Die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft
In diesem Beitrag werden die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft erklärt – also die Regeln, die bei einer Gesellschaft mit unwirksamer Vertragsgrundlage greifen. Du erfährst, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit diese Grundsätze Anwendung finden, und welche rechtlichen Konsequenzen sich daraus für die Vergangenheit und die Zukunft der Gesellschaft ergeben. Anhand von praxisnahen Beispielen wird veranschaulicht, wie typische Fehler vorliegen können und welche Auswirkungen sie auf die Gesellschaft und ihre Gesellschafter haben.
Wie prüft man: Voraussetzungen einer fehlerhaften Gesellschaft:
- I. Fehlerhafter Gesellschaftsvertrag
- II. Invollzugsetzung des Gesellschaftsvertrags
- III. Keine entgegenstehenden überwiegenden Interessen anderer oder der Allgemeinheit
1. Der Zweck der Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft
Die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft dienen der Abwicklung von Gesellschaften mit unwirksamer Vertragsgrundlage, da aus tatsächlichen Gründen regelmäßig eine Rückabwicklung aller Leistungen im Rahmen der Gesellschaft bei unwirksamer Vertragsgrundlage ausscheidet. Ähnliches gilt im Fall eines fehlerhaften Ausscheidens eines Gesellschafters. Zudem dienen die Grundsätze dem Schutz des Rechtsverkehrs in seinem Vertrauen auf die Wirksamkeit einer Gesellschaft.
Beispiel:
Die Gesellschafter einer Grundstücks-GbR haben die Formvorschrift des § 311b Abs. 1 S. 1 BGB übersehen, mit der Folge des § 125 S. 1 BGB. Es wurden jedoch bereits umfangreiche Arbeitsleistungen für die Gesellschaft erbracht.
Ähnlich dem Arbeitsrecht wird unter den nachstehend genannten Voraussetzungen das Recht der gewählten Gesellschaftsform ungeachtet der Unwirksamkeit des Gesellschaftsvertrages angewendet. Für die Zukunft erfolgt eine Auflösung der Gesellschaft so, als wäre die Gesellschaft wirksam gewesen. Die bloße Zukunftsbezogenheit erstreckt sich in diesen Fällen entgegen der sonst gültigen ex-tunc-Wirkung der Anfechtung nach § 142 BGB auch auf eine Anfechtung.
Bei den Personengesellschaften gelten die Grundsätze für die GbR, die oHG und die KG, die EWIV, die Partnerschaftsgesellschaft und die typische oder atypisch stille Gesellschaft. Insbesondere die stille Gesellschaft und die KG haben die Rechtsprechung in den vergangenen Jahren in Fällen des Anlegerschutzes, so vor allem bei Prospektmängeln oder einer Verletzung der Aufklärungspflicht, beschäftigt. Danach sind die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft auch dann anwendbar, wenn ein Widerruf nach dem HaustürWG erfolgt ist. Der stille Gesellschafter hat zunächst wie jeder andere Gesellschafter das Recht, sich jederzeit durch außerordentliche Kündigung von seiner Beteiligung für die Zukunft zu lösen, mit der Folge eines Anspruchs auf Auszahlung seines Abfindungsguthabens. Eine fristlose Kündigung kommt gleichwohl nur in Betracht, wenn sie - zumindest auch - auf den Vertragsmangel gestützt wird. Der stille Gesellschafter kann darüber hinaus, anders als Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft, Rückgewähr seiner gesamten Einlage verlangen, wenn ihn der Inhaber des Handelsgewerbes im Wege des Schadensersatzes so zu stellen hat, als hätte er den Gesellschaftsvertrag nicht abgeschlossen und seine Einlage nicht geleistet. Dies gilt auch für die mehrgliedrige stille Gesellschaft, wenn dadurch die gleichmäßige Befriedigung etwaiger Abfindungs- oder Auseinandersetzungsansprüche der übrigen stillen Gesellschafter nicht gefährdet ist.
Bei den Kapitalgesellschaften ist zu unterscheiden, in welchem Gründungsstadium der Mangel auftritt. Nach Gesellschaftsvertragsschluss, aber vor Invollzugsetzung der Gesellschaft führt ein Mangel zur Nichtigkeit, da einer rückwirkenden Vernichtung nichts entgegensteht. Nach Invollzugsetzung vor Eintragung im Handelsregister gelten die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft, so dass die Gesellschaft für die Vergangenheit als bestehend behandelt wird. Nach Eintragung im Handelsregister ist der Mangel regelmäßig unbeachtlich, weil die Eintragung als solche konstitutive Wirkung hat. Eine Vernichtung für die Zukunft kommt nur bei schwerwiegenden Mängeln, etwa das Kapital oder den Unternehmensgegenstand betreffend, in Betracht (§ 75 GmbHG, § 275 AktG).
2. Die Voraussetzungen für die Anwendung
Die Voraussetzungen für die Anwendung der Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft sind:
| 1. | Vorliegen eines fehlerhaften Gesellschaftsvertrages |
| 2. | Invollzugsetzung der Gesellschaft |
| 3. | Keine entgegenstehenden überwiegenden Individual- oder Allgemeininteressen |
a) Vorliegen eines fehlerhaften Gesellschaftsvertrages
Voraussetzung für die Anwendung der Regeln über die fehlerhafte Gesellschaft ist das Vorliegen eines fehlerhaften Gesellschaftsvertrages. Ein solcher Fehler kann in der vollständigen Unwirksamkeit oder Anfechtbarkeit des Vertrages liegen. Entscheidend ist, dass die Gesellschafter ihre Rechtsbeziehungen dem Gesellschaftsrecht unterstellen wollten und die auf den Abschluss eines Gesellschaftsvertrags gerichteten Willenserklärungen fehlerhaft waren.
Handelt es sich um einen offenen Einigungsmangel, der den Vertragsparteien bei Gesellschaftsgründung also bewusst war, kommen die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft in Abweichung von § 154 BGB nur ausnahmsweise zur Anwendung, da davon auszugehen ist, dass alle Gesellschafter die Gesellschaft ungeachtet des Mangels in Vollzug setzen wollten. Dann ist die Gesellschaft, soweit nicht zwingend Nichtigkeit anzunehmen ist, wirksam gegründet.
Beispiel:
Die Gesellschafter vertagen die Bewertung der in die Gesellschaft einzubringenden Gegenstände und schließen den Gesellschaftsvertrag ohne diese Bewertung.
Der Regelfall für die Anwendung der Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft ist der versteckte Einigungsmangel, so dass der Gesellschaftsvertrag schon nach dem Recht des Dissenses (§ 155 BGB) nichtig ist, wenn er nicht auch ohne Einigung über den offenen Punkt geschlossen worden wäre.
Es ist nicht Voraussetzung, dass der Fehler bereits bei Gesellschaftsgründung vorliegt. Auch fehlerhafte Vertragsänderungen können zur Anwendung der Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft führen. So sind die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft auf den fehlerhaften Eintritt eines neuen Gesellschafters anwendbar, sobald der Beitritt vollzogen worden ist, der Beitretende also etwa bereits Gesellschafterbeschlüsse mitgefasst hat. Ein Fehler kann hier im fehlerhaften Beitritt selbst liegen.
Beispiel:
Anleger A ist der Publikumsgesellschaft nicht wirksam beigetreten, weil die Vollmacht, die A dem ihn bei dem Beitritt vertretenden Steuerberater S erteilt hat, wegen Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz nichtig war.
Fehlerhaft kann auch die Übertragung der Gesellschafterstellung gewesen sein, die durch Vereinbarung zwischen Ausscheidendem und Eintretendem unter Zustimmung der übrigen Gesellschafter nicht wirksam zustande gekommen ist.
Fehlerhaft und nach den Grundsätzen über die fehlerhafte Gesellschaft als wirksam zu behandeln kann schließlich auch der Austritt aus der Gesellschaft sein, wenn der Austritt vollzogen worden ist und seiner Anerkennung keine gewichtigen Interessen der Allgemeinheit oder anderer schutzwürdiger Personen entgegenstehen.
Beispiel:
Gesellschafter G erklärt die Anfechtung seines Ausscheidens aus der G oHG wegen arglistiger Täuschung im Zuge der Abfindungsverhandlungen.
Beispiel:
Beim Ausscheiden des Gesellschafters G aus der G oHG wirkt die Mehrheit der Gesellschafter nicht mit, so dass zwar kein fehlerhaft vollzogenes Ausscheiden vorliegt, der betroffene Gesellschafter und die für sein Ausscheiden Stimmenden das Ausscheiden jedoch für wirksam halten.
Die rein faktische Betätigung der Gesellschaft bzw. des Beitritts reicht also ebensowenig aus wie ein Gesellschaftsvertrag, der nach § 117 BGB nur zum Schein geschlossen wurde. Dann wollten die Gesellschafter nämlich ihre Beziehungen nicht dem Gesellschaftsrecht unterstellen. Die Regeln über die fehlerhafte Gesellschaft sind zudem nicht anwendbar, wenn der Gesellschaftsvertrag zwar wirksam ist, es aber an einer anderen Voraussetzung für das Wirksamwerden der Gesellschaft fehlt, etwa der Eintragung im Handelsregister bei der oHG.
Nicht anwendbar sind die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft auf Änderungen der Nachfolgeregelungen in der Gesellschaft.
b) Invollzugsetzung der Gesellschaft
Weiterhin muss die Gesellschaft in Vollzug gesetzt sein. Dazu genügt die Aufnahme der Geschäfte nach außen, worunter auch Vorbereitungsgeschäfte wie die Anmietung von Geschäftsräumen oder die Einrichtung eines Geschäftskontos gehören. Entscheidend ist, ob durch die Handlungen entweder die wirtschaftlichen Verflechtungen zwischen den Gesellschaftern oder das Vertrauen des Rechtsverkehrs in den Fortbestand der Gesellschaft bereits eine Intensität erreicht haben, die die Anwendung der Regeln über die fehlerhafte Gesellschaft notwendig macht.
Ist noch keine Tätigkeit nach außen entfaltet worden, liegt eine Invollzugsetzung dennoch bereits vor, wenn die Gesellschafter ein Gesamthandsvermögen gebildet haben, vor allem bei Leistung ihrer Einlagen, oder wenn sie das „Organisationsgefüge“ der Gesellschaft in Gang gesetzt haben, insbesondere bei Beschlussfassung der Gesellschafter aufgrund des Gesellschaftsvertrages.
Fehlt es insgesamt an einer Invollzugsetzung, bleibt es bei den allgemeinen Regelungen, insbesondere der Anfechtbarkeit mit der Folge der rückwirkenden Nichtigkeit nach § 142 BGB.
c) Keine entgegenstehenden überwiegenden Individual- oder Allgemeininteressen
Die Anwendung der Regeln über die fehlerhafte Gesellschaft ist ausgeschlossen, wenn gewichtige Interessen der Allgemeinheit oder einzelner Personen einer rechtlichen Anerkennung des tatsächlich geschaffenen Zustandes entgegenstehen. Typische Fallgruppen entgegenstehender Interessen sind die folgenden:
Bei Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) oder Gesetzeswidrigkeit (§ 134 BGB) des Gesellschaftszwecks sind die Grundsätze in der Regel unanwendbar. Allerdings ist bei Verstößen gegen gesetzliche Verbote genau zu prüfen, ob das gesetzliche Verbot nur der Wirksamkeit des Vertrages oder auch der Anwendung der Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft im Wege steht. Dies ist eine Frage der Auslegung der jeweiligen Verbotsnorm. Zudem verstößt ein Gesellschaftszweck nicht schon alleine deswegen gegen die guten Sitten i.S.v. § 138 BGB, weil ein Gesellschafter sittenwidrig übervorteilt oder geknebelt wurde. Hier ist der Vertrag lediglich hinsichtlich des übervorteilten Gesellschafters teilnichtig, so dass sich die Gesamtnichtigkeit erst über § 139 BGB ergeben kann.
Der Minderjährigenschutz zugunsten eines minderjährigen Gesellschafters geht der Anwendung der Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft vor.
Wurde ein Gesellschafter durch arglistige Täuschung zum Abschluss des Gesellschaftsvertrages bestimmt, so gilt für den Vertrag das gleiche wie bei teilweiser Sittenwidrigkeit, d.h. der Vertrag wird durch die Anfechtung teilnichtig, erst § 139 BGB ergibt, ob auch der Rest des Vertrages nichtig sein soll. Grundsätzlich bleiben die Regeln der fehlerhaften Gesellschaft daher anwendbar, da das Hindernis nur im Verhältnis zum Getäuschten besteht. Zudem kann er die Gesellschaft kündigen und muss dann die Einlage nur insoweit erbringen, als sie in der Zwischenzeit durch Verluste der Gesellschaft aufgezehrt worden wäre.
d) Rechtsfolgen
aa) Rechtsfolgen für die Vergangenheit
Über die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft wird diese bis zur Geltendmachung des Fehlers im Außen- und im Innenverhältnis als wirksam behandelt. Ausnahmen bestehen bei einem Verstoß gegen Formvorschriften. So sind die Gesellschafter im oben genannten Beispiel wegen Missachtung von § 311b BGB nicht zur Übertragung des Grundeigentums auf die Gesellschaft verpflichtet.
Die Aufrechterhaltung des Gesellschaftsvertrages gilt zuvörderst für das Innenverhältnis zwischen den Gesellschaftern, in dem sich ihre Rechte und Pflichten grundsätzlich nach dem fehlerhaften Gesellschaftsvertrag richten. Die Gesellschafter bleiben insbesondere zur gesellschafterlichen Treue verpflichtet. Im Außenverhältnis ist die fehlerhafte Gesellschaft als wirksam zu behandeln, nicht nur zu Gunsten, sondern auch zu Lasten von Gesellschaft, Gesellschaftern und Dritten.
bb) Rechtsfolgen für die Zukunft
Für die Zukunft ist die Gesellschaft durch Beschluss aller Gesellschafter vernichtbar, wie sich auch jeder einzelne Gesellschafter von seiner Beteiligung lösen kann. Er hat dabei mehrere Möglichkeiten:
Der Gesellschafter kann die Auflösung von oHG und KG im Wege der Auflösungsklage erzwingen.
Das Kapitalgesellschaftsrecht kennt die Nichtigkeitsklage (§ 75 GmbHG, § 275 AktG). Daneben steht die Möglichkeit der Löschung der Gesellschaft von Amts wegen.
Durch außerordentliche Kündigung kann der Gesellschafter aus der Gesellschaft ausscheiden, denn der fehlerhafte Vertragsschluss ist wichtiger Grund zur Kündigung. Er hat in diesem Fall Anspruch auf ein Abfindungsguthaben, dessen Höhe sich nach dem Wert der Beteiligung im Kündigungszeitpunkt bemisst.
Ist der Mangel des Vertrages nur von einzelnen Gesellschaftern zu vertreten, können diese zudem aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden. Im Sonderfall einer Zweipersonengesellschaft kann der andere Gesellschafter bei besonders schwerwiegendem Fehlverhalten des Mitgesellschafters im Ausnahmefall berechtigt sein, das Geschäft unmittelbar ohne vorherige Liquidation zu übernehmen.
Folge der Auflösung ist die Auseinandersetzung nach den Regelungen im fehlerhaften Gesellschaftsvertrag und den gesetzlichen Vorschriften. Hinsichtlich des Gesellschaftsvermögens ist die fehlerhafte Gesellschaft auch insolvenzfähig, sobald sie in Vollzug gesetzt worden ist.