Das Insolvenzgericht
Du bekommst einen Überblick über Aufgaben und Verfahrensgrundsätze des Insolvenzgerichts – vom Antrags- und Amtsermittlungsgrundsatz bis zu Bekanntmachungen und Beschlüssen. Außerdem lernst Du, welche Rechtsbehelfe zulässig sind und wo das Spruchrichterprivileg greift. Beispiele und Hinweise ordnen typische Konstellationen praxisnah ein.
1. Aufgaben
Das Insolvenzgericht ist Hüter des Verfahrens. Es überwacht den Insolvenzverwalter und trifft zentrale Entscheidungen zum Fortgang des Insolvenzverfahrens. Wegen der weitreichenden Folgen für Schuldner und Gläubiger müssen Insolvenzrichter und Insolvenzrichterinnen über belegbare Kenntnisse im Insolvenzrecht und Gesellschaftsrecht sowie über Grundkenntnisse im Arbeits-, Sozial- und Steuerrecht verfügen (§ 22 Abs. 6 S. 2 GVG).
2. Verfahrensgrundsätze
a) Allgemeines
Für das Insolvenzverfahren gelten die ZPO-Vorschriften analog, es sei denn, die InsO trifft eine abweichende Regelung (§ 4 S. 1 InsO). Es gilt der Dispositionsgrundsatz. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens setzt stets einen Antrag voraus (§ 13 InsO). Es gibt kein Verfahren von Amts wegen. Im Insolvenzverfahren gilt der Amtsermittlungsgrundsatz (§ 5 Abs. 1 S. 1 InsO), nicht der Verhandlungsgrundsatz. Das Insolvenzgericht muss von Amts wegen die relevanten Tatsachen ermitteln; hierzu können Sachverständige eingesetzt werden (§ 5 Abs. 1 S. 2 InsO). Der Mündlichkeitsgrundsatz ist eingeschränkt. Bei überschaubaren Vermögensverhältnissen wird das gesamte Verfahren schriftlich durchgeführt (§ 5 Abs. 2 S. 1 InsO). Auch im Übrigen kann das Gericht nach freiem Ermessen gem. § 5 Abs. 3 S. 1 InsO entscheiden, ob seine Entscheidungen ohne mündliche Verhandlung ergehen. § 169 GVG gilt nur, wenn das Gericht eine mündliche Verhandlung anberaumt. „Gläubigerselbstverwaltungstermine“ (Berichtstermin, Prüfungstermin) beinhalten keine mündliche Verhandlung und sind lediglich parteiöffentlich.
b) Beschlüsse
Das Insolvenzgericht entscheidet ausnahmslos durch Beschluss oder Verfügung, nie durch Urteil. Die Zustellungen im Insolvenzverfahren erfolgen stets von Amts wegen (§ 8 Abs. 1 S. 1 InsO). Im Regelfall wird der Insolvenzverwalter mit der Zustellung beauftragt (§ 8 Abs. 3 InsO). In zahlreichen Situationen schreibt die InsO nur noch die öffentliche Bekanntmachung vor. Diese erfolgt (aus Kostengründen) nach § 9 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 2, 3 InsO ausschließlich über das Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die Bekanntmachung gilt als bewirkt, wenn zwei Tage seit dem Tag der Veröffentlichung im Internet verstrichen sind (§ 9 Abs. 1 S. 3 InsO). Ist beispielsweise eine Entscheidung an einem Dienstag getroffen worden, wird sie am Donnerstag um 24 Uhr wirksam. Um den Informationsfluss für die Insolvenzgläubiger, die ihre Forderungen angemeldet haben, zu verbessern, schreibt § 5 Abs. 5 S. 1 InsO Insolvenzverwaltern die Bereitstellung eines Gläubigerinformationssystems (bei Großinsolvenzen) vor, das u.a. alle Entscheidungen des Insolvenzgerichts enthält. Insolvenzkanzleien benötigen daher entsprechende Software.
c) Rechtsbehelfe
Die InsO regelt die Rechtsschutzmöglichkeiten der Verfahrensbeteiligten restriktiv. Nicht jede Entscheidung des Insolvenzgerichts ist anfechtbar. Nach § 6 Abs. 1 S. 1 InsO unterliegen die Entscheidungen nur in den Fällen der sofortigen Beschwerde, in denen die InsO die sofortige Beschwerde vorsieht. Es muss aus einem Paragrafen der InsO ausdrücklich hervorgehen, dass die Entscheidung mit der sofortigen Beschwerden angreifbar ist (z.B. §§ 21 Abs. 1 S. 2, 272 Abs. 2 S. 3 InsO). Jenseits von § 6 InsO gibt es daher keine Analogien oder „Erst-recht-Schlüsse“.
In Bezug auf die Beschwerdesumme, die Beschwerdefrist und die Einlegung der Beschwerde gelten über § 4 S. 1 InsO die allgemeinen Vorschriften der §§ 567 ff. ZPO. Die Beschwerde muss binnen einer Notfrist von zwei Wochen eingelegt werden (§ 569 Abs. 1 ZPO). Sie ist grundsätzlich beim Ausgangsgericht (= Insolvenzgericht = Amtsgericht) einzulegen (§ 6 Abs. 1 S. 2 InsO); damit wird von § 569 Abs. 1 ZPO abgewichen. Das Insolvenzgericht kann der Beschwerde abhelfen und seine eigene Entscheidung abändern (§ 572 Abs. 1 S. 1 ZPO). Andernfalls muss es die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht (= Landgericht) vorlegen (§ 572 Abs. 1 S. 1, Hs. 2 ZPO). Gegen die Entscheidung des Landgerichts ist die Rechtsbeschwerde zum BGH eröffnet (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), vorausgesetzt das Landgericht hat diese in seiner Entscheidung zugelassen. Eine Zulassung muss erfolgen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient (§ 574 Abs. 2, 3 ZPO).
3. Haftung
Bei schuldhafter Pflichtverletzung des Richters sind Ansprüche aus Amtshaftung aus Art. 34 GG, 839 BGB möglich. Die Tätigkeit des Insolvenzrichters ist vorwiegend „Verwaltung“ und nicht rechtsprechende Gewalt. Das Spruchrichterprivileg (§ 839 Abs. 2 S. 1 BGB) findet nur Anwendung, soweit das Insolvenzgericht Rechtsprechungstätigkeit ausübt. Das ist der Fall, wenn das Gericht einen Insolvenzplan bestätigt (§ 248 InsO) oder eine Beschwerdeentscheidung (§ 253 InsO) trifft. Andere Entscheidungen, wie etwa die Auswahl eines ungeeigneten Verwalters oder die Ablehnung von Aufsichtsmaßnahmen, unterfallen nicht dem Spruchrichterprivileg.