Die Haftung des Erben bei Firmenfortführung nach § 27 HGB
In diesem Beitrag erfährst Du die rechtlichen Grundlagen der Haftung eines Erben, der ein Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma fortführt. Dabei lernst Du, welche Voraussetzungen hierfür nach § 27 HGB erfüllt sein müssen und welche Möglichkeiten zur Haftungsbegrenzung bestehen. Zusätzlich wird Dir die Bedeutung der Dreimonatsfrist sowie mögliche Sonderfälle im Zusammenhang mit der Firmenfortführung erläutert. Beispiele und Verweise auf andere relevante Vorschriften helfen Dir, das Thema praxisnah und umfassend zu verstehen.
aa) Voraussetzungen
Wie prüft man: Haftungsvoraussetzungen nach § 27 Abs. 1 i.V.m. § 25 Abs. 1 S. 1 HGB:
I. Kaufmännisches Handelsgewerbe
II. Erwerb von Todes wegen
III. Fortführung des Handelsgeschäfts unter der bisherigen Firma
- Firmenaufgabe innerhalb Dreimonatsfrist
IV. Durch den oder die Erben
V. Betriebszugehörigkeit der Verbindlichkeit
VI. Keine abweichende Vereinbarung
- Bezugnahme auf § 25 Abs. 2 HGB
Der Übergang des Handelsgeschäfts im Erbfall richtet sich zunächst nach bürgerlich-rechtlichen Grundsätzen: Es geht im Erbfall als Teil des Gesamtvermögens des Erblassers nach dem Grundsatz der Universalsukzession gemäß § 1922 BGB auf den oder die Erben über. Der Erbe erwirbt daher sämtliche unternehmensbezogenen Forderungen und Schulden bereits nach allgemeinen BGB-Grundsätzen.
§ 27 HGB ergänzt die bürgerlich-rechtlichen Vorschriften zum Erbrecht für handelsrechtliche Bedürfnisse. Der Erbe haftet gemäß § 1967 BGB für alle Schulden des Erblassers unbeschränkt mit seinem Vermögen, so dass § 27 HGB keine eigene Anspruchsgrundlage darstellt, sondern weitere erbrechtliche Möglichkeiten der Haftungsbegrenzung begründet.
Erbrechtlich kann die Haftung dadurch beschränkt werden, dass Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz beantragt werden, §§ 1975 ff. BGB. Darüber hinaus kann der Erbe nach § 1990 BGB die Dürftigkeitseinrede erheben.
Handelsrechtlich eröffnet ihm § 27 Abs. 2 S. 1 HGB darüber hinaus die Möglichkeit, die Fortführung des Geschäfts vor dem Ablauf von drei Monaten nach dem Zeitpunkt, in welchem er von dem Anfall der Erbschaft Kenntnis erlangt hat, einzustellen, d.h. die werbende Tätigkeit völlig aufzugeben, ohne dass ein Fall der Firmenfortführung angenommen wird. Gleiches gilt, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Erblassers eröffnet wird oder das Unternehmen veräußert oder verpachtet wird. Für die Firmenänderung gelten die gleichen Grundsätze wie für die Geschäftseinstellung.
§ 27 HGB gilt nicht für den Vermächtnisnehmer, da das Vermächtnis lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch auf Erfüllung des Vermächtnisses gewährt, jedoch keinen unmittelbaren Rechtserwerb zur Folge hat. Für den Vermächtnisnehmer gilt daher § 25 HGB. § 27 HGB gilt jeweils unabhängig voneinander aber für den Vor- und Nacherben.
Nach § 27 Abs. 1 i.V.m. § 25 Abs. 1 S. 1 HGB haftet der Erbe den Geschäftsgläubigern unbeschränkt und ohne die nach dem BGB gegebenen Möglichkeiten der Haftungsbeschränkung auf den Nachlass, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen, für die im Einzelnen die zu § 25 Abs. 1 S. 1 HGB dargestellten Grundsätze gelten:
- Fortführung des Handelsgeschäfts,
- durch den oder die Erben
- unter Fortführung der Firma mit oder ohne Nachfolgezusatz,
- Betriebszugehörigkeit der Verbindlichkeit.
Grund für diese unbeschränkbare Haftung ist die Firmenfortführung, in der eine Mitteilung über die Schuldübernahme liegen soll. Die unbeschränkte Haftung trifft den Erben im Übrigen auch dann, wenn er die Firma zwar nicht fortführt, aber die Übernahme der Verbindlichkeiten in handelsüblicher Weise bekannt gemacht hat oder sonst ein Verpflichtungsgrund vorliegt, § 27 Abs. 1 i.V.m. § 25 Abs. 3 HGB.
bb) Dreimonatsfrist des § 27 Abs. 2 HGB
Expertentipp:
Vergleichen Sie § 27 Abs. 2 HGB und die Regelung des Beginns der Dreimonatsfrist mit § 1944 BGB.
Zweck der Dreimonatsfrist des § 27 Abs. 2 HGB ist es, dem Erben eine Überlegungsfrist einzuräumen, ob der Vorteil der Firmenfortführung den Nachteil der unbeschränkten Haftung aufwiegt. In diesem Fall bleibt die Haftung durch eine Nachlassverwaltung auf den Nachlass beschränkbar.
cc) Sonderfälle
(1) § 27 Abs. 1 i.V.m. § 25 Abs. 2 HGB
Fraglich ist zunächst, ob § 27 Abs. 1 HGB auch auf § 25 Abs. 2 HGB verweist mit der Folge, dass der Erbe die Firma zwar fortführen kann, ohne aber seine Haftungsbeschränkungsmöglichkeiten gegenüber den Geschäftsgläubigern zu verlieren.
Dies ist zulässig, da § 27 Abs. 1 HGB seinem Wortlaut nach keine Verweisungsbeschränkung, die § 25 Abs. 2 HGB ausnehmen könnte, enthält. § 27 Abs. 1 HGB hat auch nicht den Zweck, Geschäftsgläubiger besser zu stellen als Privatgläubiger des bisherigen Inhabers. § 27 Abs. 1 HGB soll vielmehr wie § 25 Abs. 2 HGB die Haftungsfrage klären. Der Erwerber kann daher durch einseitige Erklärung die unbeschränkte Haftung vermeiden. Über § 25 Abs. 2 HGB tritt an die Stelle der Vereinbarung mit dem bisherigen Inhaber, dessen Ableben eine Vereinbarung ausschließt, die Erklärung des Erwerbers.
(2) § 27 Abs. 2 HGB
Die Fortführung der Firma und die Fortführung des Unternehmens dürfen nicht verwechselt werden. Unklar ist hier, ob es für die Anwendung des § 27 Abs. 2 HGB genügt, wenn der fortführende Erbe binnen drei Monaten nur die Firma, nicht aber das Unternehmen aufgibt.