Die Haftung des Kommanditisten

In diesem Beitrag erfährst Du, wie die Haftung des Kommanditisten in einer Kommanditgesellschaft funktioniert und welche besonderen Regeln dabei gelten. Von der Grundregel zur auf die Haftsumme beschränkten Haftung über die Nachhaftung und die Haftung für Altschulden bis hin zu Sonderkonstellationen wie der Rechtsscheinhaftung vor Eintragung – hier werden alle relevanten Aspekte verständlich erklärt. Anhand klarer Beispiele und rechtlicher Verweise kannst Du die praktischen Auswirkungen der jeweiligen Haftungsregelungen besser nachvollziehen.

Juristischer Flurfunk by Jura Online

Dein digitales Fachmagazin für Jurastudium, Examen und Referendariat.

1× pro Woche: klausurorientierte Urteile, News mit Prüfungspotenzial und Lern-Hacks – kostenlos. Jederzeit abmeldbar.

Die Haftung des Kommanditisten unterscheidet sich von der des Komplementärs durch die Begrenzung auf die Haftsumme.

Hinweis:

Vergleichen Sie die Haftung aus § 171 HGB mit § 126 Satz 1 HGB: Dort ist unklar, ob der persönlich haftende Gesellschafter Erfüllung oder nur Wertersatz in Geld schuldet. Für den Kommanditisten ergibt sich die Beschränkung auf eine bloße Geldschuld schon aufgrund der auf die Haftsumme beschränkten Haftung.

aa) Grundregel (§ 171 HGB)

Der Kommanditist haftet nach § 171 Abs. 1 Hs. 1 HGB grundsätzlich wie die Komplementäre (§§ 161 Abs. 2, 126 S. 1 HGB) persönlich und unmittelbar für die Gesellschaftsverbindlichkeiten, nach § 173 HGB auch für die vor seinem Eintritt begründeten Verbindlichkeiten. Jedoch ist seine Haftung nach außen hin beschränkt auf den Betrag seiner Haftsumme, die im Handelsregister eingetragen sein muss (§ 172 Abs. 1 HGB).

Nach § 171 Abs. 1 Hs. 2 HGB ist die Haftung ausgeschlossen, soweit der Kommanditist auf seine Einlage vollständig geleistet hat oder anderweitig - etwa durch Gewinngutschriften nach § 169 Abs. 1 HGB - der Kapitalanteil die Haftsumme erreicht hat. Auf eine Erhöhung der Hafteinlage kann sich ein Gläubiger nur berufen (§ 172 Abs. 2 HGB), wenn die Erhöhung ins Handelsregister eingetragen oder in handelsüblicher Form bekannt gemacht wurde. Auch eine Herabsetzung der Einlage ist Gläubigern gegenüber nur wirksam, wenn sie ins Handelsregister eingetragen wurde. Die Herabsetzung wirkt zudem nur für die Zukunft, d.h. gegenüber Forderungen, die nach Eintragung und Bekanntmachung der Herabsetzung entstehen (§ 174 HGB).

Der Kommanditist soll also für die KG insgesamt maximal das aufbringen, was als seine Haftsumme festgelegt wurde. Hierbei zählt jeweils der objektive wirtschaftliche Wert der Einlageleistung zum Zeitpunkt der Erbringung. Ein Erlass oder eine Stundung der Einlageforderung sind für das Außenverhältnis ohne Belang (§ 172 Abs. 3 HGB).

Wird dem Kommanditisten die Einlage ganz oder teilweise zurückerstattet, so lebt seine Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB wieder auf. Dies gilt für alle Fälle, in denen die Substanz der Einlage dem Gesellschaftsvermögen wieder entzogen wird, also auch bei unberechtigten Gewinnentnahmen (§§ 172 Abs. 4 S. 2 i.V.m. 169 Abs. 1 HGB), und für jede andere Leistung der Gesellschaft an den Kommanditisten, für die der Gesellschaft keine unmittelbare Gegenleistung zufließt, insbesondere auch die Auszahlung eines Abfindungsguthabens an den ausscheidenden Kommanditisten nach § 728 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 BGB.

Bei der Erstattung durch einen Komplementär ist wiederum entscheidend, ob dadurch letztlich das Gesellschaftsvermögen als Haftungsobjekt der Gläubiger gemindert wird. Dies ist dann der Fall, wenn der Komplementär (wie in der Regel) nach § 716 Abs. 1 Alt. 1 i.V.m. § 105 Abs. 3 HGB Rückgriff bei der Gesellschaft nehmen kann und auf diesen Rückgriffsanspruch nicht wirksam verzichtet hat: Dann ist das Gesellschaftsvermögen mit dem Regressanspruch belastet.

bb) Rechtsscheinhaftung vor Eintragung (§ 176 HGB)

Wie prüft man: Voraussetzungen der Haftung aus § 176 HGB:

  • I. Bestehen einer KG

  • II. Teilnahme am Rechtsverkehr mit Zustimmung des Kommanditisten, § 176 Abs. 1 S. 1 HGB (entfällt bei § 176 Abs. 2 HGB)

  • III. Gesellschaft (Abs. 1) bzw. Kommanditist (Abs. 2) nicht im Handelsregister eingetragen

  • IV. Gläubiger gutgläubig hinsichtlich Kommanditisteneigenschaft

    • Gutglauben bei GmbH & Co KG
  • V. Gesellschaftsverbindlichkeit aus Zeit zwischen Eintritt und Eintragung

    • Haftung für deliktische Gesellschaftsverbindlichkeiten

Solange die Kommanditgesellschaft noch nicht im Handelsregister eingetragen wurde, haftet der Kommanditist nach § 176 Abs. 1 S. 1 HGB unbeschränkt für die Gesellschaftsschulden, sofern er der Teilnahme am Rechtsverkehr zugestimmt hat.

Das gleiche gilt nach § 176 Abs. 2 HGB für einen Kommanditisten, der in eine bestehende KG eintritt, für die Zeit zwischen Eintritt und Eintragung des Kommanditisten; hier kommt es nicht darauf an, ob der Kommanditist der Fortführung der Geschäfte zugestimmt hat. Dies soll sogar dann gelten, wenn der Neukommanditist im Wege der Sonderrechtsnachfolge den Anteil eines früheren Kommanditisten übernommen hat, obwohl die Gläubiger hier nie mit einer unbeschränkten Haftung rechnen konnten. Einzige Möglichkeit des Kommanditisten ist es hier, den Eintritt in die KG unter der Bedingung der Eintragung zu erklären.

Grund für die Regelung des § 176 HGB ist der Schutz des Vertrauens der Gesellschaftsgläubiger, die von der Haftungsbeschränkung mangels Eintragung keine Kenntnis haben. Demgemäß ist die Haftung ausgeschlossen, wenn der Gläubiger wusste, dass der Kommanditist nur beschränkt haften soll.

Bei einer Kommanditgesellschaft in der besonderen Form der GmbH & Co KG (siehe dazu unter Rn. 362 ff.), signalisiert bereits die Firma dem Gläubiger, dass eine GmbH und sonst keine weitere Person die Stellung eines Komplementärs einnimmt (vgl. § 19 Abs. 2 HGB). Deswegen kann ein schutzwürdiges Vertrauen auf eine natürliche Person als persönlich haftender Komplementär nicht entstehen. In solchen Fällen lehnt die ganz überwiegende Ansicht eine unbeschränkte Haftung des Kommanditisten einer GmbH & Co KG gemäß § 176 HGB ab.

Nach dem Wortlaut des § 176 HGB besteht die unbeschränkte Haftung für alle Gesellschaftsverbindlichkeiten ohne Rücksicht auf deren Grundlage. Allerdings erscheint ein derart weitgehender Anwendungsbereich nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift - Schutz des Vertrauens in die persönliche Haftung der nicht als Kommanditisten im Handelsregister ausgewiesenen Gesellschafter - nicht gerechtfertigt. Deswegen klammert man im Wege der sog. „teleologischen Reduktion“ Ansprüche aus unerlaubter Handlung vom Anwendungsbereich des § 176 HGB aus. Bei diesen wird im Stadium der Anspruchsentstehung typischerweise gar kein Vertrauen in die Haftungsverhältnisse gebildet. Der Geschädigte weiß im Moment der Schädigung in der Regel nicht einmal, wer der Schädiger ist und dass sich seine Schadensersatzansprüche überhaupt gegen eine Gesellschaft und deren Gesellschafter richten können.

cc) Nachhaftung des Kommanditisten

Nach dem Ausscheiden aus der KG haftet der Kommanditist grundsätzlich wie zuvor für die während seiner Mitgliedschaft begründeten Verbindlichkeiten. Ein Ausscheiden in diesem Sinne liegt aber nicht vor, wenn der Gesellschafter nur seine Stellung innerhalb der Gesellschaft ändert. Diese Haftung endet nach §§ 137 Abs. 1, Abs. 3, 161 Abs. 2 HGB in fünf Jahren nach Eintragung des Ausscheidens des Kommanditisten im Handelsregister.

Allerdings kann er nach § 171 Abs. 1 Hs. 2 HGB die Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger verweigern, soweit er die Einlage geleistet hat. Jedoch wird ihm in der Regel seine Einlage zurückgewährt worden sein, zumindest in Form der Abfindung nach § 728 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB, so dass er sich nach § 172 Abs. 4 HGB nicht auf die Leistung der Einlage berufen können wird.

dd) Haftung für Altschulden

Tritt ein Kommanditist in eine bestehende Handelsgesellschaft ein, haftet er für die vor seinem Eintritt begründeten Verbindlichkeiten der KG beschränkt auf seine Hafteinlage (§§ 173, 171 Abs. 1 HGB). Zur Vermeidung der unbeschränkten Haftung für Altschulden wird der Eintritt eines neuen Kommanditisten regelmäßig unter der aufschiebenden Bedingung der Eintragung im Handelsregister vereinbart.

ee) Haftung bei Änderungen im Gesellschafterbestand

Übernimmt der neue Kommanditist den Kommanditanteil des Ausscheidenden im Wege der Abtretung des Anteils und wird dies im Handelsregister unter Hinweis auf die Sonderrechtsnachfolge per Nachfolgevermerk eingetragen, ändert sich lediglich die Person des Gesellschafters in Bezug auf einen gleichbleibenden Kommanditanteil. Die Haftsumme bleibt insbesondere für den Gläubiger unverändert.

Geschieht der Gesellschafterwechsel durch gleichzeitigen Austritt eines alten und Eintritt eines neuen Kommanditisten, verdoppelt sich die Haftsumme durch eine parallele Haftung des eintretenden und des ausgeschiedenen Kommanditisten.

Wir machen Dich fit für Deine Klausuren zum 1. juristischen Staatsexamen.

Erfahre mehr zu unseren Klausurenkursen