanz bejahten Anspruch aus § 985 BGB folgte.
  • Diskutiert, aber überwiegend abgelehnt, wird die Anwendung von Art. 46 bei den bereits angesprochenen (Rn. 218) Internationalen Versendungskäufen.
  • Eng damit verwandt ist die Problematik der res in transitu (= Sachen auf der Reise), bei der nicht vor, sondern während des Transports über die Ware verfügt wird. Hier knüpft die h.M. über Art. 46 an das Recht des Bestimmungslandes (lex destinationis) der Ware an.
  • Sofern die Parteien eine Rechtswahl getroffen haben, die im Internationalen Sachenrecht nicht vorgesehen ist und daher von der ganz h.M. mit Recht abgelehnt wird, kann der Parteiwille mittelbar über Art. 46 Berücksichtigung finden, wenn keine Verkehrsinteressen entgegenstehen.

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