Das internationale Familienrecht
In diesem Beitrag lernst Du die grundlegenden Kollisionen und Rechtsregelungen im internationalen Familienrecht kennen, mit einem besonderen Fokus auf die Eheschließung. Du erfährst, welche rechtlichen Voraussetzungen binationale Eheschließungen erfüllen müssen, welche Rolle das Heimatrecht des Einzelnen spielt und wie etwaige Konflikte gelöst werden. Zudem werden anhand von Beispielen die praktischen Folgen unterschiedlicher rechtlicher Regelungen veranschaulicht, um die Komplexität des internationalen Eherechts verständlicher zu machen.
I. Eheschließung
Ehen zwischen Personen mit unterschiedlicher Staatsangehörigkeit sind keine Seltenheit: 2009 wurden hierzulande 44 286 binationale Ehen eingegangen; insgesamt existierten 2015 rund 2,3 Millionen Mischehen in Deutschland.
Zur Ermittlung des auf diese Ehen anwendbaren Rechts gibt es mit Ausnahme des Haager Eheschließungsabkommens, das nur im Verhältnis zu Italien gilt, kaum vereinheitlichtes Recht. In eherechtlichen Fällen ist daher in aller Regel das EGBGB heranzuziehen.
1. Eheschließungsvoraussetzungen
Expertentipp:
Bitte schlagen Sie immer die zitierten Vorschriften im Gesetz nach, um die Ausführungen am Gesetzeswortlaut nachvollziehen zu können.
Zentrale Norm für die Anknüpfung der Eheschließung ist Art. 13. Aber Vorsicht: Art. 13 Abs. 1 regelt nur die materiellen Voraussetzungen der Eheschließung. Dazu zählen insbesondere die Ehefähigkeit (Ehemündigkeit, Einwilligung Dritter), Ehehindernisse (etwa Verwandtschaft, Doppelehe, Geschlechtsgleichheit) und das Fehlen von Willensmängeln (etwa Täuschung, Irrtum, Zwang). Über Aspekte der vorgeschriebenen Form der Eheschließung entscheidet dagegen grundsätzlich das Formstatut nach Art. 11 Abs. 1. Dazu gehören etwa das Gebot der gleichzeitigen Anwesenheit der Eheschließenden vor der zuständigen Stelle und die Frage, ob die Mitwirkung eines Standesamtens erforderlich ist. Für im Inland geschlossene Ehen findet sich hierzu eine gegenüber Art. 11 Abs. 1 vorrangige Regelung in Art. 13 Abs. 4.
a) Materielle Voraussetzungen
Art. 13 Abs. 1 knüpft die materiellen Ehevoraussetzungen für jeden Verlobten separat an sein jeweiliges Heimatrecht an (distributive Anknüpfung). Die Verweisung ist jeweils Gesamtverweisung. Sofern die distributive Anknüpfung zu unterschiedlichen Sachrechten führt, kann die Ehe nur geschlossen werden, wenn sie nach beiden Rechtsordnungen zulässig ist. Der Zeitpunkt der Eheschließung ist maßgeblich.
Expertentipp:
Zum Begriff der distributiven Anknüpfung siehe Rn. 48.
Beispiel:
Der bereits verheiratete Jordanier J und die ledige Deutsche D wollen in Karlsruhe heiraten. Ist das möglich?
Für J verweist Art. 13 Abs. 1 auf jordanisches IPR. Da dieses dem Staatsangehörigkeitsprinzip folgt, nimmt es die Verweisung an. Jordanisches Sachrecht lässt die Mehrehe zu. Insofern steht der erneuten Eheschließung nichts im Wege. Auf der anderen Seite verweist Art. 13 Abs. 1 für D auf deutsches Recht. Dieses sieht in § 1306 BGB das Verbot der Doppelehe vor. Da die Eheschließung folglich nicht nach beiden Rechtsordnungen zulässig ist, wird der Standesbeamte eine Trauung von J und D ablehnen.
Damit Standesbeamte nicht mit der oftmals sehr aufwendigen Prüfung belastet werden, ob das ausländische Recht die Eheschließung erlaubt, muss der Ausländer selbst nach § 1309 Abs. 1 BGB durch Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses den Nachweis dafür führen. Ein solches Zeugnis erhält er von der entsprechenden Behörde seines Heimatstaates. Kann ein Ehefähigkeitszeugnis nicht beigebracht werden (etwa weil der Heimatstaat solche Zeugnisse nicht ausstellt), so kann unter den Voraussetzungen des § 1309 Abs. 2 BGB von dem Vorlageerfordernis befreit werden.
Wenn Art. 13 Abs. 1 ausländisches Recht beruft, das die Eheschließung wegen eines Ehehindernisses verbietet, welches nach deutschem Recht nicht besteht, so kann schließlich Art. 13 Abs. 2 (bitte lesen) zur Zulässigkeit der Eheschließung verhelfen. Diese Vorschrift geht als besondere Ausprägung des ordre public der allgemeinen Vorbehaltsklausel in Art. 6 vor.
Beispiel:
Die in Dortmund lebenden Chilenen E und F lassen sich hierzulande scheiden, weil E sich in die Deutsche D verliebt hat. Nun möchte E die D in Dortmund heiraten. Nach chilenischem Eherecht wäre E jedoch ein erneutes Heiraten versagt. Dieses Ehehindernis würde Art. 13 Abs. 2 überwinden.
Wenn Art. 13 Abs. 1 dagegen ausländisches Recht beruft, das „Kinderehen“ zulässt, so wird diese Ehe nach dem mit Wirkung vom 22.7.2017 neu eingeführten Art. 13 Abs. 3 im Inland nicht als wirksam angesehen, wenn der Verlobte im Zeitpunkt der Eheschließung das 16. Lebensjahr nicht vollendet hatte (Art. 13 Abs. 3 Nr. 1). Wenn der Verlobte im Zeitpunkt der Eheschließung das 16., aber nicht das 18. Lebensjahr vollendet hatte, so ist die „Kinderehe“ in Deutschland aufhebbar (Art. 13 Abs. 3 Nr. 2). Die danach mögliche Aufhebung der Ehe wird gem. § 1313 S. 1 BGB nur auf Antrag durch richterliche Entscheidung vorgenommen.
Die neue Vorschrift des Art. 13 Abs. 3 ist eine gesetzgeberische Reaktion auf eine Folge der sog. „Flüchtlingskrise“, in deren Zuge besonderes ab September 2015 zahlreiche Minderjährige nach Deutschland kamen, die bereits in ihrem Heimatland wirksam verheiratet waren bzw. wurden.
b) Formvoraussetzungen
Die für die Form der Eheschließung grundsätzlich maßgebliche allgemeine Formkollisionsregel in Art. 11 Abs. 1 lässt alternativ „Geschäftsform oder Ortsform“ genügen: Die Eheschließung ist nach Art. 11 Abs. 1 „formgültig, wenn es (das Rechtsgeschäft) die Formerfordernisse des Rechts, das auf das seinen Gegenstand bildende Rechtsverhältnis anzuwenden ist (d.h. alle Formerfordernisse der von Art. 13 Abs. 1 berufenen Rechtsordnung[en]), oder das Recht des Staates erfüllt, in dem es vorgenommen wird.“ Dadurch begünstigt Art. 11 Abs. 1 im Interesse des Rechtsverkehrs die Wirksamkeit von Rechtsgeschäften (favor negotii). Nach h.M. handelt es sich bei Art. 11 Abs. 1 um eine Sachnormverweisung.
Allerdings gilt die allgemeine Formkollisionsregel nur für Eheschließungen im Ausland; für Eheschließungen in Deutschland gilt nach der Sonderregelung des Art. 13 Abs. 4 grundsätzlich allein die Ortsform, d.h. die Eheschließenden müssen ihre Erklärungen persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit vor dem Standesbeamten abgeben (§§ 1310, 1311 BGB). In seltenen Fällen macht Art. 13 Abs. 4 S. 2 hiervon eine Ausnahme: Wenn die beiden Verlobten nicht deutsch sind und diese durch eine Person getraut werden, die zwar nicht Standesbeamter, aber durch eine besondere Ermächtigung zur Eheschließung von Personen befugt ist. Welche Geistliche aus dem Ausland eine solche Trauungsbefugnis in Deutschland besitzen, ist in einem vom Bundesverwaltungsamt in Köln geführten Verzeichnis niedergelegt.
Beispiel:
Die Schwedin F und der US-Amerikaner M heiraten vor dem Pastor der schwedischen Seemannskirche in Hamburg. Der Pastor besitzt eine entsprechende Trauungsbefugnis. Trotz fehlender Beteiligung eines Standesbeamten ist die Ehe wegen Art. 13 Abs. 3 S. 2 wirksam geschlossen.
2. Folgen fehlerhafter Eheschließung
Die unterschiedlichen Rechtsfolgen, die Verstöße gegen formelle oder materielle Ehevoraussetzungen zeitigen (im deutschen Recht: Nichtehe, aufhebbare Ehe, vollwirksame Ehe), richten sich jeweils nach dem Statut, das über die Ehevoraussetzungen entscheidet. Die Folgen materieller Verstöße bestimmen sich also nach Art. 13 Abs. 1, die für formelle Mängel nach Art. 11 bzw. Art. 13 Abs. 4.
3. Verlöbnis
Die Anknüpfung des Verlöbnisses ist im EGBGB nicht geregelt. Es wird wie die Eheschließung behandelt, d.h. Art. 13 und Art. 11 werden für die materiellen bzw. formellen Voraussetzungen und Rechtsfolgen des Verlöbnisses entsprechend angewendet. Die einzige Besonderheit insoweit betrifft Art. 13 Abs. 4, der wegen der Formfreiheit des Verlöbnisses nach deutschem Recht keine Rolle spielt. Für Ansprüche wegen Verlöbnisbruch gilt Art. 14 analog.
4. Problemfälle
a) Handschuhehe
Da es bei der schon erwähnten Handschuhehe meist um die Frage nach der gleichzeitigen Anwesenheit beider Verlobten geht, unterliegt sie im Grundsatz dem Formstatut nach Art. 11 („Auslandsehe“) und Art. 13 Abs. 4 („Inlandsehe“). Danach ist die Ehe formwirksam, wenn die Einbeziehung eines Boten nach dem Heimatrecht beider Ehegatten oder nach dem Recht am Ort der Eheschließung gestattet ist. Aber Vorsicht: Manche islamische Länder, wie etwa Ägypten, Marokko und der Iran, sehen eine Handschuhehe sogar durch echte Stellvertreter vor, die den Ehepartner selbst auswählen. Diese (seltenere) Handschuhehe in Form einer echten „Stellvertreterehe“ wird nach Art. 13 Abs. 1 angeknüpft, da sie materielle Voraussetzungen der Eheschließung berührt. Grundsätzlich anders als die bloße Vertretung in der Erklärung, verstößt die Stellvertretung bei der Partnerwahl jedoch regelmäßig gegen den ordre public.
b) „Hinkende Ehe“
Von „hinkenden Ehen“ spricht man, wenn Ehen von einem Recht als wirksam und von einem anderen als unwirksam angesehen werden. Dazu kann es kommen, wenn ein Staat von einer wirksamen Eheschließung oder Scheidung ausgeht, der andere diese aber nicht anerkennt. Maßgeblich für die Beurteilung dieser Fälle im Inland ist grundsätzlich die deutsche Sicht (h.M.).
Beispiel:
M und F sind griechischer Staatsangehörigkeit. Sie heiraten 2011 in Deutschland vor einem nicht ermächtigten griechisch-orthodoxen Geistlichen. Diese Eheschließung ist nach griechischem Recht wirksam. Vier Jahre später reicht F im Inland die Scheidung ein. Wird die Ehe geschieden werden?
Hier ist als Vorfrage i.R.d. Art. 8 Rom III-VO zu klären, ob überhaupt eine wirksame Ehe zwischen M und F besteht. Diese Frage wird auch nach Inkrafttreten der Rom III-VO selbstständig angeknüpft (zur selbstständigen Anknüpfung bereits unter Rn. 60). Nach griechischem Recht wäre sie zu bejahen, nach deutschem Recht ist sie wegen Art. 13 Abs. 4 hingegen zu verneinen. Damit handelt es sich um eine hinkende Ehe, für deren Beurteilung im Inland der Standpunkt der deutschen Rechtsordnung maßgeblich ist (h.M.). Da aus deutscher Sicht von einer Nichtehe auszugehen ist, scheidet eine Scheidung von M und F aus.
c) Nichteheliche Lebensgemeinschaften
Durch Gesetz vom 16.2.2001 wurde Art. 17b in das EGBGB eingefügt, der eine eigenständige Regelung für eingetragene Lebenspartnerschaften schuf. Zum 1.10.2017 wurde Art. 17b um dessen neuen Absatz 4 ergänzt. Ab dem 29.1.2019 gilt die EuPartVO für eingetragene Partnerschaften, die nach dem 28.1.2019 eingegangen werden (siehe Art. 69 Abs. 3 EuPartVO). Für nichteheliche Lebensgemeinschaft gibt es dagegen keine Kollisionsnormen. Ihre Anknüpfung ist vor diesem Hintergrund streitig.
Die h.L. qualifiziert die nichteheliche Lebensgemeinschaft familienrechtlich und wendet für ihr Zustandekommen Art. 13 Abs. 1 analog und für die Ausgleichsansprüche Art. 15 Abs. 1 an (ab dem 29.1.2019 wird für Ausgleichsansprüche auf Art. 26 EuGüVO anstelle von Art. 15 Abs. 1 zu rekurrieren sein). Vom Anwendungsbereich der Rom III-VO wird die nichteheliche Lebensgemeinschaft nach wohl h.M. nicht erfasst.
Der BGH knüpft die einzelnen möglichen Ausgleichsansprüche (v.a. §§ 530, 730 ff., 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2, 313 BGB ) hingegen an das jeweils maßgebliche Statut, also an das Schuldvertrags-, Gesellschafts- oder Bereicherungsstatut an.
Beide Ansichten erscheinen durchaus kombinierbar, im Übrigen verdient die Rechtsprechung den Vorzug, da die Lebenspartner gerade nicht die Wirkungen einer Ehe durch Heirat herbeiführen wollen.
II. Ehewirkungen
1. Allgemeine Ehewirkungen
Art. 14 regelt die allgemeinen Ehewirkungen. Davon erfasst werden aus Sicht des deutschen materiellen Rechts lediglich die Regelungen in §§ 1353, 1356-1359 und 1362 BGB. Darüber hinaus gibt es ausländische Institute, die nach Art. 14 zu qualifizieren sind. Insgesamt hat Art. 14 als Auffangtatbestand jedoch einen sehr schmalen Anwendungsbereich. Größere Bedeutung erlangt die Vorschrift dadurch, dass an verschiedenen Stellen auf sie verwiesen wird (vgl. etwa Art. 19 Abs. 1 S. 3).
a) Objektive Anknüpfung (Art. 14 Abs. 1)
Art. 14 Abs. 1 besteht aus einer dreistufigen Anknüpfungsleiter (nach Gerhard Kegel [1912 - 2006] auch als Kegel‘sche Leiter bekannt): Hauptanknüpfung in Art. 14 Abs. 1 ist die gemeinsame Staatsangehörigkeit (Nr. 1), sekundär wird an den gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt angeknüpft (Nr. 2), und schließlich an die gemeinsame engste Verbindung (Nr. 3). Hierbei handelt es sich um eine subsidiäre, wandelbare Anknüpfung. Wie bei einem nach unten verlaufenden Parkhaus ist jeweils nur dann die nächst tiefer liegende Etage zu benutzen, wenn die darüber liegenden Stockwerke keinen Platz bieten (Beispiel sogleich unter Rn. 107).
Hinweis:
Diese Rechtstechnik wird im Gesetzeswortlaut durch die Begriffe „sonst“ (Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 a.E.) und „hilfsweise“ (Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 a.E.) deutlich.
Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 sind Gesamtnormverweisungen; Nr. 3 ist nach h.M. Sachnormverweisung.
b) Rechtswahl (Art. 14 Abs. 1)
Art. 14 Abs. 1 sieht - soweit die allgemeinen Ehewirkungen nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/1103 fallen - Rechtswahlmöglichkeiten vor. Für die Abstammung und Adoption ist eine solche Rechtswahl unerheblich, da Art. 19 Abs. 1 S. 3 und 22 Abs. 1 S. 2 jeweils nur auf Art. 14 Abs. 1 Bezug nehmen.
Art. 14 Abs. 1 Satz 3 regelt die Form der Rechtswahl. Im Inland bedarf sie der notariellen Beurkundung, sonst den Formerfordernissen für einen Ehevertrag nach dem gewählten Recht oder am Ort der Rechtswahl. Ist die Rechtswahl wirksam, so wird nach Art. 4 Abs. 2 auf das Sachrecht verwiesen.
2. Ehegüterrecht
Den praktisch wichtigsten Teil der Ehewirkungen regelt Art. 15. Diese Vorschrift wird für Ehen, die nach dem 28.1.2019 geschlossen werden, durch die ab 29.1.2019 geltende EuGüVO überlagert. Art. 15 wird aber auch für die Zeit nach dem 28.1.2019 in Praxis und Prüfungen relevant sein. Denn Art. 15 bleibt für die Vermögensverhältnisse internationaler „Altehen“, also vor dem 29.1.2019 geschlossene Ehen (bzw. Lebenspartnerschaften nach der parallel aufgebauten EuPartVO), anwendbar. Das folgt aus Art. 69 Abs. 3 EuGüVO und Art. 220 Abs. 3 S. 5 EGBGB (bitte lesen). Vor diesem Hintergrund wird nachfolgend zunächst auf Art. 15 eingegangen, ehe im Anschluss (Rn. 110 ff.) das Ehegüterstatut nach der ab 29.1.2019 geltenden EuGüVO vorgestellt wird.
Hinweis:
Zu beiden „EU-Güter-Verordnung“ (= EuGüVO und EuPartVO), die ab 29.1.2019 gelten, sind nationale Durchführungsbestimmungen erlassen worden, die im Jayme/Hausmann Textausgabe Internationales Privat und Verfahrensrecht, 19. Auflage 2018 (Rechtsstand September 2018), aber noch nicht berücksichtigt werden konnten. Daher wird auf diese Durchführungsbestimmungen hier nicht näher eingegangen.
3. Problemfälle: Qualifikation des deutschen Ehegattenerbrechts und der Morgengabe
Gerade im Eherecht bereitet die Qualifikation mitunter Schwierigkeiten. Streitig ist etwa die Qualifikation des pauschalen Zugewinnausgleichs im Todesfall nach § 1371 Abs. 1 BGB, der aufgrund seines familien- und erbrechtlichen Gehalts eine Zwitterstellung einnimmt. § 1371 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass die Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft zum Zeitpunkte des Todes leben. Die jedenfalls bis zum Inkrafttreten der EuErbVO ganz h.M. qualifizierte § 1371 Abs. 1 BGB güterrechtlich nach Art. 15. Entgegen dieser bislang h.M. qualifiziert der EuGH § 1371 Abs. 1 BGB unter der seit 17.8.2015 geltenden EuErbVO erbrechtlich. Das ergebe sich insbesondere daraus, dass der zentrale Zweck des § 1371 Abs. 1 BGB nicht in der Aufhebung des Güterstandes oder der Vermögensaufteilung zwischen den Ehegatten liege, sondern vornehmlich die konkrete Quotelung bzw. Aufteilung des Nachlasses unter den Erben betreffe. An dieser erbrechtlichen Qualifikation des § 1371 Abs. 1 BGB durch den EuGH dürfte sich durch die Geltung der EuGüVO ab dem 29.1.2019 nichts ändern, da diese nach Art. 1 Abs. 2 lit. d EuGüVO die Rechtsfolge nach dem Tod eines Ehegatten von ihrem Anwendungsbereich ausdrücklich ausnimmt.
Das Zusammenspiel des § 1371 Abs. 1 BGB mit einem ausländischen Erbrecht kann weitere Probleme nach sich ziehen.
Expertentipp:
Die Qualifikation des § 1371 Abs. 1 BGB hat aktuell hohe Prüfungsrelevanz, da der BGH erst im Jahre 2015 die güterrechtliche Qualifikation nach Art. 15 bestätigt hat, der EuGH im Jahre 2018 jedoch entgegengesetzt entschied und § 1371 Abs. 1 BGB als Teil der „Rechtsnachfolge von Todes wegen“ i.S.d. Art. 1 Abs. 1 EuErbVO qualifiziert hat. In der Klausur dürfte es sich regelmäßig anbieten, der Ansicht des EuGH zu folgen („Ober sticht Unter“). Dafür kann entscheidend angeführt werden, dass nur durch diese Qualifikation dem Sinn und Zweck des durch die EuErbVO eingeführten Europäischen Nachlasszeugnisses (Art. 69 EuErbVO, bitte lesen) hinreichend Rechnung getragen wird.
In jüngerer Zeit vom BGH entschieden wurde die bislang sehr streitige Qualifikation der Morgengabe (mahr). Dieses in einigen islamisch geprägten Rechtsordnungen vorkommende Institut beschreibt einen Geldbetrag, den der Ehemann anlässlich der Heirat an die Braut zahlen muss. Häufig wird der Hauptteil des Betrages erst bei Scheidung der Ehe fällig. Insoweit dient die Morgengabe der Absicherung der Frau nach Beendigung der Ehe. Da sie darüber hinaus auch unterhaltsrechtliche, güterrechtliche und erbrechtliche Zwecke verfolgt, fällt die Zuordnung der Morgengabe nach der Lehre von der funktionellen Qualifikation schwer. Die Morgengabe wurde früher teils eheschließungsrechtlich, teils güterrechtlich, teils scheidungsrechtlich, teils unterhaltsrechtlich qualifiziert. DerBGH qualifizierte die Morgengabe in einem Grundsatzurteil aus dem Jahr 2010 einheitlich als allgemeine Ehewirkung nach Art. 14. Dafür spricht der Charakter des Art. 14 als Auffangtatbestand sowie seine wandelbare Anknüpfung, die Änderungen der Lebensumstände rechtlich berücksichtigt.
Ob es bei dieser einheitlich ehewirkungsrechtlichen Qualifikation der Morgengabe durch die Rechtsprechung auch nach Inkrafttreten der EuGüVO bleiben wird, ist offen. Zwar dürfte die Geltung der Rom III-VO nichts an der Qualifikation der Morgengabe nach Art. 14 geändert haben, da die Rom III-VO vermögensrechtliche Folgen der Ehescheidung nicht erfasst (siehe Art. 1 Abs. 2 lit. e Rom III-VO); indessen könnte die ab 29.1.2019 geltende EuGüVO zu einer Änderung der BGH-Rechtsprechung aus dem Jahr 2010 führen, da gem. Art. 3 Abs. 1 lit. a EuGüVO sämtliche vermögensrechtlichen Regelungen von der EuGüVO erfasst werden. Das könnte die Rechtsprechung zu einer güterrechtlichen Qualifikation der Morgengabe nach dem ab 29.1.2019 europäisierten Internationalen Güterrecht führen.
4. Die Europäische Ehegüterrechtsveordnung (EuGüVO)
Seit vielen Jahren plante die EU das güterrechtliche Kollisionsrecht zu vereinheitlichen. Dazu legte die Europäische Kommission bereits am 17.7.2006 ein Grünbuch (Diskussionspapier) vor. Nachdem die zahlreichen Stellungnahmen zum Grünbuch ausgewertet wurden, hat die Kommission 2009 eine öffentliche Anhörung durchgeführt. Auf dieser Grundlage hat sie 2011 zwei Verordnungsvorschläge zum Internationalen Güterrecht vorgelegt. Deren Inkrafttreten setzte jedoch nach Art. 81 Abs. 3 S. 2 AEUV die einstimmige Zustimmung im Rat voraus. Da diese Einstimmigkeit nicht erreicht werden konnte, wurde die teilweise Vereinheitlichung des Internationalen Ehegüterrechts nunmehr - wie einige Jahre zuvor bereits das Internationale Scheidungsrecht (dazu sogleich unter Rn. 111) - im Wege der sog. Verstärkten Zusammenarbeit zwischen 18 teilnehmenden Mitgliedstaaten (darunter Deutschland) erzielt.
Ab dem 29.1.2019 richtet sich das auf die Vermögensverhältnisse internationaler Ehepaare anwendbare Recht, die nicht bereits vor dem 29.1.2019 die Ehe eingingen, vorrangig nach deren Rechtswahl (siehe Art. 22 EuGüVO ). Für eingetragene Partnerschaften gilt ab dem 29.1.2019 die EuPartVO, die parallel zur EuGüVO aufgebaut ist. Sollte keine Rechtswahl getroffen worden sein oder erfüllt diese nicht die in Art. 22 ff. EuGüVO aufgestellten Gültigkeitsvoraussetzungen, so richtet sich das Ehegüterstatut gem. Art. 26 EuGüVO (bitte lesen). Nach dieser Anknüpfungsleiter ist in erster Linie das Sachrecht (vgl. Art. 32 EuGüVO) des Landes berufen, in dem die Ehegatten nach der Eheschließung ihren ersten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben (Art. 26 Abs. 1 lit. a EuGüVO). In zweiter Linie kommt das Sachrecht des Landes zur Anwendung, dessen Staatsangehörigkeit beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung besitzen (Art. 26 Abs. 1 lit. b EuGüVO). Sind diese Fälle nicht einschlägig, ist nach Art. 26 Abs. 1 lit. c EuGüVO die engste Verbindung im Zeitpunkt der Eheschließung zu ermitteln.
Vom europäisierten Güterkollisionsrecht werden die in Art. 27 EuGüVO (bitte lesen) aufgeführten Sachverhalte erfasst.
III. Ehescheidung
Die Anknüpfung der Ehescheidung regelte früher Art. 17 Abs. 1. Seit dem 21.6.2012 gilt mit der Rom III-VO vom 20.12.2010 europäisches Scheidungskollisionsrecht, das die Anknüpfung in Art. 17 Abs. 1 abgelöst hat. Art. 17 wurde reformiert; Art. 17 Abs. 1 sieht seither nur noch einen (deklaratorischen) Verweis auf die Rom III-VO für die Scheidungsfolgen vor. Ein ebenfalls deklaratorischer Verweis auf die Rom III-VO insgesamt findet sich in Art. 3 Nr. 1 lit. d.
Im Unterschied zur Rom I-VO und der Rom II-VO ist die Rom III-VO im Wege der Verstärkten Zusammenarbeit zwischen 14 Mitgliedstaaten beschlossen worden. Damit wurde erstmals von dem Verfahren der Verstärkten Zusammenarbeit Gebrauch gemacht. Andere Mitgliedstaaten können sich der Verstärkten Zusammenarbeit gem. Art. 331 AEUV anschließen.
1. Anwendungsbereich
Sachlich anwendbar ist die Rom III-VO gem. Art. 1 Abs. 1 Rom III-VO für die Ehescheidung und die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes. Die Rom III-VO geht von einem weiten Begriff der Scheidung aus: Davon erfasst wird einerseits die gerichtliche Auflösung der Ehe, wie sie das deutsche materielle Recht in § 1564 BGB vorsieht. Anderseits werden auch dem deutschen Recht unbekannte Rechtsinstitute erfasst: Etwa die Trennung von Tisch und Bett oder Privatscheidungen, wie etwa die einseitige Verstoßung in islamisch geprägten Staaten („Talaq -Scheidung“) oder die Übergabe eines Scheidungsbriefes im israelischen Recht („Get -Scheidung“). Zwar ist die Rom III-VO nach einer jüngeren Entscheidung des EuGH** nicht direkt auf Privatscheidungen anwendbar (Argument: Gleichlauf der Rom III-VO zur EheVO II, die Privatscheidungen nicht als Entscheidungen i.S.d. Art. 2 Nr. 4 EheVO II erfasst). Doch sollte die Rom III-VO jedenfalls bis zu einer Reaktion des deutschen Gesetzgebers auf die jüngste EuGH -Entscheidung analog angewendet werden. Im Inland können derartige Privatscheidungen wegen der Regelung des Art. 17 Abs. 2 („gerichtliches Scheidungsmonopol“), die auch nach dem Inkrafttreten der Rom III-VO fortbesteht, nicht wirksam vorgenommen werden.
Art. 1 Abs. 2 Rom III-VO schließt diverse Regelungsgegenstände vom sachlichen Anwendungsbereich der Rom III-VO ausdrücklich aus. Insbesondere wird die Vorfrage nach dem Bestehen einer Ehe nicht von der Rom III-VO geregelt (Art. 1 Abs. 2 lit. b Rom III-VO). Vorfragen dieser Art haben sich gem. Erwägungsgrund 10 der Rom III-VO nach den Kollisionsnormen der Mitgliedstaaten zu richten. Die Aufhebung oder Ungültigerklärung einer Ehe aufgrund von Fehlern bei der Eheschließung wird von der Rom III-VO ebenfalls nicht erfasst (siehe Art. 1 Abs. 2 lit. c sowie Erwägungsgrund 10 Rom III-VO). Die Aufhebung oder Nichtigerklärung einer Ehe unterliegt daher dem Eheschließungsstatut des Art. 13.
Auch nicht erfasst vom Anwendungsbereich der Rom III-VO sind Lebenspartnerschaften sowie nichteheliche Lebensgemeinschaften (h.M.; zu deren Anknüpfungen siehe Rn. 103).
Die Rom III-VO gilt zeitlich für Trennungs- und Scheidungsverfahren ab dem 21.6.2012 (Art. 18, 21 Rom III-VO).
Räumlich setzt die Anwendung der Rom III-VO voraus, dass die Ehescheidung oder Trennung ohne Auflösung des Ehebandes eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten aufweist (Art. 1 Abs. 1 Rom III-VO). Es ist also nicht zwingend, dass der Auslandsbezug im Verhältnis zu einem Mitgliedstaat besteht, der sich an der Rom III-VO beteiligt. Es genügt vielmehr jedweder Auslandsbezug. Der räumliche Anwendungsbereich ist daher in aller Regel unproblematisch zu bejahen. Die Rom III-VO ist als loi uniforme ausgestaltet (Art. 4 Rom III-VO).
2. Rechtswahl (Art. 5 Rom III-VO)
Art. 5 Abs. 1 Rom III-VO listet auf, welche Rechte von den Ehegatten gewählt werden können. Art. 5 Abs. 2 und Abs. 3 Rom III-VO machen Aussagen über den Zeitpunkt der Rechtswahl. Jederzeit möglich ist die Rechtswahl im vorprozessualen Stadium (Art. 5 Abs. 2 Rom III-VO). Wenn das Scheidungsverfahren bereits läuft, so kann gem. Art. 5 Abs. 3 S. 1 Rom III-VO auch in diesem Stadium noch eine Rechtswahl getroffen werden, sofern das Recht des Staates des angerufenen Gerichts, also die lex fori, dies vorsieht. Art. 46e Abs. 2 S. 1 EGBGB bestimmt, dass die Ehegatten die Rechtswahl bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug vornehmen können.
Das Zustandekommen und die Wirksamkeit der Rechtswahlvereinbarung richten sich gem. Art. 6 Abs. 1 Rom III-VO grundsätzlich nach dem Recht, das anzuwenden wäre, wenn die Vereinbarung wirksam wäre.
Eine Rechtswahlvereinbarung muss nach Art. 7 Abs. 1 S. 1 Rom III-VO grundsätzlich schriftlich mit Datierung sowie Unterzeichnung durch beide Ehegatten geschlossen werden; unter den Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 S. 2 Rom III-VO ist auch eine elektronische Vereinbarung zulässig.
Aber Vorsicht: Die Formvorgaben des Art. 7 Abs. 1 Rom III-VO zur Rechtswahlvereinbarung sind nur Grundregeln, die nach Art. 7 Abs. 2 Rom III-VO durch zusätzliche Formvorschriften im Aufenthaltsstaat der Ehegatten verschärft werden können. In Ausfüllung dieser Möglichkeit zur Verschärfung der Formanforderungen an eine Rechtswahlvereinbarung legt Art. 46e Abs. 1 EGBGB fest, dass die vorprozessuale Rechtswahlvereinbarung über das auf die Ehescheidung oder Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendende Recht der notariellen Beurkundung bedarf. Während des gerichtlichen Verfahrens genügt die Protokollierung der Rechtswahlvereinbarung gem. Art. 46e Abs. 2 S. 2 EGBGB, § 127a BGB, §§ 160 ff. ZPO.
Expertentipp:
Kommentieren Sie sich - sofern nach Ihrer Prüfungsordnung zulässig - Art. 46e Abs. 1 EGBGB an den Rand von Art. 7 Abs. 2 Rom III-VO und Art. 46d Abs. 2 EGBGB an den Rand von Art. 5 Abs. 3 Rom III-VO.
Ob eine konkludente Rechtswahl nach der Rom III-VO möglich ist, wird unterschiedlich beurteilt. Wenn man die Zulässigkeit bejahen wollte, müssten jedenfalls strenge Anforderungen an eine konkludente Rechtswahl gestellt werden. Mit der Einführung des Art. 46d EGBGB hat die Streitfrage, ob eine konkludente Rechtswahl nach der Rom III-VO zulässig ist, deutlich an Bedeutung eingebüßt, da eine wirksame Rechtswahl grundsätzlich der notariellen Form bedarf.
3. Objektive Anknüpfung (Art. 8 Rom III-VO)
Sofern keine (wirksame) Rechtswahlvereinbarung über das auf die Ehescheidung oder Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendende Recht geschlossen wurde, bestimmt sich das anwendbare Recht nach Art. 8 Rom III-VO. Art. 8 Rom III-VO (bitte lesen) sieht eine vierstufige Anknüpfungsleiter vor. Die Scheidung wird nach Art. 8 lit. a Rom III-VO primär an das Recht am gewöhnlichen Aufenthalt der Ehegatten angeknüpft. Die jeweils nächste Sprosse der Anknüpfungsleiter in Art. 8 lit. a-lit. d darf jeweils erst betreten werden, wenn auf der vorher bereitgestellten Sprosse das anwendbare Recht nicht bestimmt werden kann.
Nach Art. 11 Rom III-VO sind alle Verweisungen der Rom III-VO Sachnormverweisungen.
Hinweis:
Über die hier dargestellten Artikel der Rom III-VO hinaus sollten sich Schwerpunktstudierende vor allem noch mit der Eingriffsnorm des Art. 10 Rom III-VO sowie mit Art. 13 Rom III-VO vertraut machen, da die neue Verordnung zum Internationalen Scheidungsrecht aufgrund ihrer Aktualität speziell für Schwerpunktkandidaten hohe Prüfungsrelevanz besitzt.
4. Scheidungsfolgen
Nur für die Scheidungsfolgen (!) verweist Art. 17 Abs. 1 grundsätzlich auf die Rom III-VO. Der Anwendungsbereich des Art. 17 Abs. 1 ist jedoch viel enger als es auf den ersten Blick erscheinen mag, denn die meisten Scheidungsfolgen unterliegen einem eigenen Statut und werden daher gerade nicht von der Rom III-VO erfasst : Eigene Kollisionsregeln bestehen für wichtige Scheidungsfolgen wie Unterhalt (Haager Unterhaltsprotokoll), elterliche Sorge (KSÜ), Name (Art. 10), Güterrechts- (Art. 15 bzw. EuGüVO) und Versorgungsausgleich (Art. 17 Abs. 3) sowie die Nutzungsbefugnis für die im Inland befindliche Ehewohnung und den Hausrat (Art. 17a); folglich verbleibt für die Anwendung des Art. 17 Abs. 1 nur ein kleiner Kreis spezifischer vermögensrechtlicher Scheidungsfolgen, wie der Widerruf von Schenkungen aus Anlass der Scheidung.
IV. Versorgungsausgleich
Die Rom III-VO enthält keine Regelungen zum Versorgungsausgleich. Als Scheidungsfolge ist die Anknüpfung des Versorgungsausgleichs vielmehr in Art. 17 Abs. 4 geregelt. Darin wird auf das Scheidungsstatut verwiesen, das über die Rom III-VO ermittelt wird. Von dieser Grundregel abweichend findet sich für den Versorgungsausgleich eine eigene Anknüpfung in Art. 17 Abs. 4 S. 1 Hs. 2. Der sog. Regel-Versorgungsausgleich ist danach nur durchzuführen, wenn deutsches Recht anzuwenden ist und das Recht eines der Staaten, denen die Ehegatten bei Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags angehören, den Versorgungsausgleich kennt. Große praktische Bedeutung kommt Art. 17 Abs. 4 S. 1 Hs. 2 deshalb zu, weil wohl allein die Schweiz den Versorgungsausgleich in diesem eng verstandenen Sinne „kennt“. Die Durchführung des Versorgungsausgleichs kann sonst nur unter den Voraussetzungen des Art. 17 Abs. 4 S. 2 erfolgen (sog. Billigkeitsausgleich).
V. Unterhaltsrecht
1. Rechtsquellen
Wesentliche Rechtsquellen des Internationalen Unterhaltsrechts sind das seit 18.6.2011 geltende Haager Unterhaltsprotokoll 2007 (HUP 2007) und das Haager Unterhaltsstatutübereinkommen 1973 (HUÜ 1973), das nur außerhalb des Anwendungsbereichs des vorrangigen HUP 2007 zur Anwendung kommt.
Hinweis:
Das EGBGB sah früher eine Regelung zum Internationalen Unterhaltsrecht in Art. 18 vor. Diese Regelung wurde mit Wirkung zum 18.6.2011 aufgehoben.
2. Das HUP 2007
Das HUP 2007 bestimmt das auf Unterhaltsansprüche anwendbare Recht. Das Protokoll, das trotz dieser Bezeichnung nichts anderes als ein Übereinkommen ist, genießt innerhalb seines Anwendungsbereichs gem. Art. 18 HUP 2007 Vorrang gegenüber dem HUÜ 1973. Das HUP 2007 ist damit heute die mit Abstand wichtigste Rechtsquelle zum anwendbaren Recht in Unterhaltssachen. Nur wenn sein Anwendungsbereich nicht eröffnet ist, ist das HUÜ 1973 zu prüfen.
Das HUP 2007 gilt sachlich für alle gesetzlichen Unterhaltsansprüche (vgl. Art. 1 Abs. 1 HUP 2007). Räumlich ist das HUP 2007 für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Ausnahme Dänemarks und des Vereinigten Königreichs anwendbar; darüber hinaus gilt es für Serbien. In zeitlicher Hinsicht berührt das HUP 2007 nur solche Fälle, die nach dem 18.6.2011 spielen.
Hinweis:
Diese zeitliche Anwendbarkeit des HUP 2007 ab dem 18.6.2011 ergibt sich nicht unmittelbar aus Art. 25 HUP 2007. Die zeitliche Anwendbarkeit des HUP 2007 wurde vielmehr an die Anwendbarkeit der EuUntVO geknüpft.
Die EuUntVO (teils als Rom VI bezeichnet), die das Internationale Unterhaltsverfahrensrecht europäisiert hat, gilt gem. Art. 76 EuUntVO seit dem 18.6.2011. Die Verordnung enthält v.a. Zuständigkeitsregelungen (Art. 3-14 EuUntVO) sowie Vorschriften zur Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen (Art. 16-43 EuUntVO). Für das IPR verweist Art. 15 EuUnthVO (deklaratorisch) auf das HUP 2007.
Innerhalb seines Anwendungsbereichs ermöglicht das neue Übereinkommen in Art. 7 und 8 HUP 2007 eine fast unbeschränkte Rechtswahl. Eine Rechtswahlvereinbarung muss nach Art. 7 Abs. 2 bzw. Art. 8 Abs. 2 HUP 2007 grundsätzlich schriftlich erstellt und von beiden Parteien unterschrieben werden; alternativ kann die Vereinbarung auf einem Datenträger erfasst werden, wobei in diesem Fall eine elektronische Signatur zu fordern ist. Soweit es an einer Rechtswahl fehlt, knüpft das Übereinkommen im Grundsatz an den gewöhnlichen Aufenthalt der unterhaltsberechtigten Person an, vgl. Art. 3 Abs. 1 HUP 2007. Falls die Sachnormverweisungen (siehe Art. 12 HUP 2007) zu drittstaatlichem Recht führen, sind diese zu berücksichtigen, da das Übereinkommen gem. Art. 2 HUP 2007 als loi uniforme ausgestaltet ist. Das HUP 2007 kann also auch im Verhältnis zu einem „Nichtvertragsstaat“ Anwendung finden. Die Art. 4 ff. HUP 2007 sehen vielfältige Abweichungen von der Grundsatzanknüpfung des Art. 3 HUP 2007 vor. Die Vorschriften sind weitgehend aus sich heraus verständlich.
VI. Kindschaftsrecht
Das Internationale Kindschaftsrecht wird überwiegend durch vorrangiges Übereinkommensrecht geregelt: Bis zum 1.1.2011 durch das Haager Minderjährigenschutzabkommen (MSA), seither durch das Haager Kindesschutzübereinkommen (KSÜ), das das MSA ersetzt hat. Die inhaltlichen Änderungen, die das KSÜ gegenüber dem MSA mit sich gebracht hat, sind gering.
Hinweis:
Das Internationale Kindschaftsrecht dürfte eher für Schwerpunktkandidaten relevant sein. Das KSÜ sollte aber allen Studierenden zumindest ein Begriff sein. Die Bedeutung des MSA ist durch das Inkrafttreten des KSÜ am 1.1.2011 stark zurückgegangen. Es ist heute praktisch nur noch im Verhältnis zur Türkei von Relevanz und wird in dieser Neuauflage daher nicht mehr vorgestellt.
1. Das KSÜ
Die Anwendbarkeit von KSÜ setzt dreierlei voraus:
| • | Es muss ein Kind/ein Minderjähriger i.S.d. Art. 2 KSÜ betroffen sein (persönlicher Anwendungsbereich). |
| • | Das Kind/der Minderjährige muss seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Vertragsstaat haben (räumlicher Anwendungsbereich). Ebendiese Voraussetzung lässt sich aus Art. 5 Abs. 1 ableiten. |
| • | Es muss um Schutzmaßnahmen i.S.d. Art. 5 Abs. 1 KSÜ gehen (sachlicher Anwendungsbereich). |
Definition: Schutzmaßnahmen:
Unter Schutzmaßnahmen werden Maßnahmen verstanden, die die Rolle der Eltern ergänzen oder ersetzen.
Dazu zählen neben Vormundschaft und Pflegschaft insbesondere die elterliche Sorge und das Umgangsrecht sowie Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls.
Das KSÜ enthält ganz überwiegend internationalverfahrensrechtliche Vorschriften, auf die später einzugehen ist. Als maßgebliche Kollisionsnorm findet sich jedoch Art. 15 Abs. 1 KSÜ: Es wird jeweils in Form einer Sachnormverweisung angeordnet, dass die zuständigen Behörden und Gerichte ihr innerstaatliches Recht anzuwenden haben. Das anwendbare Recht folgt also den Zuständigkeitsregelungen (sog. Gleichlaufprinzip). Zum Auffinden des anwendbaren Rechts muss daher stets die internationale Zuständigkeit (dazu unten Rn. 231 ff.) ermittelt werden.
2. Deutsches Internationales Kindschaftsrecht
Außerhalb dieser Übereinkommen ist im Kindschaftsrecht auf die Art. 19-23 abzustellen. Insbesondere ist für die im KSÜ nicht geregelte (vgl. Art. 4 lit. a KSÜ) Abstammung stets auf Art. 19 zurückzugreifen. In der Praxis spielt v.a. die Feststellung der Vaterschaft eine Rolle. Die Vorschrift folgt nach h.M. einer alternativen Anknüpfung, um dem Kind möglichst eine eheliche Abstammung zu vermitteln (favor legitimationis). Die Frage nach dem Bestehen einer Ehe ist als Vorfrage selbstständig anzuknüpfen.
Die Anfechtung einer einmal begründeten oder festgestellten Vaterschaft wird von Art. 20 geregelt. Art. 21 wird weitgehend durch Art. 15 ff. KSÜ verdrängt. Für die Voraussetzungen und Folgen einer Adoption beruft Art. 22 Abs. 1 S. 1 das Heimatrecht des unverheirateten Annehmenden; ist der Annehmende verheiratet, so knüpft Art. 22 Abs. 1 S. 2 an das Ehewirkungsstatut an.
Hinweis:
Allenfalls von Fällen zum KSÜ abgesehen, sind Prüfungsaufgaben zum Internationalen Kindschaftsrecht höchst selten; ggf. dürften sie schon durch sorgsame Lektüre der obigen Vorschriften lösbar sein.
VII. Betreuungsrecht
Eng angelehnt an das KSÜ ist das am 1.1.2009 in Kraft getretene Erwachsenenschutzübereinkommen (ESÜ). Das ESÜ enthält verfahrens- und kollisionsrechtliche Vorschriften zum Schutz hilfebedürftiger Erwachsener (Beispiel: Demenz) bei grenzüberschreitenden Betreuungsfällen. Es galt für Deutschland zunächst im Verhältnis zu Frankreich und Schottland. Dieser Kreis der Vertragsstaaten hat sich schon bald deutlich erweitert.
Das Übereinkommen ist unter den Voraussetzungen des Art. 1 Abs. 1 ESÜ sachlich anwendbar, insbesondere für Maßnahmen zur Vormundschaft und Pflegschaft des hilfebedürftigen Erwachsenen (vgl. Art. 3 lit. c ESÜ). Art. 24 wird insoweit - für Erwachsene (vgl. Art. 2 Abs. 1 ESÜ) durch das ESÜ, für Kinder (vgl. Art. 2 KSÜ) durch das KSÜ - weitgehend verdrängt.
Für das auf Erwachsenenschutzmaßnahmen anwendbare Recht (Art. 13-21 ESÜ) gilt nach Art. 13 Abs. 1 ESÜ grundsätzlich das Gleichlaufprinzip, d.h. die jeweils international zuständigen Behörden (dazu Rn. 281) wenden das Sachrecht ihrer Heimatrechtsordnung an.