Das Internationale Privatrecht
In diesem Beitrag bekommst Du einen umfassenden Überblick über das Internationale Privatrecht (IPR). Du lernst die Bedeutung und grundlegenden Ziele dieses Rechtsgebietes kennen und erfährst, wie Fälle mit Auslandsbezug das anzuwendende Recht bestimmen. Mit Hilfe von praxisnahen Beispielen wird Dir die Anwendung des IPR anschaulich erklärt, darunter wichtige Rechtsquellen wie europäische Verordnungen oder Staatsverträge. Damit gewinnst Du einen verständlichen Zugang zu einem oft als komplex wahrgenommenen Bereich des Rechts.
A. Prüfungsrelevanz
Viele Examenskandidaten neigen dazu, auf dem Feld des Internationalen Privatrechts (IPR) auf „Lücke zu setzen“, obwohl dieses Rechtsgebiet für die meisten Studierenden zum Pflichtstoff gehört. Dieses Risiko sollten Sie nicht eingehen, da ein solches Vorgehen zu Verunsicherung führen kann und immer häufiger schief geht, denn das IPR erfreut sich aufgrund der fortschreitenden Internationalisierung des Rechts zunehmender Beliebtheit bei den Prüfungsämtern.
Deshalb spart eine am Aufwand-Nutzen-Verhältnis orientierte Examensvorbereitung das IPR nicht vollständig aus, sondern beschränkt sich auf einen Überblick der prüfungsrelevanten Grundlagen. Um diesen in knapper Form liefern zu können, haben wir die hohe Komplexität des Stoffes stark reduziert.
Gerade im IPR, das zu den komplexesten Rechtsgebieten überhaupt zählt, sind Grundkenntnisse, eine gewisse Übersicht und ein geschulter Umgang mit dem Gesetz für das Examen völlig ausreichend. Diesem Umstand Rechnung tragend, werden die folgenden Ausführungen dem Examenskandidaten ebenso wie ausländischen Studierenden, die häufig mit dem IPR befasst sind, das nötige Grundlagenwissen vermitteln; den Studierenden im Schwerpunktbereich IPR mögen sie den Einstieg in das Rechtsgebiet erleichtern und zur Vertiefung anregen, wozu nicht zuletzt die zahlreichen Verweise in den Fußnoten dienen.
Hinweis:
Herr Professor Dr. Stephan Lorenz von der LMU München stellt seine exzellenten Vorlesungen als Podcast unter http://lorenz.userweb.mwn.de/podcastallg.htm kostenlos zur Verfügung. Schwerpunktstudierenden sei die Vorlesung zum IPR wärmstens empfohlen! Außerdem können Sie unter http://lorenz.userweb.mwn.de/lehre/ipr/index.htm leicht Zugriff auf aktuelle und zentrale Rechtsprechung zum IPR/IZPR nehmen. Eine IPR-Vorlesung von Herrn Privatdozent Dr. Martin Fries können Sie direkt über youtube beziehen: https://www.youtube.com/playlist?list=PLtTfF9gcZMIHot8zNHxWvIxqy6fD11UBt
B. Begriff, Bedeutung und Gegenstand des IPR
„Es gilt das Grundgesetz, und nicht die Scharia“, behauptete Bundeskanzlerin Angela Merkel am 6.10.2010. Tatsächlich müssen auch deutsche Gerichte ihre Urteile mitunter auf der Grundlage ausländischer Gesetze wie der Scharia fällen. Wann dies der Fall ist, darüber entscheidet das IPR.
Der Begriff IPR ist irreführend. Auch wenn das IPR mehr und mehr durch Staatsverträge und Europarecht geregelt wird, handelt es sich zumindest traditionell um nationales Recht. Das bringt die Legaldefinition des IPR in Art. 3 EGBGB am Ende zum Ausdruck, wonach sich das anzuwendende Recht bei Sachverhalten mit einem ausländischen Staat nach den Vorschriften „dieses Kapitels“ (= Art. 3 bis Art. 46 EGBGB) bestimmt, sofern nicht vorrangiges Europa- oder Völkerrecht anzuwenden sind. Seinen internationalen Charakter erhält das (nationale) IPR dadurch, dass es nur bei Sachverhalten mit Auslandsbezug Anwendung findet.
Beispiel:
Wenn ein deutsches Gericht mit der Frage befasst ist, ob dem Scheidungsantrag der Inländerin F, die seit sechs Monaten von ihrem deutschen Ehemann E getrennt lebt, zu entsprechen ist, wird es die Antwort nach deutschem Recht (hier: §§ 1565, 1566 BGB) ermitteln. Mangels Berührungspunkten zu ausländischen Rechtsordnungen spielt das IPR keine Rolle
Im Zeitalter der Globalisierung sind grenzüberschreitende Sachverhalte häufiger geworden. Internet, Migration, Import und Export von Waren, weltweites Reisen, kurz: die Internationalisierung der Lebensverhältnisse führt zu einem steten Bedeutungszuwachs des IPR - in der Ausbildung wie in der gerichtlichen Praxis.
Hinweis:
Der massive Zuzug von Flüchtlingen ab September 2015 hat in der Praxis zu einem sprunghaften Anstieg von Fällen mit Auslandsbezug geführt.
Aufgabe des IPR ist es nicht, die Antwort auf die Rechtsfrage in der Sache zu liefern (im Beispiel Rn. 2: Ist dem Scheidungsantrag zu entsprechen?), sondern die vorgelagerte Frage zu klären, welches Sachrecht (z.B. deutsches BGB, französischer Code Civil, italienischer Codice Civile etc.) zur Ermittlung des Ergebnisses überhaupt heranzuziehen ist.
Beispiel:
Wenn anders als im obigen Beispiel (Rn. 2) F und E nicht deutsche sondern französische Staatsangehörige sind, wird sich das deutsche Gericht aufgrund des jetzt bestehenden Auslandsbezugs zunächst die Frage stellen, ob es das BGB oder den französischen Code Civile anzuwenden hat. Allein darüber entscheidet das IPR.
Wie das vorliegende Beispiel zeigt, kann diese „Vorentscheidung“ das Gesamtergebnis durchaus beeinflussen: Im französischen Familienrecht ist der Scheidungsantrag im Unterschied zu § 1566 BGB an keine Frist des Getrenntlebens gebunden, sodass das Gericht dem Scheidungsantrag der F anders als im obigen Beispiel (Rn. 2) entsprechen müsste, wenn französisches Scheidungsrecht anwendbar wäre.
C. Ziele des IPR
Jede Rechtsordnung ist auf Inlandsfälle zugeschnitten, für die sie eine gerechte Lösung als Idealziel bereit zu halten versucht. Was jedoch bei Inlandssachverhalten gerecht sein mag, kann bei Fällen mit Auslandsbezug wegen der unterschiedlichen rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten zu offensichtlichen Ungerechtigkeiten führen. Um dies zu vermeiden, versucht das IPR diejenige Rechtsordnung zur Anwendung zu bringen, die dem Auslandssachverhalt am nächsten steht und deshalb für gerechte Entscheidungen am ehesten geeignet ist (sog. „Prinzip der engsten Verbindung“). Dabei gilt für Sachverhalte mit überwiegendem Auslandsbezug die Anwendung ausländischen Rechts als im Grundsatz angemessener.
Das dem Ideal der Gerechtigkeit verpflichtete „Prinzip der engsten Verbindung“ ist jedoch in hohem Maße unbestimmt. Es geht auf Kosten eines anderen Idealziels: Dem der Rechtssicherheit, das für berechenbare Entscheidungen feste Regeln fordert. Um beiden Idealzielen möglichst nahe zu kommen, folgen internationalprivatrechtliche Vorschriften (Kollisionsnormen) einer Mischung aus festen Regeln und dem flexiblen „Prinzip der engsten Verbindung“.
Als drittes Ziel verfolgt das IPR größtmöglichen Entscheidungseinklang. Damit ist zum einen gemeint, dass der Ausgang eines Rechtsstreits nicht davon abhängen soll, ob der Kläger im In- oder im Ausland klagt; stattdessen soll dieselbe Rechtsfrage möglichst in allen Staaten nach demselben Recht beurteilt werden (sog. internationaler Entscheidungseinklang). Zum anderen sollen dieselben Rechtsfragen durch inländische Gerichte und Behörden möglichst einheitlich beurteilt werden (sog. interner Entscheidungseinklang). Denn es wäre nicht sachgerecht, wenn z.B. eine Ehe von der Passbehörde bei der Namenseintragung als wirksam angesehen wird, das Gericht dem Ehegatten jedoch deshalb kein Zeugnisverweigerungsrecht einräumt, weil es von der Unwirksamkeit der Ehe ausgeht.
D. Systematik des inländischen IPR
Das IPR besteht aus einem allgemeinen (Art. 3-6 EGBGB ) und einem besonderen Teil (Art. 7-46). Wie im BGB enthält der kurze allgemeine Teil Grundregeln, die grundsätzlich auf allen Gebieten des IPR gelten. Anders als im BGB gehören das Recht der natürlichen Personen und der Rechtsgeschäfte (Art. 7-12) nicht zum allgemeinen Teil, sondern bilden den Auftakt zum besonderen Teil des IPR. Dieser gliedert sich weiter in das Internationale Familienrecht (Art. 13-24), das Internationale Erbrecht (Art. 25-26), das seit dem 17.8.2015 durch vorrangiges Verordnungsrecht (EuErbVO) geregelt wird, das Recht der außervertraglichen Schuldverhältnisse (Art. 38-42), das jedoch seit dem 11.1.2009 weitgehend durch europäisches Verordnungsrecht (Rom II-VO) verdrängt wird, und das Internationale Sachenrecht (Art. 42-46). Nicht mehr im EGBGB enthalten ist das Internationale Vertragsrecht. Es hat sich bis zum 17.12.2009 in den mittlerweile aufgehobenen Art. 27-37 EGBGB a.F. befunden. Seit dem 17.12.2009 ist es durch die Rom I-VO europäisch einheitlich geregelt. Bislang nicht kodifiziert ist das Internationale Gesellschaftsrecht. Es beruht weitgehend auf Richterrecht.
E. Historische Entwicklung
In der Antike gab es kaum Kollisionsrecht. Die Römer wendeten für Fremde den Teil des eigenen Rechts an, der ihrer Ansicht nach Gemeingut aller Völker war (sog. ius gentium). Von Oberitalien ausgehend, entwickelte sich ab dem frühen 19. Jahrhundert die sog. Statutenlehre, die drei verschiedene Statute (lat. statuta = Gesetz) vorsah: statuta personalia, statuta realia, statuta mixta. Für Fragen der Person (z. B. Handlungsfähigkeit) sollte nach der statuta personalia das Heimatrecht des Fremden gelten, für Immobilien gemäß der statuta realia das Recht des Ortes, an dem sich die unbewegliche Sache befand, und für alle anderen Angelegenheiten (z.B. Delikte) galt nach dem Auffangtatbestand der statuta mixta grundsätzlich das Recht des Handlungsortes. Die unscharfen Grenzen dieser drei Kategorien ließen eine eindeutige Zuordnung im Einzelfall jedoch kaum zu. Mit der Kritik von Carl Georg von Wächter in den Jahren 1841/42 fand die Statutenlehre daher ihr Ende. An ihre Stelle trat die Entwicklung des modernen IPR, die eng mit den Namen Joseph Story, Pasquale Mancini und insbesondere Friedrich Carl von Savigny (1779-1861) verbunden ist.
Hinweis:
Beachten Sie, dass der häufig gebrauchte Begriff „Statut“ zumeist nicht in diesem historischen Sinne verstanden wird, sondern die zur Anwendung berufene Rechtsordnung als Ergebnis der kollisionsrechtlichen Prüfung meint.
F. Rechtsquellen des IPR und ihre Rangfolge
Zu den Wesensmerkmalen des IPR gehört die teils schwer durchschaubare Gemengelage von Europarecht, staatsvertraglichen Regelungen und autonomem deutschen Recht.
Hinweis:
Lassen Sie sich davon nicht abschrecken, sondern verstehen Sie diese „Rechtsquellenpluralität“ als Chance. Während in einer typischen Zivilrechtsklausur die heranzuziehende Rechtsquelle meist offensichtlich ist, werden „IPR-Klausuren“ häufig nach einem nicht einschlägigen Gesetz bearbeitet. Dies zu vermeiden ist nicht schwer. Denn in Prüfungen werden nur Kenntnis und Zusammenspiel einer sehr begrenzten Anzahl nationaler und internationaler Kollisionsnormen erwartet. Mit deren Beherrschung werden Sie in der Klausur punkten können: Weil das Aufspüren der richtigen Rechtsquelle bereits zu den Herausforderungen im IPR gehört, an der etliche Studierende scheitern, zahlen sich die Kenntnis der wesentlichen Rechtsquellen und ihrer Rangfolge aus. Zusätzlich vereinfacht wurde das Auffinden der richtigen Rechtsquelle durch die neu gefasste „Überblicksnorm“ des Art. 3 Nr. 1, der die für „IPR-Klausuren“ wichtigsten EU-Verordnungen aufführt. Um die entsprechenden Verordnungen und Staatsverträge nachfolgend leichter auffinden zu können, werden jeweils die Fundstellen in den Gesetzessammlungen Jayme/Hausmann (im Folgenden: J/H) und Arzt/Staudinger (im Folgenden: A/S) in den Fußnoten mit angegeben.
I. Europäisches Recht
Der Einfluss des Europarechts auf das nationale IPR wächst stetig. Art. 81 AEUV liefert der EU die dafür nötige Kompetenzgrundlage. Die Motive für den europäischen Vereinheitlichungsprozess, an dem der Mitgliedstaat Dänemark nicht beteiligt ist, sind vielfältig:
- Erstens verkompliziert die Vielfalt an nationalen IPR-Vorschriften die Bestimmung des anwendbaren Rechts und führt so zu erhöhten Rechtsfindungs- und Transaktionskosten.
- Zweitens birgt es die Gefahr des sog. forum shopping, bei dem der Kläger seine Klage in demjenigen Land anhängig macht, dessen nationales IPR zur Anwendung eines für ihn günstigen Sachrechts führt.
- Drittens werden Rechtsverhältnisse seltener nach einem Recht als wirksam und nach einem anderen als unwirksam angesehen (sog. hinkende Rechtsverhältnisse). Diese Nachteile nationaler IPR-Gesetzgebung werden durch Kollisionsrechtsvereinheitlichung abgebaut.
- Schließlich bringt die sukzessive Ablösung völkerrechtlicher Verträge durch europäisches Verordnungsrecht den Vorteil, dass bei Aufnahme neuer Staaten in die EU nicht erst Beitrittsübereinkommen geschlossen werden müssen, um die IPR-Vorschriften zur Geltung zu bringen. Es bedarf auch keiner Ratifizierung von Protokollen mehr, um die Auslegungskompetenz des EuGH zu begründen; diese stellt sich gem. Art. 267 Abs. 1 AEUV vielmehr automatisch ein.
1. EU-Verordnungen
Das Verordnungsrecht der EU bildet neben dem deutschen EGBGB heute die Hauptquelle des IPR. Im Unterschied zum EGBGB, das alle wichtigen nationalen Kollisionsnormen in einem Gesetz bündelt, verteilt sich das europäische Kollisionsrecht auf eine Vielzahl einzelner Verordnungen, die in ihrer Struktur zahlreiche Parallelen aufweisen.
Für das Examen wichtig sind insbesondere die in Art. 3 Nr. 1 a) bis g) aufgeführten:
| a) | Die Rom II-VO, die das Recht der außervertraglichen Schuldverhältnisse regelt, |
| b) | die Rom I-VO, die das Internationale Vertragsrecht regelt, |
| c) | die Europäische Unterhaltsverordnung (EuUntVO), |
| d) | die sog. Rom III-VO zum Internationalen Scheidungsrecht, |
| e) | die Europäische Erbrechtsverordnung (EuErbVO), |
| f) | die ab 29.1.2019 geltende Europäische Güterrechtsverordnung (EuGüVO) und |
| g) | die ab 29.1.2019 geltende Europäische Partnerschaftsverordnung (EuPartVO). |
Hinweis:
Zu den beiden letztgenannten „EU-Güter-Verordnungen“ (= EuGüVO und EuPartVO), die ab 29.1.2019 gelten, sind Ende 2018 nationale Durchführungsbestimmungen erlassen worden, die im Jayme/Hausmann Textausgabe Internationales Privat und Verfahrensrecht, 19. Auflage 2018 (Rechtsstand: 1. September 2018), aber noch nicht berücksichtigt werden konnten. Daher wird auf diese nationalen Durchführungsbestimmungen im Folgenden nicht näher eingegangen.
Weniger prüfungsrelevant sind europäische Richtlinien und die folgenden (überwiegend verfahrensrechtlichen) Verordnungen, von deren Existenz Sie jedoch wissen sollten:
- Die seit dem 13.11.2008 geltende Europäische Zustellungsverordnung (EuZustellVO),
- die seit dem 12.12.2008 geltende Europäische Mahnverfahrensverordnung (EuMVVO),
- die seit dem 1.1.2004 geltende Europäische Beweisverordnung (EuBVO),
- die seit dem 1.1.2009 geltende Europäische Bagatellverordnung (EuBagatellVO),
- die seit dem 21.10.2005 geltende Verordnung zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen (EuTVO),
- die seit dem 31.5.2002 geltende Europäische Insolvenzverordnung (EuInsVO),
- die ab dem 11.5.2015 geltende Verordnung zur Anerkennung von Schutzanordnungen.
2. Innergemeinschaftliche Staatsverträge
Der Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen zwischen der EU und den Mitgliedstaaten war lange Zeit das dominierende Handlungsinstrument der EU auf dem Gebiet des IPR. Die prominentesten Beispiele sind das EuGVÜ vom 27.9.1968, das seit dem 1.3.2002 durch die EuGVO weitgehend abgelöst wurde, und das EVÜ vom 19.6.1980, das außer im Verhältnis zu Dänemark durch die Rom I-VO vom 17.12.2009 ersetzt wurde. Wie diese Beispiele verdeutlichen, haben innergemeinschaftliche Staatsverträge im IPR heute kaum noch Bedeutung.
3. Richterrecht
Schließlich bildet die Rechtsprechung des EuGH eine europäische Rechtsquelle, die durch die Zunahme an europäisiertem Kollisionsrecht an Einfluss gewinnt. Der Gerichtshof entscheidet letztverbindlich über die Auslegung von Verordnungs- und Richtlinienrecht. Aus dem Kanon der bekannten Auslegungsmethoden greift der EuGH verstärkt auf die systematisch-teleologische Auslegung zurück und betont das Effizienzgebot (effet utile) des europäischen Rechts; das hat zur Folge, dass der Anwendungsbereich europäischen Sekundärrechts tendenziell weit ausgelegt wird. Insbesondere das Europäische Zivilverfahrens- und das Internationale Gesellschaftsrecht sind in hohem Maße durch die Rechtsprechung des EuGH geprägt.
II. Völkerrechtliche Staatsverträge
Völkerrechtliche Staatsverträge werden zwischen mindestens zwei Staaten geschlossen. Zweiseitige Verträge (Abkommen) werden als bilateral bezeichnet. Wenn mehr als zwei Vertragspartner beteiligt sind, wird von multilateralen Verträgen (Übereinkommen) gesprochen. Letzteren kommt deutlich größere Bedeutung im IPR zu.
Daneben können völkerrechtliche Verträge nach ihrem Wirkungsbereich unterschieden werden: Sie können auf Gegenseitigkeit beruhen oder allseitig (als sog. loi uniforme) gelten. Ersteres meint, dass der Vertrag nur im Verhältnis der Vertragsstaaten zueinander anwendbar ist (so etwa Art. 8 des Haager Eheschließungsabkommens ). Sofern der Vertrag dagegen als loi uniforme ausgestaltet ist, gilt er auch im Verhältnis zu sog. Nichtvertragsstaaten/Drittstaaten.
Beispiel:
In Österreich hatte der Oberste Gerichtshof (OGH) über einen Verkehrsunfall zwischen einem deutschen Lkw und einem österreichischem Sattelzug zu entscheiden. Der Unfall ereignete sich in Deutschland.
Der OGH wendete zur Ermittlung des anwendbaren Rechts das Haager Straßenverkehrsunfall-Übereinkommen an, obwohl allein Österreich, nicht aber Deutschland Vertragsstaat dieses Übereinkommens ist. Die Entscheidung des OGH ist deshalb zutreffend, weil das Straßenverkehrsunfall-Übereinkommen nach seinem Art. 11 als loi uniforme ausgestaltet ist.
1. Multilaterale Verträge
Die multilateralen Regelwerke werden überwiegend von der 1893 gegründeten Haager Konferenz für Internationales Privatrecht (HccH) konzipiert und von Mitgliedern der HccH ratifiziert.
Manche dieser Verträge sind nicht mehr in Geltung oder von Deutschland nicht ratifiziert. Für Klausuren kommt aber ohnehin nur eine überschaubare Anzahl der von Deutschland ratifizierten Übereinkommen in Frage, insbesondere folgende, auf die zum Teil später näher eingegangen wird:
- Haager Kindesschutzübereinkommen (KSÜ), das am 1.1.2011 das Haager Minderjährigenschutzabkommen (MSA) ersetzt hat,
- Haager Erwachsenenschutzübereinkommen (ESÜ), das am 1.1.2009 in Kraft trat,
- Haager Unterhaltsstatutübereinkommen 1973, das außer im Verhältnis zu Belgien, Liechtenstein und Österreich dem Haager Unterhaltsstatutübereinkommen 1956 vorgeht,
- Haager Testamentsformübereinkommen (HTestFÜ),
- Haager Eheschließungsabkommen, das nur im Verhältnis zwischen Deutschland und Italien gilt,
- Haager Kindesentführungsübereinkommen (HKEntfÜ).
2. Bilaterale Verträge
Auf dem Gebiet des IPR sind bilaterale Abkommen höchst selten. Beispiele bilden das deutsch-türkische Nachlassabkommen vom 28.5.1929 sowie das deutsch-iranische Niederlassungsabkommen vom 17.2.1929. Prüfungsrelevant dürfte am ehesten der deutsch-amerikanische Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsvertrag vom 29.10.1954 sein.
III. Nationales Recht
1. EGBGB
Wichtigste Rechtsquelle des deutschen IPR ist das EGBGB, das mit dem BGB am 1.1.1900 in Kraft trat. Tiefgreifende Änderungen erfuhr es durch Reformen vom 1.9.1986 und 1.6.1999. Durch die Reform von 1999 wurden die Art. 38-46 EGBGB geschaffen. 2009 ist das EGBGB insbesondere durch die Neufassung der Art. 3 und 3a EGBGB sowie den Wegfall der Art. 27-37 EGBGB a.F. umgestaltet worden. 2015 wurden die Art. 25 und 26 EGBGB neu gefasst, 2017 wurde Art. 8 EGBGB eingefügt.
Geändert wurden auch die Regeln zum Güterstand (früher: Art 15 EGBGB a.F.). Die Güterrechtsverordnung (EU) 2016/1103, in Deutschland anwendbar seit dem 29.01.2019, regelt das auf den ehelichen Güterstand anzuwendende Recht bei grenzüberschreitenden Ehen. Sie ersetzt für Neufälle (= Eheschließung _nach_ dem 29.01.2019) das nationale Kollisionsrecht (Art. 15 EGBGB a.F.) und stärkt die Parteiautonomie durch die Möglichkeit einer Rechtswahl. Fehlt eine solche, greift eine gestufte objektive Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt. Die Verordnung markiert einen Paradigmenwechsel: Sie orientiert sich am unionsrechtlichen Modell des Aufenthaltsorts und fügt sich in ein kohärentes europäisches Familienkollisionsrecht ein.
Auch außerhalb des EGBGB finden sich vereinzelt deutsche Kollisionsnormen (etwa in Art. 91 ff. WechselG, § 32b UrhG, § 17a DepotG und §§ 335 ff. InsO), die jedoch kaum prüfungsrelevant sind.
2. Richterrecht
Nationales Richterrecht ist v.a. für den allgemeinen Teil des IPR prägend, welcher durch Art. 3-6 EGBGB nur fragmentarisch geregelt ist. Dort finden sich beispielsweise keine Normen zu Qualifikation und Vorfragen (dazu unten Rn. 29 f., 59 f.). Jene Lücken werden durch Richterrecht gefüllt. Ebenso wird das Internationale Gesellschaftsrecht durch Richterrecht geprägt.
IV. Rangfolge
Über die Rangfolge der Rechtsquellen gibt Art. 3 Aufschluss. Nach dieser deklaratorischen Norm genießen gemeinschaftsrechtliche Regelungen (Nr. 1) und staatvertragliche Regelungen (Nr. 2) Vorrang gegenüber dem EGBGB.
Komplizierter ist das Verhältnis zwischen Gemeinschaftsrecht und Staatverträgen. Die Verordnungen legen es jeweils in ihren schwer erschließbaren Formulierungen in Art. 25 Rom I-VO bzw. Art. 28 Rom II-VO selbst fest. Vereinfachend genügt es sich diejenigen prüfungsrelevanten Staatsverträge zu merken, die dem Unionsrecht vorgehen, und im Übrigen immer von der vorrangigen Anwendung des Verordnungsrechts auszugehen:
Vorrangig gegenüber der Rom I-VO ist insbesondere das Fragen des Warenkaufs betreffende CISG.
Vorrangig gegenüber der Rom II-VO ist v.a. das Haager Straßenverkehrsunfall-Übereinkommen.
Hinweis:
Letzteres Übereinkommen dürfte allenfalls im Schwerpunkt IPR geprüft werden. Die Kenntnis des CISG und dessen Vorrang gehören dagegen zum wichtigen Grundlagenwissen, weshalb später näher darauf einzugehen ist (Rn. 138 ff.).
G. Nachbargebiete
I. Rechtsvergleichung
Wie es der Begriff nahelegt, stellt die Rechtsvergleichung verschiedene Rechtsordnungen gegenüber und vergleicht sie. Dies ist für das IPR v.a. deshalb von Interesse, weil am Ende der Ermittlung des anwendbaren Rechts häufig ausländisches Recht steht, das durch die Rechtsvergleichung näher beleuchtet wird. Aber auch innerhalb der kollisionsrechtlichen Prüfung kann ausländisches Recht von Bewandtnis sein. Die Rechtsvergleichung wird daher zu den „Hilfswissenschaften“ des IPR gezählt.
II. Recht der Schiedsgerichtsbarkeit
In der Praxis ist das Recht der Schiedsverfahren häufig mit internationalprivatrechtlichen Fragen verwoben. Über 60 Prozent der großen europäischen Unternehmen ziehen schiedsgerichtliche Verfahren einer Streitbeilegung durch staatliche Gerichte vor. Das Recht der Schiedsgerichtsbarkeit betrifft die Streitbeilegung durch ein nicht-staatliches Gericht, das in der sog. Schiedsvereinbarung von den Beteiligten ausgewählt wird. In der Schiedsvereinbarung wird i.d.R. zugleich das Recht festgelegt, das die Schiedsgerichte anzuwenden haben.
III. Internationales Zivilverfahrensrecht
Im Unterschied zum IPR befasst sich das Internationale Zivilverfahrensrecht (IZVR) mit der grenzüberschreitenden Durchsetzung von Ansprüchen. Es geht also anders als im IPR nicht um die Ermittlung des anwendbaren Rechts, sondern um Prozessrecht, das bei Sachverhalten mit Auslandsberührung das gerichtliche Verfahren, insbesondere die internationale Zuständigkeit, regelt.
Hinweis:
Im Unterschied zur Rechtsvergleichung und zum Schiedsverfahrensrecht wird das Internationale Zivilverfahrensrecht in Ausbildung und Literatur meist zusammen mit dem IPR behandelt. Diesem Aufbau wird auch hier gefolgt, denn (Fall-)Klausuren suchen oft den Einstieg über das IZVR („Wo kann X klagen?“), um sich im Anschluss schwerpunktmäßig dem IPR zuzuwenden („Welches Sachrecht wird das Gericht anwenden?“).