Die private limited company

In diesem Beitrag wirst Du alles Wesentliche über die private limited company by shares, eine populäre Gesellschaftsform in England und Wales, erfahren. Du lernst ihre Entstehung, rechtliche Grundlagen, sowie Struktur und Funktionsweise kennen. Der Beitrag beleuchtet außerdem die Auswirkungen des Brexits auf Limiteds mit Verwaltungssitz in Deutschland und geht auf Besonderheiten wie die Haftung von Direktoren und Gesellschaftern ein. Zahlreiche praxisrelevante Details und Regelungen machen die Thematik greifbar und anschaulich für Dich.

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a) Grundlagen und Erscheinungsformen

Der EuGH hatte sich in seinem Urteil vom 5.11.2002 für eine Anerkennung im Ausland gegründeter Gesellschaften, die ihren Verwaltungssitz in das Inland des jeweiligen Mitgliedstaates verlegt haben, ausgesprochen. Mit seiner Entscheidung vom 30.9.2003 hatte er eine Anerkennung auf der Grundlage der im EU-Vertrag verankerten Niederlassungsfreiheit auch dann für geboten erachtet, wenn Gesellschaften einzig mit dem Ziel in einem anderen Mitgliedstaat gegründet werden, um das dortige einfachere Gründungsrecht zu nutzen, auch wenn sie ihre Geschäftstätigkeit lediglich im Inland betreiben wollen.

Besondere Bedeutung hatte das Urteil für Gesellschaften aus solchen EU-Staaten, die ein vereinfachtes Gründungsrecht für Gesellschaften vorsehen und dabei der Gründungstheorie folgen, die einer Gesellschaft die Verlegung des Verwaltungssitzes ins Ausland unter Wahrung ihrer Identität gestattet.

Der Gründungstheorie folgen England und Wales, die zudem mit der private limited company by shares eine schnell, kostengünstig und unkompliziert zu gründende Gesellschaftsform ohne Mindestkapital zulassen. Sie ist Trägerin von Rechten und Pflichten und im Prozess parteifähig. Die Haftung ist auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt.

Gesetzliche Grundlage ist der Companies Act 1985 (CA 1985) bzw. der Companies Act 2006 (CA 2006), sodann enthalten einzelne relevante Regelungen der Insolvency Act 1986 (IA) und der Company Directors Disqualification Act 1986 (CDDA).

Seit dem sog. „Brexit“, dem Austritt Großbritanniens und Nordirlands aus der Europäischen Union per 31.1.2020, und dem Ablauf des Übergangszeitraums am 31.12.2020 werden Limiteds mit Verwaltungssitz in Deutschland nicht mehr aufgrund der Niederlassungsfreiheit (Art. 49, 54 AEUV) als rechtsfähige Gesellschaften anerkannt. Sie sollen nun, wenn Mehrpersonen-Gesellschaft, als OHG oder GbR zu behandeln sein bzw., wenn Einpersonen-Gesellschaft, als Einzelunternehmen bzw. Einzelkaufmann. Nach einer bisher vereinzelt gebliebenen Meinung ist das Handelsabkommen zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich Grundlage für die Anwendung der Gründungstheorie, so dass im Vereinigten Königreich wirksam gegründete Limiteds mit Verwaltungssitz in Deutschland grundsätzlich als rechtsfähig anzuerkennen seien.

Mit der herrschenden Meinung sind Limiteds mit Verwaltungssitz in Deutschland nach der sog. „Sitztheorie“ zu beurteilen und verlieren mangels Gründung nach deutschem Recht ihre rechtliche Anerkennung in Deutschland.

b) Entstehung

Eine Limited entsteht durch Eintragung im Companies House in das dortige Unternehmensregister. Die Eintragung erfolgt, wenn folgendes vorgelegt wird:

  • Der Registrierungsantrag, das ausgefüllte Formblatt IN01,
  • eine Gründungsurkunde (memorandum of association) mit den das Innenrecht der Gesellschaft regelnden articles of association,
  • ein statement of capital and initial shareholdings, das über Rechte und Inhaber sowie Anzahl und Wert der Anteile bei Gründung informiert,
  • ein statement of proposed officers mit personenbezogenen Angaben zu den directors und den company secretary,
  • die Erklärungen der directors oder des company secretary, dass alle Gründungsvoraussetzungen des CA 2006 erfüllt wurden,
  • ein Scheck zur Begleichung der Eintragungsgebühr (registration fee).

Weiter sind anzugeben die Firma, der Sitz in England, Wales, Schottland oder Nordirland, und ob die Haftung der Gesellschaft auf die Summe der Anteile (Ltd. by shares) oder auf eine Garantiesumme (Ltd. by guarantee) beschränkt ist.

Die Eintragung erfolgt durch den Registerführer (registrar of companies) in das Register unter Zuteilung einer Nummer. Er stellt sodann eine Bescheinigung über die Eintragung der Gesellschaft aus (certificate of incorporation). Die Ausstellung der Bescheinigung erfolgt üblicherweise innerhalb von fünf Arbeitstagen; bei Zahlung einer erhöhten Gebühr noch am selben Tag. Deren Ausstellungsdatum ist das Gründungsdatum der Gesellschaft.

c) Satzung

Die Satzung einer englischen Limited war ursprünglich zweigeteilt, sie bestand aus dem memorandum of association und den articles of association. Seit dem 1.10.2009 haben neue Limiteds nur noch ein Satzungsdokument, die articles. Das memorandum beschränkt sich fortan auf den Zweck einer Absichtserklärung zur Gründung einer Gesellschaft und den Nachweis, dass sich die Gründungsgesellschafter jeweils zur Übernahme mindestens eines Gesellschaftsanteils verpflichtet haben (s. 8 CA 2006).

Die articles regeln nun einheitlich alle Angaben zum Außenverhältnis. Im Einzelnen sind folgende Informationen enthalten:

Der satzungsmäßige Sitz (registered office) muss sich in England oder Wales befinden. Er dient der Zustellung für amtliche Mitteilungen (s. 86 CA 2006).

Die Firma der Gesellschaft kann nach englischem Recht frei gewählt werden, soweit keine Verwechslungsgefahr mit bereits eingetragenen Firmen besteht. Ausgeschlossen sind besondere Statusbezeichnungen wie „association“ oder „Holding“. Die Firma muss mit einem Rechtsformzusatz „Limited“ oder „Ltd.“ schließen (s. 59 CA 2006).

Der Geschäftsgegenstand wurde üblicherweise nur allgemein angegeben („to carry on business as a general commercial company“ s. 3A CA 1985). Seine Angabe entfällt seit 1.10.2009 (s. 31 CA 2006).

Die Limited hat kein Mindestkapital. Mit Abschaffung des genehmigten Kapitals (authorised share capital) seit dem 1.10.2009 entfällt auch diese Angabe (s. 9, 10 CA 2006).

Das englische Gesellschaftsrecht kennt verschiedene Arten von Anteilen (classes of shares):

  • Gewöhnliche Anteile (ordinary shares) ohne besondere Rechte;
  • Vorzugsanteile (preference shares), die ein Vorrecht bei der Verteilung der Dividende geben und grundsätzlich stimmrechtslos sind;
  • rückkaufbare Anteile (redeemable shares), die auf einen Rückkauf durch die Gesellschaft gerichtet sind.

Die articles enthalten außerdem das innere Organisationsrecht der Gesellschaft. Seit 1.10.2009 ist eine neue Mustersatzung eingeführt, die besonders für kleine Gesellschaften geeignet ist (s. 19 CA 2006).

d) Companies House

Das Companies House ist das englische Gesellschaftsregister. Es ist eine Behörde des Handels- und Wirtschaftsministeriums (Department of Trade and Industry) mit Hauptsitz in Cardiff und Zweigstelle in London für England und Wales. Das Companies House hat nicht die Prüfungsbefugnisse des deutschen Registergerichts, sondern soll vor allem eine zügige Gesellschaftsgründung ermöglichen.

e) Funktionsweise

Die Limited hatte immer zwei Organe, den Direktor (director) und die Gesamtheit der Gesellschafter (members). Seit dem 6.4.2008 ist der bis dahin erforderliche Sekretär (secretary) nicht mehr zwingend vorgeschrieben (s. 270 CA 2006).

aa) Direktor

(1) Pflichten

Jede Limited hat mindestens einen Direktor (s. 154 CA 2006), der natürliche oder juristische Person sein und als natürliche Person mindestens 16 Jahre alt sein muss (s. 157 CA 2006). Mindestens ein Limited-Direktor muss eine natürliche Person sein (s. 155 CA 2006).

Die Direktoren führen die Geschäfte der Gesellschaft und vertreten sie nach außen (s. 170 ff. CA 2006). Bei mehreren besteht Gesamtvertretungsbefugnis, die Satzung kann aber anderes vorsehen. Sie sind vor allem für die Übersendung von Dokumenten an das englische Gesellschaftsregister persönlich verantwortlich, darunter die Jahresmeldung an das Companies House (annual return), die Angaben zur Gesellschaft, zum Kapital und zu den Direktoren enthält. Die Erklärung muss innerhalb von 28 Tagen seit dem Jahrestag der Gründung oder der letzten Jahresmeldung dem Register zugeschickt werden (s. 854 CA 2006), sonst kann das Companies House die Löschung der Gesellschaft veranlassen.

(2) Haftung

Die Direktoren haften persönlich zunächst nach englischem Recht.

Gegenüber der Gesellschaft kommt eine Haftung bei Verletzung der in s. 171 - 176 CA 2006 genannten Pflichten in Betracht, die sämtlich auf der Treuepflicht (fiduciary duty) beruhen.

Gegenüber Dritten ist eine persönliche Haftung der Direktoren grundsätzlich ausgeschlossen.

Bei Geschäftstätigkeit über eine Zweigniederlassung in Deutschland haften Direktoren außerdem nach § 15b Abs. 4 InsO.

bb) Sekretär

Aufgaben des bis zum 6.4.2008 zwingenden Sekretärs waren die Führung der Register der Gesellschaft (statutory registers), die Korrespondenz mit dem Companies House insbesondere hinsichtlich der vorgeschriebenen Mitteilungen und die Ladung zu Gesellschafter- und Direktorenversammlungen. Der Sekretär ist wie ein Direktor gegenüber dem Register persönlich für Verletzung der Mitteilungspflichten verantwortlich. Er hat keine Entsprechung im deutschen Gesellschaftsrecht.

cc) Gesellschafterversammlung

Die Gesellschafter treffen ihre Entscheidungen in der Gesellschafterversammlung (general meeting) oder im schriftlichen Verfahren (written resolutions). Die Gesellschafterversammlung wird von den Direktoren einberufen (s. 302 CA 2006). Die Einberufungsfrist beträgt einheitlich 14 Tage, die Einberufung kann in jedweder Form erfolgen, auch durch eine Veröffentlichung im Internet.

Beschlüsse werden als einfache (ordinary resolution) oder besondere (special resolution, s. 282 f. CA 2006) gefasst. Erstere bedürfen lediglich der einfachen Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten, letztere einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Der besondere Beschluss ist vor allem bei Satzungs- oder Namensänderungen der Gesellschaft vorgeschrieben. Jeder Gesellschafter hat eine Stimme; wird eine Abstimmung (poll) verlangt, hat jeder Gesellschafter eine Stimme für jeden ihm gehörenden Anteil (Art. 54 Table A). Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Gesellschafter anwesend sind, eine Vertretung ist möglich (s. 318 CA 2006). In der Einpersonengesellschaft fasst der Gesellschafter den Beschluss allein, aber schriftlich (s. 357 CA 2006).

f) Rechte und Pflichten der Gesellschafter

Die Gesellschafter haben Anspruch

  • auf Gewinnausschüttung, die Verteilung richtet sich nach der Anzahl der Anteile jedes Gesellschafters, wenn die Satzung nichts anderes vorsieht;
  • auf Wahrnehmung ihrer Mitgliedschaftsrechte, vor allem auf Teilnahme an der Gesellschafterversammlung, auf Ausübung von Rede- und Stimmrecht (s. 324 (1) CA 2006) und auf Information, ihnen sind Jahresabschlüsse und Jahresberichte zu übermitteln (s. 423 (1a) CA 2006);
  • auf faire Behandlung durch die Gesellschaft (s. 994 CA 2006).

Die Gesellschafter haften grundsätzlich nicht persönlich für Gesellschaftsverbindlichkeiten (sog. Salomon doctrine zurückgehend auf Salomon v. Salomon & Co. Ltd. in 1897). Die Haftungsbeschränkung gilt allerdings nicht kraft Gesetzes, sondern muss von den Gesellschaftern vereinbart werden (s. 3 (1,4) CA 2006).

Ein Haftungsdurchgriff kommt nach englischem Recht in Sonderfällen in Betracht, wenn der Gesellschafter die Gesellschaft missbräuchlich verwendet oder betrügerisches Handeln vorliegt (lifting/piercing the corporate veil).

Eine Gesellschafterhaftung nach GmbH-Regeln wird abgelehnt. In diesem Zusammenhang haftet der Gesellschafter nach deutschem Recht nur wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB) oder Verletzung eines Schutzgesetzes (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB). Eine Haftung wegen existenzvernichtenden Eingriffs, deren Anwendung bisher ebenfalls abgelehnt wurde, dürfte angesichts des neuen Haftungsmodells nach § 826 BGB seit TRIHOTEL mittlerweile ebenfalls in Betracht kommen. GmbH-Vorschriften zum Auszahlungsverbot von Stammkapital sind aber auf die Limited übertragbar.

g) Zweigniederlassungen

Limiteds mit Verwaltungssitz in Deutschland müssen eine Zweigniederlassung im deutschen Handelsregister eintragen lassen. Das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) stellt klar, dass die inländische Niederlassung einer Gesellschaft, die im Ausland registriert ist, auch dann „Zweigniederlassung“ im Sinne des Handelsgesetzbuches ist, wenn der Verwaltungssitz im Inland liegt und die geschäftlichen Aktivitäten der Auslandsgesellschaft zu 100 % in der inländischen Niederlassung entfaltet werden. Daher sind §§ 13d-13g HGB anwendbar. Eintragungsfähig ist auch der Direktor der Zweigniederlassung.

h) Beendigung, Insolvenz

Die Gesellschaft wird durch freiwillige Liquidation oder unmittelbar ohne Liquidation gelöscht.

Die freiwillige Liquidation (voluntary winding up) erfolgt entweder durch Abgabe einer Solvenzerklärung durch die Direktoren (members voluntary liquidation, s. 84 IA 1986 ff.) im Sinne einer eidesstattlichen Versicherung, dass sie die Gesellschaft innerhalb von zwölf Monaten nach Beginn der Abwicklung insolvenzbedroht sehen (statutory declaration of solvency), oder ohne Solvenzerklärung (creditors voluntary liquidation) im Rahmen eines Insolvenzverfahrens.

Die Löschung erfolgt ohne Liquidation im Wege des „striking off the register“ (s. 1003 CA 2006 ff.) in den Fällen der Zweckerreichung oder des Unmöglichwerdens des Zweckes. Die Löschung im Register erfolgt auf Antrag oder ohne Antrag durch das Companies House bei Geschäftseinstellung, vor allem wenn Jahresmeldung oder Jahresabschluss nicht eingereicht werden.

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